Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
AK.2013.00040 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 22. Dezember 2014
in Sachen
1. X.___
2. Y.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
Z.___
Beigeladener
Sachverhalt:
1. Z.___ war ab 5. August 2008 (Tagebucheintrag) als Mitglied und ab 1. September 2010 als Präsident des Verwaltungsrates der A.___ (vormals: B.___) im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. X.___ war ab 1. September 2010 Mitglied und ab 17. Mai 2011 Präsident des Verwaltungsrates dieser Gesellschaft. Am 18. März 2011 wurde der Eintrag von Z.___ gelöscht. Am selben Tag wurde Y.___ als Mitglied des Verwaltungsrats im Handelsregister eingetragen (Urk. 5/64, Internet-Auszug Handelsregister des Kantons Zürich und Publikationen im Schweizerischen Handelsamtsblatt [SHAB]). Die A.___ war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen. Der Konkursrichter des Bezirksgerichts C.___ eröffnete mit Urteil vom 25. Januar 2012 den Konkurs über die Gesellschaft (Urk. 5/23). Mit Urteil des Konkursrichters vom 28. März 2012 wurde das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt (Urk. 5/28).
Die Ausgleichskasse forderte mit Verfügung vom 29. April 2012 von Z.___, Y.___ und X.___ in solidarischer Haftung Schadenersatz für ihr entgangene Lohnbeiträge sowie Verwaltungskosten, Verzugszinsen und Gebühren im Betrag von total Fr. 20‘378.80 (Urk. 5/36-38). Gegen die sie betreffenden Schadenersatzverfügungen erhoben Z.___, Y.___ und X.___ am 9., 24. und 25. Mai 2013 jeweils Einsprache (Urk. 5/42-43, Urk. 5/49). Am 9. Juli 2013 erliess die Ausgleichskasse drei Einspracheentscheide, mit welchen sie die Einsprachen teilweise guthiess und feststellte, dass Z.___, Y.___ und X.___ jeweils Schadenersatz in der Höhe von Fr. 20‘340.80 (Z.___) beziehungsweise Fr. 20‘360.80 zu leisten haben (Urk. 2/1-2, Urk. 5/53).
2. Gegen die sie betreffenden Einspracheentscheide erhoben X.___ und Y.___ mit Schreiben vom 27. August 2013 Beschwerde (Überweisung durch die Ausgleichskasse; dort eingegangen am 30. August 2013 [Urk. 5/57, Urk. 5/63, Beilagenverzeichnis zu Urk. 5/1-66]) und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Einspracheentscheide (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 11. Oktober 2013 Abweisung der Beschwerde (Urk. 4, unter Beilage der Kassenakten [Urk. 5/1-66]).
Mit Verfügung vom 21. Oktober 2013 wurde Z.___ zum Prozess beigeladen und den Beschwerdeführern je eine Kopie der Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 6). Der Beigeladene liess sich mit Eingabe vom 13. Januar 2014 vernehmen (Urk. 12), was den Verfahrensbeteiligten mit Mitteilung vom 27. Januar 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Ausgleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so können subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden (BGE 123 V 12 E. 5b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.5). Haben mehrere Arbeitgeber oder mehrere Organe einer juristischen Person einen Schaden verursacht, haften sie solidarisch (BGE 114 V 213 E. 3 mit Hinweisen).
1.2 Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit. c). Gleiches gilt für die bis 31. Dezember 2008 nach kantonalem Recht erhobenen FAK-Beiträge (§ 33 Abs. 2 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung bzw. § 33 des ab 1. Januar 2008 bis 30. Juni 2009 gültig gewesenen Kinderzulagengesetzes; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts 2P.251/1996 vom 30. Juni 1997).
2.
2.1 Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5).
2.2 Gemäss Beitragsübersicht (Urk. 5/65) und Konto-Auszug (Urk. 5/66) der Beschwerdegegnerin vom 9. Oktober 2013 blieben Lohnbeiträge für das Jahr 2010 (inkl. Verwaltungskosten, Verzugszinsen, Mahngebühren und Betreibungskosten) im Betrag von Fr. 20‘378.80 unbezahlt. Der Schaden ist aufgrund der Akten ausgewiesen (insbes. Urk. 5/13/2 [korrigierte Jahresabrechnung 2010], Urk. 5/17 [Beitragsrechnung], Urk. 5/18 [FAK-Gutschrift], Urk. 5/20 [Mahnung]) und wird von den Beschwerdeführern in masslicher Hinsicht nicht bestritten. Die Beschwerdegegnerin reduzierte mit den angefochtenen Einspracheentscheiden vom 9. Juli 2013 (Urk. 2/1-2) ihre Forderung um die am 20. Februar 2012 angefallenen Betreibungskosten im Betrag von Fr. 18.-- mit der Begründung, dass die Beschwerdeführer nach der Konkurseröffnung vom 25. Januar 2012 (Urk. 5/23) nicht mehr über das Vermögen der Gesellschaft hätten verfügen können. Dies ist nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich AK.2010.00026 vom 22. September 2011 E. 4.3.2), womit eine Schadenersatzforderung von Fr. 20‘360.80 resultiert.
3.
3.1 Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6).
Gemäss Art. 35 Abs. 2 AHVV haben die Arbeitgeber der Ausgleichskasse wesentliche Änderungen der Lohnsumme während des laufenden Jahres zu melden. Die Arbeitgeber haben die Löhne innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode abzurechnen (Art. 36 Abs. 2 AHVV). Die Abrechnungsperiode umfasst das Kalenderjahr (Art. 36 Abs. 3 AHVV).
3.2 Mit Jahresabrechnung 2010, unterzeichnet am 17. Dezember 2010, zeigte der Beschwerdeführer 1 der Beschwerdegegnerin an, dass die Konkursitin im Jahr 2010 keine beitragspflichtigen Löhne ausbezahlt habe (Urk. 5/9). In der Folge meldete er der Beschwerdegegnerin indes am 28. Juni 2011, dass die Konkursitin seit 1. Januar 2010 einen Mitarbeiter beschäftige (Urk. 5/12), und reichte ihr die korrigierte Jahresabrechnung 2010 ein, gemäss welcher die Konkursitin in diesem Jahr zwei Mitarbeitern Löhne im Betrag von total Fr. 171‘720.-- ausbezahlt hatte (Urk. 5/13/2). Die von der Beschwerdegegnerin gestützt auf die korrigierte Jahresabrechnung 2010 erhobenen und am 26. August 2011 in Rechnung gestellten Lohnbeiträge (inkl. Verwaltungskosten und Verzugszinsen) im Betrag von Fr. 22‘740.80 (Urk. 5/17) wurde nicht beglichen, weswegen die Konkursitin gemahnt (Urk. 5/20) und ein Betreibungsbegehren gestellt werden musste (Urk. 5/22). Diese Beitragsforderung der Beschwerdegegnerin (inkl. Verwaltungskosten, Verzugszinsen, Mahngebühren und Betreibungskosten) blieb unbezahlt. Damit ist die Konkursitin ihren Pflichten als Arbeitgeberin nicht nachgekommen und hat öffentlich-rechtliche Vorschriften missachtet.
Zu prüfen bleibt, ob und inwieweit der dadurch entstandene Schaden auf qualifiziert schuldhaftes Verhalten der Beschwerdeführer zurückzuführen ist.
4.
4.1
4.1.1 Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a).
4.1.2 Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss (BGE 112 V 156 E. 4 mit Hinweisen; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6).
4.1.3 Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende Verschulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). Bei einfachen Verhältnissen muss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstellung zu besorgen hat, in der Regel der Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma verlangt werden, und dies selbst dann, wenn er seine Befugnisse weitgehend an einen Geschäftsführer delegiert hat. Er kann mit der Delegation der Geschäftsführung nicht zugleich auch seine Verantwortung als einziges Verwaltungsorgan an den Geschäftsführer delegieren (BGE 108 V 199 E. 3b).
4.2
4.2.1 Der Beschwerdeführer 1 war ab 1. September 2010 Mitglied und ab 17. Mai 2011 Präsident des Verwaltungsrates der Konkursitin. Der Beschwerdeführer 2 wurde am 18. März 2011 als Mitglied des Verwaltungsrats der Konkursitin im Handelsregister eingetragen (Urk. 5/64). Sie waren mithin im Zeitpunkt, als die für das Jahr 2010 erhobenen Lohnbeiträge am 26. August 2011 in Rechnung gestellt wurden (Urk. 5/17), formelle Organe der Konkursitin. Im Jahre 2010 waren bei der Konkursitin gemäss Lohnabrechnung vom 28. Juni 2011 zwei Mitarbeiter beschäftigt (Urk. 5/13/2). Wie der Kassenrevisor anlässlich der Arbeitgeberkontrolle vom 30. Januar 2013 festhalten konnte, zahlte die Konkursitin in den nachfolgenden Jahren 2011 und 2012 keine beitragspflichtigen Löhne mehr aus (Urk. 5/31-34). Bei diesen überschaubaren Verhältnissen konnte von den Beschwerdeführern erwartet werden, dass sie den Überblick über alle wesentlichen Geschäftsbereiche der Konkursitin und insbesondere über deren Beitragswesen bewahrten.
4.2.2 Ein Betrieb darf nur so viel Lohn auszahlen, als auch die darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge noch gedeckt sind (Urteil des Bundesgerichts H 90/00 vom 20. Juni 2001 E. 4d mit Hinweis auf SVR 1995 AHV Nr. 70), was bei der Konkursitin bezüglich des Jahres 2010 nicht der Fall war. Die verantwortlichen Organe haben gerade in wirtschaftlich schwierigen Verhältnissen rechtsprechungsgemäss darauf zu achten, dass die auf dem massgebenden Lohn von Gesetzes wegen geschuldeten Beiträge entrichtet werden können (Urteil des Bundesgerichts H 63/05 vom 25. Mai 2007 E. 6.4). Dem ist der Beschwerdeführer 1 nicht nachgekommen. Im Zeitpunkt der Lohnzahlungen war jedoch der Beschwerdeführer 2 noch nicht als formelles Organ der Konkursitin eingetragen. Nach seinem Eintritt am 18. März 2011 erfolgten keine Lohnzahlungen mehr. Es kann ihm daher nicht der Vorwurf gemacht werden, Lohnzahlungen veranlasst oder zugelassen zu haben, wofür die von Gesetzes wegen geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge nicht mehr abgeliefert werden konnten. Er ist jedoch insoweit haftbar, als er nicht dafür gesorgt hat, dass die Beitragsrechnung vom 26. August 2011 bezahlt wird. Die Beschwerdeführer brachten keine Exkulpationsgründe für die Nichtbezahlung dieser Rechnung vor.
4.2.3 Die Beschwerdeführer weisen im Wesentlichen darauf hin, dass sie mit der Unterzeichnung des Kaufvertrages „D.___/E.___“ alle Bemühungen unternommen hätten, um der Beitragspflicht nachzukommen. Die „D.___“ habe mehrfach bestätigt, dass die Sozialbeitragsausstände bezahlt worden seien (Urk. 3 S. 2, Urk. 5/49/2). Der Beigeladene bringt vor, bei der Übernahme der „E.___“ durch die „D.___“ habe sich Letztere verpflichtet, die zulasten der A.___ aufgelaufenen Sozialversicherungsabgaben zu begleichen, womit zu prüfen sei, ob die Betragsschuld allenfalls bereits bezahlt worden sei (Urk. 12 S. 2). Im Einspracheverfahren legte der Beschwerdeführer 2 einen nicht unterzeichneten Kaufvertrag vom 4. Januar 2011 zwischen der D.___ und der F.___ betreffend die E.___ (Urk. 5/44) auf. In diesem Dokument wird keine Verpflichtung der D.___ zur Übernahme der Beitragsschulden der A.___ erwähnt. Der Beschwerdeführer 2 brachte im Einspracheverfahren vor, der von ihm gewünschte Zusatzvertrag, gemäss welchem der Kaufpreis für den Kauf der „Firma A.___“ durch die „Firma D.___“ im Betrag von Fr. 37‘000.-- zur Tilgung der anstehenden Sozialversicherungsbeiträge verwendet werden sollte, sei nicht in den Kaufvertrag integriert worden, weshalb er sich geweigert habe, den Kaufvertrag zu unterzeichnen. An seiner Stelle habe ein Direktor der „Firma A.___“ den Kaufvertrag unterzeichnet (Urk. 5/43/2). Demnach wurde keine solche Vereinbarung in den Kaufvertrag aufgenommen. Aufgrund der Vorbringen und Unterlagen des Beschwerdeführers 2 bleibt zudem unklar, ob die Beitragsausstände der Konkursitin, der F.___ oder E.___ gemeint waren. Nach dem Gesagten vermögen sich die Beschwerdeführer mit ihren Vorbringen nicht zu entlasten. Für die Beurteilung der Verschuldensfrage ist nicht entscheidend, was die verantwortlichen Organe zur Aufrechterhaltung des Betriebes oder der Vermeidung eines Konkurses allenfalls unternommen haben, sondern ob sie (nach aussen erkennbar) der Pflicht, für eine ordnungsgemässe Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge zu sorgen, nachgekommen sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_117/2011 vom 29. März 2011 E. 5, 9C_463/2011 vom 14. Juli 2011 E. 6.2 je mit Hinweisen). Weitere Massnahmen der Beschwerdeführer zur Begleichung der Beitragsschuld werden nicht vorgebracht und sind nicht dokumentiert. Im Übrigen wurden die Beitragssaustände in der Folge weder durch die D.___ noch jemanden anderes beglichen, denn die Beschwerdegegnerin bestätigte am 18. Dezember 2014, dass ihr Ausstand immer noch Fr. 20‘378.80 betrage (Urk. 14).
5.
5.1 Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missachtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 120 E. 4).
Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 334 E. 3c).
5.2 Das vorwerfbare Verhalten führte zum Schaden der Beschwerdegegnerin. Wäre die Konkursitin unter der Mitverantwortung der Beschwerdeführer ihren Melde- und Zahlungspflichten rechtzeitig und vollständig nachgekommen und wären nur soweit Löhne ausbezahlt worden, als die darauf geschuldeten Abgaben bei Fälligkeit hätten beglichen werden können, wäre der Schaden nicht eingetreten.
6. Demnach erweisen sich die angefochtenen Einspracheentscheide vom 9. Juli 2013 (Urk. 2/1-2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerden führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Z.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Da der Streitwert unter Fr. 30'000.-- liegt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde nach Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 2 BGG), wobei in der Beschwerde auszuführen ist, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG).
Soweit keine Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG zulässig ist, kann gegen diesen Entscheid innert der gleichen Frist von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Gerügt werden kann nach Art. 116 BGG die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten.
Werden sowohl die Beschwerde als auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Die Fristen stehen während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHübscher