Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AK.2013.00009 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Käch als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Ryf
Urteil vom 30. Juni 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch MCS, Siegrist & Partner Management & Consulting Services
Herostrasse 9, 8048 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die Y.___ GmbH mit Sitz in Z.___ war der Ausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt (SVA) des Kantons Zürich (nachfolgend: Ausgleichskasse) seit 2006 als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen und rechnete mit ihr die paritätischen und die Beiträge an die Familienausgleichskassen (FAK) ab (vgl. Kontoauszug vom 4. Februar 2013, Urk. 5/230). Am 13. Oktober 2011 wurde über die Y.___ GmbH der Konkurs eröffnet. Das Konkursverfahren wurde am 4. November 2011 mangels Aktiven eingestellt. Am 13. Februar 2012 wurde die Gesellschaft im Handelsregister des Kantons Zürich von Amtes wegen gelöscht (vgl. Handelsregisterauszug vom 4. Februar 2013, Urk. 5/232).
1.2 Mit Verfügung vom 21. November 2012 (Urk. 5/216) verpflichtete die Ausgleichskasse den ehemaligen Gesellschafter und Geschäftsführer der Y.___ GmbH, X.___, als Einzelhafter zur Bezahlung von Schadenersatz im Betrag von Fr. 6‘997.60. Die von X.___ dagegen am 3. Dezember 2012 erhobene Einsprache (Urk. 5/219) hiess die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 19. Dezember 2012 (Urk. 5/222 = Urk. 2) teilweise gut und reduzierte die Schadenersatzforderung auf Fr. 6‘957.60.
Mit Schreiben vom 15. Januar 2013 (Urk. 5/223) gelangte X.___ an die Ausgleichskasse und ersuchte um ergänzende Auskünfte zur Klärung der Höhe des Schadensbetrags. Am 7. Februar 2013 liess die Ausgleichskasse dem hiesigen Gericht die Akten in Sachen X.___ (Urk. 5/1-232) zukommen und beantragte, die direkt bei ihr eingegangene Beschwerde vom 15. Januar 2013 sei abzuweisen (Urk. 4).
2. Mit Verfügung vom 14. Februar 2013 (Urk. 6) setzte das hiesige Gericht X.___ Frist an, um zu erklären, ob sein Schreiben vom 15. Januar 2013 vom hiesigen Gericht als Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 19. Dezember 2012 zu behandeln sei, und gegebenenfalls ein Rechtsbegehren zu stellen und seine Beschwerde zu begründen. Mit Eingabe vom 25. Februar 2013 (Urk. 8) beantragte X.___ sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 19. Dezember 2012, was der Beschwerdegegnerin am 6. März 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
2.
2.1 Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Ausgleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so können subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden (BGE 123 V 12 E. 5b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.5). Haben mehrere Arbeitgeber oder mehrere Organe einer juristischen Person einen Schaden verursacht, haften sie solidarisch (BGE 114 V 213 E. 3 mit Hinweisen).
2.2 Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung) sowie auf jene an die FAK gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit. c). Gleiches gilt für die bis 31. Dezember 2008 nach kantonalem Recht erhobenen FAK-Beiträge (§ 33 Abs. 2 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung bzw. § 33 des ab 1. Januar 2008 bis 30. Juni 2009 gültig gewesenen Kinderzulagengesetzes; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts 2P.251/1996 vom 30. Juni 1997).
3.
3.1 Art. 52 AHVG setzt die rechtzeitige Geltendmachung des Schadenersatzes, das Vorliegen eines Schadens, die Organstellung der belangten Person, eine widerrechtliche Pflichtverletzung, ein schuldhaftes oder grobfahrlässiges Verhalten der belangten Person sowie einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen ihrem Verhalten und dem eingetretenen Schaden voraus.
Vorab zu prüfen ist, ob die Schadenersatzverfügung vom 21. November 2012 (Urk. 5/216) rechtzeitig erlassen wurden.
3.2 Der Schadenersatzanspruch verjährt zwei Jahre, nachdem die zuständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, jedenfalls fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Diese Fristen können unterbrochen werden. Der Arbeitgeber kann auf die Einrede der Verjährung verzichten (Art. 52 Abs. 3 AHVG; vgl. auch BGE 131 V 4 oben).
3.3 Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE 126 V 443 E. 3a, 121 III 382 E. 3bb, 388 E. 3a, je mit Hinweisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt sind (vgl. beispielsweise BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Entrichtung wegen Zahlungsunfähigkeit des beitragspflichtigen Arbeitgebers nicht mehr möglich ist (vgl. beispielsweise BGE 121 V 234, 240). Im ersten Fall gilt der Schaden als eingetreten, sobald die Beiträge verwirkt sind (BGE 123 V 12 E. 5b, 170 E. 2a, 112 V 156 E. 2, 108 V 189 E. 2d, je mit Hinweisen). Im zweiten Fall gilt der Schadenseintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können (BGE 123 V 12 E. 5b, 170 E. 2a, 121 III 382 E. 3bb, 113 V 256, 112 V 156 E. 2).
3.4 Bei Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven gilt der Schaden als mit dem entsprechenden Beschluss eingetreten, der den Konkurs amtlich für fruchtlos erklärt, woraus der Verlust der Beitragsforderung der Ausgleichskasse resultiert. Die Frist von zwei Jahren für die Geltendmachung der Schadenersatzforderung seit Kenntnis des Schadens beginnt demnach vom Zeitpunkt der Fruchtloserklärung beziehungsweise von deren Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) an zu laufen (BGE 129 V 193 E. 2.3, 128 V 10 E. 5a, 126 V 443 E. 3c).
3.5 Am 13. Oktober 2011 wurde über die Y.___ GmbH der Konkurs eröffnet. Das Konkursverfahren wurde am 4. November 2011 mangels Aktiven eingestellt, was am 14. November 2011 im SHAB publiziert wurde (Urk. 5/232 S. 2). Die Schadenersatzverfügung vom 21. November 2012 erging somit innerhalb der zweijährigen Verjährungsfrist von Art. 52 Abs. 3 AHVG und damit rechtzeitig.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer machte sinngemäss geltend, die Beschwerdegegnerin habe keinen Schaden erlitten, sondern es bestehe vielmehr ein Guthaben zu seinen Gunsten. So würden in der Beitragsübersicht unter den Rückvergütungen zwei Positionen (zwei Rückzahlungen vom 16. Juli 2010 über Fr. 4‘118.83 und Fr. 3‘752.98) aufgeführt, welche nicht auf seinem ehemaligen Firmenkonto eingegangen seien. Diese seien von dem von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Schaden in der Höhe von Fr. 6‘957.60 abzuziehen. Ebenfalls abzuziehen seien zu wenig verrechnete FAK-Zulagen in der Höhe von Fr. 4‘200.--, da die Beschwerdegegnerin für das Jahr 2010 nur Fr. 8‘600.-- anstatt Fr. 12‘800.-- gutgeschrieben habe. Somit belaufe sich der zu seinen Gunsten bestehende Saldo auf Fr. 5‘114.21 (Urk. 1 und Urk. 8).
4.2 Dem hielt die Beschwerdegegnerin entgegen, dass nicht alle Beiträge, die elektronisch gutgeschrieben würden, auch effektiv ausbezahlt würden, sondern dass es sich teilweise lediglich um fiktive Gutschriften handle, die nicht ausbezahlt und auf die folgende Rechnung vorgetragen würden. Bei den vorgenommenen Korrekturen handle es sich um rechnerische Vorgänge. Was das Beitragswesen im Zusammenhang mit den Kinderzulagen betreffe, so stelle dieses kantonales Recht dar und könne dies nicht im Zusammenhang mit bundesrechtlichen Beiträgen beurteilt werden. Überdies sei anzufügen, dass der Host-Auszug selbstredend Beweiswert habe, da es sich um einen Auszug aus dem Konto handle (Urk. 4 lit. c-e).
4.3 Strittig und zu prüfen ist demnach, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Beschwerdegegnerin ein Schaden entstanden ist. Die weiteren Haftungsvoraussetzungen wurden nicht bestritten. Diesbezüglich kann denn auch ohne weiteres auf die zutreffenden Erwägungen der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) verwiesen werden.
5. Der Schaden besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5).
6.
6.1 Vorliegend im Streit stehen zum einen die gemäss Konto-Auszug vom 4. Februar 2013 (Urk. 5/230) und gemäss Beitragsübersicht vom 4. Februar 2013 (Urk. 5/231) getätigten Buchungen im Zusammenhang mit den FAK-Zulagen betreffend das Jahr 2010.
6.2 Ausweislich der Akten waren im Jahr 2010 zwei Arbeitnehmer der Y.___ GmbH zum Bezug von Kinderzulagen berechtigt, nämlich A.___ und B.___. Die diesen Arbeitnehmern zustehenden Kinderzulagen beliefen sich im Jahr 2010 insgesamt auf Fr. 12‘800.-- (vgl. Verfügungen vom 19. Mai 2010 und vom 29. Juni 2010, Urk. 5/139 und Urk. 5/148). Dieser Betrag wurde dem Konto der Y.___ GmbH am 25. März 2011 gutgeschrieben (Urk. 5/230 S. 7 Position 0002). Gleichzeitig und folgerichtig wurden die dem Konto der Y.___ GmbH im Verlauf des Jahres 2010 gutgeschriebenen pauschalen FAK-Zulagen für die Monate Januar bis Dezember 2010 in der Höhe von insgesamt Fr. 15‘660.-- (Fr. 7‘800 am 20. August 2010, Fr. 3‘900.-- am 7. September 2010 und Fr. 3‘900.-- am 1. Dezember 2010) wieder belastet (Urk. 5/230 S 7 Position 002).
6.3 Am 9. Mai 2011 wurden dem Konto der Y.___ GmbH verrechnungsweise weitere Fr. 4‘200.-- für FAK-Zulagen betreffend die Monate Januar bis Dezember 2010 belastet. Im Zusammenhang mit dieser Aufrechnung lässt sich den Akten Folgendes entnehmen:
Am 27. Juli 2010 stellte das Sozialamt der Stadt C.___ (nachfolgend: Sozialamt) bei der Beschwerdegegnerin ein Direktauszahlungsgesuch betreffend die Kinderzulagen für die Kinder von D.___ und A.___ (Urk. 5/151). Es stützte sich dabei auf das Scheidungsurteil der genannten Eltern vom 13. Februar 2002, wonach sich A.___ in Ziff. 3 der Scheidungsvereinbarung verpflichtete, allfällige Kinderzulagen an die Mutter weiterzuleiten (Urk. 5/152 f.). Aufgrund dieses Drittauszahlungsgesuchs wandte sich die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 8. September 2010 (Urk. 5/163) an A.___ und machte ihn auf seine Weiterleitungspflicht aufmerksam. Er wurde aufgefordert, innert 20 Tagen den Nachweis der Ausbezahlung der Kinderzulagen an D.___ zu erbringen. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte die Y.___ GmbH dem Sozialamt für das Jahr 2010 nur am 12. März 2010 den Betrag von Fr. 2‘800.-- überwiesen (Urk. 5/169/1, Urk. 5/195).
Nach mehrmaligem Nachfragen des Sozialamtes bei der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 5/169) wandte sich letztere am 30. März 2011 an die Y.___ GmbH und forderte diese auf, die ausstehenden Zulagen für die Kinder von A.___ und D.___ für das Jahr 2010 in der Höhe von Fr. 8‘400.-- an D.___ zu überweisen (Urk. 5/175).
Am 6. April 2011 überwies die Y.___ GmbH dem Sozialamt sodann den Betrag von Fr. 1‘400.- (Urk. 5/169/1, Urk. 5/195). Vom Gesamtanspruch von A.___ auf Familienzulagen von Fr. 8‘400.-- blieben somit noch Fr. 4‘200.-- ausstehend.
Am 9. Mai 2011 teilte die Beschwerdegegnerin dem Sozialamt mit, das Gesuch um Direktauszahlung der Kinderzulagen an D.___ werde gutgeheissen (Urk. 5/176). Am 3. August 2011 bestätigte die Beschwerdegegnerin die Auszahlung für das Jahr 2010 in der Höhe von Fr. 4‘200.-- an das Sozialamt (Urk. 5/194).
Somit hat die Beschwerdegegnerin die Zulagen für die Kinder von D.___ und A.___ für das Jahr 2010 im Teilbetrag von Fr. 4‘200.-- zum einen dem Konto der Y.___ GmbH gutgeschrieben – sie sind im Betrag von Fr. 12‘800.-- (Urk. 5/230 S. 7 Position 0002) enthalten – und zum anderen wurden sie aufgrund des Drittauszahlungsanspruchs dem Sozialamt zuhanden von D.___ ausbezahlt (Urk. 5/194). Die Beschwerdegegnerin entschloss sich darauf im Mai 2011, die Fr. 4‘200.- dem Konto der Y.___ GmbH zu belasten (Urk. 5/169/1 unten, Urk. 5/230 S. 7, Position 0002, Buchung vom 9. Mai 2011).
Durch diese Doppelzahlung entstand der Beschwerdegegnerin ein Schaden in der Höhe von Fr. 4‘200.--. Es stellt sich die Frage, ob sie den Betrag von Fr. 4‘200.-- dem Konto der Y.___ GmbH zu Recht belastete beziehungsweise ob es eine entsprechende Rückerstattungspflicht oder eine Haftungsgrundlage der Y.___ GmbH gab.
6.4 Das Drittauszahlungsgesuch seitens des Sozialamts wurde mit Schreiben vom 27. Juli 2010 bei der Beschwerdegegnerin gestellt. Nachdem sich die Beschwerdegegnerin am 8. September 2010 an A.___ gewandt hatte, unternahm sie nichts mehr, bis sie am 30. März 2011 nach mehrfachen Erinnerungen seitens des Sozialamtes die Y.___ GmbH zur Auszahlung der Zulagen an D.___ aufforderte. Dabei verkannte sie jedoch, dass die Drittauszahlung entsprechend dem Hauptantrag des Sozialamtes vom 27. Juli 2010 durch sie, die Beschwerdegegnerin, und nicht durch den Arbeitgeber vorzunehmen gewesen wäre (Kieser/Reichmuth, Praxiskommentar FamZG, Art. 15 N. 19, Wegleitung zum FamZG, RZ 246).
Es ist davon auszugehen, dass die Y.___ GmbH zumindest bis zum Schreiben der SVA Zürich vom 30. März 2011 die Kinderzulagen mit befreiender Wirkung nur an ihren Arbeitnehmer A.___ leisten konnte. Eine Vollmacht von A.___ zuhanden des Arbeitgebers zur Drittauszahlung an D.___ ist nicht aktenkundig. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine sorgfältige Abklärung des Sachverhalts. Aufgrund der Akten bleibt unklar, ob seitens der Y.___ GmbH Kinderzulagen für das Jahr 2010 ordnungsgemäss an A.___ ausgerichtet wurden. Somit ist auch die Frage offen, ob ein Rückerstattungsanspruch betreffend Kinderzulagen 2010 seitens der Beschwerdegegnerin gegenüber der Y.___ GmbH oder A.___ bestand. Der Schaden in der Höhe von Fr. 4‘200.-- wurde mithin durch überwiegendes Selbstverschulden der Beschwerdegegnerin verursacht.
6.5 Für eine Haftung der Y.___ GmbH gestützt auf Art. 25 lit. c FamZG in Verbindung mit Art. 52 AHVG wäre alsdann höchstens dann Raum gewesen, wenn die Beschwerdegegnerin im Rahmen eines allfälligen Rückerstattungsanspruchs gegenüber A.___ leer ausgegangen wäre. Im Übrigen wäre gemäss Art. 1 FamZG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 ATSG bezüglich Rückerstattung eine Verfügung zu erlassen gewesen. Eine kommentarlose Belastung dem Konto für Beitragsforderungen ist kein gangbarer Weg. Entsprechend sind die Fr. 4‘200.-- vom entstandenen Schaden von Fr. 6‘957.60, welcher die Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer geltend macht, abzuziehen.
7. Der Beschwerdeführer machte zum anderen geltend, die auf der Beitragsübersicht der Beschwerdegegnerin vom 4. Februar 2013 aufgeführten Rückzahlungen vom 16. Juli 2010 in der Höhe von Fr. 4‘118.83 und Fr. 3‘752.98 (Urk. 5/231) seien nicht auf dem ehemaligen Firmenkonto eingegangen, weshalb diese vom geltend gemachten Schaden in Abzug zu bringen seien.
Diesbezüglich kann unter Verweis auf die Ausführungen der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid (Urk. 2 S. 4 lit. d) und in der Beschwerdeantwort (Urk. 4 S. 2 lit. c) sowie die Gutschriftsanzeige vom 20. August 2010 (Urk. 5/155) festgehalten werden, dass diese Rückzahlungen nicht zur Auszahlung gelangten, sie jedoch buchhalterisch als Gutschriften berücksichtigt wurden, womit diese Forderungen durch Verrechnung untergegangen sind (vgl. Urk. 5/231).
8. Nach dem Gesagten ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Einspracheentscheid 19. Dezember 2012 (Urk. 2) dahingehend abzuändern, als festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer Schadenersatz in der Höhe von Fr. 2‘757.60 zu leisten hat.
9. Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend ist dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer eine um einen Drittel gekürzte Prozessentschädigung zuzusprechen, welche auf Fr. 500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 19. Dezember 2012 dahingehend abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer Schadenersatz in der Höhe von Fr. 2‘757.60 zu leisten hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine um einen Drittel gekürzte Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- MCS, Siegrist & Partner Management & Consulting Services
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Da der Streitwert unter Fr. 30'000.-- liegt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde nach Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 2 BGG), wobei in der Beschwerde auszuführen ist, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG).
Soweit keine Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG zulässig ist, kann gegen diesen Entscheid innert der gleichen Frist von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Gerügt werden kann nach Art. 116 BGG die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten.
Werden sowohl die Beschwerde als auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Die Fristen stehen während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
KächRyf