Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AK.2013.00024 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Gerichtsschreiber Stocker
Urteil vom 26. Juni 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kübler
Wiegand Kübler Rechtsanwälte
Stadthausstrasse 125, Postfach 2578, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die Y.___ mit Sitz in Z.___ war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen und rechnete mit ihr die paritätischen und FAK-Beiträge ab (Urk. 8/462). Mit Verfügung vom 9. Dezember 2010 löste der Einzelrichter des Bezirksgerichts Zürich die Gesellschaft auf und ordnete ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs gemäss Art. 819 des Obligationenrechts (OR) in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR an (Urk. 16).
Am 17. März 2011 meldete die Ausgleichskasse im Konkursverfahren der Y.___ eine Forderung für geschuldete Beiträge an die AHV/IV/EO, FAK und ALV in der Höhe von Fr. 369'948.15 zur Kollokation an (Urk. 8/394). Mit Schreiben vom 4. April 2011 (Urk. 8/402) teilte das Konkursamt Unterstrass-Zürich der Ausgleichskasse mit, dass sie vermutlich voll zu Schaden kommen werde. Am 25. Mai 2011 wurden das Konkursverfahren geschlossen und die Gesellschaft von Amtes wegen gelöscht (Urk. 16).
Mit Verfügung vom 17. Februar 2012 (Urk. 8/443) verpflichtete die Ausgleichskasse X.___, ehemals Geschäftsführerin und Direktorin der Konkursitin, zur Zahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 369'948.15 (als Einzelhafterin). Die dagegen mit Eingabe vom 23. März 2012 (Urk. 8/449) erhobene Einsprache hiess die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 28. März 2013 (Urk. 2 = Urk. 8/461) teilweise gut und reduzierte die geforderte Schadenersatzsumme auf Fr. 308'180.55.
2. Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 7. Mai 2013 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:
In Gutheissung der Beschwerde sei der Einspracheentscheid der SVA Zürich, Ausgleichskasse vom 28. März 2013 ersatzlos aufzuheben.
Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für das Einspracheverfahren eine Parteientschädigung zu zahlen.
Alles unter Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWSt) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess X.___ beantragen, es sei ein weiterer ehemaliger Geschäftsführer der Y.___, nämlich A.___ (wohnhaft im B.___ und C.___) zum vorliegenden Beschwerdeverfahren beizuladen. Die Ausgleichskasse schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 10. Juni 2013 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde. X.___ liess in ihrer Replik vom 12. August 2013 (Urk. 11) an ihren Anträgen festhalten. Die Ausgleichskasse verzichtete mit Schreiben vom 11. September 2013 (Urk. 14) auf die Erstattung einer Duplik. Von Amtes wegen wurde ein Handelsregisterauszug der Y.___ beigezogen (Urk. 16).
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Ausgleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so können subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden (BGE 123 V 12 E. 5b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.5). Haben mehrere Arbeitgeber oder mehrere Organe einer juristischen Person einen Schaden verursacht, haften sie solidarisch (BGE 114 V 213 E. 3 mit Hinweisen).
Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit. c). Gleiches gilt für die bis 31. Dezember 2008 nach kantonalem Recht erhobenen FAK-Beiträge (§ 33 Abs. 2 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung bzw. § 33 des ab 1. Januar 2008 bis 30. Juni 2009 gültig gewesenen Kinderzulagengesetzes; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts 2P.251/1996 vom 30. Juni 1997).
1.2
1.2.1 Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE 126 V 443 E. 3a, 121 III 382 E. 3bb, 388 E. 3a, je mit Hinweisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt sind (vgl. beispielsweise BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Entrichtung wegen Zahlungsunfähigkeit des beitragspflichtigen Arbeitgebers nicht mehr möglich ist (vgl. beispielsweise BGE 121 V 234, 240). Im ersten Fall gilt der Schaden als eingetreten, sobald die Beiträge verwirkt sind (BGE 123 V 12 E. 5b, 170 E. 2a, 112 V 156 E. 2, 108 V 189 E. 2d, je mit Hinweisen). Im zweiten Fall gilt der Schadenseintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können (BGE 123 V 12 E. 5b, 170 E. 2a, 121 III 382 E. 3bb, 113 V 256, 112 V 156 E. 2).
1.2.2 Der Schadenersatzanspruch verjährt zwei Jahre, nachdem die zuständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, jedenfalls fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Diese Fristen können unterbrochen werden. Der Arbeitgeber kann auf die Einrede der Verjährung verzichten (Art. 52 Abs. 3 AHVG; vgl. auch BGE 131 V 4 oben).
Kenntnis des Schadens im Sinne von Art. 52 Abs. 3 AHVG ist in der Regel von dem Zeitpunkt an gegeben, in welchem die Ausgleichskasse unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass die tatsächlichen Gegebenheiten nicht mehr erlauben, die Beiträge einzufordern, wohl aber eine Schadenersatzpflicht begründen können (BGE 131 V 425 E. 3.1, 129 V 193 E. 2.1, 128 V 15 E. 2a, 126 V 443 E. 3a, 452 E. 2a, 121 III 386 E. 3b, je mit Hinweisen).
Im Falle eines Konkurses oder Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung hat die Kasse nicht notwendigerweise erst Kenntnis des Schadens im Sinne von Art. 52 Abs. 3 AHVG, wenn sie in die Verteilungsliste und Schlussrechnung des Konkursamtes oder Liquidators Einsicht nehmen kann oder einen Verlustschein erhält; denn wer im Rahmen solcher Verfahren einen Verlust erleidet und auf Ersatz klagen will, hat praxisgemäss in der Regel bereits dann ausreichende Kenntnis des Schadens, wenn die Kollokation der Forderungen eröffnet beziehungsweise der Kollokationsplan (und das Inventar) zur Einsicht aufgelegt wird. In diesem Zeitpunkt ist oder wäre der Gläubiger im Allgemeinen in der Lage, den Stand der Aktiven, die Kollokation seiner Forderung und die voraussichtliche Dividende zu kennen (BGE 126 V 443 E. 3a, 119 V 89 E. 3, je mit Hinweisen).
1.2.3 Im Konkursverfahren der Y.___ lagen das Inventar und der Kollokationsplan vom 1. bis zum 11. beziehungsweise 21. April 2011 zur Einsicht auf (vgl. Urk. 8/407 S. 1). Am 4. April 2011 teilte das Konkursamt Unterstrass-Zürich - wie bereits erwähnt - der Beschwerdegegnerin mit, dass sie vermutlich voll zu Schaden kommen werde (Urk. 8/403). Damit wurde die zweijährige Verjährungsfrist von Art. 52 Abs. 3 AHVG ausgelöst. Mit Erlass der Schadenersatzverfügung vom 17. Februar 2012 (Urk. 8/443) wahrte die Beschwerdegegnerin diese Frist. Die streitgegenständliche Forderung ist demnach nicht verjährt.
2.
2.1 Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5).
2.2
2.2.1 Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Forderung gegen die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf die Jahresabrechnungen der Y.___ für die Jahre 2007 bis 2009 (Urk. 8/135, 8/248 und 8/318) und die Berichte des Revisors vom 4. November 2008 (Urk. 8/216) und 4. März 2011 (Urk. 8/380). Des Weiteren liegen der Kontoauszug vom 18. November 2011 (Urk. 3/3), zahlreiche Mahnungen (vgl. etwa Urk. 8/157, 8/166-167, 8/169, 8/172-173, 8/217-218, 8/246, 8/249-251, 8/261-264, 8/267, 8/273 und 8/294), Betreibungsbegehren (vgl. etwa Urk. 8/245, 8/260, 8/266 und 8/293), Zahlungsbefehle (vgl. etwa Urk. 8/252, 8/269 und 8/275-277) und Verzugszinsabrechnungen (vgl. etwa Urk. 8/151-152, 8/222 und 8/226) bei den Akten (vgl. dazu auch die entsprechenden Buchungen in Urk. 3/3).
Aus den Jahresabrechnungen 2007 (Urk. 8/135/1-3 und 8/135/4), 2008 (Urk. 8/248) und 2009 (Urk. 8/318) sowie den Revisionsberichten vom 4. November 2008 (Urk. 8/216) und 4. März 2011 (Urk. 8/380) geht hervor, dass die Y.___ in den Jahren 2007 bis 2009 (bis Ende September 2009) Lohnzahlungen von insgesamt Fr. 8‘731‘822.30 (= Fr. 4‘235‘173. + Fr. 447‘725. 1 Fr. 170‘984. + Fr. 2‘919‘176.35 + Fr. 7‘880. + Fr. 950‘883.95) ausgerichtet hat.
2.2.2 Der von der Beschwerdegegnerin zunächst verfügungsweise geltend gemachte Ausstand von insgesamt Fr. 369‘948.15 resultiert aus der Gegenüberstellung der gemäss Kontoauszug und Beitragsübersicht geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge zuzüglich Nebenkosten und der von der Y.___ geleisteten Zahlungen (vgl. Urk. 3/3).
Im angefochtenen Einspracheentscheid reduzierte die Beschwerdegegnerin diese Forderungssumme auf Fr. 308‘180.55. Sie berücksichtigte dabei, dass die Beschwerdeführerin bereits mit Schreiben der Y.___ vom 17. Juni 2009 (Urk. 8/454) als Direktorin per Ende August 2009 gekündigt und sofort freigestellt worden war (Löschung im Handelsregister am 19. Oktober 2010 [Urk. 16]) und es ihr ab diesem Zeitpunkt (zumindest faktisch) nicht mehr möglich war, für die Gesellschaft zu handeln; für die danach angefallenen Beitragsausstände kommt eine Haftung der Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht in Frage. Die Beschwerdegegnerin legte im Einspracheentscheid vom 28. März 2013 im Einzelnen dar, um welche Positionen, für die eine Haftung der Beschwerdeführerin von vornherein ausgeschlossen ist, es sich dabei handelte (vgl. Urk. 2 S. 3 sowie die entsprechenden Korrekturen im Kontoauszug [Urk. 3/3]).
2.3 Die Beschwerdeführerin liess die Schadensberechnung der Beschwerdegegnerin in masslicher Hinsicht in diversen Punkten kritisieren. Diesen Einwendungen trat die Beschwerdegegnerin weder im angefochtenen Einspracheentscheid noch im vorliegenden Prozess, in dem sie in masslicher Hinsicht auf den Einspracheentscheid verwies, umfassend entgegen.
Die Beschwerdeführerin liess insoweit namentlich ausführen, dass diverse Gutschriften für die Y.___, die mit Schreiben vom 10. Februar 2012 (Urk. 8/432-442) angekündigt worden waren, im Kontoauszug, welcher der streitgegenständlichen Forderung zugrunde liegt (Urk. 3/3), nicht verbucht wurden. Bei den genannten Gutschriften handelt es sich um erhebliche Beträge, nämlich - unter anderem - Fr. 35‘182.75 (Urk. 8/432), Fr. 34‘767.70 (Urk. 8/434), Fr. 21‘450.80 (Urk. 8/435), Fr. 46‘316.05 (Urk. 8/436), Fr. 22‘247.40 (Urk. 8/437) und Fr. 196‘966.30 (Urk. 8/442). Der Hintergrund und die Tragweite dieser (angeblichen) Gutschriften sind unklar; die Beschwerdegegnerin äusserte sich hierzu nicht. Klar ist aber auch, dass diese Gutschriften (als verbucht am 10. Februar 2012 angezeigt) nicht in den Kontoauszug vom 18. November 2011 (Urk. 3/3), der die Grundlage der Schadensberechnung der Beschwerdegegnerin darstellt, Eingang fanden beziehungsweise - aus Gründen der zeitlichen Abfolge - finden konnten. Die in Urk. 3/3 handschriftlich gemachten Korrekturen berücksichtigen lediglich das frühere Ausscheiden der Beschwerdeführerin aus der Y.___, einen Zusammenhang mit der fraglichen Verbuchung von Gutschriften (und entsprechendem etwaigem Ausgleich der Rechnungen) haben sie jedoch nicht.
Der Ansicht der Beschwerdegegnerin, dass der von ihr geltend gemachte Schadenersatzbetrag von Fr. 308‘180. durch ihre Vorbringen und die Akten substanziiert und belegt sei, kann nicht gefolgt werden. Entweder sind nämlich die bei den Akten liegenden Gutschriftsanzeigen vom 10. Februar 2012 (Urk. 8/432-442) unkorrekt oder der Kontoauszug vom 18. November 2011 (Urk. 3/3 inklusive handschriftliche Korrekturen) ist unvollständig und somit der ausgewiesene Saldo unzutreffend. Insoweit ist jedenfalls in den Akten ein nicht zu erklärender Widerspruch vorhanden.
2.4 Das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht hielt in seinem Urteil H 301/00 vom 13. Februar 2002 zur Pflicht der Ausgleichskassen, die Schadenersatzforderung im Prozess zu substanziieren, Folgendes fest (E. 2c, vgl. auch das gleichentags ergangene Urteil H 438/00 sowie das Urteil des Bundesgerichts 9C_901/2008 vom 8. Juli 2009 E. 4.1):
„Der Schadenersatzprozess gemäss Art. 81 AHVV ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 81 Abs. 3 AHVV in Verbindung mit Art. 85 Abs. 2 lit. c AHVG), welcher besagt, dass der Richter von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen hat (vgl. BGE 108 V 197 Erw. 5). Der Untersuchungsgrundsatz gilt aber nicht uneingeschränkt, sondern wird durch die verschiedenen Mitwirkungspflichten der Parteien ergänzt (BGE 122 V 158 Erw. 1a mit Hinweisen). Dazu gehört auch die Substanziierungspflicht, welche besagt, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 208).
Für die Ausgleichskasse bedeutet dies, die Schadenersatzforderung soweit zu substanziieren, dass sie überprüft werden kann. Dabei sind zwei Aspekte zu unterscheiden. Einerseits hat die Ausgleichskasse den eingeklagten Forderungsbetrag zeitlich und masslich zu spezifizieren, also gestützt auf eine Beitragsübersicht zu behaupten, wie sich der eingeklagte Betrag zusammensetzt. Mit Blick auf das Verhältnis zwischen Untersuchungsgrundsatz und Mitwirkungspflicht genügt ein blosser Verweis in der Klage auf die Beitragsübersicht nur bei Evidenz, wenn also der Gesamtbetrag ohne weiteres aus der beigelegten Beitragsübersicht ersichtlich ist. Ist indessen nicht offensichtlich erkennbar, wie sich der Forderungsbetrag zusammensetzt, sei es wegen widersprüchlicher Saldi, unterschiedlich datierter Buchungen, schwankender Beiträge, Stornierungen oder Verrechnungen (z.B. mit FAK-Guthaben), ist es nicht Sache des angerufenen Gerichtes, selbst in EDV-Ausdrucken und Abrechnungen nach denjenigen Positionen zu forschen, welche für die Schadenshöhe von Belang sind, und zu eruieren, wie der Forderungsbetrag doch ermittelt werden könnte. Vielmehr hat die Ausgleichskasse im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht durch erläuternde Bezugnahme auf die Beitragsübersicht und andere von ihr eingereichte Akten darzutun, wie und gestützt worauf sie den Forderungsbetrag ermittelt hat.
Andererseits gehört zur Substanziierungspflicht auch, den eingeklagten Forderungsbetrag oder Teile davon zu belegen, also durch Einreichung von Lohnabrechnungen, Nachzahlungs- oder Veranlagungsverfügungen die in der Beitragsübersicht enthaltenen Zahlungsvorgänge zu beweisen. Dies ist allerdings nur erforderlich, wenn die Forderung in der kantonalen Klageantwort masslich mit konkreten, nicht ohne weiteres widerlegbaren Einwendungen bestritten wird oder sich auf Grund der Akten greifbare Anhaltspunkte für Unrichtigkeiten ergeben.“
2.5 Angesichts dieser höchstrichterlichen Praxis bedarf es keiner weiteren Ausführungen, dass die Beschwerdegegnerin ihrer Obliegenheit, den geltend gemachten Schadenersatzbetrag zu substanziieren und zu belegen, nicht rechtsgenügend nachgekommen ist. Angesichts der Gutschriftsanzeigen vom 10. Februar 2012 (Urk. 8/432-442), die - wie ausgeführt (vgl. E. 2.3) - bei der Schadensberechnung der Beschwerdegegnerin aus welchen Gründen auch immer keine Berücksichtigung fanden, verbietet es sich davon zu sprechen, dass die Forderung ausgewiesen oder gar „evident“ sei. Selbst wenn man den Untersuchungsgrundsatz vorliegend über das höchstrichterlich geforderte Mass ausdehnte, würde dies nichts ändern. Aufgrund der vorliegenden Akten ist es auch bei genauer Durchforstung der massgeblichen Dokumente unmöglich, den korrekten Schadenersatzbetrag zu berechnen beziehungsweise die genannten Gutschriften mit der Schadensberechnung der Beschwerdegegnerin in Einklang zu bringen. Die Beschwerdegegnerin hatte im vorliegenden Prozess Gelegenheit, sich mit den ausführlich begründeten Rügen betreffend Schadensberechnung in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 13 ff.) zu befassen. Sie hielt dies nicht für notwendig, sondern verwies im Wesentlichen auf die (inkonsistente) Aktenlage (vgl. Urk. 7 S. 2), was nicht genügt.
Aus dem Gesagten folgt, dass sich die Sache als nicht spruchreif erweist, da nicht ermittelt werden kann, ob der Beschwerdegegnerin überhaupt ein Schaden erwachsen ist beziehungsweise auf welchen Betrag sich dieser Schaden gegebenenfalls beläuft. Demzufolge ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. März 2013 (Urk. 2) insoweit aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den geltend gemachten Schaden gehörig substanziiert und hernach gegebenenfalls neu verfügt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens muss an dieser Stelle auf die weiteren von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Rügen (insbesondere auch in masslicher Hinsicht) nicht eingegangen werden.
3.
3.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 28. März 2013 (Urk. 2) wies die Beschwerdegegnerin den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zusprechung einer Parteientschädigung ab (vgl. Dispositiv Ziff. 1 Satz 2).
Mit vorliegender Beschwerde liess sie weiterhin beantragen, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr für das Einspracheverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen (Urk. 1 S. 2).
3.2 Nach Art. 52 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist das Einspracheverfahren kostenlos. Parteientschädigungen werden in der Regel nicht ausgerichtet.
Die Beschwerdegegnerin erläuterte im angefochtenen Einspracheentscheid ausführlich, dass vorliegend keine besonderen Umstände gegeben sind, die Anlass geben könnten, von der genannten Regel abzuweichen (Urk. 1 E. 7). Darauf kann verwiesen werden. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die Komplexität des vorliegenden Falles diejenige vergleichbarer Fälle nicht übersteigt. Die Einsprachebegründung vom 23. März 2012 (Urk. 8/449) umfasst 15 Seiten. Auch das kann nicht als aussergewöhnlich oder besonders bezeichnet werden. Schliesslich ändern auch die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin nichts daran, dass kein hinreichender Grund ersichtlich ist, dass von der Regel, wonach im Einspracheverfahren keine Parteientschädigungen ausgerichtet werden, abgewichen werden könnte.
Demzufolge ist die Beschwerde insoweit abzuweisen.
4. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2).
Demzufolge ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin, die zur Hauptsache obsiegt und lediglich hinsichtlich der Zusprechung einer Parteientschädigung für das Einspracheverfahren unterliegt, eine leicht reduzierte Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 3‘000. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 28. März 2013 aufgehoben und die Sache zwecks rechtsgenügender Substanziierung des Schadens und gegebenenfalls zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird. Im Übrigen (Zusprechung einer Parteientschädigung für das Einspracheverfahren) wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 3‘000. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Stephan Kübler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Da der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff., insbesondere Art. 85, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubStocker