Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
AK.2014.00004 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 30. Oktober 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
AHV-Ausgleichskasse des Schreiner-, Möbel- und Holzgewerbes
Gladbachstrasse 80, Postfach 874, 8044 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
Y.___
Beigeladener
Sachverhalt:
1. X.___ war seit 27. Dezember 1990 als Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift der Z.___ im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Von 28. Juli 2000 bis 29. November 2002 (Tagebucheintrag) amtete er als Präsident des Verwaltungsrates. Ab 20. August 2004 (Tagebucheintrag) war er Mitglied des Verwaltungsrates und Mitglied der Geschäftsleitung. Am 3. März 2008 wurde Y.___ als Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der Gesellschaft im Handelsregister eingetragen (Internet-Handelsregisterauszug). Die Z.___ war seit 1. Januar 2004 der AHV-Ausgleichskasse des Schreiner-, Möbel- und Holzgewerbes als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen (Urk. 8/3, Urk. 8/10-11). Am 21. Dezember 2012 eröffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts A.___ den Konkurs über die Gesellschaft. Das Konkursverfahren wurde am 14. Februar 2013 mangels Aktiven eingestellt (Internet-Handelsregisterauszug). Mit Verfügung vom 9. Juli 2013 verpflichtete die AHV-Ausgleichskasse des Schreiner-, Möbel- und Holzgewerbes X.___ in solidarischer Haftung mit Y.___ zur Leistung von Schadenersatz für ihr entgangene Lohnbeiträge sowie Verwaltungskosten und Mahngebühren im Umfang von total Fr. 103‘397.35 (Urk. 8/510-511). Die dagegen von X.___ am 6. August 2013 erhobene Einsprache (vgl. Urk. 8/513) wies die AHV-Ausgleichskasse des Schreiner-, Möbel- und Holzgewerbes mit Entscheid vom 17. Dezember 2013 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 28. Januar 2014 Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2013 sowie die zugrunde liegende Verfügung vom 9. Juli 2013 seien ersatzlos aufzuheben. Eventualiter sei die Schadenersatzforderung von Fr. 106‘253.60 (richtig: Fr. 103‘397.35) um mindestens 50 % zu reduzieren. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2014 Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Sie reichte mit Eingabe vom 7. März 2014 (Urk. 7) die Kassenakten (Urk. 8/1-526) ein.
Mit Verfügung vom 20. März 2014 wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie der Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2014 (Urk. 6) und die Kassenakten (Urk. 8/1-526) zur Einsicht zugestellt (Urk. 9). Er nahm mit Eingabe vom 10. Juni 2014 zu den Kassenakten (Urk. 8/1-526) Stellung (Urk. 12), wozu sich die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 7. Juli 2014 vernehmen liess (Urk. 15). Am 9. Oktober 2014 nahm der Beschwerdeführer dazu sowie zum vom Gericht beigezogenen Beitragskonto der Z.___ (Urk. 16) Stellung (Urk. 20). Mit Verfügung vom 23. Oktober 2014 wurde Y.___ zum Prozess beigeladen (Urk. 22). Die Beschwerdegegnerin reichte am 26. November 2014 eine Stellungnahme zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 9. Oktober 2014 (Urk. 20) ein (Urk. 24), was den übrigen Verfahrensbeteiligten mit Schreiben vom 1. Dezember 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 25). Der Beigeladene liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen, wovon Beschwerdeführer und Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 5. Januar 2015 in Kenntnis gesetzt wurden (Urk. 26).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Ausgleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so können subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden (BGE 123 V 12 E. 5b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.5). Haben mehrere Arbeitgeber oder mehrere Organe einer juristischen Person einen Schaden verursacht, haften sie solidarisch (BGE 114 V 213 E. 3 mit Hinweisen).
1.2 Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit. c). Gleiches gilt für die bis 31. Dezember 2008 nach kantonalem Recht erhobenen FAK-Beiträge (§ 33 Abs. 2 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung bzw. § 33 des ab 1. Januar 2008 bis 30. Juni 2009 gültig gewesenen Kinderzulagengesetzes; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts 2P.251/1996 vom 30. Juni 1997).
2.
2.1
2.1.1 Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5).
2.1.2 Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE 126 V 443 E. 3a, 121 III 382 E. 3bb, 388 E. 3a, je mit Hinweisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt sind (vgl. beispielsweise BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Entrichtung wegen Zahlungsunfähigkeit des beitragspflichtigen Arbeitgebers nicht mehr möglich ist (vgl. beispielsweise BGE 121 V 234, 240). Im ersten Fall gilt der Schaden als eingetreten, sobald die Beiträge verwirkt sind (BGE 123 V 12 E. 5b, 170 E. 2a, 112 V 156 E. 2, 108 V 189 E. 2d, je mit Hinweisen). Im zweiten Fall gilt der Schadenseintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können (BGE 123 V 12 E. 5b, 170 E. 2a, 121 III 382 E. 3bb, 113 V 256, 112 V 156 E. 2).
Kenntnis des Schadens im Sinne von Art. 52 Abs. 3 AHVG ist in der Regel von dem Zeitpunkt an gegeben, in welchem die Ausgleichskasse unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass die tatsächlichen Gegebenheiten nicht mehr erlauben, die Beiträge einzufordern, wohl aber eine Schadenersatzpflicht begründen können (BGE 131 V 425 E. 3.1, 129 V 193 E. 2.1, 128 V 15 E. 2a, 126 V 443 E. 3a, 452 E. 2a, 121 III 386 E. 3b, je mit Hinweisen).
2.1.3 Der Schadenersatzanspruch verjährt zwei Jahre, nachdem die zuständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, jedenfalls fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Diese Fristen können unterbrochen werden. Der Arbeitgeber kann auf die Einrede der Verjährung verzichten (Art. 52 Abs. 3 AHVG; vgl. auch BGE 131 V 4 oben). Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schadenersatzanspruch durch Erlass einer Verfügung geltend (Art. 52 Abs. 4 AHVG).
2.2
2.2.1 Die Forderung über total Fr. 103‘397.35 setzt sich gemäss der Ausstandsübersicht (Urk. 8/508) und dem Beitragskonto (Urk. 16) der Beschwerdegegnerin aus den unbezahlt gebliebenen Beiträgen für die Monate Juni bis Dezember 2012 sowie Mahngebühren, Verzugszinsen und Verwaltungskosten zusammen (Urk. 8/508, Urk. 16 S. 29). Die Schadenersatzforderung wird vom Beschwerdeführer in masslicher Hinsicht nicht bestritten.
2.2.2 Hingegen wendet der Beschwerdeführer ein, dass die Schadenersatzforderung der Beschwerdegegnerin verjährt sei (Urk. 1 S. 5). Wie festgehalten (E. 2.1.2) ist der Schaden der Ausgleichskasse eingetreten, wenn sie die Beträge infolge Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr im ordentlichen Verfahren gelten machen kann. Dazu gehört das Beitragsinkasso auf dem Weg der Zwangsvollstreckung (vgl. Art. 15 AHVG). Wegen der Subsidiarität der Organhaftung hatte die Beschwerdegegnerin die ausstehenden Beiträge bis zur Konkurseröffnung über die Z.___ vom 21. Dezember 2012 (Internet-Handelsregisterauszug) bei dieser und nicht beim Beschwerdeführer zu erheben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_750/2012 vom 7. Februar 2013 E. 4.3.3). Der Schaden ist mit der Eröffnung des Konkurses über die Z.___ am 21. Dezember 2012 eingetreten (vgl. Urteil des Bundesgerichts H 376/01 vom 11. Oktober 2005 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 123 V 12). Der Zeitpunkt der Schadenskenntnis fällt frühestens auf den Zeitpunkt des Schadenseintritts (Urteil des Bundesgerichts H 376/01 vom 11. Oktober 2005 E. 3.2), womit die Kenntnis des Schadens auch nicht vor Eröffnung des Konkurses per 21. Dezember 2012 angenommen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_750/2012 vom 7. Februar 2013 E. 4.3.3). Mit Erlass der Schadenersatzverfügung am 9. Juli 2013 (Urk. 8/510-511) hat die Beschwerdegegnerin die Fristen des Art. 52 Abs. 3 AHVG mithin eingehalten. Der Beschwerdeführer wendet ein, dass bei der Z.___ durchgehend hohe Beitragsausstände bestanden hätten. Für die Beschwerdegegnerin sei spätestens im Januar 2010 offensichtlich gewesen, dass die Gesellschaft nie in der Lage sei, sämtliche Beitragszahlungen zu leisten (Urk. 1 S. 6-7, Urk. 12 S. 3-4). Hierzu ist festzuhalten, dass selbst eine direkte Mitteilung der Überschuldung durch die Z.___ an die Ausgleichskasse keine fristauslösende Schadenskenntnis der Beschwerdegegnerin begründet hätte, ist dazu doch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stets eine offizielle Verlautbarung erforderlich (Urteil des Bundesgerichts 9C_750/2012 vom 7. Februar 2013 E. 4.3.3 mit Hinweis auf das Urteil H 177/05 vom 13. Dezember 2006 E. 4.3 mit Hinweisen). Eine solche fehlt bis zur Konkurseröffnung vom 21. Dezember 2012. Einzig aufgrund der Beitragsausstände musste die Beschwerdegegnerin noch nicht auf die Zahlungsunfähigkeit der Z.___ schliessen. Auch eine Beitragsverwirkung gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG trat nie ein. Die Z.___ war per 1. Januar 2004 bei der Beschwerdegegnerin angeschlossen (Urk. 8/3, Urk. 8/10-11). Wohl wurden bereits die ersten Akontobeiträge für den Januar 2004 nicht vollumfänglich bezahlt (Urk. 16 S. 1), und es bestanden fortan Beitragsausstände. Da die Beschwerdegegnerin indes die laufenden Einzahlungen der Z.___ jeweils zur Tilgung der ältesten Beitragsausstände verwendete (Urk. 2 S. 4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_876/2012 vom 22. April 2013 E. 4.3 mit Hinweisen), trat keine Verwirkung der (ältesten) Beiträge ein. Die Einrede der Verjährung des Schadensersatzanspruchs ist somit unbegründet.
3.
3.1 Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6).
3.2 Den Kassenakten ist zu entnehmen, dass die Z.___ ihren Beitragszahlungs- und Abrechnungspflichten nicht nachgekommen ist. Gemäss der Abrechnungsbuchhaltung der Beschwerdegegnerin wurden bereits nach dem Anschluss der Z.___ bei der Beschwerdegegnerin per 1. Januar 2004 (Urk. 8/3, Urk. 8/1011) die ersten Akontobeiträge für den Januar 2004 innert Frist nicht vollumfänglich bezahlt, womit von Beginn weg Beitragsausstände bestanden (Urk. 16 S. 1). Fortan erbrachte die Z.___ zwar Zahlungen zur Abzahlung dieser Ausstände (Urk. 16 S. 1 ff.), welche die Beschwerdegegnerin an die jeweils ältesten Beitragsschulden anrechnete (Urk. 2 S. 2). Die Beitragssaustände waren indes bis zur Konkurseröffnung über die Gesellschaft per 21. Dezember 2012 (Internet-Handelsregisterauszug) vorhanden (Urk. 16 S. 29). Die Z.___ musste wiederholt gemahnt und mehrfach betrieben werden. Die Akontobeiträge für die Monate Juni bis Dezember 2012 sowie Mahngebühren, Verzugszinsen und Verwaltungskosten blieben unbezahlt (Urk. 8/508, Urk. 16 S. 29). Es kommt hinzu, dass die Jahresabrechnungen 2004, 2005, 2006 und 2009 zu spät eingereicht (Urk. 8/37, Urk. 8/39, Urk. 8/41, Urk. 8/90, Urk. 8/168, Urk. 8/342) und wesentlichen Änderungen der Lohnsumme der Beschwerdegegnerin während des laufenden Jahres (vgl. Art. 35 Abs. 2 AHVV) nicht gemeldet wurden (Urk. 8/342, Urk. 8/381).
Zu prüfen bleibt, ob und inwieweit der dadurch entstandene Schaden auf qualifiziert schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist.
4.
4.1
4.1.1 Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a).
4.1.2 Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende Verschulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). Bei einfachen Verhältnissen muss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstellung zu besorgen hat, in der Regel der Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma verlangt werden, und dies selbst dann, wenn er seine Befugnisse weitgehend an einen Geschäftsführer delegiert hat. Er kann mit der Delegation der Geschäftsführung nicht zugleich auch seine Verantwortung als einziges Verwaltungsorgan an den Geschäftsführer delegieren (BGE 108 V 199 E. 3b).
4.1.3 Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss (BGE 112 V 156 E. 4 mit Hinweisen; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6).
4.2
4.2.1 Der Beschwerdeführer war seit 27. Dezember 1990, ursprünglich unter dem Namen B.___, (zumindest) Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift der Z.___. Damit war er in der fraglichen Zeit, in welcher die Sozialversicherungsbeiträge abzuliefern gewesen wären, formelles Organ der Konkursitin. Seit 20. August 2004 (Tagebucheintrag) war er einziger Verwaltungsrat und zudem Mitglied der Geschäftsleitung dieser Gesellschaft (Internet-Handelsregisterauszug). Dass der Beschwerdeführer für einen korrekten Abrechnungs- und Zahlungsverkehr mit der Beschwerdegegnerin (mit-)verantwortlich war, blieb unbestritten.
4.2.2 Ein Betrieb darf nur so viel Lohn auszahlen, als auch die darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge noch gedeckt sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_311/2015 vom 9. Juli 2015 E. 4.2.2 mit Hinweis, H 90/00 vom 20. Juni 2001 E. 4d mit Hinweis auf SVR 1995 AHV Nr. 70), was bei der Konkursitin nicht der Fall war. Wenn die Liquiditätssituation die Begleichung der vollen Bruttolöhne zuzüglich des Beitragsanteils des Arbeitgeberbeitrages nicht zulässt, sind die Lohnzahlungen auf ein Mass zu reduzieren, welches die Entrichtung der darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge erlauben (Urteil des Bundesgerichts H 69/05 vom 15. März 2006 E. 5.3.3 mit Hinweis). Die verantwortlichen Organe haben gerade in wirtschaftlich schwierigen Verhältnissen darauf zu achten, dass die darauf von Gesetzes wegen geschuldeten Beiträge entrichtet werden können (Urteile des Bundesgerichts 9C_311/2015 vom 9. Juli 2015 E. 4.2.2, 9C_38/2015 vom 15. Mai 2015 E. 3.3, 9C_328/2012 vom 11. Dezember 2012 E. 5.1 und H 63/05 vom 25. Mai 2007 E. 6.4, je mit Hinweisen). Dem ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen und nahm damit ein Schadenseintritt in Kauf. Seit Anschluss der Z.___ bei der Beschwerdegegnerin per 1. Januar 2004 war die Gesellschaft nicht in der Lage, die Lohnbeiträge (inkl. Nebenkosten) termingerecht zu bezahlen, was zu erheblichen und letztlich bis zur Konkurseröffnung am 21. Dezember 2012 bestehenden Beitragsausständen führte (Urk. 16). Zwar reduzierte sich die Lohnsumme der Z.___ zwischenzeitlich (2006: Fr. 2‘179‘924.50 [Urk. 8/174], 2007: Fr. 1‘645‘200.30 [Urk. 8/237]). Sie ist aber trotz erheblichem Liquiditätsengpass (vgl. die Schreiben der C.___ vom 7. Dezember 2007 [Urk. 8/234] und 14. August 2009 [Urk. 8/318]) in den Jahren vor der Konkurseröffnung wieder angestiegen (2009: Fr. 1‘606‘799.35 [Urk. 8/342], 2010: Fr. 1‘765‘639.-- [Urk. 8/381], 2011: Fr. 1‘898‘382.80 [Urk. 8/433]). Die Bezahlung der auf diesen neuen Löhnen geschuldeten Lohnbeiträge und die Tilgung der bestehenden Ausstände waren der Z.___ allerdings nicht möglich. In den Jahren 2009 bis 2011 vergrösserten sich die Beitragsausstände. In diesem Zeitraum bestanden Beitragsschulden in der Grössenordnung von rund Fr. 100‘000.-- bis Fr. 230‘000.-- (Urk. 16 S. 11-25). Der Beschwerdeführer wendet ein, dass die Z.___ und er selbst bemüht gewesen seien, alles im Bereich des Möglichen zu tun, um den Beitragsverpflichtungen nachzukommen (Urk. 1 S. 8). Aufgrund der langjährigen Ausstände hätte darauf vertraut werden dürfen, dass diese von der Beschwerdegegnerin auch weiterhin toleriert würden (Urk. 1 S. 8-9, Urk. 12 S. 6). Es kann aber gerade nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer auf eine Reduktion der ausstehenden Beiträge hingewirkt hätte, da sich mit der höheren Lohnsumme ab 2009 auch die Beitragslast der Z.___ wieder vergrösserte. Wenn der Beschwerdeführer darauf vertraut, die Beitragsschulden stets aufschieben zu können, mithin die Z.___ auf Kosten der Sozialversicherung zu führen (vgl. Urteil des Bundesgerichts H 124/00 vom 13. Dezember 2000 E. 4b mit Hinweis), so nahm er in Kauf, dass schliesslich unwiderruflich ein Schaden entsteht.
Auch die diversen Tilgungspläne, mit welchen die Beschwerdegegnerin der Z.___ Ratenzahlungen ermöglichte (Urk. 1 S. 8-9), vermögen den Beschwerdeführer nicht zu entlasten. Bei der Beurteilung der Frage, ob die verantwortlichen Arbeitgeberorgane ihren Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Einhaltung der Beitragszahlungspflicht nachgekommen sind, ist ein mit der Ausgleichskasse vereinbarter Zahlungsaufschub mit Tilgungsplan mitzuberücksichtigen, soweit dem Beitragspflichtigen damit ein Abweichen von den ordentlichen Zahlungsterminen zugestanden wird (BGE 124 V 253). Zwar führte die Beschwerdegegnerin am 6. November 2012 aus, dass die Teilzahlungen „meist termingerecht“ geleistet wurden (Urk. 8/470). Es wird indes weder vom Beschwerdeführer dargetan, noch ist es aus den Akten ersichtlich, dass die mit den Tilgungsplänen vorgegebenen Zahlungsfristen vollständig eingehalten und die laufenden Beiträge bezahlt worden sind. Es kommt hinzu, dass ein Zahlungsaufschub mit Tilgungsplan bei mehrmonatigen bis mehrjährigen Beitragsausständen an der Widerrechtlichkeit der nicht ordnungsgemässen Bezahlung der Beiträge nichts ändert, und die Verschuldensfrage primär nach den Umständen beurteilt wird, die zum Zahlungsrückstand geführt haben (BGE 124 V 253 E. 3b; Urteil des Bundesgericht H 372/00 vom 31. Juli 2001 mit Hinweisen). Das dem Beschwerdeführer vorwerfbare Verhalten besteht gerade darin, dass es überhaupt zu den Beitragsausständen gekommen ist, indem die Z.___ unter seiner (Mit-)Verantwortung über Jahre Lohn ausbezahlte, ohne dass die darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge entrichtet werden konnten.
5.
5.1 Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missachtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 120 E. 4).
Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 334 E. 3c).
5.2 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass es der Z.___ und ihm selber gar nicht möglich gewesen sei, die seit acht Jahren bestehenden Beitragsausstände vollständig zu begleichen. Vor diesem Hintergrund wäre die Beschwerdegegnerin - unabhängig von seinem Verhalten - ohnehin zu einem Schaden gekommen (Urk. 12 S. 5). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts müsste hierfür mit Gewissheit oder doch mit hoher Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein, dass ein Schaden ohnehin eingetreten wäre. Dass schuldhafte Verhalten eines solidarisch Ersatzpflichtigen kann nur dann als inadäquat für den eingetretenen Schaden gelten, wenn das Verschulden eines Dritten oder der geschädigten Ausgleichskasse dermassen schwer wiegt, dass das eigene Fehlverhalten eindeutig in den Hintergrund tritt und damit nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der Lebenserfahrung nicht mehr als adäquate Schadensursache erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_328/2012 vom 11. Dezember 2012 E. 2.2 mit Hinweis).
5.3 Zu prüfen bleibt damit die Frage des Mitverschuldens der Beschwerdegegnerin. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe der Z.___ in den Jahren 2007 und 2008 endlos und ohne nähere Prüfung immer wieder Zahlungsaufschübe gewährt und danach toleriert, dass die Ausstände kontinuierlich angestiegen seien (Urk. 1 S. 11, Urk. 12 S. 6). In den Kassenakten (Urk. 8/1-526) finden sich mehrere Tilgungspläne. Gemäss Art. 34b Abs. 1 AHVV kann die Ausgleichskasse Zahlungsaufschub gewähren, wenn ein Beitragspflichtiger glaubhaft macht, dass er sich in finanzieller Bedrängnis befindet, und sofern er sich zu regelmässigen Abschlagszahlungen verpflichtet, die erste Zahlung sofort leistet und begründete Aussicht besteht, dass die weiteren Abschlagszahlungen sowie die laufenden Beiträge fristgemäss entrichtet werden. Die Z.___ leistete wöchentliche Zahlungen zur Tilgung der Beitragsausstände (Urk. 2 S. 2, Urk. 16), ohne die vereinbarten Tilgungspläne einzuhalten. Die Beschwerdegegnerin leitete nur wenige Betreibungen ein und stellte in keiner das Fortsetzungsbegehren (Art. 88 des Bundesgesetzes über die Schuldbetreibung und den Konkurs [SchKG]) oder zog ihre Betreibungen wieder zurück (insbes. Urk. 8/312-315, Urk. 8/319-322, Urk. 8/410-412, Urk. 8/416-419). Ihr ist vorzuwerfen, dass sie der Z.___ vorschriftswidrig Zahlungsaufschub gewährte, da die früheren Tilgungspläne nicht eingehalten wurden und die fristgerechte Bezahlung der laufenden Beiträge nicht gewährleistet war (vgl. Pra. 1997 S. 251 f. E. 3) sowie, dass sie das Beitragsinkasso zu wenig energisch durchgeführt hat. Auch angesichts der laufenden Zahlungen vermag dieses Gewähren den Kausalzusammenhang zwischen unrechtmässigem Verhalten des Beschwerdeführers und dem Schaden jedoch keinesfalls zu unterbrechen.
Der vom Beschwerdeführer zu leistende Schadenersatz ist allenfalls dann und soweit herabzusetzen, als das pflichtwidrige Verhalten der Beschwerdegegnerin für die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens kausal gewesen ist (BGE 122 V 185 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts 9C_660/2011 vom 31. Mai 2012 E. 3.3.2 mit Hinweis). In diesem Zusammenhang bringt der Beschwerdeführer vor, spätestens Ende August 2009 - nachdem sich die Ausstände wegen der Ausgleichsrechnung für das Jahr 2008 massiv erhöht hatten und die Beschwerdegegnerin Betreibung erhoben hatte - hätte diese die damals offenen Beiträge im Betrag von Fr. 134‘970.05 konsequent durchsetzen und vollstrecken müssen. Unter der Annahme, dass im Rahmen einer Liquidation der Z.___ gleiche Zahlungen (insbesondere die einmalige Zahlung von Fr. 55‘000.-- vom 10. Dezember 2012) und Gutschriften wie aus den Nachträgen der Arbeitgeberkontrolle Ende 2013 im Betrag von Fr. 26‘270.--, hätten verbucht werden können (insgesamt Fr. 81‘270.40), wäre allenfalls gar kein oder ein deutlich geringerer Schaden entstanden (Urk. 1 S. 12). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AHVG sind Beiträge, die auf erfolgte Mahnung hin nicht bezahlt werden, ohne Verzug auf dem Wege der Betreibung einzuziehen, soweit sie nicht mit fälligen Renten verrechnet werden können. Die Beiträge werden in der Regel auch gegenüber einem der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner auf dem Wege der Pfändung eingetrieben (Art. 15 Abs. 2 AHVG i.V.m. Art. 43 Ziff. 1 SchKG). Die Ausgleichskassen haben jedoch die Möglichkeit, ohne vorgängige Betreibung beim Gericht gegen einen der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner, der seine Zahlungen eingestellt hat, die Konkurseröffnung zu verlangen (Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG; Alexander Brunner/Felix H. Boller, in: Adrian Staehelin/Thomas Bauer/Daniel Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, 2. Aufl., Basel 2010, N 19 zu Art. 190 SchKG mit Hinweisen). Als im Handelsregister eingetragene Aktiengesellschaft unterlag die Z.___ der Konkursbetreibung (Art. 39 Abs. 1 Ziff. 11 SchKG). Weiter wäre vorausgesetzt gewesen, dass die Gesellschaft im Sinne von Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG die Zahlungen eingestellt gehabt hätte (vgl. hierzu: Brunner/Boller, a.a.O., N 11 ff. zu SchKG). Mit Schreiben der C.___ vom 14. August 2009 ersuchte die Z.___ von der Fortsetzung der Betreibung abzusehen, und versprach, bis Ende Monat das Total der in Betreibung gesetzten Forderungen zu bezahlen (Urk. 8/318). Am selben Tag überwies die Z.___ der Beschwerdegegnerin Fr. 5‘000.-- zur Abzahlung der in Betreibung gesetzten Forderung (Urk. 3/318, Urk. 16 S. 16) und die Beschwerdegegnerin hat im Jahr 2009 laufend Zahlungen von der Z.___ zur Abzahlung der Beitragsschulden erhalten (Art. 16 S. 15-18). Dass die Beschwerdegegnerin vor diesem Hintergrund im August 2009 keine Konkurseröffnung nach Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG verlangte, ist nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des Bundesgerichts H 18/07 vom 26. November 2007 E. 5.3). Im Übrigen wäre es Sache des Beschwerdeführers gewesen, gegebenenfalls beim Konkursrichter die Bilanz zu deponieren (Urteil des Bundesgerichts 9C_117/2011 vom 29. März 2011 E. 5 mit Hinweis). Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass das am 21. Dezember 2012 über diese Gesellschaft eröffnete Konkursverfahren am 14. Februar 2013 mangels Aktiven eingestellt wurde (Internet-Handelsregisterauszug). Dass im Jahr 2009 Aktiven bestanden hätten, welche im Konkursverfahren zu einem Erlös für die Beschwerdegegnerin geführt hätten, wird vom Beschwerdeführer nicht substantiiert dargetan. Entgegen seiner Ansicht (Urk. 1 S. 12) können die Zahlung vom Dezember 2012 im Betrag von Fr. 55‘000.-- (Urk. 16 S. 28) und die Gutschrift aus der Arbeitgeberkontrolle betreffend die Kontrollperiode 2012 im Betrag von Fr. 26‘270.40 (Urk. 8/504) nicht als im Jahr 2009 verwertbare Aktiven angesehen werden. Die Schadenersatzforderung ist demnach weder wegen Mitverschuldens der Beschwerdegegnerin zu reduzieren noch unterbricht das Verhalten oder Unterlassungen der Beschwerdegegnerin den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen seinen schuldhaften Unterlassungen und dem Eintritt des Schadens. Wäre die Konkursitin unter der (Mit)verantwortung des Beschwerdeführers ihren Melde- und Zahlungspflichten rechtzeitig nachgekommen und wären nur soweit Löhne ausbezahlt worden, als die darauf geschuldeten Abgaben bei Fälligkeit hätten beglichen werden können, wäre der Schaden nicht eingetreten. Das vorwerfbare Verhalten führte mithin adäquat kausal zum Schaden.
6. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Kaspar Gehring
- AHV-Ausgleichskasse des Schreiner-, Möbel- und Holzgewerbes
- Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Da der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff., insbesondere Art. 85, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHübscher