Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AK.2013.00010




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiber Fraefel

Urteil vom 26. Januar 2016

in Sachen

1. X.___


2. Y.___


Beschwerdeführer


Beschwerdeführer 1 und 2 vertreten durch Rechtsanwalt Rolf W. Rüegg

linthlegal.ch, Advokatur und Notariat

Zürcherstrasse 7, Postfach 325, 8730 Uznach


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Die Z.___ AG mit Sitz in A.___ war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen (Urk. 7/11/1).

    Am 20. April 2012 wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet; das Verfahren wurde am 18. September 2012 mangels Aktiven eingestellt (Urk. 7/11/1). Mit Verfügung vom 20. Dezember 2011 forderte die Ausgleichskasse von X.___ Schadenersatz von insgesamt Fr. 1‘073766.75, solidarisch haftend mit B.___ (Urk. 7/8/221). Nach weiterer Korrespondenz mit der Kasse (Urk. 7/9/1, Urk. 7/9/18, Urk. 7/9/25, Urk. 7/9/38, Urk. 7/9/53) liess X.___ durch seinen Rechtsvertreter am 11. Januar 2013 Einsprache gegen die Verfügung vom 20. Dezember 2011 erheben (Urk. 7/10/2). Darauf trat die Kasse infolge Verspätung mit Entscheid vom 29. Januar 2013 (Urk. 2) nicht ein.

1.2.    Dagegen erhob X.___ am 1. März 2013 Beschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids habe die Kasse auf seine Einsprache vom 10. Januar 2013 einzutreten (Urk. 1). In der Vernehmlassung vom 15. März 2013 schloss die Kasse auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). In der Replik vom 4. Juli 2013 (Urk. 12) und Duplik vom 30. Juli 2013 (Urk. 14) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Mit Schreiben vom 16. Mai 2014 beantragte X.___, wegen eines in Sachen der Z.___ AG gegen ihn und weitere Mitbeschuldigte laufenden Strafverfahrens sei das Verfahren zu sistieren (Urk. 16).


2.

2.1    Mit Verfügung vom 14. März 2012 hatte die Kasse in Sachen der Z.___ AG auch von Y.___ in solidarischer Haftung mit weiteren Mitbeteiligten Schadenersatz von Fr. 1‘072‘099.95 (Urk. 7/9/26) gefordert. Nach damit zusammenhängender Korrespondenz mit der Kasse (Urk. 7/9/12/1-2, Urk. 7/9/24, Urk. 7/9/30, Urk. 7/9/32, Urk. 7/9/44/1, Urk. 7/9/54, Urk. 7/9/56) liess Y.___ am 11. Januar 2013 durch seinen Rechtsvertreter Einsprache gegen die Verfügung vom 20. Dezember 2011 (korrekt: 14. März 2012) erheben (Urk. 7/10/1). Darauf trat die Kasse infolge einer Verspätung ebenfalls mit Entscheid vom 29. Januar 2013 (Prozess Nr. AK.2013.00011, Urk. 18/2) nicht ein.

2.2.    Dagegen erhob Y.___ am 1. März 2013 Beschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids habe die Kasse auf seine Einsprache vom 11. Januar 2013 (korrekt: 30. März 2012) einzutreten (Prozess Nr. AK.2013.00011, Urk. 18/1). In der Vernehmlassung vom 15. März 2013 schloss die Kasse auf Abweisung der Beschwerde (Prozess Nr. AK.2013.00011, Urk. 18/6). In der Replik vom 4. Juli 2013 und Duplik vom 30. Juli 2013 (Prozess Nr. AK.2013.00011, Urk. 18/11 und Urk. 18/13) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Mit Schreiben vom 16. Mai 2014 beantragte auch Y.___, mit Blick auf ein in Sachen der Z.___ AG gegen ihn und weitere Mitbeschuldigte laufenden Strafverfahrens sei das Verfahren zu sistieren (Urk. 18/15).


3.    In Sachen der konkursiten Z.___ AG ist beim Sozialversicherungsgericht unter der Prozess Nr. AK.2013.00023 ein weiteres Schadenersatzverfahren der Kasse gegen B.___, ebenfalls vertreten durch Rechtsanwalt Rolf W. Rüegg, hängig. Davon zog das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde vom 6. Mai 2013 (Urk. 19/1), den Einspracheentscheid vom 20. März 2013 (Urk. 19/2) und den Bericht über die Arbeitgeberkontrolle vom 19. September 2012 betreffend die Z.___ AG (Urk. 20) bei. Diese Unterlagen sind beiden Parteien bereits bekannt.

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Zwischen den Verfahren der Beschwerdeführer besteht ein enger sachlicher und rechtlicher Zusammenhang. Der Prozess Nr. AK.2013.00011 ist daher mit dem vorliegenden Prozess Nr. AK.2013.00010 zu vereinigen und unter dieser Prozessnummer weiterzuführen. Das Verfahren Nr. AK.2013.00011 ist als dadurch erledigt abzuschreiben; dessen Akten werden im vorliegenden Prozess als Urk. 18/0-16 geführt.


2.

2.1    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a).

2.2    Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Gestützt auf die dem Bundesrat in Art. 61 ATSG eingeräumte Delegationskompetenz hat er in Art. 10 bis 12 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) Ausführungsbestimmungen zu Form und Inhalt der Einsprache sowie zum Einspracheverfahren erlassen. Gemäss Art. 10 Abs. 1 ATSV müssen Einsprachen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten. Die schriftlich erhobene Einsprache muss ferner die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistandes aufweisen (Art. 10 Abs. 4 ATSV). Abs. 5 der Bestimmung präzisiert alsdann, dass, falls die Einsprache den Anforderungen nach Abs. 1 nicht genügt oder die Unterschrift fehlt, der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel anzusetzen und damit die Androhung zu verbinden hat, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten werde.

2.3    Nach Massgabe von Art. 61 lit. b Satz 2 ATSG für den erstinstanzlichen Beschwerdeprozess hat auch im Einspracheverfahren die Nachfrist zur Verbesserung einer mangelhaften Einspracheschrift nicht nur bei Unklarheit des Rechtsbegehrens oder der Begründung, sondern ganz allgemein immer dann zu erfolgen, wenn eine Einsprache den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt; also auch für den Fall, dass ein Rechtsbegehren und/oder eine Begründung überhaupt fehlen. Es handelt sich dabei um eine formelle Vorschrift, die den Versicherungsträger - ausser in Fällen von offensichtlichem Rechtsmissbrauch - stets verpflichtet, eine Frist zur Verbesserung der Mängel anzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 8C_596/2012 vom 29. November 2012 E. 4.2)

2.4    Die Annahme einer Einsprache – und damit auch die Pflicht zur Ansetzung einer Nachfrist – setzt aber voraus, dass in der Rechtsmittel- oder Rechtsbehelfseingabe der Wille der versicherten Person klar hervorgeht, die sie berührende Verfügung anzufechten. Die Bezeichnung des Rechtsmittels als Einsprache ist nicht notwendig, kann aber als Indiz für seinen Inhalt gewertet werden (Urteile des Bundesgerichts 9C_466/2014 vom 2. Juli 2015 E. 3.2, 8C_596/2012 vom 29. November 2012 E. 5.2 und 8C_475/2007 vom 23. April 2008 E. 4.2).


3.     Nach den obigen Erwägungen ist einzig zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht infolge Verspätung auf die Einsprache der Beschwerdeführer gegen die Schadenersatzverfügungen vom 20. Dezember 2011 respektive vom 14. März 2012 nicht eingetreten ist. Die beiden Schadenersatzverfügungen wurden den Beschwerdeführern gemäss den postalischen Rückscheinen am 23. Dezember 2011 (Urk. 7/8/222) respektive am 16. März 2012 (Urk. 7/9/27) zugestellt, was unbestritten ist (Urk. 1-2, Urk. 18/1-2). Im Vordergrund steht daher die Streitfrage, ob die unbestrittenermassen innerhalb der jeweiligen Einsprachefrist ergangenen Schreiben des Beschwerdeführers 1 vom 10. Januar 2012 (Urk. 7/9/1) respektive des Beschwerdeführers 2 vom 30. März 2012 (Urk. 7/9/31) jeweils einen rechtsgenüglichen Einsprachewillen enthalten und ob die Kasse Nachfristen zur Behebung der Mängel hätte ansetzen müssen (Urk. 1-2, Urk. 18/1-2).


4.

4.1    Die Beschwerdeführer berufen sich auf das Schreiben vom 10. Januar 2012 (Urk. 7/9/1) beziehungsweise auf jenes vom 30. März 2012 (Urk. 7/9/31) und lassen vorbringen, mit diesen Eingaben hätten sie klar zum Ausdruck gebracht, dass sie die Höhe der Schadenersatzforderung bestreiten. Die Schreiben seien daher als Einsprache zu verstehen und es wäre Sache der Beschwerdegegnerin gewesen, ihnen Frist zur Nachbesserung anzusetzen (Urk. 1 und 18/1).

4.2    Dem Schreiben des Beschwerdeführers 1 vom 10. Januar 2012 (Urk. 7/9/1) lässt sich indes kein in prozessual gehöriger Form klar bekundeter Einsprachewillen entnehmen:

    Zunächst macht der Beschwerdeführer 1 darin, nach Bestätigung seiner Funktion als Verwaltungsrat, den Hinweis, dass er zur Zeit die dem Schreiben (Schadenersatzverfügung) vom 20. Dezember 2011 beigefügte Gesamtaufstellung der SVA-Zahlungen der konkursiten Firma überprüfe. Aus diesem Hinweis kann der Beschwerdeführer 1 nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn allein die Prüfung einer Schadenersatzforderung respektive ein Hinweis darauf stellt noch keine Anfechtung dar. Der nachfolgende Satz lautet: „Ich stelle mich der Verantwortung als Verwaltungsrat und anerkenne die SVA-Schuld gemäss der gemeinsam anerkannten SVA-Gesamtschuld.“ Mit dem verwendeten Begriff „SVA-Gesamtschuld“ wird dabei ein erkennbarer Bezug hergestellt zur Schadenersatzverfügung vom 20. Dezember 2011, in welcher als Schadenersatz ausdrücklich die „Gesamtforderung“ an ausstehenden Beiträgen und Nebenkosten geltend gemacht wird (Urk. 7/8/221). Auch der in diesem Satz verwendete Begriff „gemeinsam“ wirft keine besonderen Fragen auf, kann er doch ohne Weiteres verstanden werden als Hinweis auf eine vorgängige interne Absprache unter (einzelnen) Solidarschuldnern. Eine solche interne Absprache unter Solidarschuldnern ist gegenüber der Kasse nicht relevant. Entscheidend ist vielmehr, dass der Beschwerdeführer 1 mit diesem Satz gegenüber der Kasse die geltend gemachte Gesamtschuld anerkennt. Somit bietet auch dieser Satz keine Grundlage für die Annahme eines klar bekundeten Einsprachewillens. Dies zeigen auch die nachfolgenden drei Sätze, mit denen der Beschwerdeführer 1 sich entschuldigt und darauf hinweist, dass er in den nächsten 30 Tagen einen tauglichen Abzahlungsvorschlag unterbreite und für allfällige Rückfragen zur Verfügung stehen werde. Ein solcher Abschluss des Schreibens würde keinen Sinn machen, wenn der Beschwerdeführer 1 zuvor die Schadenersatzforderung angefochten hätte.

4.3    Auch dem Schreiben des Beschwerdeführers 2 vom 30. März 2012 (Urk. 7/9/31) lässt sich kein in prozessual gehöriger Form klar bekundeter Einsprachewillen entnehmen:

    Im Gegenteil verneint der Beschwerdeführer 2 darin bereits zu Beginn ausdrücklich einen Einsprachewillen, zunächst in Form der in Fettdruck gehaltenen Überschrift „Bestätigung der Verfügung: Schadenersatz für entgangene Beiträge“, und sodann nochmals mit dem Satz: „Ich werde diese Verfügung nicht anfechten“. Der nachfolgende Satz – „Ich stelle mich der Verantwortung als Verwaltungsrat und anerkenne die SVA Schuld gemäss der gemeinsam anerkannten SVA-Gesamtschuld.“ -, ist identisch mit der bereits vom Beschwerdeführer 1 verwendeten Formulierung, weshalb diesbezüglich auf die obigen Erwägungen verwiesen werden kann. Der nächste Satz des Beschwerdeführers 2, wonach für die Jahre 2010 und 2011 seines Wissens die definitiven Abrechnungen noch offen seien, stellt – vergleichbar mit dem Hinweis des Beschwerdeführers 1 auf seine Überprüfung – eine blosse Sachvermutung und als solche keine Anfechtung dar. Daher braucht auf die Frage, ob diese Vermutung zutraf, nicht näher eingegangen zu werden. Immerhin ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass einerseits mit der Schadenersatzverfügung vom 14. März 2012 der Gesamtschaden definitiv gefordert wurde (und nicht etwa bloss provisorisch: was allerdings ebenfalls nicht relevant wäre), und dass andererseits in Anbetracht der Höhe der Schadenssumme respektive der vielen Arbeitnehmer nachträgliche kleinere Änderungen in der Höhe Schadenssumme – etwa wegen nachträglicher Abrechnungen einzelner Arbeitnehmer (vgl. dazu Vernehmlassung der Kasse vom 15. März 2013, Urk. 18/6) oder auch als Ergebnis der Arbeitgeberkontrolle, welche zunächst auf den 21. Februar 2012 vorgesehen war, jedoch in der Folge nicht wie geplant durchgeführt werden konnte (Urk. 20) – nicht völlig ausgeschlossen werden konnten. Dessen ungeachtet oblag es dem Beschwerdeführer 2, einen entsprechenden Einsprachewillen klar kund zu tun. Dies unterliess er nicht nur. Vielmehr zeigt sich im Gesamtkontext mit der vorangegangenen eindeutigen Verneinung des Einsprachewillens und der Anerkennung der Gesamtschuld, dass der Beschwerdeführer 2 trotz seiner geäusserten Sachvermutung die Schadenersatzverfügung nicht anfechten wollte, dies möglicherweise auch mit Blick auf die ohnehin feststehende grosse Höhe der Gesamtsumme. Damit übereinstimmend befasst sich der Beschwerdeführer 2 im abschliessenden Satz bloss noch mit der Zahlung der Raten.

4.4    Somit lässt sich den beiden Schreiben der Beschwerdeführer vom 10. Januar und 30. März 2012 kein rechtgenüglich bekundeter Einsprachewillen entnehmen. Weitere fristgerechte Schreiben, denen ein rechtsgenüglicher Einsprachewille entnommen werden könnte, sind nicht ersichtlich und werden von den Beschwerdeführern auch nicht geltend gemacht. Damit bestand für die Beschwerdegegnerin kein Anlass zur Ansetzung einer Nachfrist. Gründe für eine Wiederherstellung der Einsprachefristen sind ebenfalls nicht ersichtlich, und es wurden keine entsprechenden Gesuche gestellt. Die Beschwerdegegnerin ist daher zu Recht auf die am 11. Januar 2013 erhobenen Einsprachen wegen Verspätung nicht eingetreten. Dies führt zur Abweisung der Beschwerden.


5.     Eine Sistierung des Verfahrens bis zum Abschluss der gegen die Beschwerdeführer eingeleiteten Strafverfahren ist nicht erforderlich. Die entsprechenden Gesuche vom 16. Mai 2014 (Urk. 16 und 18/15) sind daher abzuweisen.


Das Gericht beschliesst:


1.    Der Prozess Nr. AK.2013.00011 in Sachen des Beschwerdeführers 2 wird mit dem vorliegenden Prozess Nr. AK.2013.00010 vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben.

2.    Die Gesuche vom 16. Mai 2014 um Sistierung des Verfahrens werden abgewiesen.


und erkennt sodann:

1.    Die Beschwerden werden abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Rolf W. Rüegg

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Da der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff., insbesondere Art. 85, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufen.


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GrünigFraefel