Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AK.2014.00002




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiber Stocker

Urteil vom 30. September 2014

in Sachen


X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin















Sachverhalt:

1.    Die Y.___ mit Sitz in Z.___ war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen und rechnete mit ihr die paritätischen und FAK-Beiträge ab (vgl. Urk. 6/108-109). Mit Urteil vom 7. August 2012 eröffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts A.___ über die Gesellschaft den Konkurs; am 17. Oktober 2012 wurde das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt (Urk. 10).

    Mit Verfügung vom 7. Oktober 2013 (Urk. 6/85) verpflichtete die Ausgleichskasse X.___, den ehemaligen Gesellschafter und Geschäftsführer der Konkursitin, zur Bezahlung von Schadenersatz für entgangene Beiträge in der Höhe von Fr. 46'592.20. Die dagegen von X.___ mit undatierter Eingabe (Urk. 6/88) erhobene Einsprache (vgl. auch Urk. 6/96 und 6/98) hiess die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 3. Dezember 2013 (Urk. 2 = Urk. 6/99) teilweise gut und reduzierte die geforderte Schadenersatzsumme auf Fr. 21'392.30.


2.    Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 2. Januar 2014 (Urk. 1) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben. In ihrer Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2014 (Urk. 5) schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 12. Februar 2014 (Urk. 7; vgl. auch Urk. 8) wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und X.___ darauf hingewiesen, dass er Einsicht in die Akten nehmen könne. Er liess sich jedoch nicht mehr vernehmen (vgl. Urk. 9). Von Amtes wegen wurde ein Handelsregisterauszug der Y.___ beigezogen (Urk. 10).

    Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter- lassenenversicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Ausgleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so können subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden (BGE 123 V 12 E. 5b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.5). Haben mehrere Arbeitgeber oder mehrere Organe einer juristischen Person einen Schaden verursacht, haften sie solidarisch (BGE 114 V 213 E. 3 mit Hinweisen).

    Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit. c). Gleiches gilt für die bis 31. Dezember 2008 nach kantonalem Recht erhobenen FAK-Beiträge (§ 33 Abs. 2 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung beziehungsweise § 33 des ab 1. Januar 2008 bis 30. Juni 2009 gültig gewesenen Kinderzulagengesetzes; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts 2P.251/1996 vom 30. Juni 1997).

1.2

1.2.1    Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE 126 V 443 E. 3a, 121 III 382 E. 3bb, 388 E. 3a, je mit Hinweisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt sind (vgl. beispielsweise BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Entrichtung wegen Zahlungsunfähigkeit des beitragspflichtigen Arbeitgebers nicht mehr möglich ist (vgl. beispielsweise BGE 121 V 234, 240). Im ersten Fall gilt der Schaden als eingetreten, sobald die Beiträge verwirkt sind (BGE 123 V 12 E. 5b, 170 E. 2a, 112 V 156 E. 2, 108 V 189 E. 2d, je mit Hinweisen). Im zweiten Fall gilt der Schadenseintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können (BGE 123 V 12 E. 5b, 170 E. 2a, 121 III 382 E. 3bb, 113 V 256, 112 V 156 E. 2).

1.2.2    Der Schadenersatzanspruch verjährt zwei Jahre, nachdem die zuständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, jedenfalls fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Diese Fristen können unterbrochen werden. Der Arbeitgeber kann auf die Einrede der Verjährung verzichten (Art. 52 Abs. 3 AHVG; vgl. auch BGE 131 V 4 oben).

    Bei Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven gilt der Schaden als mit dem entsprechenden Beschluss eingetreten, der den Konkurs amtlich für fruchtlos erklärt, woraus der Verlust der Beitragsforderung der Ausgleichskasse resultiert. Die Frist von zwei Jahren für die Geltendmachung der Schadenersatzforderung seit Kenntnis des Schadens beginnt demnach vom Zeitpunkt der Fruchtloserklärung beziehungsweise von deren Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) an zu laufen (BGE 129 V 193 E. 2.3, 128 V 10 E. 5a, 126 V 443 E. 3c).

1.3    Das Konkursverfahren über die Y.___ wurde - wie bereits erwähnt - am 17. Oktober 2012 mangels Aktiven eingestellt (Urk. 10). Damit wurde die zweijährige Verjährungsfrist von Art. 52 Abs. 3 AHVG ausgelöst. Mit dem Erlass der Schadenersatzverfügung vom 7. Oktober 2013 wahrte die Beschwerdegegnerin die genannte Frist. Die streitgegenständliche Forderung ist somit nicht verjährt.


2.

2.1    Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5).

2.2

2.2.1    Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Forderung gegenüber dem Beschwerdeführer im Wesentlichen auf die Jahresabrechnung der Y.___ für das Jahr 2011 (Urk. 6/36) und den Bericht des Revisors über die Arbeitgeberkontrolle vom 23. August 2012 (Urk. 6/71; vgl. auch die Jahresabrechnung für das Jahr 2012 [Urk. 6/73]). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin im angefochtenen Einspracheentscheid (vgl. Urk. 2 Ziff. 2 lit. c - h) ihre Forderung gegenüber dem Beschwerdeführer ausschliesslich mit Beiträgen begründete, welche die Y.___ während der Zeit, in welcher der Beschwerdeführer als ihr Geschäftsführer amtete, nicht entrichtet haben soll. Der noch verfügungsweise geltend gemachte Gesamtschaden umfasst demgegenüber auch spätere Beitragsausstände (vgl. Urk. 2 Ziff. 2 lit. h), die nach dem Ausscheiden des Beschwerdeführers aus der Geschäftsführung der Y.___ am 16. November 2011 (vgl. Urk. 10) entstanden sind.

    Des Weiteren liegen der Kontoauszug vom 6. Februar 2014 (Urk. 6/108), die Beitragsübersicht desselben Datums (Urk. 6/109) sowie diverse Mahnungen, Verzugszinsabrechnungen, Betreibungsbegehren, Zahlungsbefehle und Verlustausweise bei den Akten. Zu beachten ist jedoch, dass die Mahnungen (sowie die übrigen genannten Dokumente) erst erstellt wurden, als der Beschwerdeführer sein Amt als Geschäftsführer bereits aufgegeben hatte (vgl. dazu etwa die Aufstellungen in der Beitragsübersicht [Urk. 6/109]).

    Aus den Jahresabrechnungen der Y.___ für die Jahre 2011 (Urk. 6/36) und 2012 (Urk. 6/73) sowie dem Revisionsbericht vom 23. August 2012 (Urk. 6/71) ist ersichtlich, dass die Gesellschaft im Zeitraum von April 2011 bis Ende April 2012 Lohnzahlungen von insgesamt Fr. 403'318.30 (= Fr. 256'918.30 + Fr. 146'400.--) ausgerichtet hat. Der Ausstand resultiert aus der Gegenüberstellung der gemäss Kontoauszug und Beitragsübersicht geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge zuzüglich Nebenkosten und der von der Y.___ geleisteten Zahlungen. Danach besteht ein Saldo von Fr. 46'592.20 zu Gunsten der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/108-109).

2.2.2    Die Beschwerdegegnerin reduzierte - wie bereits ausgeführt - im angefochtenen Einspracheentscheid die vom Beschwerdeführer geforderte Schadenersatzsumme von Fr. 46'592.20 auf Fr. 21'392.30. Dabei berücksichtigte die Beschwerdegegnerin zum einen, dass der Beschwerdeführer am 16. November 2011 als Geschäftsführer der Y.___ zurückgetreten war, weshalb er grundsätzlich lediglich für die am 14. Oktober 2011 in Rechnung gestellte Beitragsposition 2011 0001 (ohne spätere Mahn- und Betreibungskosten; siehe Urk. 6/108) hafte (Urk. 2 Ziff. 2 lit. d). Zum anderen erwog die Beschwerdegegnerin, dass aufgrund der zu tiefen - vom Beschwerdeführer unterzeichneten - Lohnsummenmeldung der Y.___ vom 30. September 2011 (Urk. 6/1; gemeldete monatliche Bruttolohnsumme: Fr. 21'600.--) zu tiefe Akontobeiträge in Rechnung gestellt wurden, weshalb er anteilsmässig auch für die nachgeforderten Beiträge ins Recht gefasst werde (vgl. Urk. 2 Ziff. lit. f).

2.2.3    Das Quantitativ der streitgegenständlichen Forderung wurde vom Beschwerdeführer zu Recht nicht in Zweifel gezogen. Es ist aufgrund der Akten ausgewiesen. Auch die von der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vorgenommene - sich im Ergebnis zu Gunsten des Beschwerdeführers auswirkende - Berichtigung der Forderung ist korrekt. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin betreffend zeitliche Begrenzung der Haftung stehen mit der Rechts- und Aktenlage im Einklang. Namentlich ist die Feststellung, dass die Y.___ (beziehungsweise der Beschwerdeführer) eine zu tiefe Lohnsumme gemeldet hat, zutreffend: Einer gemeldeten monatlichen Lohnsumme von Fr. 21'600.-- (Urk. 6/1) stand für das Jahr 2011 eine effektive durchschnittliche Lohnsumme von Fr. 32'114.80 (= Fr. 256'918.30 / 12 [Urk. 6/36]) gegenüber. Die Y.___ bezahlte auf dieser Basis unzureichende Akontobeiträge, weshalb die Beschwerdegegnerin die entsprechenden Beiträge nachfordern musste. Deshalb ist es angezeigt, einen Anteil der Nachforderung (pro rata temporis) in die streitgegenständliche Forderung zu integrieren. Es kann auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid verwiesen werden (vgl. Urk. 2 Ziff. 2 lit. f).

    Mangels offenkundiger Anhaltspunkte für Berechnungsfehler ist die Schadens- berechnung der Ausgleichskasse zu bestätigen und von einem vorliegend relevanten Schadensbetrag von Fr. 21'392.30 auszugehen.


3.

3.1    Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6).

3.2    Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Y.___ den ihr als Arbeitgeberin obliegenden Zahlungsverpflichtungen (insbesondere auch) im Jahr 2011 nur unvollständig nachkam. Hinzu kommt, dass die Y.___ - wie bereits erwähnt - aufgrund einer offensichtlich zu tief ausgefallenen Deklaration der mutmasslichen Lohnsumme zu tiefe Akontobeiträge entrichtete. Vorliegend blieben geschuldete Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten) in der Höhe von Fr. 46'592.20 unbezahlt, wovon in diesem Prozess - wie ausgeführt - Fr. 21'392.30 relevant sind (vgl. E. 2.2). Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass die Y.___ Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG verletzt hat, weshalb der von ihr verursachte Schaden grundsätzlich voll zu decken ist.

    Zu prüfen bleibt, inwieweit diese Missachtung öffentlichrechtlicher Arbeitgeberpflichten auf grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist.


4.

4.1    Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a).

4.2

4.2.1    Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe eines Arbeitgebers zu ermitteln (BGE 108 V 199 E. 3a S. 202; ZAK 1985 S. 51 E. 2a, 620 E. 3b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6 S. 529).

4.2.2    Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende Verschulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). Bei einfachen Verhältnissen muss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstellung zu besorgen hat, in der Regel der Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma verlangt werden, und dies selbst dann, wenn er seine Befugnisse weitgehend an einen Geschäftsführer delegiert hat. Er kann mit der Delegation der Geschäftsführung nicht zugleich auch seine Verantwortung als einziges Verwaltungsorgan an den Geschäftsführer delegieren (BGE 108 V 199 E. 3b).

4.2.3    Formell eingesetzte Geschäftsführer einer GmbH wie auch Personen, die faktisch die Funktion eines Geschäftsführers ausüben, haften für den der Ausgleichskasse zufolge nicht bezahlter Bundessozialversicherungsbeiträge entstandenen Schaden nach den gleichen Grundsätzen wie Organe einer Aktiengesellschaft. Dagegen besteht für den blossen Gesellschafter einer GmbH vorbehältlich einer abweichenden statutarischen Regelung keine Pflicht zur Kontrolle oder Überwachung der Geschäftsführung, weshalb ihm das Fehlverhalten der Gesellschaft auch nicht angerechnet werden darf (BGE 126 V 237 ff.).


5.

5.1    Der Beschwerdeführer brachte zu seiner Entlastung im Wesentlichen vor, er habe als Geschäftsführer der Y.___ alle Pflichten erfüllt. Zu seiner Zeit als Geschäftsführer sei es zu keinen Unregelmässigkeiten gekommen. Der Vorwurf der Grobfahrlässigkeit sei haltlos. Die Y.___ habe, solange er für sie verantwortlich gewesen sei, weder eine Mahnung erhalten noch sei sie betrieben worden (Urk. 1).

    Obwohl der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. Februar 2014 (Urk. 7) auf sein Akteneinsichtsrecht hingewiesen und ihm (sinngemäss seinem Antrag in der Beschwerdeschrift entsprechend) Gelegenheit gegeben worden war, eine Replik ins Recht zu reichen, liess er sich nicht mehr weiter vernehmen.

5.2

5.2.1    Der Beschwerdeführer war vom 26. Mai bis 16. November 2011 einziger und einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer der Y.___ (Urk. 10), einem kleinen Unternehmen mit nur wenigen Angestellten (vgl. Urk. 6/36). Bei derart leicht überschaubaren Verhältnissen muss vom einzigen Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung verlangt werden, dass er den Überblick über alle wesentlichen Belange des Unternehmens hat.

    Der Beschwerdeführer muss sich demnach den Vorhalt gefallen lassen, dass die Y.___ der Beschwerdegegnerin für Jahr 2011 (bis zu seinem Ausscheiden aus der Geschäftsführung der Gesellschaft) Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten) in der Höhe von Fr. 21'392.30 (vgl. E. 2.2) schuldig blieb, im Jahr 2011 aber Lohnzahlungen in der Höhe von Fr. 256'918.30 ausrichtete (Urk. 6/36). Mit anderen Worten räumte die Y.___ beziehungsweise der Beschwerdeführer den Lohnzahlungen Priorität vor der Beitragsentrichtung ein. Indem er nicht gegen diese Praxis der Y.___ einschritt beziehungsweise selbst diese Vorgehensweise wählte, verletzte er seine öffentlichrechtlichen Pflichten als Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Er hätte nämlich dafür sorgen müssen, dass die Gesellschaft nur Löhne ausrichtet, für die sie auch die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge zu leisten imstande ist (für viele etwa: Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 26/06 vom 10. April 2006 E. 4.3 mit Hinweis).

5.2.2    In verschuldensmässiger Hinsicht kommt vorliegend dazu, dass der Beschwerdeführer - wie bereits ausgeführt - der Beschwerdegegnerin am 30. September 2011 eine viel zu tiefe Lohnsumme meldete (vgl. Urk. 6/1 und oben E. 2.2.3). Angesichts der bereits zu diesem Zeitpunkt ausgerichteten Löhne (vgl. dazu Urk. 6/36) musste einem sorgfältigem Geschäftsführer ohne Weiteres bewusst sein, dass die gestützt auf die zu tiefe Lohndeklaration geforderten Akontobeiträge unzureichend waren und mit erheblichen Nachforderungen zu rechnen war. Neben der offensichtlich zu tiefen Lohndeklaration gereicht dem Beschwerdeführer auch zum Verschulden, dass er nicht die notwendigen Rückstellungen für die zu erwartende Nachzahlung machen liess.

    Allein der Umstand, dass die Y.___, als der Beschwerdeführer ihre Geschäfte führte, nicht gemahnt oder gar betrieben worden war, kann nicht zur Entlastung gereichen. Das ist eine rein zeitliche Koinzidenz, die sich lediglich durch den Umstand erklärt, dass der Beschwerdeführer am 16. November 2011 als Geschäftsführer zurücktrat. Entscheidend ist vielmehr, dass die von ihm zu vertretenden Pflichtwidrigkeiten (unkorrekte Meldung der voraussichtlichen Lohnsumme sowie prioritäre Behandlung der Lohnzahlungen vor der Beitragsentrichtung) später zu den entsprechenden Mahnungen, Betreibungen und schliesslich auch zum Schaden der Beschwerdegegnerin (soweit vorliegend relevant) führten.

    Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen nicht vor.


6.    Unter den gegebenen Umständen ist das Verhalten des Beschwerdeführers ohne Weiteres auch als adäquat kausal (BGE 119 V 406 Erw. 4a) für den bei der Beschwerdeführerin eingetretenen - vorliegend relevanten - Schaden von Fr. 21'392.30 zu betrachten, weshalb er zu Recht verpflichtet wurde, dafür Ersatz zu leisten. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Da der Streitwert unter Fr. 30'000.-- liegt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde nach Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 2 BGG), wobei in der Beschwerde auszuführen ist, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG).

    Soweit keine Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG zulässig ist, kann gegen diesen Entscheid innert der gleichen Frist von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Gerügt werden kann nach Art. 116 BGG die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten.

    Werden sowohl die Beschwerde als auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

    Die Fristen stehen während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubStocker