Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AK.2013.00018 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 15. August 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Verfügung vom 7. September 2012 verpflichtete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, X.___ zur Leistung von Schadenersatz für entgangene Beiträge der Y.___ GmbH in Höhe von Fr. 68‘735.55 (Urk. 7/354). Mit Einspracheentscheid vom 18. März 2013 trat die Ausgleichskasse auf die von X.___ erhobene Einsprache nicht ein (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob X.___ am 15. April 2013 Beschwerde und beantragte, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf seine Einsprache einzutreten (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 8. Mai 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin bringt zur Begründung ihres Nichteintretens auf die Einsprache des Beschwerdeführers vor, die Verfügung vom 7. September 2012 sei dem Beschwerdeführer am 10. September 2012 zugestellt worden. Am 19. Dezember 2012 habe der Beschwerdeführer ihr eine mit 1. Oktober 2012 datierte Einspracheschrift per-E-Mail gesandt. Sie habe ihn daraufhin mit Verfügung vom 21. Februar 2013 aufgefordert, die Einsprache zu unterzeichnen und die Rechtzeitigkeit der Einsprache zu belegen. Am 28. Februar 2013 habe der Beschwerdeführer ein unterzeichnetes Exemplar seiner Einsprache eingereicht. Die Rechtzeitigkeit der Einsprache habe er jedoch nicht nachweisen können.
1.2 Der Beschwerdeführer bringt hiergegen vor, er habe am 1. Oktober 2012 Einsprache gegen die Verfügung vom 7. September 2012 erhoben. Da er die Einsprache nicht eingeschrieben versandt habe, habe er hierfür keinen Beleg. Da es für ihn nicht nur um sehr viel Geld, sondern auch um seine Zukunft gehe, könne jedoch davon ausgegangen werden, dass er rechtzeitig Einsprache erhoben habe (Urk. 1).
2. Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Beweislast für die Einhaltung der Frist trägt diejenige Partei, die daraus Folgen ableiten will (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Art. 39 N 5).
3.
3.1 Folgender Sachverhalt ist aktenkundig: Die Verfügung vom 7. September 2012 (Urk. 7/354) wurde dem Beschwerdeführer am 10. September 2012 zugestellt (Rückschein, Urk. 7/355). Am 17. Dezember 2012 sandte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Zahlungserinnerung für die am 7. September 2012 verfügte Schadenersatzforderung (Urk. 7/356), worauf der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 19. Dezember 2012 (Urk. 7/357) eine mit 1. Oktober 2012 datierte Einspracheschrift zustellte (Urk. 7/358). Mit Verfügung vom 21. Februar 2013 setzte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Frist an, um die Eingabe zu unterzeichnen und den Nachweis der Rechtzeitigkeit der Einspracheerhebung zu erbringen (Urk. 7/370). Dies mit der Androhung, dass bei Säumnis auf die Einsprache nicht eingetreten werde. Der Beschwerdeführer reichte daraufhin am 27. Februar 2013 (Datum Poststempel, Urk. 7/372) eine unterzeichnete Einspracheschrift ein (Urk. 7/371).
3.2 Nachdem die Verfügung vom 7. September 2012 dem Beschwerdeführer am 10. September 2012 zugestellt wurde, lief die 30-tägige Einsprachefrist bis am 10. Oktober 2012 (Art. 38 ATSG). Ein Nachweis, dass der Beschwerdeführer innert dieser Einsprachefrist bei der Beschwerdegegnerin Einsprache erhoben hätte, liegt nicht vor, kann doch alleine aus der Tatsache, dass der Inhalt der Verfügung vom 7. September 2012 für den Beschwerdeführer schwerwiegende Konsequenz hat, nicht geschlossen werde, er habe tatsächlich rechtzeitig Einsprache erhoben. Aktenkundig ist – wie ausgeführt – lediglich die E-Mail vom 19. Dezember 2012 (Urk. 7/357) bzw. das Einreichen der unterzeichneten Einsprache am 27. Februar 2013 (Urk. 7/371-2). Diese beiden Handlungen erfolgten nach Ablauf der Einsprachefrist.
Da der Beschwerdeführer die Beweislast für die Rechtzeitigkeit der Einspracheerhebung trägt (vgl. E. 2), ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache nicht eingetreten ist.
Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstWyler