Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
AK.2014.00010 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Käch als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Ryf
Urteil vom 21. Juli 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die Firma Y.___ war der Ausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (nachfolgend: Ausgleichskasse) seit 2004 als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen und rechnete mit ihr die paritätischen und die Beiträge an die Familienausgleichskasse (FAK) ab (vgl. Kontoauszug vom 26. Mai 2014, Urk. 5/2). Mit Urteil vom 14. Oktober 2011 löste das Handelsgericht des Kantons Zürich die Gesellschaft auf und ordnete ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs gemäss Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 des Obligationenrechts (OR) an (vgl. Internet-Handelsregisterauszug). Am 21. November 2011 wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet (vgl. Urk. 6/117). Im Konkursverfahren meldete die Ausgleichskasse am 22. Februar 2011 (richtig: 2012) eine Forderung für geschuldete Beiträge von Fr. 3‘154.80 zur Kollokation an (Urk. 6/110). Am 21. November 2012 stellte das Konkursamt der Ausgleichskasse einen Verlustausweis über Fr. 3‘032.55 aus (Urk. 6/117). Das Konkursverfahren wurde mit Urteil des Konkursrichters vom 27. November 2012 als geschlossen erklärt und die Gesellschaft von Amtes wegen gelöscht (vgl. Internet-Handelsregisterauszug).
1.2 Mit Verfügung vom 10. Dezember 2013 (Urk. 6/121) verpflichtete die Ausgleichskasse X.___ als ehemaliges Mitglied des Verwaltungsrates der Firma Y.___ zur Bezahlung von Schadenersatz für entgangene Beiträge in der Höhe von Fr. 3‘032.55. Die von X.___ dagegen am 9. Januar 2014 erhobene Einsprache (Urk. 6/126) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 11. März 2014 (Urk. 6/128 = Urk. 2) ab.
2. Am 2. April 2014 erhob X.___ Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 11. März 2014 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung (Urk. 1). Die Ausgleichskasse schloss mit Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2014 (Urk. 4) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 27. Mai 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
2.
2.1 Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Ausgleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so können subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden (BGE 123 V 12 E. 5b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.5). Haben mehrere Arbeitgeber oder mehrere Organe einer juristischen Person einen Schaden verursacht, haften sie solidarisch (BGE 114 V 213 E. 3 mit Hinweisen).
2.2 Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit. c). Gleiches gilt für die bis 31. Dezember 2008 nach kantonalem Recht erhobenen FAK-Beiträge (§ 33 Abs. 2 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung bzw. § 33 des ab 1. Januar 2008 bis 30. Juni 2009 gültig gewesenen Kinderzulagengesetzes; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts 2P.251/1996 vom 30. Juni 1997).
2.3 Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE 126 V 443 E. 3a, 121 III 382 E. 3bb, 388 E. 3a, je mit Hinweisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt sind (vgl. beispielsweise BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Entrichtung wegen Zahlungsunfähigkeit des beitragspflichtigen Arbeitgebers nicht mehr möglich ist (vgl. beispielsweise BGE 121 V 234, 240). Im ersten Fall gilt der Schaden als eingetreten, sobald die Beiträge verwirkt sind (BGE 123 V 12 E. 5b, 170 E. 2a, 112 V 156 E. 2, 108 V 189 E. 2d, je mit Hinweisen). Im zweiten Fall gilt der Schadenseintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können (BGE 123 V 12 E. 5b, 170 E. 2a, 121 III 382 E. 3bb, 113 V 256, 112 V 156 E. 2).
2.4 Der Schadenersatzanspruch verjährt zwei Jahre, nachdem die zuständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, jedenfalls fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Diese Fristen können unterbrochen werden. Der Arbeitgeber kann auf die Einrede der Verjährung verzichten (Art. 52 Abs. 3 AHVG; vgl. auch BGE 131 V 4 oben).
2.5 Im Falle eines Konkurses oder Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung hat die Kasse nicht notwendigerweise erst Kenntnis des Schadens im Sinne von Art. 52 Abs. 3 AHVG, wenn sie in die Verteilungsliste und Schlussrechnung des Konkursamtes oder Liquidators Einsicht nehmen kann oder einen Verlustschein erhält; denn wer im Rahmen solcher Verfahren einen Verlust erleidet und auf Ersatz klagen will, hat praxisgemäss in der Regel bereits dann ausreichende Kenntnis des Schadens, wenn die Kollokation der Forderungen eröffnet beziehungsweise der Kollokationsplan (und das Inventar) zur Einsicht aufgelegt wird. In diesem Zeitpunkt ist oder wäre der Gläubiger im Allgemeinen in der Lage, den Stand der Aktiven, die Kollokation seiner Forderung und die voraussichtliche Dividende zu kennen (BGE 126 V 443 E. 3a, 119 V 89 E. 3, je mit Hinweisen).
2.6 Die Firma Y.___ wurde mit Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 14. Oktober 2011 aufgelöst (vgl. Internet-Handelsregisterauszug). Im nachfolgenden Konkursverfahren wurden am 14. September 2012 der Kollokationsplan und das Inventar aufgelegt (vgl. Urk. 6/115). Damit wurde die zweijährige Verjährungsfrist von Art. 52 Abs. 3 AHVG ausgelöst. Mit dem Erlass der Schadenersatzverfügung vom 10. Dezember 2013 (Urk. 6/121) wahrte die Beschwerdegegnerin diese Frist. Die streitgegenständliche Forderung ist somit nicht verjährt.
3.
3.1 Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5).
3.2 Die Beschwerdegegnerin machte einen Schaden in der Höhe von Fr. 3‘032.55 geltend. Sie stützte ihre Forderung auf die Nachbelastung aus der Arbeitgeberkontrolle vom 22. Dezember 2010 (Urk. 6/74), die Nachzahlungsverfügungen vom 15. April 2011 für die Jahre 2007, 2008 und 2009 (Urk. 6/85) sowie die Jahresabrechnung für das Jahr 2010 (Urk. 6/78). Des Weiteren aktenkundig sind die Beitragsübersicht vom 26. Mai 2014 (Urk. 5/1) und der Kontoauszug desselben Datums (Urk. 5/2), die Ausgleichsrechnung vom 15. April 2011 betreffend die (nachzuzahlenden) Beiträge für die Jahre 2007 bis 2010 (Urk. 6/83), diverse Mahnungen, unter anderem jene vom 20. Juni 2011 (Urk. 6/98), diverse schuldbetreibungsrechtliche Dokumente, unter anderem jene im Zusammenhang mit der am 24. August 2011 eingeleiteten Betreibung (Urk. 6/100, Urk. 6/102-103), mehrere Verzugszinsabrechnungen (vgl. etwa Urk. 6/82, Urk. 6/109) sowie der Verlustausweis vom 21. November 2012 (Urk. 6/117). Der von der Beschwerdegegnerin ermittelte Ausstand resultiert aus der Gegenüberstellung der gemäss Kontoauszug und Beitragsübersicht geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge zuzüglich Nebenkosten und der von der Firma Y.___ geleisteten Zahlungen (Urk. 5/1-2). Danach bestand ein Saldo von Fr. 3‘032.55 zu Gunsten der Beschwerdegegnerin.
Die Höhe des von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Schadens ist aufgrund der Akten rechtsgenüglich ausgewiesen. Mangels offenkundiger Anhaltspunkte für Berechnungsfehler ist die Schadensberechnung der Beschwerdegegnerin zu bestätigen. Der Schaden wurde vom Beschwerdeführer in masslicher Hinsicht denn auch nicht bestritten.
4.
4.1 Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6).
4.2 Nach Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV haben die Arbeitgeber der Ausgleichskasse die Beiträge monatlich oder, bei jährlichen Lohnsummen unter 200‘000 Franken, vierteljährlich zu bezahlen. Gemäss Art. 35 Abs. 1 AHVV haben die Arbeitgeber im laufenden Jahr periodisch Akontobeiträge zu entrichten, welche von der Ausgleichskasse auf Grund der voraussichtlichen Lohnsumme des Beitragsjahres festgesetzt werden.
Gemäss Art. 36 Abs. 4 AHVV nimmt die Ausgleichskasse den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen aufgrund der Abrechnung der Arbeitgeber (vgl. Art. 36 Abs. 1 AHVV) vor. Ausstehende Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. Überschüssige Beiträge werden von der Ausgleichskasse zurückerstattet oder verrechnet. Die Abrechnungsperiode umfasst das Kalenderjahr (Art. 35 Abs. 3 Satz 1 AHVV).
4.3 Dem Kontoauszug der Beschwerdegegnerin vom 26. Mai 2014 (Urk. 5/2) kann entnommen werden, dass die Firma Y.___ die Sozialversicherungsbeiträge quartalsweise im Pauschalverfahren ablieferte. Dabei unterliess sie es, die Ausgleichsrechnung vom 15. April 2011 betreffend die (nachzuzahlenden) Beiträge für die Jahre 2007 bis 2010 - inklusive Verwaltungskosten und Verzugszinsen (Urk. 6/83) - zu begleichen. Die genannten Lohnbeiträge mussten gemahnt und in Betreibung gesetzt werden (vgl. Urk. 5/2 Position 2011 0002, Urk. 6/98, Urk. 6/100). Sodann ergab die am 22. Dezember 2010 durchgeführte Arbeitgeberkontrolle, dass in den Jahren 2007 bis 2009 mehr Lohn ausbezahlt als abgerechnet worden war (Urk. 6/74).
Die Firma Y.___ hat damit gegen die Abrechnungs- und Betragszahlungspflicht gemäss Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV verstossen und den Schaden somit widerrechtlich verursacht.
5.
5.1 Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a S. 186). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHVVorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b S. 186; ZAK 1985 S. 576 E. 2). So kann es sein, dass es einem Arbeitgeber, der sich in schwieriger finanzieller Lage befindet, durch das Nichtbezahlen der Beiträge gelingt, die Existenz seines Unternehmens zu retten. Ein solches Vorgehen führt allerdings nur dann nicht zu einer Haftung gemäss Art. 52 Abs. 1 AHVG, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt seiner Entscheidung aufgrund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage damit rechnen durfte, dass er die Forderung der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist würde befriedigen können (BGE 108 V 183 S. 188; ZAK 1992 S. 248 E. 4b; vgl. BGE 132 III 523 S. 530).
5.2 Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe eines Arbeitgebers zu ermitteln (BGE 108 V 199 E. 3a S. 202; ZAK 1985 S. 51 E. 2a, 620 E. 3b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6 S. 529).
5.3 Nach der Rechtsprechung dürfen Ausgleichskassen und Gerichte, welche feststellen, dass durch Missachtung von Vorschriften Schaden entstanden ist, im Sinne einer Verschuldensvermutung davon ausgehen, dass der Arbeitgeber beziehungsweise dessen Organe die Vorschriften absichtlich oder zumindest grobfahrlässig verletzt haben, sofern keine Anhaltspunkte für die Rechtmässigkeit des Handelns oder die Schuldlosigkeit bestehen. Im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht ist es grundsätzlich Sache des ins Recht gefassten Organs, im Einsprache- oder Beschwerdeverfahren allfällige Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe zu behaupten und zu belegen (Marco Reichmuth, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Diss. Freiburg 2008, S. 178 Rz 745 mit Hinweisen).
5.4 Gegen ein qualifiziertes Verschulden kann die relativ kurze Dauer des Beitragssausstandes sprechen, wobei stets eine Würdigung sämtlicher konkreter Umstände des Einzelfalls vorzunehmen ist. Der Exkulpationsgrund der kurzen Dauer des Beitragssausstandes ist nur auf Fälle anwendbar, in denen der Arbeitgeber während Jahr und Tag klaglos seinen sozialversicherungsrechtlichen Pflichten nachkommt, dann aber in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät und Konkurs geht und dabei in den letzten zwei bis drei Monaten vor der Konkurseröffnung keine Beiträge mehr bezahlt (Marco Reichmuth, a.a.O., S. 163 Rz 696 f. mit Hinweisen).
5.5 Die subsidiäre Haftung natürlicher Personen nach Art. 52 Abs. 1 AHVG setzt formelle oder faktische (materielle) Organstellung beim beitragspflichtigen Arbeitgeber voraus. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind bei einer Aktiengesellschaft alle Mitglieder des Verwaltungsrates unabhängig davon, welche Aufgaben sie tatsächlich erfüllen, Organ im formellen Sinn (Urteil des Bundesgerichts 9C_317/2011 vom 30. September 2011 E. 4.1.1) und damit grundsätzlich haftbar.
5.6 Nicht jedes einem Unternehmen als solches anzulastende Verschulden muss auch ein solches seiner sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb des Unternehmens zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a S. 202; ZAK 1985 S. 620 E. 3b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.5 S. 528). Gehören dem Verwaltungsrat mehrere Personen an, so ist für jede von ihnen einzeln zu prüfen, ob sie am Schaden der Ausgleichskasse ein Verschulden trifft. Obliegt die Geschäftsführung einem Mitglied des Verwaltungsrats, so handeln weitere Mitglieder schuldhaft, wenn sie die nach den Umständen gebotene Aufsicht nicht ausüben. Setzt sich der Verwaltungsrat aus nur zwei Mitgliedern zusammen, so beurteilen sich insbesondere, wenn sie lediglich kollektiv unterschriftsberechtigt sind, die Anforderungen an die gegenseitige Kontrolle nach einem strengen Massstab (in BGE 119 V 86 nicht publizierte E. 2c des Urteils des Bundesgerichts H 94/91 vom 4. März 1993, nicht veröffentliche Urteile H 171/87 vom 7. Dezember 1987 und H 25/87 vom 4. August 1987).
Bei einfachen Verhältnissen muss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstellung zu besorgen hat, in der Regel der Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma verlangt werden, und dies selbst dann, wenn er seine Befugnisse weitgehend an einen Geschäftsführer delegiert hat. Er kann mit der Delegation der Geschäftsführung nicht zugleich auch seine Verantwortung als einziges Verwaltungsorgan an den Geschäftsführer delegieren (BGE 108 V 199 E. 3b).
5.7 Die Organhaftung aus Art. 52 AHVG besteht nicht für Beitragsforderungen, die nach der Publikation der Löschung der Organstellung der betreffenden Person im Handelsregister fällig werden, weil die betreffende Person im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht mehr Organ ist. Für die vor der Publikation fälligen Beitragsforderungen haftet das Organ, wenn es durch eine vorsätzliche oder grobfahrlässige Handlung beziehungsweise Unterlassung bewirkt hat, dass die Beiträge im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht bezahlt werden konnten. Ein Verschulden des Organs kann nur so lange in Frage kommen, als es die Möglichkeit hat, durch Handlungen oder Unterlassungen die Geschäftsführung massgeblich zu beeinflussen. Das ist faktisch längstens bis zum effektiven Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat der Fall (BGE 126 V 61 E. 4a, 123 V 172 E. 3a).
6.
6.1 Der Beschwerdeführer war vom 26. April bis 14. Juni 2004 einziges Mitglied des Verwaltungsrates der Firma Y.___. Vom 14. Juni 2004 bis 27. August 2009 war er - neben Z.___, welcher als Verwaltungsratspräsident amtete - Mitglied des Verwaltungsrates mit Kollektivunterschrift zu zweien und vom 27. August 2009 bis zu seiner Löschung am 1. März 2011 wiederum einziges Mitglied des Verwaltungsrates (vgl. Internet-Handelsregisterauszug, jeweils Tagebucheinträge). Als Verwaltungsrat kam dem Beschwerdeführer formelle Organeigenschaft zu, worauf für die Bejahung der subsidiären Haftbarkeit (Passivlegitimation) nach Art. 52 AHVG abzustellen ist (vgl. vorstehend E. 5.5).
6.2 Als Mitglied des Verwaltungsrates oblagen dem Beschwerdeführer die in Art. 716a Abs. 1 OR genannten, unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben, darunter die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen (Ziff. 1) sowie die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung (Ziff. 3). In seiner Eigenschaft als Verwaltungsrat hatte der Beschwerdeführer insbesondere für einen korrekten Abrechnungs- und Zahlungsverkehr mit der Beschwerdegegnerin besorgt zu sein. Den Kassenakten kann entnommen werden, dass die Firma Y.___ zwischen sieben und 18 Mitarbeiter beschäftigte (Urk. 6/6-7, Urk. 6/16, Urk. 6/24, Urk. 6/41, Urk. 6/54, Urk. 6/78). Die Verhältnisse der Gesellschaft waren somit einfach und überschaubar, weshalb praxisgemäss erhöhte Anforderungen an die Überwachung zu stellen sind, wenn - wie vorliegend zeitweise der Fall - der Verwaltungsrat aus mehreren Personen besteht. Abgesehen davon ist aufgrund der Tatsache, dass sämtliche Jahresabrechnungen vom Beschwerdeführer unterzeichnet wurden (Urk. 6/6-7, Urk. 6/16, Urk. 6/24, Urk. 6/41, Urk. 6/54, Urk. 6/78), zu schliessen, dass der Abrechnungs- und Zahlungsverkehr mit der Beschwerdegegnerin auch in der Zeit, als der Beschwerdeführer neben Z.___ als Verwaltungsrat amtete, im Kompetenzbereich des Beschwerdeführers lag.
6.3 Der Beschwerdeführer wurde am 1. März 2011 im Handelsregister gelöscht. Die Publikation im SHAB erfolgte am 4. März 2011 (vgl. Internet-Handelsregisterauszug).
Der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Schaden umfasst unter anderem Mahnkosten von Fr. 20.-- für die Mahnung vom 20. Juni 2011 (Urk. 6/98), Betreibungskosten von insgesamt Fr. 91.-- (Fr. 73.-- + Fr. 18.--) im Zusammenhang mit der am 24. August 2011 eingeleiteten Betreibung (Urk. 6/100, Urk. 6/102) sowie Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 69.80, welche im Hinblick auf die Forderungseingabe im Konkursverfahren vom 22. Februar 2011 (richtig: 2012; Urk. 6/110) berechnet (Urk. 6/109) und mit entsprechendem Datum im Kontoauszug verbucht wurden (vgl. Urk. 5/2 S. 9). Ausweislich der Akten konnten die Mahnung vom 20. Juni 2011 und auch das Betreibungsbegehren vom 24. August 2011 nicht mehr zugestellt werden (vgl. Urk. 6/99 und Urk. 6/102). Im Rückweisungsschreiben vom 29. August 2011 (Urk. 6/102) führte das Stadtammannamt und Betreibungsamt aus, die Schuldnerin verfüge über kein vertretungsberechtigtes Organ und sei deshalb nicht mehr handlungsfähig.
Mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer ab 4. März 2011 nicht mehr formelles Organ der Gesellschaft war und sich aus den Akten auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er nach seiner Löschung im Handelsregister noch faktische Organstellung gehabt hätte, ist eine Haftung für die nach seiner Löschung im Handelsregister angefallenen Mahn- und Betreibungskosten zu verneinen. Dies gilt auch für die Verzugszinsen in der Höhe von 69.80, welche die Beschwerdegegnerin erst im Rahmen des Konkursverfahrens geltend machte. Damit reduziert sich die Schadenersatzforderung um Fr. 180.80 (Fr. 20.-- + Fr. 73.-- + Fr. 18.-- + Fr. 69.80).
6.4 Auch die Ausgleichsrechnung vom 15. April 2011 (Urk. 6/83) wurde erst nach der Löschung des Beschwerdeführers im Handelsregister erstellt und zur Zahlung fällig (Art. 36 Abs. 4 AHVV). Auszugleichen waren indes Sozialversicherungsbeiträge, welche bereits in den Jahren 2007 bis 2010, mithin vor der Löschung des Beschwerdeführers im Handelsregister, entstanden sind. Zu prüfen ist daher, ob der Beschwerdeführer durch eine vorsätzliche oder grobfahrlässige Handlung beziehungsweise Unterlassung bewirkt hat, dass die am 15. April 2011 in Rechnung gestellten Ausgleichsbeiträge für die Jahre 2007 bis 2010 – zuzüglich Verzugszinsen - unbezahlt geblieben sind.
6.5 Der Ausgleichsrechnung vom 15. April 2011 lagen zum einen die mit Nachzahlungsverfügungen vom gleichen Tag festgesetzten Beiträge für die Jahre 2007 bis 2009 (Urk. 6/85) zugrunde. Diese Nachzahlungsverfügungen wurden erlassen, nachdem anlässlich der Arbeitgeberkontrolle vom 22. Dezember 2010 (vgl. Urk. 6/73-74) eine Abweichung zwischen den in den in Frage stehenden Jahren abgerechneten und den beitragspflichtigen Lohnsummen festgestellt worden war. Der vom Revisor erstellten Nachbelastung ist zu entnehmen, dass im Jahr 2007 Fr. 1‘800.--, im Jahr 2008 Fr. 4‘838.-- und im Jahr 2009 Fr. 1‘800.-- mehr Lohn ausbezahlt als abgerechnet worden war (Urk. 6/74). Nach Lage der Akten bleibt unklar, weshalb diese Lohnzahlungen in den Jahresabrechnungen der in Frage stehenden Jahre (Urk. 6/24, Urk. 6/41, Urk. 6/54) nicht ausgewiesen wurden. Nachdem der Beschwerdeführer diesbezüglich keine Rechtfertigungs- und/oder Exkulpationsgründe geltend machte, ist vermutungsweise von einem Verschulden des Beschwerdeführers in dem Sinne auszugehen, als die Nichtdeklaration dieser Löhne und damit die Verletzung der Abrechnungspflicht auf ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten seinerseits zurückzuführen ist (vgl. vorstehend E. 5.3), weshalb er für die auf diese Löhne entfallenden und unbezahlt gebliebenen Beiträge (zuzüglich Verzugszinsen) einzustehen hat.
6.6 Sodann lagen der Ausgleichsrechnung vom 15. April 2011 die (nachzuzahlenden) Beiträge für das Jahr 2010 zugrunde.
Ausweislich der Akten legte die Beschwerdegegnerin ihren Rechnungen für die monatlichen Akontobeiträge für das Jahr 2010 im ersten und im zweiten Quartal eine jährliche Lohnsumme von Fr. 144‘000.-- (entsprechend Fr. 36‘000.-- pro Quartal) zu Grunde (Urk. 6/49, Urk. 6/52). Aufgrund einer Meldung des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 2 S. 3 lit. c) wurden die Akontobeiträge ab Juli 2010 herabgesetzt; den Akontorechnungen für das dritte und vierte Quartal des Jahres 2010 legte die Beschwerdegegnerin eine jährliche Lohnsumme von Fr. 84‘000.-- (entsprechend Fr. 21‘000.-- pro Quartal) zugrunde (Urk. 6/65, Urk. 6/70). In der Jahresabrechnung für das Jahr 2010 wies die Firma Y.___ am 10. März 2011 indes eine Jahreslohnsumme von Fr. 148‘000.-- aus (Urk. 6/78), was dazu führte, dass Beiträge (inklusive Verwaltungskosten und Verzugszinsen) in der Höhe von Fr. 4‘802.15 nachbelastet werden mussten, wovon nach einer Verrechnung mit FAK-Zulagen in der Höhe von Fr. 3‘000.-- Fr. 1‘802.15 unbezahlt blieben (vgl. Urk. 6/83).
6.7 Dem Kontoauszug vom 26. Mai 2014 (Urk. 5/2) ist zu entnehmen, dass die Firma Y.___ mit Ausnahme der mit Ausgleichsrechnung vom 15. April 2011 eingeforderten Beiträge die ihr ihn Rechnung gestellten Beiträge - zuweilen nach Ergehen einer Mahnung - jeweils bezahlt hat. Aus dem Kontoauszug geht allerdings auch hervor, dass die Gesellschaft bereits für die Jahre 2004 bis 2009 zu nicht unerheblichen Nachzahlungen verpflichtet werden musste (2004: Fr. 2‘616.60, 2005: Fr. 6‘391.15, 2006: Fr. 6‘648.--; 2007: Fr. 8‘191.60; 2008: Fr. 5‘083.--; 2009: Fr. 7‘640.55), nachdem die in den jeweiligen Jahresabrechnungen ausgewiesenen Löhne (Urk. 6/6-7, Urk. 6/16, Urk. 6/24, Urk. 6/41, Urk. 6/54) höher waren als die den Akontorechnungen zugrunde gelegten Löhne.
In diesem Zusammenhang gilt es zu berücksichtigen, dass gemäss Art. 35 Abs. 2 AHVV die Arbeitgeber der Ausgleichskasse wesentliche Änderungen der Lohnsumme während des laufenden Jahres zu melden haben. Laut Rz 2048 der ab 1. Januar 2008 gültigen Wegleitung über den Bezug der Beiträge (WBB) in der AHV, IV und EO des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV (Stand 1. Januar 2010) gilt eine Abweichung der jährlichen Lohnsumme von mindestens 10 Prozent von der ursprünglichen voraussichtlichen Lohnsumme als wesentlich im Sinne von Art. 35 Abs. 2 AHVV. Darauf stellt auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung ab (Urteil des Bundesgerichts 9C_355/2009 vom 17. August 2010 E. 5.1). Abweichungen unter 20‘000 Franken müssen die Arbeitgebenden nicht melden (Rz 2048 WBB). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verhält sich ein Arbeitgeber widerrechtlich und schuldhaft im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG, wenn er in Verletzung der Meldepflicht nach Art. 35 Abs. 2 AHVV zu tiefe Akontobeiträge leistet, ohne sicherzustellen, etwa durch Bildung von Rückstellungen, dass unter Berücksichtigung der zu erwartenden wirtschaftlichen Entwicklung genügend Mittel für die Begleichung der entsprechend höheren Schlussabrechnung innert nützlicher Frist zur Verfügung stehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_355/2010 vom 17. August 2010 E. 5.2.2).
6.8 Obwohl die Firma Y.___ auch in der ersten beiden Quartalen des Jahres 2010 mehr Lohn ausrichtete, als die Beschwerdegegnerin den Akontorechnungen zugrunde legte, unterliess sie beziehungsweise der Beschwerdeführer es, dies der Beschwerdegegnerin zu melden. Die Beschwerdegegnerin wies zutreffend darauf hin, dass die Firma Y.___ von Januar bis Juni 2010 Löhne in der Höhe von rund Fr. 102‘000.-- ausrichtete (vgl. Urk. 6/78), während den Akontorechnungen eine Lohnsumme von lediglich Fr. 72‘000.-- zugrunde gelegt worden war (Urk. 6/49, Urk. 6/52), womit die verlangte Wesentlichkeitsgrenze von 10 Prozent (vorstehend E. 6.7) zu bejahen ist.
6.9 Der Beschwerdeführer machte geltend, nach dem völlig überraschenden Bundesgerichtsurteil betreffend sofortiges Pokerspielverbot habe alles unternommen werden müssen, um die Firma und die Existenz zu retten. Die Angestellten seien im Stundenlohn auf Abruf beschäftigt gewesen. Zur sofortigen Reduktion der Kosten hätten die Öffnungszeiten eingeschränkt werden müssen. Deshalb sei ein Antrag auf Reduktion der Akontozahlungen gestellt worden. Ein grobfahrlässiges Verhalten sei unter diesen ausserordentlichen Umständen in keiner Weise gegeben (Urk. 1).
Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen ihn nicht zu entlasten. Mit Blick auf die für das dritte und vierte Quartal des Jahres 2010 aufgelaufenen Sozialversicherungsbeiträge muss er sich vielmehr den Vorhalt gefallen lassen, dass er nicht verhindert hat, dass Löhne ausbezahlt werden, ohne dass die finanzielle Lage der Gesellschaft es erlaubt hätte, zumal ihm bewusst sein musste, dass es für die ersten beiden Quartale des Jahres 2010 noch zu Nachforderungen kommen würde. Denn in Zeiten finanzieller Schwierigkeiten kommt der Grundsatz zum Tragen, dass nur so viel Lohn ausbezahlt werden darf, als die darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge noch gedeckt sind (Urteil des Bundesgerichts H 90/00 vom 20. Juni 2011 E. 4d mit Hinweis). Mit anderen Worten hat der Beschwerdeführer den Lohnzahlungen Priorität vor der Beitragsentrichtung eingeräumt, wodurch die Beschwerdegegnerin zu Schaden kam.
Mit Blick auf die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach der Entscheid des Bundesgerichts betreffend Pokerspielverbot vom 20. Mai 2010 (BGE 136 II 291) existenzbedrohend war, und dass das Pokerspielverbot in Kombination mit dem Rauchverbot letztlich noch im Jahr 2010 zur Schliessung des Betriebs führte (vgl. Urk. 6/78/1 unten), kann sodann auch nicht gesagt werden, dass der Fortbestand des Unternehmens von einem vorübergehenden Nichtbezahlen der Sozialversicherungsbeiträge abhing, weshalb auch insofern ein Rechtfertigungsgrund zu verneinen ist.
6.10 Der Beschwerdeführer machte schliesslich geltend, das Verschulden liege eindeutig bei der Kasse, habe sie doch der Reduktion zugestimmt, obwohl in sämtlichen Jahren Beträge nachbelastet und bezahlt worden seien. Aufgrund der variablen Lohnsumme seien die Abweichungen im Toleranzbereich gewesen (Urk. 1).
Laut BGE 122 V 185 ist die Schadenersatzpflicht nach Art. 52 AHVG einer Herabsetzung wegen Mitverschuldens der Verwaltung zugänglich, sofern sich diese einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht hat, was namentlich dann der Fall ist, wenn sie elementare Vorschriften der Beitragsveranlagung und des Beitragsbezugs missachtet hat. Zudem muss zwischen dem rechtswidrigen Verhalten und dem Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Eine Herabsetzung kann daher nur erfolgen, wenn und soweit das pflichtwidrige Verhalten der Verwaltung für die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens adäquat kausal gewesen ist (BGE 122 V 189 E. 3c).
Im Umstand, dass die Beschwerdegegnerin einer Herabsetzung der Akontobeiträge für das dritte und vierte Quartal des Jahres 2010 zustimmte, kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine grobe Pflichtverletzung erblickt werden, da sich die Beschwerdegegnerin grundsätzlich darauf verlassen darf, dass die Meldungen der beitragspflichtigen Arbeitgeber korrekt sind. Abgesehen davon waren die ausbezahlten Löhne im dritten und vierten Quartal des Jahres 2010 auch tatsächlich tiefer (vgl. Urk. 6/78), womit die Reduktion der Akontozahlungen gerechtfertigt war.
7.
7.1 Das Verhalten des Beschwerdeführers ist schliesslich ohne weiteres auch als adäquat kausal (BGE 119 V 406 E. 4a) für den bei der Beschwerdegegnerin eingetretenen Schaden zu betrachten.
7.2 Zusammenfassend ist der angefochtene Entscheid vom 11. März 2014 (Urk. 2) in teilweiser Gutheissung der Beschwerde dahingehend abzuändern, als der Beschwerdeführer verpflichtet wird, Schadenersatz in der Höhe von Fr. 2‘851.75 zu leisten.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 11. März 2014 dahingehend abgeändert, als der Beschwerdeführer verpflichtet wird, Schadenersatz in der Höhe von Fr. 2‘851.75 zu bezahlen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
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