Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AK.2014.00016




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Sager

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Lienhard

Urteil vom 30. Juni 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die Y.___ GmbH mit Sitz in Z.___ war der Ausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (nachfolgend: Ausgleichskasse) als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen. Am 22. Mai 2012 wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet. Das Konkursverfahren wurde am 21. Januar 2013 als geschlossen erklärt und die Gesellschaft von Amtes wegen gelöscht (vgl. den Auszug aus dem Handelsregister; Urk. 9/479).

Mit Verfügung vom 26. September 2013 (Urk. 9/451) verpflichtete die Ausgleichskasse den ehemaligen Gesellschafter und Geschäftsführer der Y.___ GmbH, X.___, als Einzelhafter zur Bezahlung von Schadenersatz im Betrag von Fr. 50‘874.15. Die dagegen am 30. September 2013 erhobene Einsprache (Urk. 9/450) hiess die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 22. April 2014 teilweise gut und reduzierte die Schadenersatzforderung auf Fr. 50‘007.90 (Urk. 9/458 = Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 22. April 2014 (Urk. 2) erhob X.___ am 20. Mai 2014 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2014 (Urk. 8) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, wovon der Beschwerdeführer mit Gerichtsverfügung vom 11. August 2014 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 10). Gleichzeitig wurde die Beschwerdegegnerin aufgefordert, den Forderungsbetrag zu präzisieren. Mit Schreiben vom 22. August 2014 (Urk. 12) hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass sich die Schadenersatzforderung auf Fr. 23‘937.90 belaufe (Urk. 12). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 16. September 2014 mitgeteilt (Urk. 13). Am 29. September 2014 reichte dieser eine weitere Stellungnahme ein (Urk. 14), wovon der Beschwerdegegnerin Kenntnis gegeben wurde (Urk. 16).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Ausgleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so können subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden (BGE 123 V 12 E. 5b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.5). Haben mehrere Arbeitgeber oder mehrere Organe einer juristischen Person einen Schaden verursacht, haften sie solidarisch (BGE 114 V 213 E. 3 mit Hinweisen).

1.2    Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit. c). Gleiches gilt für die bis 31. Dezember 2008 nach kantonalem Recht erhobenen FAK-Beiträge (§ 33 Abs. 2 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung bzw. § 33 des ab 1. Januar 2008 bis 30. Juni 2009 gültig gewesenen Kinderzulagengesetzes; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts 2P.251/1996 vom 30. Juni 1997).


2.    

2.1    Art. 52 AHVG setzt die rechtzeitige Geltendmachung des Schadenersatzes, das Vorliegen eines Schadens, die Organstellung der belangten Person, eine widerrechtliche Pflichtverletzung, ein schuldhaftes oder grobfahrlässiges Verhalten der belangten Person sowie einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen ihrem Verhalten und dem eingetretenen Schaden voraus.

Vorab zu prüfen ist, ob die Schadenersatzverfügung vom 26. September 2013 rechtzeitig ergangen ist.

2.2    Der Schadenersatzanspruch verjährt zwei Jahre, nachdem die zuständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, jedenfalls fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Diese Fristen können unterbrochen werden. Der Arbeitgeber kann auf die Einrede der Verjährung verzichten (Art. 52 Abs. 3 AHVG; vgl. auch BGE 131 V 4 oben).

2.3    Kenntnis des Schadens im Sinne von Art. 52 Abs. 3 AHVG ist in der Regel von dem Zeitpunkt an gegeben, in welchem die Ausgleichskasse unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass die tatsächlichen Gegebenheiten nicht mehr erlauben, die Beiträge einzufordern, wohl aber eine Schadenersatzpflicht begründen können (BGE 131 V 425 E. 3.1, 129 V 193 E. 2.1, 128 V 15 E. 2a, 126 V 443 E. 3a, 452 E. 2a, 121 III 386 E. 3b, je mit Hinweisen).

2.4    Vorliegend erhielt die Beschwerdegegnerin spätestens mit der Schliessung des Konkursverfahrens am 21. Januar 2013 Kenntnis des Schadens und erliess somit die Schadenersatzverfügung vom 26. September 2013 rechtzeitig. Damit wurde die zweijährige Frist zur Geltendmachung der Schadenersatzforderung offensichtlich und unstreitig gewahrt.


3.

3.1    Des Weiteren zu prüfen ist die Haftungsvoraussetzung des Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5).

3.2    Dem von der Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren noch geltend gemachten Schaden in Höhe von Fr. 23‘937.90 (vgl. Urk. 12) liegen ausstehende Beiträge für den Zeitraum 2009 bis 2012 zu Grunde (vgl. Urk. 2 S. 2). Bei den Akten liegen entsprechende Pauschal-Lohnsummenanzeigen (Urk. 9/178; Urk. 9/227; Urk. 9/305), Lohnmeldungen (Urk. 9/228-229; Urk. 9/304; Urk. 9/356-357; Urk. 9/361; Urk. 9/428), ein Ratenzahlungsgesuch für ausstehende Prämienzahlungen (Urk. 9/209) und zahlreiche Mahnungen (Urk. 9/188 ff.), Betreibungen (Urk. 9/272; Urk. 9/379-380; Urk. 9/399; Urk. 9/404-413) sowie mehrere Zahlungsbefehle, gegen die die Firma keinen Rechtsvorschlag erhob (vgl. Urk. 9/383-394). Aus diesen Unterlagen und der Aufstellung über ausstehende Beitragszahlungen, Mahngebühren und Betreibungskosten (Urk. 9/482) ergibt sich der im angefochtenen Entscheid genannte Schadensbetrag von Fr. 50‘007.90. Zudem kam die Beschwerdegegnerin im Konkursverfahren zu 100 % zu Verlust (vgl. Verlustausweise; Urk. 9/442/1-13). Aufgrund der von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, am 14. Mai 2014 verfügten Verrechnung der dem Beschwerdeführer nachgezahlten Invalidenrente in Höhe von Fr. 26‘070.-- mit dem geltend gemachten Schadensbetrag (vgl. Urk. 15/1) ergibt sich der vorliegend noch strittige Betrag von Fr. 23‘937.90 (Fr. 50‘007.90 - Fr. 26‘070.--; vgl. auch die Beitragsübersicht vom 26. Juni 2014; Urk. 9/481 S. 10).

3.3    Zu dieser vom Beschwerdeführer gerügten (vgl. Urk. 14), auf Antrag der Beschwerdegegnerin vom 25. April 2014 (Urk. 9/462) erfolgten Verrechnung seiner IV-Rente mit der Forderung der Beschwerdegegnerin ist festzuhalten, dass die gestützt auf Art. 20 Abs. 2 lit. a AHVG in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vorgenommene Verrechnung eine Pflicht und nicht bloss eine Befugnis der Ausgleichskasse darstellt (BGE 111 V 102 E. 3b). Sodann wurde der Beschwerdeführer mündlich auf die mögliche Verrechnung aufmerksam gemacht (vgl. die Aktennotiz der Beschwerdegegnerin vom 24. April 2014; Urk. 9/460). Die Überprüfung der Rechtmässigkeit der Verfügung der IV-Stelle vom 14. Mai 2014 (Urk. 15/1) ist im Übrigen nicht im vorliegenden Verfahren zu prüfen, zumal die genannte Verfügung nach Lage der Akten in Rechtskraft erwachsen ist.

Damit steht fest, dass der von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Beschwerdeantwort noch geforderte Schadensbetrag von Fr. 23‘937.90 korrekt errechnet wurde.


4.

4.1    Zu prüfen ist die weitere Haftungsvoraussetzung der Widerrechtlichkeit.

Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6).

4.2    Nach Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV haben die Arbeitgeber der Ausgleichskasse die Beiträge monatlich oder, bei jährlichen Lohnsummen unter 200‘000 Franken, vierteljährlich zu bezahlen. Gemäss Art. 35 Abs. 1 AHVV haben die Arbeitgeber im laufenden Jahr periodisch Akontobeiträge zu entrichten. Diese werden von der Ausgleichskasse auf Grund der voraussichtlichen Lohnsumme des Beitragsjahres festgesetzt.

4.3    Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Y.___ GmbH den ihr als Arbeitgeberin obliegenden Zahlungsverpflichtungen immer wieder verspätet oder in den letzten Monaten vor ihrem Konkurs gar nicht mehr nachgekommen ist. Die Beiträge wurden unregelmässig bezahlt und die Gesellschaft musste jahrelang immer wieder gemahnt werden, Verzugszinsen bezahlen und sogar betrieben werden (vgl. Urk. 9/481 S. 2 unten f.). Die geschuldeten Beiträge blieben zu einem erheblichen Teil unbezahlt, was zum Schaden der Beschwerdegegnerin und der AHV führte. Die Gesellschaft hat damit die gesetzlichen Abrechnungs- und Beitragszahlungspflichten von Art. 14 AHVG und Art. 34 ff. AHVV und somit Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG verletzt, weshalb die Haftungsvoraussetzung der Widerrechtlichkeit rechtsprechungsgemäss zu bejahen ist.


5.

5.1    Nebst dem Erfordernis des widerrechtlichen Vorgehens muss der Schaden der Beschwerdegegnerin in qualifiziert schuldhafter Weise durch die Arbeitgeberin verursacht worden sein.

5.2    Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a S. 186). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHVVorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b S. 186; ZAK 1985 S. 576 E. 2). So kann es sein, dass es einem Arbeitgeber, der sich in schwieriger finanzieller Lage befindet, durch das Nichtbezahlen der Beiträge gelingt, die Existenz seines Unternehmens zu retten. Ein solches Vorgehen führt allerdings nur dann nicht zu einer Haftung gemäss Art. 52 Abs. 1 AHVG, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt seiner Entscheidung aufgrund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage damit rechnen durfte, dass er die Forderung der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist würde befriedigen können (BGE 108 V 183 S. 188; ZAK 1992 S. 248 E. 4b; vgl. BGE 132 III 523 S. 530).

5.3    Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss (BGE 112 V 156 E. 4 mit Hinweisen; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6).

5.4    Eine Nichtabrechnung oder Nichtbezahlung der Beiträge genügt noch nicht, um ein qualifiziertes Verschulden anzunehmen. Vielmehr sind die gesamten Umstände zu würdigen. Nicht jede Verletzung der öffentlich-rechtlichen Pflicht einer Arbeitgeberfirma ist ohne weiteres als qualifiziertes Verschulden ihrer Organe im Sinne von Art. 52 AHVG zu werten; das absichtliche oder grobfahrlässige Missachten von Vorschriften verlangt vielmehr einen Normverstoss von einer gewissen Schwere. Dagegen kann beispielsweise eine relativ kurze Dauer des Beitragsausstandes sprechen (BGE 121 V 244 E. 4b mit Hinweisen). Die Rechtsprechung hat erkannt, dass ein Beitragsausstand von zwei bis drei Monaten Dauer als in diesem Sinne kurz zu werten ist, wobei aber immer eine Würdigung sämtlicher konkreter Umstände des Einzelfalles Platz zu greifen hat (BGE 124 V 253; Urteil des Bundesgerichts, H 141/01 vom 8. Juli 2003).

5.5    Vorliegend steht die lange Dauer des Normverstosses der Annahme entlastender Momente entgegen. Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Y.___ GmbH bereits im Juni 2001 erstmals gemahnt werden musste (Urk. 9/9) und seither mit der Begleichung der geschuldeten Beiträge wiederholt in Verzug geriet, so dass sie mehrfach und regelmässig gemahnt und schlussendlich betrieben werden musste (vgl. die Übersicht in Urk. 9/481 S. 2 unten f.). Von einem kurzfristigen Verstoss gegen die Beitragsvorschriften kann deshalb nicht gesprochen werden. Der Exkulpationsgrund der kurzen Dauer des Beitragsausstandes ist denn auch nur auf Fälle anzuwenden, in denen die Zahlungsmoral der Gesellschaft mit Ausnahme der letzten zwei bis drei Monate vor dem Konkurs immer klaglos war. Dies trifft vorliegend nicht zu.

5.6    Am 15. September 2009 (Urk. 9/209) teilte die GmbH der Beschwerdegegnerin mit, dass sie die laufenden Rechnungen aufgrund von neu abgeschlossenen Werkverträgen wieder im normalen Zahlungsumfang bezahlen werde. Die offenen Beiträge wolle sie in monatlichen Raten tilgen. Dies bewilligte die Beschwerdegegnerin (Urk. 9/210 S. 1); die GmbH konnte den Zahlungsplan jedoch in der Folge nicht regelmässig einhalten (Urk. 9/210 S. 2; Urk. 9/214; Urk. 9/219; Urk. 9/244; Urk. 9/254; Urk. 9/265; Urk. 9/266; Urk. 9/274-275). Am 6. Februar 2012 (Urk. 9/360) teilte die GmbH mit, die Bilanz deponieren zu müssen, da sie in den letzten zwei bis drei Jahren die verschiedensten Geschäftsmodelle ausprobiert habe, jedoch ohne Erfolg einer Besserung der finanziellen Situation.

5.7    Die Ursachen für die finanziellen Schwierigkeiten der Y.___ GmbH sind letztlich für die hier zu beurteilende Streitfrage von untergeordneter Bedeutung. Rechtsprechungsgemäss kommt bei finanziellen Schwierigkeiten der Grundsatz zum Tragen, dass nur so viel Lohn ausbezahlt werden darf, als die darauf unmittelbar ex lege entstandenen Beitragsforderungen gedeckt sind (SVR 1995 AHV Nr. 70 S. 214 E. 5). Vorliegend hing der Fortbestand des Unternehmens nicht von einem vorübergehenden Nichtbezahlen der Sozialversicherungsbeiträge ab. Vielmehr ist davon auszugehen, dass angesichts der Liquiditätsprobleme der Gesellschaft und der Unfähigkeit, selbst verhältnismässig geringe monatliche Ratenbeträge zu leisten, diese nicht davon ausgehen durfte, dass es sich um bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten handelte, welche durch das Nichtbezahlen der Sozialversicherungsbeiträge überbrückt werden können. Hinzu kommt, dass es grundsätzlich nicht Aufgabe der Ausgleichskassen ist, den ihnen angeschlossenen Arbeitgebern als Kreditinstitut zu dienen und Liquiditätsengpässe zu überbrücken. Das Verhalten der Gesellschaft ist deshalb als mindestens grobfahrlässig zu beurteilen. Die Y.___ GmbH hat somit den der Beschwerdegegnerin entstandenen Schaden für die ausgefallenen paritätischen Sozialversicherungsbeiträge (nebst Akzessorien) durch die ihr anzulastenden Normverstösse qualifiziert schuldhaft verursacht.


6.

6.1    Zu prüfen bleibt, ob auch dem belangten Organ widerrechtliche Handlungen und ein Verschulden vorgeworfen werden können.

6.2    Die subsidiäre Haftung natürlicher Personen nach Art. 52 Abs. 1 AHVG setzt formelle oder faktische (materielle) Organstellung beim beitragspflichtigen Arbeitgeber voraus. Bei einer Aktiengesellschaft sind alle Mitglieder des Verwaltungsrates unabhängig davon, welche Aufgaben sie tatsächlich erfüllen, Organ im formellen Sinn. Anderen Personen kommt faktisch Organstellung zu, wenn sie tatsächlich die Funktion von Organen erfüllen, indem sie diesen vorbehaltene Entscheide treffen oder die eigentliche Geschäftsführung besorgen und so die Willensbildung der Gesellschaft massgebend mitbestimmen (BGE 132 III 523 E. 4.5 S. 528; 114 V 213; vgl. auch BGE 129 V 11). Die Organstellung endet mit der tatsächlichen Beendigung des Mandates oder dem Ausscheiden aus der Firma und nicht etwa erst mit der Löschung einer bestimmten Eintragung im Handelsregister (BGE 126 V 61). Die Schadenersatzpflicht nach Art. 52 Abs. 1 AHVG reicht grundsätzlich nur soweit, als die betreffende Person in Bezug auf die nicht bezahlten Beiträge disponieren und Zahlungen an die Ausgleichskasse veranlassen konnte (vgl. BGE 103 V 123 E. 5; BGE 134 V 401 E. 5.1).

6.3    Formell eingesetzte Geschäftsführer einer GmbH wie auch Personen, die faktisch die Funktion eines Geschäftsführers ausüben, haften für den der Ausgleichskasse zufolge nicht bezahlter Bundessozialversicherungsbeiträge entstandenen Schaden nach den gleichen Grundsätzen wie Organe einer Aktiengesellschaft. Dagegen besteht für den blossen Gesellschafter einer GmbH vorbehältlich einer abweichenden statutarischen Regelung keine Pflicht zur Kontrolle oder Überwachung der Geschäftsführung, weshalb ihm das Fehlverhalten der Gesellschaft auch nicht angerechnet werden darf (BGE 126 V 237 ff.)

6.4    Der Beschwerdeführer war als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschriftsberechtigung der Y.___ GmbH im Handelsregister eingetragen (Urk. 9/479). Ihm kommt somit formelle Organeigenschaft zu. Darauf ist für die Bejahung der subsidiären Haftbarkeit (Passivlegitimation nach Art. 52 AHVG) abzustellen (BGE 123 V 15 E 5b).

Als Geschäftsführer einer GmbH oblag dem Beschwerdeführer gemäss Art. 810 Abs. 2 des Obligationenrechts (OR) unter anderem folgende unübertragbare und unentziehbare Aufgaben:

    1.     die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen     Weisungen;

    2.     die Festlegung der Organisation im Rahmen von Gesetz und Statuten;

    3.     die Ausgestaltung des Rechnungswesens und der Finanzkontrolle sowie     der Finanzplanung, sofern diese für die Führung der Gesellschaft     notwendig ist;

    4.     die Aufsicht über die Personen, denen Teile der Geschäftsführung     übertragen sind, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze,     Statuten, Reglemente und Weisungen.

Insbesondere war der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der Y.___ GmbH verpflichtet, für die Erfüllung der Beitragspflicht gegenüber der Ausgleichskasse besorgt zu sein. An die ihm als Geschäftsführer obliegenden Sorgfaltspflichten sind angesichts der einfachen Organisationsstruktur der Gesellschaft praxisgemäss hohe Anforderungen zu stellen (BGE 108 V 203 E. 3b). Eine Verletzung dieser Pflichten ist als grobfahrlässig zu werten, sodass der Beschwerdeführer für den der Ausgleichskasse entstandenen Schaden einzustehen hat, sofern keine Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe vorliegen (vgl. die im Urteil des Bundesgerichts H 63/05 vom 25. Mai 2007 in E. 6.4 genannten Beispiele). Solche liegen nicht vor. Dass die Verpflichtungen der Firma nach Darstellung des Beschwerdeführers auch aus gesundheitlichen Gründen vernachlässigt wurden, ist zwar nachvollziehbar, aber aus rechtlicher Sicht unerheblich. Insbesondere liegt darin kein Exkulpationsgrund im praxisgemässen Sinn, da es sich dabei grundsätzlich um unternehmenswirtschaftliche und nicht um persönliche Gründe handeln muss.

In zeitlicher Hinsicht ist zu beachten, dass die Schadenersatzpflicht nach Art. 52 Abs. 1 AHVG grundsätzlich nur so weit reicht, als die betreffende Person in Bezug auf nichtbezahlte Beiträge disponieren und Zahlungen an die Ausgleichskasse veranlassen kann (vgl. vorstehend E. 6.2). Dies ist nach der Konkurseröffnung nicht mehr möglich. Dem trug die Beschwerdegegnerin Rechnung, indem sie im Einspracheverfahren den Schadenersatzbetrag auf Fr. 50‘007.90 reduzierte (Urk. 2 S. 2 lit. e).


7.    Der Beschwerdeführer ist als Geschäftsführer und Gesellschafter der Y.___ GmbH der ihm als formelles Organ dieser Gesellschaft von Gesetzes wegen obliegenden Pflicht, für eine ordnungsgemässe Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge zu sorgen, nicht nachgekommen.

Aufgrund des Dargelegten ist sein Verhalten als grobfahrlässig zu qualifizieren und damit adäquat kausal für den entstandenen Schaden (BGE 119 V 406 E. 4a). Damit ist der Beschwerdeführer für den der Beschwerdegegnerin entstandenen Schaden nach Art. 52 AHVG in der verbleibenden Höhe von Fr. 23‘937.90 ersatzpflichtig.

Der angefochtene Einspracheentscheid ist demnach einzig hinsichtlich des Schadenersatzbetrages abzuändern. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Zürich vom 22. April 2014 dahingehend abgeändert, als der Beschwerdeführer verpflichtet wird, Schadenersatz in Höhe von Fr. 23‘937.90 zu leisten.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Da der Streitwert unter Fr. 30'000.-- liegt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde nach Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 2 BGG), wobei in der Beschwerde auszuführen ist, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG).

    Soweit keine Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG zulässig ist, kann gegen diesen Entscheid innert der gleichen Frist von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Gerügt werden kann nach Art. 116 BGG die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten.

    Werden sowohl die Beschwerde als auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

    Die Fristen stehen während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannLienhard