Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AK.2014.00005




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 30. Oktober 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___ war seit der Eintragung der Y.___ im Handelsregister des Kantons Zürich am 16Juli 2003 deren Gesellschafterin und Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift (Urk. 7/1, Urk. 7/248). Die Y.___ war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen. Am 25Mai 2010 eröffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts Z.___ den Konkurs über die Gesellschaft (Urk. 7/182). Mit Urteil desselben Richters vom 2. August 2012 wurde das Konkursverfahren als geschlossen erklärt (Urk. 7/240). In der Folge verpflichtete die Ausgleichskasse X.___ mit Verfügung vom 22Oktober 2013 als Einzelhafterin zur Leistung von Schadenersatz für ihr entgangene Lohnbeiträge sowie Verwaltungskosten, Verzugszinsen und Gebühren im Umfang von total Fr. 28‘421.20 (Urk. 7/241), wogegen diese am 23. November 2013 Einsprache erhob (Urk. 7/243). Mit Entscheid vom 6. Januar 2014 hiess die Ausgleichskasse die Einsprache teilweise gut und stellte fest, dass X.___ Schadenersatz in der Höhe von Fr. 24067.15 zu leisten habe (Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 6. Januar 2014 (Urk. 2) erhob X.___ am 4. Februar 2014 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 14. März 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten [Urk. 7/1-252]), was der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 19. März 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Ausgleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so können subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden (BGE 123 V 12 E. 5b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.5). Haben mehrere Arbeitgeber oder mehrere Organe einer juristischen Person einen Schaden verursacht, haften sie solidarisch (BGE 114 V 213 E. 3 mit Hinweisen; Art. 52 Abs. 2 AHVG [in der ab 1. Januar 2012 gültigen Fassung]).

1.2    Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit. c). Gleiches gilt für die bis 31. Dezember 2008 nach kantonalem Recht erhobenen FAK-Beiträge (§ 33 Abs. 2 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung bzw. § 33 des ab 1. Januar 2008 bis 30. Juni 2009 gültig gewesenen Kinderzulagengesetzes; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts 2P.251/1996 vom 30. Juni 1997).


2.    

2.1    Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5).

2.2    

2.2.1    Die Beschwerdegegnerin machte mit Schadenersatzverfügung vom 22. Oktober 2013 ursprünglich einen Schaden vom Fr. 28‘421.20 geltend (Urk. 7/241). Mit angefochtenem Einspracheentscheid reduzierte sie ihre Schadenersatzforderung auf Fr. 24‘067.15. Die Reduktion betraf die nach der Konkurseröffnung über die Y.___ per 25. Mai 2010 (Urk. 7/182) fällig gewordenen und zur Zahlung anstehenden Beiträge und Kosten (Urk. 2 S. 2-3). Die Schadenersatzforderung umfasst die unbezahlt gebliebenen Akontobeiträge für die Monate Oktober bis Dezember 2009 inklusive Nebenkosten (Pos. 2009 0011 bis Pos. 2009 0013 des Konto-Auszugs vom 14. März 2014 [Urk. 7/250]) und für die Monate Januar bis April 2010 inklusive Nebenkosten (Pos. 2010 0001, Pos. 2010 0002 [Akontobeiträge Februar 2010 abzüglich der Mahngebühr vom 25. Mai 2013 im Betrag von Fr. 20.--], Pos. 2010 0003 [Akontobeiträge März 2010 abzüglich der Mahngebühr vom 25. Mai 2013 im Betrag von Fr. 20.--] und Pos. 2010 0004 dieses Konto-Auszugs) sowie die für das Jahr 2005 und die Jahre 2007 bis 2009 aufgrund der Arbeitgeberkontrolle vom 24. Juni 2010 (Urk. 7/199, Urk. 7/203) nachgeforderten Lohnbeiträge inklusive Nebenkosten (Pos. 2010 0011 dieses Konto-Auszugs). Der Schaden ist aufgrund der Akten ausgewiesen (insbes. Urk. 7/102, Urk. 7/108, Urk. 7/139 [Akontorechnungen Oktober bis Dezember 2009], Urk. 7/142, Urk. 7/148, Urk. 7/156, Urk. 7/160 [Akontorechnungen Januar bis April 2010], Urk. 7/199, Urk. 7/203 [Arbeitgeberkontrolle], Urk. 7/209/1, Urk. 7/209/3-5 [Nachzahlungsverfügungen für das Jahr 2005 und die Jahre 2007 bis 2009], Urk. 7/210 [Rechnung nachgeforderte Beiträge]; vgl. Beitragsübersicht und Konto-Auszug vom 14. März 2014 [Urk. 7/249-250]).

2.2.2    Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass eine ihrer Mitarbeiterinnen für lange Zeit krankheitsbedingt ausgefallen sei. Bei der Arbeitgeberkontrolle im Juni 2010 (vgl. Bericht des Revisors über die Arbeitgeberkontrolle vom 1. Juli 2010 [Urk. 7/203]) habe sie noch nicht gewusst, ob die geleisteten Zahlungen an die Mitarbeiterin Lohnfortzahlungen oder Krankentaggeld seien. Erst im Jahr 2011 sei klar geworden, dass die Krankentaggeldversicherung für einen Teil der krankheitsbedingten Ausfälle aufkomme. Somit habe sie (bei der Arbeitgeberkontrolle) einen zu hohen Lohn deklariert (Urk. 1 S. 1). Diesbezüglich weist die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass die Beschwerdeführerin ihr bereits mit Eingabe vom 22. März 2011 (Urk. 7/229/3) eine korrigierte Lohndeklaration 2010 (Urk. 7/229/1-2) eingereicht habe. Diese sei berücksichtigt und die Lohnsumme 2010 entsprechend angepasst worden. Dabei habe eine Gutschrift von Fr. 1‘979.90 zu Gunsten der Konkursitin resultiert (Urk. 6 S. 2 unter Hinweis auf Pos. 2011 0001 des Konto-Auszugs vom 14. März 2014 [Urk. 7/250], vgl. auch Urk. 7/230-231). Die Beschwerdeführerin bringt nicht vor, dass die bereits erfolgte Gutschrift unrichtig sei oder dass eine weitere Anpassung der Lohnsumme 2010 zu erfolgen habe. Ihrem Begehren um Anpassung der Lohnsumme 2010 ist mithin bereits entsprochen worden. Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, die Schadenersatzforderung sei um die vom Betreibungsamt nach der Konkurseröffnung an die Beschwerdegegnerin geleisteten Zahlungen „von mehreren tausend Franken“ zu reduzieren (Urk. 1 S. 1). Aus den Abrechnungen des Betreibungsamtes Z.___ vom 14. September 2010 mit Valuta-Datum 25. Mai 2010 (Konkurseröffnung) kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Diese Abrechnungen betreffend die in Betreibung gesetzten Akontobeiträge Februar bis August 2009 (inkl. Nebenkosten) und die Zahlungen des Betreibungsamtes sind von der Beschwerdegegnerin an die Beitragsschuld der Konkursitin angerechnet worden (Urk. 7/215-221; vgl. Pos. 2009 0002 bis 0006 sowie Pos. 2009 0008 und 0009 des Konto-Auszugs vom 14. März 2014 [Urk. 7/250]). Des Weiteren steht fest, dass die Beschwerdegegnerin im Konkurs der Y.___ keine Dividende erhielt, sondern mit ihrer in der 2. Klasse kollozierten Forderung im Betrag von Fr. 30‘401.10 vollständig zu Verlust kam (vgl. S. 2 des Zirkularschreibens des Konkursamtes Z.___ vom 4. Juni 2012 [Urk. 7/237] sowie dessen Verlustausweis vom 31. Juli 2012 [Urk. 7/239]).

    In masslicher Hinsicht besteht die Schadenersatzforderung der Beschwerdegegnerin von Fr. 24‘067.15 demnach zu Recht.


3.

3.1    Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6).

3.2    Den Kassenakten ist zu entnehmen, dass die Konkursitin ihren Abrechnungs- und Zahlungspflichten nicht genügend nachgekommen ist. So wurde namentlich die Jahresabrechnung 2009 zu spät eingereicht, wofür die Beschwerdegegnerin der Konkursitin eine Mahngebühr in Rechnung stellen musste (Urk. 7/170). Ferner wurde anlässlich der Arbeitgeberkontrolle vom 24. Juni 2010 festgestellt, dass im Jahr 2005 sowie in den Jahren 2007 bis 2010 Löhne nicht beziehungsweise zu tief deklariert wurden (Urk. 7/199, Urk. 7/201, Urk. 7/203). Die Konkursitin musste zur Beitragszahlung wiederholt gemahnt und betrieben werden (vgl. die Beitragsübersicht und den Konto-Auszug vom 14. März 2014 [Urk. 7/249-250]). Schliesslich blieben Lohnbeiträge (inkl. Nebenkosten) seit Oktober 2009 unbezahlt und waren die Nachforderungen 2005 bis 2009 ungedeckt (E. 2.2 vorstehend).

    Zu prüfen bleibt, ob und inwieweit der dadurch entstandene Schaden auf qualifiziert schuldhaftes Verhalten der Beschwerdeführerin zurückzuführen ist.


4.

4.1

4.1.1    Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a).

4.1.2    Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss (BGE 112 V 156 E. 4 mit Hinweisen; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6).

4.1.3    Formell eingesetzte Geschäftsführer einer GmbH wie auch Personen, die faktisch die Funktion eines Geschäftsführers ausüben, haften für den der Ausgleichskasse zufolge nicht bezahlter Bundessozialversicherungsbeiträge entstandenen Schaden nach den gleichen Grundsätzen wie Organe einer Aktiengesellschaft.

    Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende Verschulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). Bei einfachen Verhältnissen muss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstellung zu besorgen hat, in der Regel der Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma verlangt werden (BGE 108 V 199 E. 3b).

4.2    Die Beschwerdeführerin war seit Gründung und Eintragung der Y.___ im Handelsregister des Kantons Zürich am 16. Juli 2003 deren Gesellschafterin und einzige Geschäftsführerin (Urk. 7/1, Urk. 7/248), somit deren formelles Organ. Als Gesellschafterin und einzige Geschäftsführerin war sie für einen korrekten Abrechnungs- und Zahlungsverkehr mit der Beschwerdegegnerin verantwortlich. Die Nichterfüllung der Abrechnungs- und Zahlungspflichten durch die Y.___ ist ihr voll anzurechnen. Die erst nach der Konkurseröffnung vom 25. Mai 2010 (Urk. 7/182) bei der Arbeitgeberkontrolle vom 24. Juni 2010 (Urk. 7/203) festgestellten, nicht abgerechneten Lohnzahlungen betreffen das Jahr 2005 sowie die Jahre 2007 bis 2010 (Urk. 7/199, Urk. 7/201), erfolgten somit für einen Zeitraum, als die Beschwerdeführerin Geschäftsführerin der Konkursitin war, weshalb eine Haftung besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts H 263/02 vom 6Februar 2003 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).

    Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe aufgrund des krankheitsbedingten Ausfalls einer Mitarbeiterin mehr arbeiten müssen und sei mit der Situation überfordert gewesen. Daraufhin sei es zum Konkurs gekommen (Urk. 1 S. 1, Urk. 7/243/1). Wie lange diese Ausnahmesituation andauerte, lässt sich den Ausführungen der Beschwerdeführerin und den von ihr bei der Beschwerdegegnerin eingereichten Unterlagen (Urk. 7/229, Urk. 7/252) nicht entnehmen, jedoch kann so oder anders angesichts des zum Schaden ausgeführten (E. 2.2.1) nicht von nur kurzfristigen Beitragsausständen gesprochen werden. Gerade in wirtschaftlich schwierigen Verhältnissen haben die verantwortlichen Organe darauf zu achten, dass die auf den Löhnen von Gesetzes wegen geschuldeten Beiträge entrichtet werden können (Urteile des Bundesgerichts 9C_311/2015 vom 9. Juli 2015 E. 4.2.2 und H 63/05 vom 25. Mai 2007 E. 6.4, je mit Hinweisen). Hinzu kommt, dass bei der Y.___ im Jahr 2009 und im Jahr 2010 bis zur Konkurseröffnung am 25. Mai 2010 (Urk. 7/182) – neben der Beschwerdeführerin – vier beziehungsweise drei weitere Personen beschäftigt waren (vgl. Urk. 7/186/3, Urk. 7/186/5, Urk. 7/199, Urk. 7/201), mithin einfache und überschaubare Verhältnisse vorlagen. Ferner vermag sich die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen, wonach sie nach dem Konkurs der Y.___ ein neues Unternehmen gegründet und ihre Arbeitnehmer wieder beschäftigt habe (Urk. 1, Urk. 7/243/1), nicht vom Vorwurf, dass sie zuvor als Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Y.___ zumindest grobfahrlässig Vorschriften des Beitragswesens verletzt hat, zu entlasten. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin lassen ihr Verhalten somit nicht berechtigt oder entschuldbar erscheinen. Es bestehen keine Rechtfertigungs- und Entlastungsgründe.


5.

5.1    Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missachtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 120 E. 4).    
Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 334 E. 3c).

5.2    Das vorwerfbare Verhalten führte zum Schaden der Beschwerdegegnerin. Wäre die Konkursitin unter der Verantwortung der Beschwerdeführerin ihren Melde- und Zahlungspflichten rechtzeitig und vollständig nachgekommen und wären nur soweit Löhne ausbezahlt worden, als die darauf geschuldeten Abgaben bei Fälligkeit hätten beglichen werden können, wäre der Schaden nicht eingetreten.


6.    Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Da der Streitwert unter Fr. 30'000.-- liegt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde nach Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 2 BGG), wobei in der Beschwerde auszuführen ist, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG).

    Soweit keine Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG zulässig ist, kann gegen diesen Entscheid innert der gleichen Frist von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Gerügt werden kann nach Art. 116 BGG die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten.

    Werden sowohl die Beschwerde als auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

    Die Fristen stehen während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstHübscher