Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
AK.2014.00008 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Käch als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Ryf
Urteil vom 9. Juli 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
Y.___
Beigeladener
Sachverhalt:
1. Die Firma A.___ war der Ausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (nachfolgend: Ausgleichskasse) als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen. Am 8. und am 27. März 2012 stellte das Betreibungsamt Zürich 3 der Ausgleichskasse, welche die Firma A.___ wegen ausstehender Lohnbeiträge betrieben hatte, zwei Verlustscheine aus (Urk. 6/74, Urk. 6/79). Mit Urteil vom 7. Mai 2012 eröffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts Zürich über die Gesellschaft mit Wirkung ab dem 7. Mai 2012 den Konkurs; das Konkursverfahren wurde mit Urteil desselben Richters vom 24. Mai 2012 mangels Aktiven eingestellt (vgl. Internet-Handelsregisterauszug, Urk. 6/132).
Mit Verfügungen vom 14. März 2013 (Urk. 6/105-106) verpflichtete die Ausgleichskasse X.___ als ehemaligen Geschäftsführer der Firma A.___ und Y.___ als ehemaligen Gesellschafter und Geschäftsführer der Firma A.___ in solidarischer Haftung zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 14‘324.80. Am 21. Januar 2014 erhob X.___ Einsprache gegen die ihn betreffende Schadenersatzverfügung, welche ihm gleichentags eröffnet worden war (Urk. 6/129, vgl. auch Urk. 6/116). Mit Entscheid vom 26. Februar 2014 (Urk. 6/130 = Urk. 2) hiess die Ausgleichskasse die Einsprache teilweise gut und reduzierte die Schadenersatzforderung auf Fr 14‘284.80. Die Y.___ betreffende Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
2. Am 20. März 2014 erhob X.___ Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 26. Februar 2014 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung (Urk. 1). Die Ausgleichskasse schloss mit Beschwerdeantwort vom 8. April 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Gerichtsverfügung vom 14. April 2014 (Urk. 7) wurde Y.___ zum Prozess beigeladen und dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt. Der Beigeladene liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen, was den Parteien am 2. Juni 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
2.
2.1 Nach Art. 52 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Ausgleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so können nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden (BGE 123 V 12 E. 5b = AHI 1997 S. 208 E. 5b, 122 V 65 E. 4a, 119 V 401 E. 2, je mit Hinweisen). Haben mehrere Arbeitgeber oder mehrere Organe einer juristischen Person einen Schaden verursacht, haften sie solidarisch (BGE 114 V 213 E. 3 mit Hinweisen).
2.2 Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit. c). Gleiches gilt für die bis 31. Dezember 2008 nach kantonalem Recht erhobenen FAK-Beiträge (§ 33 Abs. 2 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung bzw. § 33 des ab 1. Januar 2008 bis 30. Juni 2009 gültig gewesenen Kinderzulagengesetzes; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts 2P.251/1996 vom 30. Juni 1997).
2.3 Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE 129 V 193 E. 2.2, 126 V 443 E. 3a, je mit Hinweisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt sind (vgl. beispielsweise BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Entrichtung wegen Zahlungsunfähigkeit des beitragspflichtigen Arbeitgebers nicht mehr möglich ist (vgl. beispielsweise BGE 121 V 234, 240). Im ersten Fall gilt der Schaden als eingetreten, sobald die Beiträge verwirkt sind (BGE 123 V 12 E. 5b, 170 E. 2a, 112 V 156 E. 2, 108 V 189 E. 2d, je mit Hinweisen). Im zweiten Fall gilt der Schadenseintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können (BGE 123 V 12 E. 5b, 170 E. 2a, 121 III 382 E. 3bb, 113 V 256, 112 V 156 E. 2).
2.4 Der Schadenersatzanspruch verjährt zwei Jahre, nachdem die zuständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, jedenfalls fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Diese Fristen können unterbrochen werden. Der Arbeitgeber kann auf die Einrede der Verjährung verzichten (Art. 52 Abs. 3 AHVG; vgl. auch BGE 131 V 4 oben).
Bei Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven gilt der Schaden als mit dem entsprechenden Beschluss eingetreten, der den Konkurs amtlich für fruchtlos erklärt, woraus der Verlust der Beitragsforderung der Ausgleichskasse resultiert. Die Frist von zwei Jahren für die Geltendmachung der Schadenersatzforderung seit Kenntnis des Schadens beginnt demnach vom Zeitpunkt der Fruchtloserklärung beziehungsweise von deren Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) an zu laufen (BGE 129 V 193 E. 2.3, 128 V 10 E. 5a, 126 V 443 E. 3c).
2.5 Am 7. Mai 2012 wurde über die Firma A.___ der Konkurs eröffnet. Das Konkursverfahren wurde am 24. Mai 2012 mangels Aktiven eingestellt, was am 5. Juni 2012 im SHAB publiziert wurde (Urk. 6/132). Die Schadenersatzverfügung vom 14. März 2013 erging somit innerhalb der zweijährigen Verjährungsfrist von Art. 52 Abs. 3 AHVG und damit rechtzeitig.
3.
3.1 Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5).
3.2 Die Beschwerdegegnerin machte im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) einen Schaden von Fr. 14‘284.80 geltend.
Der geltend gemachte Schaden setzt sich zusammen aus der durch die definitiven Pfändungsverlustscheine vom 8. und 27. März 2012 (Urk. 6/74, Urk. 6/79) verbrieften Forderungssumme von total Fr. 8‘248.40 (Fr. 7‘782.30 + Fr. 466.10) sowie den für die Zeit von Januar bis Juli 2011 unbezahlt gebliebenen Lohnbeiträgen in der Höhe von Fr. 6‘036.40 (inklusive Verwaltungskosten und Mahngebühren; vgl. Urk. 6/135 S. 1 Position 2011 0001, vgl. auch Urk. 6/100). Nebst den erwähnten Pfändungsverlustscheinen aktenkundig sind die Akontorechnung vom 11. Juli 2011 (Urk. 6/21), die Abrechnungen betreffend die an die Akontoforderung angerechneten Gutschriften (Urk. 6/41, Urk. 6/49, Urk. 6/61, Urk. 6/67, Urk. 6/73, Urk. 6/83, Urk. 6/87 und Urk. 6/100), die Mahnung vom 19. Dezember 2011 (Urk. 6/57) sowie die Beitragsübersicht (Urk. 6/134) und der Kontoauszug (Urk. 6/134) vom 8. April 2014. Durch diese Unterlagen ist der Schaden in masslicher Hinsicht ausgewiesen. Der Schadensbetrag wurde vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten.
4.
4.1 Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6).
4.2 Ausweislich der Akten beschäftigte die Firma A.___ im Jahr 2011 erstmals Arbeitnehmer (Urk. 6/10 ff.), womit sie beitragspflichtig wurde. Die Akontobeiträge für die Monate Januar bis Juli 2011 mussten am 24. Oktober und am 19. Dezember 2011 gemahnt werden (Urk. 6/46, Urk. 6/57). Am 24. Oktober 2011 (Urk. 6/47) wurden die Akontobeiträge für den Monat August 2011 und am 21. November 2011 sowie am 23. Januar 2012 (Urk. 6/51, Urk. 6/62) die Akontobeiträge für den Monat September 2011 gemahnt. Die Beitragsausstände für die Monate August und September 2011 setzte die Beschwerdegegnerin schliesslich in Betreibung (Urk. 6/52, Urk. 6/69) und es resultierten die Verlustscheine vom 8. und 27. März 2012 (Urk. 6/74, Urk. 6/79). Die Firma A.___ hat nur gerade die Beitragsrechnung für den Monat Oktober 2011 in der Höhe von Fr. 317.55 (Urk. 6/45) beglichen (Urk. 6/134 S. 2, Urk. 6/135 S. 3 Position 2011 0007).
Damit ist die Gesellschaft ihren Pflichten als Arbeitgeberin nicht nachgekommen und hat Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG verletzt. Zu prüfen bleibt, ob und inwieweit der dadurch entstandene Schaden auf qualifiziert schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist.
5.
5.1 Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a).
Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe eines Arbeitgebers zu ermitteln (BGE 108 V 199 E. 3a S. 202; ZAK 1985 S. 51 E. 2a, 620 E. 3b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6 S. 529).
5.2 Nicht jedes einer Firma als solches anzulastende Verschulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). Bei einfachen Verhältnissen muss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstellung zu besorgen hat, in der Regel der Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma verlangt werden, und dies selbst dann, wenn er seine Befugnisse weitgehend an einen Geschäftsführer delegiert hat. Er kann mit der Delegation der Geschäftsführung nicht zugleich auch seine Verantwortung als einziges Verwaltungsorgan an den Geschäftsführer delegieren (BGE 108 V 199 E. 3b).
5.3 Die Organhaftung aus Art. 52 AHVG besteht nicht für Beitragsforderungen, die nach der Publikation der Löschung der Organstellung der betreffenden Person im Handelsregister fällig werden, weil die betreffende Person im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht mehr Organ ist. Für die vor der Publikation fälligen Beitragsforderungen haftet das Organ, wenn es durch eine vorsätzliche oder grobfahrlässige Handlung beziehungsweise Unterlassung bewirkt hat, dass die Beiträge im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht bezahlt werden konnten. Ein Verschulden des Organs kann nur so lange in Frage kommen, als es die Möglichkeit hat, durch Handlungen oder Unterlassungen die Geschäftsführung massgeblich zu beeinflussen. Das ist faktisch längstens bis zum effektiven Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat der Fall (BGE 126 V 61 E. 4a, 123 V 172 E. 3a).
5.4 Rechtsprechungsgemäss tritt ein Verwaltungsratsmitglied einer Aktiengesellschaft mit der Mandatsübernahme in die Verantwortung sowohl für die laufenden als auch für verfallenen, von der Unternehmung in früheren Jahren schuldig gebliebenen Sozialversicherungsabgaben ein, und es ist seine Pflicht, nicht nur für die Bezahlung der laufenden, sondern gerade auch für die Begleichung verfallener Abgaben besorgt zu sein (ZAK 1992 S. 254 f. E. 7b). Dies hat analog auch für den Geschäftsführer einer GmbH zu gelten, denn formell eingesetzte Geschäftsführer einer GmbH wie auch Personen, die faktisch die Funktion eines Geschäftsführers ausüben, haften für den der Ausgleichskasse zufolge nicht bezahlter Bundessozialversicherungsbeiträge entstandenen Schaden nach den gleichen Grundsätzen wie Organe einer Aktiengesellschaft (BGE 126 V 237 ff.). Die Schadenersatzpflicht eines neu mandatierten Organs entfällt nach der Rechtsprechung allerdings dort, wo die Unternehmung bei der Mandatsübernahme bereits zahlungsunfähig oder der Schaden bereits eingetreten war. Denn in einem solchen Fall fehlt es am erforderlichen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem säumigen Verhalten des neuen Organs und dem Schadenseintritt (vgl. BGE 119 V 407 f. E. 4c = AHI 1994 S. 206 E. 4c; Urteil des Bundesgerichts H 69/02 vom 7. Januar 2004 E. 3b).
6.
6.1 Der Beschwerdeführer war ab 18. November 2011 (Tagebucheintrag) als (einziger) Geschäftsführer der Firma A.___ im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen, dies bis zur Löschung der Gesellschaft am 4. September 2012 (vgl. Urk. 6/132). In dieser Zeit war er mithin formelles Organ der Gesellschaft und als Geschäftsführer oblag ihm auch das Beitragswesen.
6.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, nur als interimistischer Geschäftsführer eingesprungen zu sein, da der Beigeladene einen Nervenzusammenbruch erlitten und einen viermonatigen Klinikaufenthalt angetreten habe. Seine Aufgabe sei nur gewesen, die Post abzuholen, sich um die Betreibungen zu kümmern und die Gesellschaft beim Konkursamt zu melden. Als er in die Gesellschaft eingetreten sei, sei diese schon Konkurs und in der Liquidationsphase gewesen. Von den ausstehenden AHV-Beiträgen und anderen Zahlungsverpflichtungen habe er nichts gewusst, damals sei ein Buchhalter zuständig gewesen. Für seine Hilfe habe er auch keinen Lohn bezogen (Urk. 1).
6.3 Der Grund für die Übernahme der Geschäftsführung einer GmbH ist nicht relevant für die Beurteilung der Verschuldensfrage bei unterlassenen Beitragszahlungen. Denn die Pflichten von Gesellschaftern mit Geschäftsführungsbefugnissen sind gesetzlich geregelt (unter anderem Oberleitung der Gesellschaft, Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung, Aufsicht über die Personen, denen Teile der Geschäftsführung übertragen sind, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen, vgl. Art. 810 Abs. 2 des Obligationenrechts, OR) und nur teilweise übertragbar. Mit der Übernahme des Geschäftsführermandats hatte der Beschwerdeführer unter anderem die Pflicht, für die Begleichung verfallener Sozialversicherungsabgaben und damit der dem Schaden der Beschwerdegegnerin zugrunde liegenden Beiträge für die Monate Januar bis September 2011 besorgt zu sein (vgl. vorstehend E. 5.4). Fraglich ist indes, ob die Firma A.___ bei der Mandatsübernahme durch den Beschwerdeführer - wie von diesem sinngemäss geltend gemacht - bereits zahlungsunfähig war, womit eine Schadenersatzpflicht des Beschwerdeführers entfiele (vgl. vorstehend E. 5.4).
6.4 Anlässlich der am 6. Juni 2012 durchgeführten Arbeitgeberkontrolle gab der Beschwerdeführer dem Revisor gegenüber an, dass der Geschäftsbetrieb der Firma A.___ schon im August 2011 eingestellt worden sei und die laufenden Rechnungen nicht mehr hätten bezahlt werden können (Urk. 6/97 S. 9 Ziff. 21). Diese Aussage wird gestützt durch das Schreiben des Beigeladenen vom 2. September 2011 (Urk. 6/44), mit welchem dieser der Beigeladenen gemeldet hatte, dass die Firma A.___ seit August 2011 keine Arbeitnehmer mehr beschäftige und nur noch er - im Umfang von 50 % - im Unternehmen tätig sei (vgl. auch Schreiben des Beigeladenen vom 4. August 2011, Urk. 6/38). Nach am 6. Juni 2012 durchgeführter Arbeitgeberkontrolle (vgl. Urk. 6/97) wies der Revisor auf der Jahresabrechnung 2011 (Urk. 6/95) Lohnzahlungen bis Juli 2011 und für den Beigeladenen Lohnzahlungen bis im Oktober 2011 aus (Urk. 6/96). Gestützt darauf ist davon auszugehen, dass die Firma A.___ bereits keine Löhne mehr ausrichtete, als der Beschwerdeführer das Geschäftsführermandat übernahm, was als starkes Indiz für die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft zu werten ist. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers hat auch er keinen Lohn für seine Tätigkeit als Geschäftsführer bezogen. Gegenteiliges ist nicht erwiesen. Anlässlich der Pfändungsvollzüge vom 6. und 27. März 2012 konnte sodann kein pfändbares Vermögen festgestellt werden (Urk. 6/74, Urk. 6/79). Nur rund sechs Monate nach Mandatsübernahme durch den Beschwerdeführer wurde über die Firma A.___ schliesslich der Konkurs eröffnet, welcher mangels Aktiven eingestellt wurde.
Vor dem Hintergrund dieser Aktenlage ist entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 2 Ziff. 5 lit. a) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Firma A.___ im Zeitpunkt der Übernahme des Geschäftsführermandats durch den Beschwerdeführer per 18. November 2011 bereits zahlungsunfähig war, weshalb es am erforderlichen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der Untätigkeit des Beschwerdeführers und des bei der Beschwerdegegnerin eingetretenen Schadens mangelt und eine Schadenersatzpflicht des Beschwerdeführers entfällt. Demzufolge ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. Februar 2014 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. Februar 2014 aufgehoben.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Da der Streitwert unter Fr. 30'000.-- liegt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde nach Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 2 BGG), wobei in der Beschwerde auszuführen ist, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG).
Soweit keine Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG zulässig ist, kann gegen diesen Entscheid innert der gleichen Frist von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Gerügt werden kann nach Art. 116 BGG die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten.
Werden sowohl die Beschwerde als auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Die Fristen stehen während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
KächRyf