Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
AK.2014.00022 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber Stocker
Urteil vom 30. September 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Felix Hollinger
Zeltweg Rechtsanwälte
Zeltweg 11, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, X.___, ehemals Gesellschafter und Geschäftsführer der konkursiten Firma Y.___, zunächst mit Verfügung vom 22. April 2013 (Urk. 8/220) für entgangene Sozialversicherungsbeiträge zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 59‘829.15 verpflichtet und schliesslich in teilweiser Gutheissung seiner Einsprache vom 21. Mai 2013 (Urk. 8/219) die geforderte Schadenersatzsumme mit Entscheid vom 3. Juni 2014 (Urk. 2 = Urk. 8/221) auf Fr. 39‘079.35 reduziert hatte;
nach Einsicht in
die Eingabe vom 1. Juli 2014 (Urk. 1), mit der X.___ Beschwerde gegen den genannten Einspracheentscheid erheben liess mit folgenden Anträgen:
1. Es sei festzustellen, dass der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich vom 3. Juni 2014 nichtig sei. Es sei die Sache zur Verbesserung der Mängel an die Vorinstanz zurückzuweisen;
2. eventualiter zu Ziff. 1 sei der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich vom 3. Juni 2014 aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin,
die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Ausgleichskasse vom 19. August 2014 (Urk. 7)
sowie nach Einsicht in die weiteren Verfahrensakten;
unter dem Hinweis darauf, dass über den Beschwerdeführer bereits am 2. September 2013 der Konkurs (Privatkonkurs) eröffnet worden war (vgl. Urk. 1 S. 3 und Urk. 8/223) und das Verfahren inzwischen am 18. August 2014 geschlossen wurde (Schweizerisches Handelsamtsblatt vom 12. September 2014 [Urk. 9]);
in Erwägung, dass
gemäss Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) gegen Verfügungen (mit Ausnahme von prozess- und verfahrensleitenden Verfügungen) innerhalb von 30 Tagen Einsprache erhoben werden kann,
Einspracheentscheide innert angemessener Frist zu erlassen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen sind (Art. 52 Abs. 2 ATSG) sowie - was als selbstverständlich zu betrachten ist - zuzustellen sind (vgl. dazu Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, N 40 zu Art. 52 ATSG),
aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen darf (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG), was selbstredend auch für mangelhaft eröffnete Einspracheentscheide zu gelten hat,
die Folgen einer mangelhaften Eröffnung je nach dem zu beurteilenden Einzelfall festzulegen sind, eine mangelhaft eröffnete Verfügung oder ein mangelhaft eröffneter Einspracheentscheid nur in Ausnahmefällen bei besonders schweren Mängeln nichtig sind, als Regelfall aber von deren Anfechtbarkeit auszugehen ist (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, N 639 ff. sowie Kieser, a.a.O., N 40 ff. zu Art. 49 ATSG, je mit Hinweisen),
nach Art. 207 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) mit Ausnahme dringlicher Fälle Zivilprozesse, in denen der (konkursite) Schuldner Partei ist und die den Bestand der Konkursmasse berühren, eingestellt werden und im ordentlichen Konkursverfahren frühestens zehn Tage nach der zweiten Gläubigerversammlung, im summarischen Konkursverfahren frühestens 20 Tage nach der Auflegung des Kollokationsplanes wieder aufgenommen werden können,
gemäss Art. 207 Abs. 2 SchKG unter den gleichen Voraussetzungen Verwaltungsverfahren eingestellt werden können,
die Forderungen derjenigen Gläubiger, welche am Konkurs nicht teilgenommen haben, nicht untergehen, aber denselben Beschränkungen unterliegen wie diejenigen, für welche ein Verlustschein ausgestellt worden ist (Art. 267 SchKG; Urteil des Bundesgerichts H 198/2003 vom 15. September 2003 E. 3.2),
gemäss Art. 265 Abs. 2 SchKG gestützt auf einen Verlustschein nur dann eine neue Betreibung eingeleitet werden kann, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist,
Art. 265a SchKG dem Schuldner eine entsprechende Einrede gewährt, welche nicht nur in einem schuldbetreibungsrechtlichen Verfahren, sondern auch im Rahmen eines ordentlichen Prozesses erhoben werden kann und dann das in der Sache zuständige ordentliche Gericht über die Zulässigkeit der Einrede zu befinden hat (zum Ganzen: Corinne Zellweger-Gutknecht, Berner Kommentar, N 124 ff. zu Art. 120 OR mit Hinweisen),
sich aus den Akten (vgl. insbesondere Urk. 8/223) und den Parteivorbringen (vgl. Urk. 1 und Urk. 7) ergibt, dass die Beschwerdegegnerin ihre gegen den Beschwerdeführer gerichtete Schadenersatzforderung, obwohl diese vor der Konkurseröffnung über den Beschwerdeführer am 2. September 2013 entstanden ist, nicht in dessen Konkurs zur Kollokation angemeldet hat,
ausser Frage steht, dass die Beschwerdegegnerin den angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. Juni 2014 (Urk. 2) angesichts von Art. 204 SchKG der Konkursverwaltung und nicht dem Beschwerdeführer hätte eröffnen müssen (BGE 116 V 284 E. 3e),
das Einspracheverfahren allerdings bereits zuvor mangelhaft war, weil es hätte eingestellt werden müssen, da der Begriff Zivilprozess gemäss Art. 207 Abs. 1 SchKG nach der höchstrichterlichen Praxis (BGE 116 V 284) in einem weiten Sinn zu verstehen ist und alle Prozesse umfasst, welche zur Masse gehörende Rechte berühren (a.a.O. E. 3b), worunter insbesondere auch Streitigkeiten über AHV-Beiträge fallen (a.a.O. E. 3c), weshalb a fortiori auch Schadenersatzforderungen darunter fallen und es auch nicht im Belieben der Verwaltung steht, ob ein Verfahren sistiert wird oder nicht (Urteil des Bundesgerichts 2C_303/2010 vom 24. Oktober 2010 E. 2.4.2),
die mangelhafte Eröffnung des Einspracheentscheids an den Beschwerdeführer anstatt an die Konkursverwaltung praxisgemäss noch nicht zur Nichtigkeit des Einspracheentscheids führt,
letztlich offenbleiben kann, ob der angefochtene Einspracheentscheid allein aufgrund der mangelhaften Eröffnung beschwerdeweise anfechtbar und deshalb aufzuheben wäre, wobei allerdings gute Gründe dagegen sprächen, weil nicht ersichtlich ist und auch nicht dargetan wurde, inwieweit dem Beschwerdeführer durch die mangelhafte Eröffnung irgendein Nachteil erwachsen sein könnte, zumal er den Einspracheentscheid fristgerecht anfechten liess und inzwischen das Konkursverfahren geschlossen worden ist,
angesichts dessen, dass das Konkursverfahren erst am 18. August 2014 geschlossen wurde (Urk. 9), dass das Konkursamt Z.___ der Beschwerdegegnerin zuvor am 25. Juli 2014 mitgeteilt hatte, dass für die Gläubiger keine Dividende resultiere, sondern lediglich Verlustscheine ausgestellt würden (Urk. 8/223), und die Beschwerdegegnerin diese Auffassung auch selbst übernahm (vgl. Urk. 7 S. 2), ohne Weiteres davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer über keinerlei rechtserhebliche Vermögenswerte mehr verfügt,
demzufolge die von ihm am 26. September 2014 erhobene Einrede mangelnden neuen Vermögens (Urk. 10) begründet ist,
sich die Beschwerdegegnerin, obwohl sie nicht am Konkurs des Beschwerdeführers teilgenommen hat, diese Einrede gestützt auf Art. 267 SchKG entgegenhalten lassen muss, wie wenn sie die streitgegenständliche Forderung basierend auf einem Verlustschein geltend gemacht hätte (vgl. dazu auch Marco Reichmuth, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Zürich/Basel/Genf 2008, S. 298 Fussnote 1799 mit Hinweisen),
aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdegegnerin ihre Forderung von Fr. 39‘079.35 (wenigstens zurzeit) zu Unrecht aufrecht erhält, weil der Beschwerdeführer (noch) nicht zu neuem Vermögen gekommen ist,
demzufolge der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. Juni 2014 (Urk. 2) aufzuheben ist;
in weiterer Erwägung, dass nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten hat und diese ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen werden (§ 34 Abs. 3 GSVGer), weshalb die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist, dem Beschwerdeführer eine angemessen erscheinende Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 800. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen;
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. Juni 2014 aufgehoben wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführereine Prozessentschädigung von Fr. 800. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Felix Hollinger unter Beilage einer Kopie von Urk. 7
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, unter Beilage einer Kopie von Urk. 10
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Da der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff., insbesondere Art. 85, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubStocker