Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AK.2014.00009




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 30. November 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Fischer

Fischer Rechtsanwälte GmbH

Selnaustrasse 6, 8001 Zürich


gegen


Spida AHV Ausgleichskasse

Bergstrasse 21, Postfach, 8044 Zürich

Beschwerdegegnerin



weitere Verfahrensbeteiligte:


1.    Y.___

Beigeladener


2.    Z.___

Beigeladene


3.    A.___

Beigeladener





Sachverhalt:

1.    Y.___ und X.___ waren seit der Eintragung der B.___ AG im Handelsregister des Kantons Zürich am 19. Oktober 2005 Präsident beziehungsweise Mitglied des Verwaltungsrates dieser Gesellschaft. Der Eintrag von X.___ wurde am 12. Oktober 2012 wieder gelöscht. Am 7. Februar 2007 wurden Z.___ und A.___ als Mitglieder des Verwaltungsrates der Gesellschaft im Handelsregister eingetragen (Internet-Handelsregisterauszug, Urk. 12/1). Die B.___ AG ist der Spida AHV-Ausgleichskasse (nachfolgend: Spida) als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen.

    Auf Betreibung von Lohnbeiträgen hin erwirkte die Spida diverse Verlustscheine gegenüber der B.___ AG (Urk. 12/5). Mit Verfügungen vom 16. September 2013 verpflichtete sie X.___, Y.___, Z.___ und A.___ in solidarischer Haftung zum Schadenersatz für ihr entgangene Lohnbeiträge (inkl. Mahn-, Verwaltungs-, Betreibungskosten und Verzugszinsen) im Betrag von Fr. 296‘195.35 (Urk. 12/2, Urk. 19/1, Urk. 19/2/3, Urk. 19/3/3). Y.___ erhob keine Einsprache gegen die ihn betreffende Verfügung. Die von Z.___ und A.___ am 25. September 2013 (Urk. 19/2/2, Urk. 19/3/2) beziehungsweise von X.___ am 16. Ok-tober 2013 (Urk. 2 S. 1) erhobenen Einsprachen hiess die Spida mit Einspracheentscheiden vom 26. Februar 2014 teilweise gut und reduzierte die Schadenersatzsumme jeweils auf Fr. 293‘566.15 (Urk. 2, Urk. 19/2/1, Urk. 19/3/1). Die Z.___ und A.___ betreffenden Einspracheentscheide vom 26. Februar 2014 (Urk. 19/2/1, Urk. 19/3/1) sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen.


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 26. Februar 2014 erhob X.___ am 31. März 2014 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung (Urk. 1 S. 2). Eventualiter beantragte er, dass die Sache in Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 26. Februar 2014 an die Beschwerdegegnerin zur Neubeurteilung zurückzuweisen sei (Urk. 1 S. 2).

    Mit Eingabe vom 9. April 2014 beantragte der Beschwerdeführer, es seien Z.___, Y.___ und A.___ als streitberufene Personen sowie die Beschwerdegegnerin über die erfolgte Streitverkündung und ihre daraus resultierenden Rechte und Pflichten in Kenntnis zu setzen (Urk. 7).

    Die Beschwerdegegnerin erstattete mit Eingabe vom 13. Juni 2014 die Be-schwerdeantwort (Urk. 11). Am 10. Juli 2014 (Urk. 18) reichte sie die Akten betreffend die neben dem Beschwerdeführer als Solidarschuldner ins Recht gefassten Y.___, Z.___ und A.___ ein (Urk. 19/1-3).

    Mit Verfügung vom 28. Juli 2014 wurden Y.___, Z.___ und A.___ zum Prozess beigeladen (Urk. 21). Y.___ und Z.___ nahmen am 29. August 2014 Stellung (Urk. 23). A.___ liess sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Mitteilung vom 22. September 2014 wurde den übrigen Verfahrensbeteiligten eine Kopie der Eingabe von Y.___ und Z.___ vom 29. August 2014 zugestellt (Urk. 24).

    Die Beschwerdegegnerin reichte mit Eingabe vom 20. November 2015 (Urk. 25) den „Kontoauszug Schadenersatz“ vom selben Tag (Urk. 26) ein.


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.




Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen-versicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahr-lässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäfts-führung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solida-risch (Art. 52 Abs. 2 AHVG).

1.2    Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit. c). Gleiches gilt für die bis 31. Dezember 2008 nach kantonalem Recht erhobenen FAK-Beiträge (§ 33 Abs. 2 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung bzw. § 33 des ab 1. Januar 2008 bis 30. Juni 2009 gültig gewesenen Kinderzulagengesetzes; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts 2P.251/1996 vom 30. Juni 1997).


2.

2.1    

2.1.1    Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5).

2.1.2    Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE  126 V 443 E. 3a mit Hinweisen). Dies trifft im zweiten Fall dann zu, wenn die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können (BGE 123 V 12 E. 5b, 112 V 156 E. 2; ZAK 1990 S. 287 E. 3b/aa).    


    Eine solche tatsächliche Uneinbringlichkeit und damit ein Schaden liegt vor, wenn die Ausgleichskasse in der gegen den Arbeitgeber eingeleiteten Betreibung auf Pfändung vollständig zu Verlust gekommen ist. Der Pfändungsverlustschein gemäss Art. 115 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 149 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), welcher den Schaden grundsätzlich und in masslicher Hinsicht fest umschreibt, manifestiert, dass der Arbeitgeber seine Beitragspflicht nicht erfüllt hat und damit realistischerweise auch der Schadenersatzpflicht nach Art. 52 Abs. 1 AHVG nicht nachkommen kann. Deshalb steht vom Zeitpunkt der Ausstellung des Pfändungsverlustscheines an einer Belangung der subsidiär haftbaren Organe nichts im Wege. In diesem Moment hat die Ausgleichskasse auch Kenntnis des Schadens, was die zweijährige Verjährungsfrist nach Art. 52 Abs. 3 AHVG in Gang setzt (BGE 113 V 256; SVR 2000 AHV Nr. 8; ZAK 1991 S. 125, 1988 S. 300).

2.2    Die Schadenersatzforderung der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer und den Beigeladenen im Betrag von total Fr. 296‘195.35 (vgl. Urk. 12/2, Urk. 19/1, Urk. 19/2/3, Urk. 19/3/3) setzt sich gemäss der Übersicht im angefochtenen Einspracheentscheid vom 26. Februar 2014 aus den unbezahlt gebliebenen Akontobeiträgen für die Monate Oktober bis Dezember 2009, der unbezahlt gebliebenen Jahresabrechnung 2009, den unbezahlt gebliebenen Akontobeiträgen für die Monate Januar bis November 2010, der unbezahlt gebliebenen Jahresabrechnung 2010 sowie den unbezahlt gebliebenen Akontobeiträgen für den Monat Juni 2011 (jeweils inkl. Nebenkosten) zusammen (Urk. 2 S. 2; s. a. die Abrechnungsbuchhaltung der Beschwerdegegnerin [Urk. 12/4]). Um den Schaden zu belegen, reichte die Beschwerdegegnerin die folgenden definitiven Pfändungsverlustscheine des Betreibungsamtes C.___ ein:


- Akontobeiträge Oktober 2009: Verlustschein vom 10. November 2012 in der Betreibung Nr. D.___;

- Akontobeiträge November 2009: erster Verlustschein vom 4. Oktober 2011 in der Betreibung Nr. E.___ und zweiter Verlustschein vom 14. Juni 2013 in der Betreibung Nr. F.___;

- Akontobeiträge Dezember 2009: erster Verlustschein vom 4. Oktober 2011 in der Betreibung Nr. G.___ und zweiter Verlustschein vom 14. Juni 2013 in der Betreibung Nr. H.___;

- Jahresabrechnung 2009: erster Verlustschein vom 10. Februar 2012 in der Betreibung Nr. I.___ und zweiter Verlustschein vom 15. Januar 2014 in der Betreibung Nr. J.___;

- Akontobeiträge Januar 2010: erster Verlustschein vom 10. Februar 2012 in der Betreibung Nr. K.___ und zweiter Verlustschein vom 15. Januar 2014 in der Betreibung Nr. L.___;

- Akontobeiträge Februar 2010: erster Verlustschein vom 10. Februar 2012 in der Betreibung Nr. M.___ und zweiter Verlustschein vom 15. Januar 2014 in der Betreibung Nr. N.___;

- Akontobeiträge März 2010: erster Verlustschein vom 10. Februar 2012 in der Betreibung Nr. O.___ und zweiter Verlustschein vom 15. Januar 2014 in der Betreibung Nr. P.___;

- Akontobeiträge April 2010: erster Verlustschein vom 10. Februar 2012 in der Betreibung Nr. Q.___ und zweiter Verlustschein vom 15. Januar 2014 in der Betreibung Nr. R.___;

- Akontobeiträge Mai 2010: erster Verlustschein vom 10. Februar 2012 in der Betreibung Nr. S.___ und zweiter Verlustschein vom 15. Januar 2014 in der Betreibung Nr. T.___;

- Akontobeiträge Juni 2010: erster Verlustschein vom 10. Februar 2012 in der Betreibung Nr. U.___ und zweiter Verlustschein vom 15. Januar 2014 in der Betreibung Nr. V.___;

- Akontobeiträge Juli 2010: erster Verlustschein vom 10. Februar 2012 in der Betreibung Nr. W.___ und zweiter Verlustschein vom 15. Januar 2014 in der Betreibung Nr. AA.___;

- Akontobeiträge August 2010: Verlustschein vom 14. Juni 2013 in der Betreibung Nr. BB.___;

- Akontobeiträge September 2010: Verlustschein vom 14. Juni 2013 in der Betreibung Nr. CC.___;

- Akontobeiträge Oktober 2010: Verlustschein vom 14. Juni 2013 in der Betreibung Nr. DD.___;

- Akontobeiträge November 2010: Verlustschein vom 14. Juni 2013 in der Betreibung Nr. EE.___;

- Jahresabrechnung 2010: Verlustschein vom 14. Juni 2013 in der Betreibung Nr. FF.___;

- Akontobeiträge Juni 2011: Verlustschein vom 14. Juni 2013 in der Betreibung Nr. GG.___.

    Bezüglich der im Einzelnen noch offenen Posten gibt die detaillierte und nachvollziehbare Abrechnungsbuchhaltung der Beschwerdegegnerin Auskunft (Urk. 12/4). Der Beschwerdeführer erhebt gegen die Abrechnungsbuchhaltung als solche keine Einwände. Entgegen seiner Ansicht (Urk. 1 S. 18), kann die Beschwerdegegnerin, nach dem Erhalt der Pfändungsverlustscheine, auch auf ihn als subsidiär haftenden ehemaligen Verwaltungsrat der B.___ AG zurückgreifen (E. 2.1.2 vorstehend). Den aufgelegten Pfändungsverlustscheinen ist ferner zu entnehmen, dass bei Erlass der Schadenersatzverfügungen vom 16. September 2013 (Urk. 12/2, Urk. 19/1, Urk. 19/2/3, Urk. 19/3/3) die zweijährige Verjährungsfrist nach Art. 52 Abs. 3 AHVG noch nicht abgelaufen war (Urk. 1 S. 22). Schliesslich dringt der Beschwerdeführer auch mit seinem Vorbringen, wonach die Lohnsummen in der Jahresabrechnung 2009 sowie 2010 zu hoch seien (Urk. 1 S. 18), nicht durch. Diese Jahresabrechnungen beruhen auf der von der B.___ AG für die Jahre 2009 und 2010 gemeldeten Lohnsummen (Urk. 12/6). Zudem liegen für die Ausgleichsrechnungen 2009 und 2010 (inkl. Nebenkosten) ebenfalls definitive Verlustscheine vor.

    Zu berücksichtigen ist aber, dass sich der Schaden der Beschwerdegegnerin gemäss deren Angaben im angefochtenen Einspracheentscheid vom 26. Februar 2014 aufgrund der Überweisung des Betreibungsamtes C.___ im Betrag von Fr. 2‘629.20 auf Fr. 293566.15 reduzierte (Urk. 2 S. 7).

    Ferner hat die Beschwerdegegnerin mit dem für den Schaden haftenden Beigeladenen 1 (vgl. Sachverhalt E. 1) am 16. April 2014 einen Tilgungsplan zur Bezahlung des Schadens vereinbart (Urk. 12/7). In der Folge leistete der Beigeladene 1 regelmässig Ratenzahlung, so dass gemäss Auskunft der Beschwerdegegnerin vom 20. November 2015 per diesem Datum noch ein Schaden im Betrag von Fr. 73‘683.70 offen war (Urk. 26). Im Umfang des bereits geleisteten Schadenersatzes ist der vorliegende Prozess als gegenstandlos geworden abzuschreiben.


3.    

3.1    Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6).

3.2    Den Kassenakten ist zu entnehmen, dass die B.___ AG mehrfach zur Beitragszahlung gemahnt und für unbezahlt gebliebene Lohnbeiträge betrieben werden musste. Die Akontobeiträge für die Monate Oktober bis Dezember 2009, die Jahresabrechnung 2009, die Akontobeiträge für die Monate Januar bis November 2010, die Jahresabrechnung 2010 sowie die Akontobeiträge für den Monat Juni 2011 (jeweils inkl. Nebenkosten) blieben unbezahlt (Abrechnungsbuchhaltung der Beschwerdegegnerin [Urk. 12/4], Beitragsinkassounterlagen der Beschwerdegegnerin [Urk. 12/5]). Damit ist die B.___ AG ihren Pflichten als Arbeitgeberin nicht nachgekommen und hat öffentlichrechtliche Vorschriften missachtet.

    Zu prüfen bleibt, ob und inwieweit der dadurch entstandene Schaden auf qualifiziert schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist.


4.    

4.1    

4.1.1    Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a).

4.1.2    Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende Verschulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). Bei einfachen Verhältnissen muss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstellung zu besorgen hat, in der Regel der Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma verlangt werden, und dies selbst dann, wenn er seine Befugnisse weitgehend an einen Geschäftsführer delegiert hat. Er kann mit der Delegation der Geschäftsführung nicht zugleich auch seine Verantwortung als einziges Verwaltungsorgan an den Geschäftsführer delegieren (BGE 108 V 199 E. 3b).

4.1.3    Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss (BGE 112 156 E. 4 mit Hinweisen; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts, hängt die Frage, ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden. Bei den nicht geschäftsführenden Verwaltungsratsmitgliedern von Aktiengesellschaften ist entscheidend, ob sie den ihnen obliegenden Kontroll- und Aufsichtspflichten nachgekommen sind. Nach Art. 716 Abs. 1 Ziff. 5 OR obliegt dem Verwaltungsrat die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen. Gemäss dieser Bestimmung hat das Verwaltungsratsmitglied nicht nur die Pflicht, an den Verwaltungsratssitzungen teilzunehmen, sondern sich periodisch über den Geschäftsgang zu informieren und bei Unregelmässigkeiten einzuschreiten (Urteil des Bundesgerichts 9C_651/2012 vom 15. Mai 2013 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen). Zwar ist der nicht geschäftsführende Verwaltungsrat nicht verpflichtet, jedes einzelne Geschäft der mit der Geschäftsführung und Vertretung Beauftragten zu überwachen, sondern darf sich auf die Überprüfung der Tätigkeit der Geschäftsleitung und des Geschäftsganges beschränken. Dazu gehört, dass er sich laufend über den Geschäftsgang informiert, Rapporte verlangt, sie sorgfältig studiert, nötigenfalls ergänzende Auskünfte einzieht und Irrtümer abzuklären versucht. Ergibt sich aus diesen Informationen der Verdacht falscher oder unsorgfältiger Ausübung der delegierten Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse, ist der Verwaltungsrat verpflichtet, sogleich die erforderlichen Abklärungen zu treffen (nötigenfalls durch Beizug von Sachverständigen) und eine genaue und strenge Kontrolle hinsichtlich der Beobachtung gesetzlicher Vorschriften auszuüben (BGE 114 V 219 E. 4a mit weiteren Hinweisen).

4.2    Der Beschwerdeführer war vom 19. Oktober 2005 bis 12. Oktober 2012 (Tagebucheintrag) als Mitglied des Verwaltungsrates der B.___ AG im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen (Urk. 12/1). Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe bereits am 5. Juli 2012 seinen sofortigen Rücktritt aus dem Verwaltungsrat erklärt (Urk. 3/5). Er war aber zumindest in der Zeit, in welcher die unbezahlt gebliebenen Lohnbeiträge zu entrichten gewesen wären (E. 2.2 vorstehend), formelles Organ der B.___ AG.

    Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er sei nicht geschäftsführendes Mitglied des Verwaltungsrates der B.___ AG gewesen. Die Geschäftsführung habe einzig und allein der Beigeladene 1 übernommen. Es sei dem Beschwerdeführer als Arbeitnehmer und Leiter der Abteilung Spenglerei nicht gestattet und nicht möglich gewesen, auf die Bankkonti der B.___ AG zurückzugreifen und Zahlungen auszuführen. Es sei ihm sodann nicht erlaubt gewesen, Lohnzahlungen oder Zahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen auszuführen oder Dritte zu beauftragen (Urk. 1 S. 7). Er habe nach Durchsicht von Bilanz, Erfolgsrechnung und Kreditorenlisten für das Jahr 2006 keine Veranlassung gehabt, von einer offenen Schuld gegenüber der Beschwerdegegnerin auszugehen (Urk. 1 S. 8). Aus den Kreditorenlisten für das Geschäftsjahr 2009 und 2010 habe er zwar entnehmen können, dass eine Beitragsschuld in der Höhe von Fr. 168‘650.-- beziehungsweise Fr. 130‘000.--bestanden habe. Der Beigeladene 1, welcher für diese Zahlungen verantwortlich gewesen sei, habe ihm indes versichert, dass diese Zahlungen pünktlich erfolgen würden (Urk. 1 S. 9, S. 10). In der Folge habe er aufgrund eines Schreibens der Beschwerdegegnerin von Anfang 2012 Kenntnis von deren Forderung gegenüber der B.___ AG in der Höhe von Fr. 555‘787.85 erhalten. Er habe die sofortige Durchführung einer ausserordentlichen Verwaltungsratssitzung verlangt. Bei der Verwaltungsratssitzung vom 5. Januar 2012 habe er vom Beigeladenen 1 zum ersten Mal von einem Ausstand von Fr. 340‘000.-- oder höher gegenüber der Beschwerdegegnerin und von laufenden Rückvergütungen und periodischen Zahlungen via Betreibungsamt zu Gunsten der Beschwerdegegnerin erfahren. Es seien damals vom Verwaltungsrat mehrere Massnahmen vereinbart worden, um den ausstehenden Forderungen entgegenzuwirken (Urk. 1 S. 12). Im Sommer 2012 habe er der Kreditorenliste 2011 jedoch Forderungen der Beschwerdegegnerin gegenüber der B.___ AG im Betrag von Fr. 539‘091.10 entnehmen müssen, woraufhin er aus dem Verwaltungsrat zurückgetreten sei (Urk. 1 S. 12).

    Mit seinen Vorbringen vermag sich der Beschwerdeführer nicht zu entlasten. Nicht nur war er als formelles Organ verpflichtet, jederzeit die wirtschaftliche Lage der B.___ AG zu kennen, sondern ist aufgrund der Akten auch erstellt, dass ihm die Liquiditätsprobleme dieser Gesellschaft bekannt waren (Urk. 3/6-12, Urk. 3/15-16, Urk. 3/18-20). Angesichts dieser Liquiditätsprobleme wäre der Beschwerdeführer auch als nicht geschäftsführender Verwaltungsrat verpflichtet gewesen, sich laufend einen Überblick über die hängigen Verbindlichkeiten und deren Bedeutung zu verschaffen, auch wenn die Geschäftsführung und insbesondere auch das Beitragswesen Sache des Beigeladenen 1 gewesen sein sollten. Dass der Beigeladene dem Beschwerdeführer die relevanten Dokumente nicht (von sich aus) vorgelegt haben soll (Urk. 1 S. 11), ist nicht entscheidend. Der Beschwerdeführer selbst hätte sich Kenntnis über den erheblichen Ausstand zu bezahlender Sozialversicherungsbeiträge verschaffen und die notwendigen Massnahmen ergreifen müssen. Ohne eigene Überprüfung und ohne erfolgte Dokumentationen hätte sich der Beschwerdeführer auch nicht auf die Aussagen und Zusicherungen des Beigeladenen 1, wonach die Beitragsausstände angegangen würden, verlassen dürfen, zumal die Liquiditätslage der B.___ AG – wie der Beschwerdeführer wusste – äusserst angespannt war (vgl. Urteil des Bundesgerichts H 239/03 vom 25. Oktober 2004 E. 3.4). Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer den Kreditorenlisten der B.___ AG ab 2008 entnehmen konnte, dass die Gesellschaft die Beitragsschulden nunmehr den Verbindlichkeiten mit der höchsten Priorität zugeordnet hatte (Urk. 3/9, Urk. 3/12, Urk. 3/16). Auch vermag sich der Beschwerdeführer nicht dadurch zu entlasten, dass der Beigeladenen 1 anlässlich der ausserordentlichen Verwaltungsratssitzung vom 5. Januar 2012 die alleinige Verantwortung für die Beitragsausstände übernommen hat (Urk. 3/17). Schliesslich ist den Akten nicht zu entnehmen, dass die vom Beschwerdeführer als Verwaltungsrat bei der Sitzung vom 5. Januar 2012 (Urk. 3/17) mitbeschlossenen Massnahmen zur Tilgung der Beitragsschuld gegriffen hätten. Hinsichtlich eines Mittelzuflusses durch aktivere Bewirtschaftung der Debitoren der B.___ von ca. Fr. 700‘000.-- ist nichts bekannt und die geplante Erhöhung der Hypothek der Wohn- und Geschäftsliegenschaft im Betrag von Fr. 300‘000.-- wurde nicht vollzogen, denn diese war an der Verwaltungsratssitzung vom 25. September 2013 wieder ein Thema (Urk. 3/22).


5.

5.1    Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missachtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 120 E. 4).    
Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 334 E. 3c).

5.2    Das vorwerfbare Verhalten führte zum Schaden der Beschwerdegegnerin. Wäre die B.___ AG unter der Mitverantwortung des Beschwerdeführers ihren Melde- und Zahlungspflichten rechtzeitig und vollständig nachgekommen und wären nur soweit Löhne ausbezahlt worden, als die darauf geschuldeten Abgaben bei Fälligkeit hätten beglichen werden können, wäre der Schaden nicht eingetreten.


6.    Gemäss § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit Art. 61 lit. g Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Eine Entschädigung kann auch zugesprochen werden, wenn ein Verfahren gegenstandslos geworden ist. In diesem Fall ist bei der Beurteilung der Entschädigungsfolgen in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Massgeblich sind dabei die Prozessaussichten, wie sie sich vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit darboten (Wilhelm, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., 2009, N 6 zu § 34 GSVGer mit Hinweisen).

    Wie festgehalten (E. 2.2) wird das vorliegenden Verfahren teilweise gegenstandslos, da vom Schaden gemäss angefochtenem Einspracheentscheid vom 26. Februar 2014 (Urk. 2) im Betrag von Fr. 293‘566.15 per 20. November 2015 noch Fr. 73‘683.70 offen waren. Die vorstehenden Erwägungen zeigen indes, dass der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen wäre, so dass ihm keine Prozessentschädigung zuzusprechen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit der Prozess nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin in solidarischer Haftung mit den Beigeladenen Schadenersatz im Betrag von Fr. 73‘683.70 zu leisten.

    Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beigeladene 1 einen Teil des Schadens (vor Abzug der Inkassokosten) beglichen hat und am 20. November 2015 noch Fr. 73‘683.70 unbezahlt waren.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Stephan Fischer unter Beilage einer Kopie von Urk. 25 und Urk. 26

- Spida AHV Ausgleichskasse

- Y.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 25 und Urk. 26

- Z.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 25 und Urk. 26

- A.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 25 und Urk. 26

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Da der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff., insbesondere Art. 85, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufen.


    

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstHübscher