Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AK.2013.00008




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiber Wilhelm

Urteil vom 30. September 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin















Sachverhalt:

1.

1.1    Die Firma Y.___ mit Sitz in Z.___ (vgl. Urk. 5/5/6, Urk. 5/5/113-114, Urk. 5/5/239, Urk. 5/5/241, Urk. 6/6/46) war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse (nachfolgend: Ausgleichskasse) als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen. Am 22. Juli 2009 wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet (Schweizerisches Handelsamtsblatt SHAB; vgl. Urk. 6/6/51, Urk. 6/6/57). Das Konkursverfahren wurde in der Folge summarisch durchgeführt (Urk. 6/6/126). Am 17. Juli 2012 wurde der Konkurs geschlossen und die Firma Y.___ von Amtes wegen gelöscht (SHAB;
vgl. Urk. 6/6/166).

1.2    Mit Verfügung vom 25. November 2011 verpflichtete die Ausgleichskasse X.___, ehemaliges Mitglied des Verwaltungsrates der Firma Y.___ (Urk. 6/6/182 S. 6), für entgangene Beiträge zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 685‘440.05 (Urk. 6/6/143). Auch weitere ehemalige Funk-tionsträger der Firma Y.___, A.___ (vgl. Prozess Nr. AK.2012.00056), O.___ (Prozess AK.2013.00007) und C.___ (Prozess Nr. AK.2013.00006), verpflichtete die Ausgleichskasse solidarisch zu Schadenersatzzahlungen, teilweise in anderer Höhe. Die von X.___ gegen die Verfügung vom 25. November 2011 erhobene Einsprache vom 12. Dezember 2011 (Urk. 6/6/149) hiess die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom
19. Dezember 2012 in dem Sinne teilweise gut, dass sie X.___ nunmehr zur Bezahlung von Fr. 662‘448.-- verpflichtete (Urk. 6/6/173 = Urk. 2).


2.    Am 21. Januar 2013 erhob X.___ Beschwerde gegen den Einsprache-entscheid vom 19. Dezember 2012. Er beantragte sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben (Urk. 1). Die Ausgleichskasse beantragte in der Beschwerdeantwort vom 4. Februar 2013 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 3).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen-versicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Ausgleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so können subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden (BGE 123 V 12 E. 5b S. 15; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.5 S. 528). Haben mehrere Arbeitgeber oder mehrere Organe einer juristischen Person einen Schaden verursacht, haften sie solidarisch (BGE 114 V 213 E. 3 mit Hinweisen).

    Die Kasse muss bei der Entscheidung, ob sie einen Arbeitgeber belangen und welche Personen sie haftbar machen will, den Grundsatz der rechtsgleichen Gesetzesanwendung beachten. Besteht unter einer Mehrheit von Schuldnern Solidarhaftung, hat die Kasse die Wahl, gegen wen sie vorgehen will (BGE 108 V 195 E. 3). Auf Grund dieser solidarischen Haftung der belangten Organe hat jedes einzelne für den vollen Betrag einzustehen; die Ausgleichskasse braucht sich nicht um die internen Beziehungen zwischen den Haftpflichtigen zu kümmern (SVR 2003 AHV Nr. 5 E. 4.2). Es steht insoweit im Belieben der Ausgleichskasse, welchen der verschiedenen Solidarschuldner sie in Anspruch nehmen will; darin liegt keine rechtsungleiche Behandlung (BGE 109 V 93 E. 10). Bei einer Mehrheit von Haftpflichtigen steht der Ausgleichskasse also eine Konkurrenz zu. Zwar vermag sie nur einmal den Schadenersatz zu fordern, doch haftet jeder Schuldner solidarisch für den gesamten Schaden (BGE 119 V 87 E. 5a).

1.2    Die Beschwerdegegnerin ging in Bezug auf die Firma Y.___ in diesem Sinne vor. Sie verpflichtete den Beschwerdeführer zur Bezahlung von Schadenersatz und ebenso die bereits genannten ehemaligen Funktionsträger A.___ (Prozess Nr. AK.2012.00056), B.___ (Prozess Nr. AK.2013.00007) und C.___ (Prozess Nr. AK.2013.00006). Alle erwähnten Personen haben gegen den Entscheid der Beschwerdegegnerin Beschwerde erhoben. Über die Beschwerden wird in allen genannten Beschwerdeverfahren mit heutigem Datum entschieden.


2.    Art. 52 AHVG setzt die rechtzeitige Geltendmachung des Schadenersatzes, das Vorliegen eines Schadens, die Organstellung der belangten Person, eine widerrechtliche Pflichtverletzung, ein schuldhaftes oder grobfahrlässiges Verhalten der belangten Person sowie einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen ihrem Verhalten und dem eingetretenen Schaden voraus.


3.

3.1    Der Schadenersatzanspruch verjährt zwei Jahre, nachdem die zuständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, jedenfalls fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Diese Fristen können unterbrochen werden. Der Arbeitgeber kann auf die Einrede der Verjährung verzichten (Art. 52 Abs. 3 AHVG;
vgl. auch BGE 131 V 4 oben).

    Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE 126 V 443 E. 3a, 121 III 382 E. 3bb, 388 E. 3a, je mit Hinweisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt sind (vgl. beispielsweise BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Entrichtung wegen Zahlungsunfähigkeit des beitragspflichtigen Arbeitgebers nicht mehr möglich ist (vgl. beispielsweise BGE 121 V 234, 240). Im ersten Fall gilt der Schaden als eingetreten, sobald die Beiträge verwirkt sind (BGE 123 V 12 E. 5b, 170 E. 2a, 112 V 156 E. 2, 108 V 189 E. 2d, je mit Hinweisen). Im zweiten Fall gilt der Schadenseintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können (BGE 123 V 12 E. 5b, 170 E. 2a, 121 III 382 E. 3bb, 113 V 256, 112 V 156 E. 2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts H 37/02 vom 3. September 2003, E. 3.1 f.).Im Falle eines Konkurses oder Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung hat die Kasse nicht notwendigerweise erst Kenntnis des Schadens im Sinne von Art. 52 Abs. 3 AHVG, wenn sie in die Verteilungsliste und Schlussrechnung des Konkursamtes oder Liquidators Einsicht nehmen kann oder einen Verlustschein erhält; denn wer im Rahmen solcher Verfahren einen Verlust erleidet und auf Ersatz klagen will, hat praxisgemäss in der Regel bereits dann ausreichende Kenntnis des Schadens, wenn die Kollokation der Forderungen eröffnet beziehungsweise der Kollokationsplan (und das Inventar) zur Einsicht aufgelegt wird. In diesem Zeitpunkt ist oder wäre der Gläubiger im Allgemeinen in der Lage, den Stand der Aktiven, die Kollokation seiner Forderung und die voraussichtliche Dividende zu kennen (BGE 126 V 443 E. 3a, 119 V 89 E. 3, je mit Hinweisen).

    Kenntnis des Schadens im Sinne von Art. 52 Abs. 3 AHVG ist in der Regel von dem Zeitpunkt an gegeben, in welchem die Ausgleichskasse unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass die tatsächlichen Gegebenheiten nicht mehr erlauben, die Beiträge einzufordern, wohl aber eine Schadenersatzpflicht begründen können (BGE 131 V 425 E. 3.1, 129 V 193
E. 2.1, 128 V 15 E. 2a, 126 V 443 E. 3a, 452 E. 2a, 121 III 386 E. 3b, je mit Hinweisen).

3.2    Am 22. Juli 2009 wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet (vgl. Urk. 6/6/51, Urk. 6/6/57). Vom 5. bis 29. November 2010 erfolgte durch das im Konkurs der Firma Y.___ zuständige Konkursamt Z.___ die erste Auflage des Kollokationsplans und am 24. Januar 2011 orientierte das Konkursamt die Beschwerdegegnerin darüber, dass sie mit ihrer gesamten Forderung gegenüber der Firma Y.___ voraussichtlich zu Verlust kommen werde (Urk. 6/6/126/1).

    Am 3. November 2011 teilte das Konkursamt der Beschwerdegegnerin mit, die Konkursforderung von Fr. 692‘756.70 im Kollokationsplan werde anerkannt (Urk. 13/6/137), unter Vorbehalt eines Teilbetrages von Fr. 6‘773.40 gemäss Verteilliste aus einer Pfändung des Betreibungsamtes Z.___ (vgl. Urk. 6/6/138). Entsprechend reduzierte die Beschwerdegegnerin die Konkursforderung um Fr. 6‘773.40 auf Fr. 685‘983.30 (Urk. 6/6/142). Vom 18. November bis 12. Dezember 2011 erfolgte aufgrund von nachträglichen Forderungseingaben (vgl. Urk. 6/6/151) eine zweite Auflage des Kollokationsplanes (Urk. 6/6/139).

    Da die Beschwerdegegnerin die Schadenersatzverfügung gegen den Beschwerdeführer am 25. November 2011 erliess (vgl. Urk. 6/6/143) und die erste Auflage des Kollokationsplanes vom 5. bis zum 29. November 2010 dauerte, was rechtsprechungsgemäss im ordentlichen respektive summarischen Konkursverfahren grundsätzlich den Beginn des Fristenlaufs markiert, ist die zweijährige relative Verwirkungsfrist zur Geltendmachung des Schadenersatzes gemäss Art. 52 Abs. 3 AHVG gewahrt.


4.

4.1    Der für die Haftung nach Art. 52 AHVG vorausgesetzte Schaden entspricht dem Betrag der geschuldeten Beiträge, deren die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG; ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5).

4.2    Bei der Berechnung des für den Beschwerdeführer massgeblichen Schaden-ersatzbetrages von Fr. 662‘448.-- ging die Beschwerdegegnerin, wie schon in der Schadenersatzverfügung vom 25. November 2011 (vgl. Urk. 6/6/143), von einem Total an ausstehenden Beiträgen (inkl. Mahn- sowie Vollstreckungs-kosten und Verzugszinsen) von Fr. 685‘440.05 aus und zog davon für die nach dem Rücktritt des Beschwerdeführers aus dem Verwaltungsrat entstandenen Vollstreckungskosten und Verzugszinsen im Fr. 17‘894.55 sowie für eine bereits erfolgte Rückzahlung Fr. 5‘097.50 ab (vgl. Urk. 2 S. 2 lit. e).

    Dem Einspracheentscheid beigelegt waren eine Beitragsübersicht und ein Kontoauszug vom 18. Dezember 2012 (vgl. Urk. 2 S. 5). Eine Beitragsübersicht und ein Kontoauszug vom 18. Dezember 2012 findet sich in den Kassenakten nicht, jedoch die Beitragsübersicht und der Kontoauszug vom 30. Januar 2013 (Urk. 6/6/180 und Urk. 6/6/181). Gemäss diesen belaufen sich die gesamten Ausstände der Firma Y.___ (einschliesslich Mahn- und Vollstreckungskosten sowie Verzugszinsen) nicht auf Fr. 685‘440.05, sondern auf Fr. 680‘342.55 (Urk. 6/6/180 S. 11, Urk. 6/6/181 S. 38). Darauf ist bei der Bemessung des Schadenersatzbetrages abzustellen.

    Die im Einspracheentscheid genannten und in Abzug zu bringenden Positionen belaufen sich auf total Fr. 17‘894.55. Die abzuziehenden Teilbeträge für die nach dem Rücktritt des Beschwerdeführers am 3. Juli 2009 (Urk. 6/6/182 S. 5 f.) respektive nach Konkurseröffnung am 22. Juli 2009 (vgl. Urk. 6/6/51, Urk. 6/6/57) aufgelaufenen Vollstreckungskosten und Verzugszinsen sind im Kontoauszug vom 30. Januar 2013 im Detail markiert. Es handelt sich um die Positionen 2007 0016-0017, 2008 0014-0016 und 2009 0001-0006 (vgl. Urk. 6/6/181 S. 29 f., S. 34-37). Ferner zu berücksichtigen ist eine erfolgte Rückzahlung in der Höhe von Fr. 5‘097.50. Dies ergibt einen massgeblichen Schadensbetrag von Fr. 657‘350.50. Diese Berechnung des Schadens ist durch die Angaben in der Beitragsübersicht und im Kontoauszug belegt und nachvollziehbar und der Schaden ist in masslicher Hinsicht nicht bestritten.


5.

5.1    Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlich-rechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlich-rechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6).

    Nach Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV haben die Arbeitgeber der Ausgleichskasse die Beiträge monatlich oder, bei jährlichen Lohnsummen unter 200’000 Franken, vierteljährlich zu bezahlen. Gemäss Art. 35 Abs. 1 AHVV haben die Arbeitgeber im laufenden Jahr periodisch Akontobeiträge zu entrichten. Diese werden von der Ausgleichskasse auf Grund der voraussichtlichen Lohnsumme des Beitragsjahres festgesetzt.

5.2    Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Firma Y.___ den ihr als Arbeitgeberin obliegenden Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Beschwerdegegnerin nicht ordnungsgemäss nachgekommen ist. Die Beschwerdegegnerin sah sich deshalb wiederholt veranlasst, die Gesellschaft zu mahnen und zu betreiben (vgl. die Akten zu den zahlreichen Betreibungen gegen die Firma Y.___ in Urk. 5/5/1-367 und Urk. 6/6/1-182). Schliesslich wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet (vgl. Urk. 6/6/51, Urk. 6/6/57). Es bedarf keiner weiteren Ausführungen dazu, dass die Firma Y.___ durch die Nichtbezahlung der gesetzlich geschuldeten Beiträge (Art. 14 AHVG und Art. 34 ff. AHVV) Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG missachtet hat, weshalb ein widerrechtlich verursachter Schaden vorliegt.


6.

6.1    

6.1.1    Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a).

    Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen (BGE 108 V 199 E. 3a S. 202; ZAK 1985 S. 51 E. 2a, 620 E. 3b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6 S. 529).

6.1.2    Nicht jedes einem Unternehmen als solchem anzulastende Verschulden muss auch ein solches seiner sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb des Unternehmens zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a S. 202; ZAK 1985 S. 620 E. 3b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.5 S. 528).

    Bei Aktiengesellschaften sind grundsätzlich strenge Massstäbe an die Organe hinsichtlich der Befolgung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften über die Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge anzulegen. Die Mitglieder des Verwaltungsrates haften subsidiär für den Schaden, den sie durch die schuldhafte Verletzung der ihnen obliegenden Pflichten verursacht haben. Diese Pflichten sind in Art. 716 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) geregelt. Dazu gehört insbesondere die Oberleitung der Gesellschaft (Art. 716a Ziff. 1 OR). Für den Geschäftsführer einer Gesellschaft gelten diese Pflichten ausnahmslos und dem geschäftsführender Verwaltungsrat, der Aufgaben an interne oder externe Beauftragte delegiert, obliegt zur Wahrung der von ihm geforderten Sorgfalt neben der richtigen Auswahl des geeigneten Mandatsträgers auch dessen Instruktion und Überwachung. Allein durch Delegation der Aufgaben kann sich der Geschäftsführer seiner Verantwortung und Pflicht zur Oberaufsicht nicht entledigen (vgl. Peter Forster, Schadenersatz (AHV), in: Recht der Sozialen Sicherheit, Basel 2014, S. 421 ff Rz. 11.25-11.28; Ueli Kieser, Alters und
Hinterlassenenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht,
2. A., Basel 2007, S. 1298 f. Rz 281-283).

6.2    Das Fehlverhalten der Firma Y.___ als Arbeitgeberin stellte der Beschwerdeführer nicht in Frage. Zum Verschulden des Beschwerdeführers als Organ ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer in der vorliegend relevanten Zeit bis zu seiner Demission (die Löschung der Organfunktion im Handelsregister erfolgte am 3. Juli 2009; Urk. 6/6/182 S. 5 f.) als Delegierter des Verwaltungsrates mit der Geschäftsführung der Gesellschaft betraut war. Die Vornahme und die Überwachung der ordnungsgemässen Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge gehörten damit zu seinen unmittelbaren Aufgaben.

6.3    Im Einspracheverfahren hatte der Beschwerdeführer geltend gemacht, er habe mehrmals den Präsidenten des Verwaltungsrates und den Vorstandsvorsitzenden der österreichischen Muttergesellschaft darauf hingewiesen, die nötigen Ressourcen freizustellen, um die finanziellen Verpflichtungen erfüllen zu können. Er sei jedoch stets verströstet worden. Bis zu seinem Austritt aus dem Verwaltungsrat habe er nie die Möglichkeit gehabt, entsprechend zu handeln (Urk. 6/6/149). In der Beschwerdeschrift ergänzte der Beschwerdeführer, er habe alles in seiner Macht stehende unternommen, weswegen ihn keine Schadenersatzpflicht treffe (Urk. 1).

6.4    Welche Massnahmen der Beschwerdeführer angesichts der Ausstände gegenüber der Beschwerdegegnerin konkret ergriffen hat, legte er nicht näher dar und die im Einspracheverfahren in diesem Zusammenhang erwähnten Unterlagen (vgl. Urk. 6/6/149) reichte der Beschwerdeführer nicht ein. Die übrigen Mitglieder der Verwaltung oder den Vorstandsvorsitzenden der Muttergesellschaft auf das Problem aufmerksam zu machen und sich vertrösten zu lassen, genügt den Pflichten, die ein geschäftsführender Verwaltungsrat hat, aus objektiver Sicht klarerweise nicht. Fest steht, dass konkrete Massnahmen zur Gewährleistung der korrekten Beitragszahlung unterblieben sind. Mit seiner Untätigkeit trug der Beschwerdeführer mit dazu bei, dass der Ausgleichskasse ein Schaden entstand. Bei dieser Sachlage trifft den Beschwerdeführer ein Verschulden und ist auch der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen der Verletzung der Beitragszahlungspflichten und dem Eintritt des Schadens zu bejahen (vgl. dazu Forster, a.a.O., S. 426 f. Rz. 11.37).

    

    Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung der Korrektur gemäss vorstehender Erwägung 4 den ihr entstandenen Schaden korrekt ermittelt und den Beschwerdeführer zu Recht zur Bezahlung von Schadenersatz verpflichtet hat. Aufgrund der Korrektur bei der Schadenshöhe ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.


7.    Dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer ist keine Prozessentschädigung zuzusprechen, da insbesondere angesichts des Umfanges seiner Eingaben sein Arbeitsaufwand und seine Umtriebe im vorliegenden Verfahren klarerweise nicht den Rahmen dessen überschritten, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen haben.


Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 19. Dezember 2012 insofern aufgeboben, als Carlos Martines darin zur Bezahlung von Schadenersatz im Fr. 657‘350.50 übersteigenden Betrag verpflichtet wurde. Im Übrigen aber wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    


    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GrünigWilhelm