Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AK.2014.00024




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiber Stocker

Urteil vom 26. Februar 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin
















Sachverhalt:

1.

1.1    Die Y.___ AG mit Sitz in Z.___ war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen und rechnete mit ihr die paritätischen und FAK-Beiträge ab (vgl. Urk. 6/203-204). Mit Urteil vom 7. Juli 2011 (vgl. Urk. 14) löste das Handelsgericht des Kantons Zürich die Gesellschaft auf und ordnete ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs gemäss Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 des Obligationenrechts (OR) an (Mängel in der Organisation der Gesellschaft). Die Ausgleichskasse meldete im Konkursverfahren am 20. Januar 2012 eine Forderung für geschuldete Beiträge von Fr. 70'221.50 zur Kollokation an (Urk. 6/164). Am 23. März 2012 wurden der Kollokationsplan und das Inventar zur Einsicht aufgelegt (Urk. 6/174). Am 29. März 2012 teilte das Konkursamt A.___ der Ausgleichskasse mit, dass sie im Konkurs der Y.___ AG vermutlich voll zu Schaden kommen werde (Urk. 6/176). Am 16. Oktober 2012 stellte das Konkursamt der Ausgleichskasse diverse Verlustausweise aus (Urk. 6/181).

1.2    Mit Verfügung vom 12. April 2013 (Urk. 6/184) verpflichtete die Ausgleichskasse X.___, den ehemaligen Verwaltungsrat der Konkursitin, zur Bezahlung von Schadenersatz für entgangene Beiträge in der Höhe von Fr. 72'150.80, und zwar in solidarischer Haftung mit B.___. Die dagegen von X.___ erhobene Einsprache (Urk. 6/186) hiess die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 30. Juni 2014 (Urk. 2 = Urk. 6/198) teilweise gut und reduzierte die geforderte Schadenersatzsumme auf Fr. 68'554.05.

    Die Einsprache des verfügungsweise solidarisch mitverpflichteten B.___ akzeptierte die Ausgleichskasse mit der Begründung, dass er aufgrund seiner Stellung innerhalb der Y.___ AG beziehungsweise mangelnder Organeigenschaft nicht ins Recht gefasst werden könne, hob die gegen ihn gerichtete Schadenersatzverfügung auf und schrieb das Einspracheverfahren mit Entscheid vom 30. Juni 2014 (Urk. 16/1) als gegenstandslos geworden ab (vgl. auch Urk. 16/2).


2.    Mit Eingabe vom 28. Juli 2014 (Urk. 1) erhob X.___ Beschwerde gegen den ihn betreffenden Einspracheentscheid vom 30. Juni 2014 (Urk. 2) mit dem sinngemässen Antrag, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben. Die Ausgleichskasse beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 19. August 2014 (Urk. 5), es sei die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Schadenersatzforderung auf Fr. 58'158.05 zu reduzieren. Replicando führte X.___ aus, dass die Schadenersatzforderung der Ausgleichskasse auf Fr. 40'000.-- zu reduzieren sei. Duplicando hielt die Ausgleichskasse an ihrem Antrag fest (Urk. 12), wovon X.___ am 5. November 2014 Kenntnis gegeben wurde. Von Amtes wegen wurden ein Handelsregisterauszug (Urk. 14) und der Einspracheentscheid vom 30. Juni 2014 sowie eine diesbezügliche Aktennotiz (Urk. 16/1-2) beigezogen.

    Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Ausgleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so können subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden (BGE 123 V 12 E. 5b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.5). Haben mehrere Arbeitgeber oder mehrere Organe einer juristischen Person einen Schaden verursacht, haften sie solidarisch (BGE 114 V 213 E. 3 mit Hinweisen).

1.2

1.2.1    Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE 126 V 443 E. 3a, 121 III 382 E. 3bb, 388 E. 3a, je mit Hinweisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt sind (vgl. beispielsweise BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Entrichtung wegen Zahlungsunfähigkeit des beitragspflichtigen Arbeitgebers nicht mehr möglich ist (vgl. beispielsweise BGE 121 V 234, 240). Im ersten Fall gilt der Schaden als eingetreten, sobald die Beiträge verwirkt sind (BGE 123 V 12 E. 5b, 170 E. 2a, 112 V 156 E. 2, 108 V 189 E. 2d, je mit Hinweisen). Im zweiten Fall gilt der Schadenseintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können (BGE 123 V 12 E. 5b, 170 E. 2a, 121 III 382 E. 3bb, 113 V 256, 112 V 156 E. 2).

1.2.2    Der Schadenersatzanspruch verjährt zwei Jahre, nachdem die zuständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, jedenfalls fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Diese Fristen können unterbrochen werden. Der Arbeitgeber kann auf die Einrede der Verjährung verzichten (Art. 52 Abs. 3 AHVG; vgl. auch BGE 131 V 4 oben).

1.2.3    Im Falle eines Konkurses oder Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung hat die Kasse nicht notwendigerweise erst Kenntnis des Schadens im Sinne von Art. 52 Abs. 3 AHVG, wenn sie in die Verteilungsliste und Schlussrechnung des Konkursamtes oder Liquidators Einsicht nehmen kann oder einen Verlustschein erhält; denn wer im Rahmen solcher Verfahren einen Verlust erleidet und auf Ersatz klagen will, hat praxisgemäss in der Regel bereits dann ausreichende Kenntnis des Schadens, wenn die Kollokation der Forderungen eröffnet beziehungsweise der Kollokationsplan (und das Inventar) zur Einsicht aufgelegt wird. In diesem Zeitpunkt ist oder wäre der Gläubiger im Allgemeinen in der Lage, den Stand der Aktiven, die Kollokation seiner Forderung und die voraussichtliche Dividende zu kennen (BGE 126 V 443 E. 3a, 119 V 89 E. 3, je mit Hinweisen).

1.2.4    Die Y.___ AG wurde - wie bereits erwähnt - mit Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Juli 2011 aufgelöst (Urk. 14). Im nachfolgenden Konkursverfahren wurden am 23. März 2012 der Kollokationsplan und das Inventar zur Einsicht aufgelegt (Urk. 6/174). Am 29. März 2012 teilte das Konkursamt A.___ der Ausgleichskasse mit, dass sie im Konkurs der Y.___ AG vermutlich voll zu Schaden kommen werde (Urk. 6/176). Damit wurde die zweijährige Verjährungsfrist von Art. 52 Abs. 3 AHVG ausgelöst. Mit dem Erlass der Schadenersatzverfügung vom 12. April 2013 (Urk. 6/184) wahrte die Beschwerdegegnerin diese Frist. Die streitgegenständliche Forderung ist somit nicht verjährt.


2.

2.1    Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5).

2.2

2.2.1    Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Forderung gegenüber dem Beschwerdeführer im Wesentlichen auf die Jahresabrechnungen der Y.___ AG für die Jahre 2009 (Urk. 6/23) und 2010 (Urk. 6/146), die vom Revisor der Ausgleichskasse geprüft beziehungsweise erstellt wurden (Revisionsbericht vom 3. Januar 2012 [Urk. 6/150/1-2]). Im Weiteren liegen die Beitragsübersicht vom 13. August 2014 (Urk. 6/203) und der Kontoauszug desselben Datums (Urk. 6/204) sowie zahlreiche Mahnungen (vgl. etwa Urk. 6/6, 6/33-36, 6/40-41, 6/44-45, 6/47-50 und 6/53), Betreibungsbegehren (vgl. etwa Urk. 6/51, 6/54 und 6/76-77), Zahlungsbefehle (vgl. etwa Urk. 6/57, 6/59, 6/62, 6/64, 6/66, 6/68) und Verlustausweise (vgl. Urk. 6/181) bei den Akten.

    Aus den Jahresabrechnungen für die Jahre 2009 und 2010 (Urk. 6/23 und 6/146) sowie aus dem Revisionsbericht vom 3. Januar 2012 (Urk. 6/150/1-2), auf den abzustellen ist, ist ersichtlich, dass die Y.___ AG im genannten Zeitraum Lohnzahlungen von insgesamt Fr. 694'471.15 (= Fr. 405'671.15 + Fr. 287'800.--) tätigte. Dabei ist anzumerken, dass die effektiv ausgerichteten Lohnsummen durchaus noch höher gewesen sein könnten, wurde der Beschwerdeführer doch - nach erfolgter Anzeige des Amtes für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (Urk. 6/141/1; vgl. auch Urk. 6/42) mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft C.___ vom 28. Februar 2011 (Urk. 6/141/2-5) wegen mehrfachen vorsätzlichen Beschäftigens eines Ausländers ohne Bewilligung bestraft.

    Der von der Beschwerdegegnerin ermittelte Ausstand resultiert aus der Gegenüberstellung der gemäss Kontoauszug und Beitragspflicht geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge zuzüglich Nebenkosten und der von der Y.___ AG geleisteten Zahlungen (Urk. 6/203-204). Danach bestand ein Saldo von Fr. 72'150.80 zu Gunsten der Beschwerdegegnerin.

2.2.2    Im angefochtenen Einspracheentscheid reduzierte die Beschwerdegegnerin den vom Beschwerdeführer geforderten Schadenersatz auf Fr. 68'554.05 (Urk. 2 S. 2). Dabei berücksichtigte sie, dass der Beschwerdeführer lediglich bis zum 3. August 2010 Verwaltungsrat der Y.___ AG war, weshalb sie ihn lediglich für die Beiträge für das Jahr 2009 sowie teilweise für das Jahr 2010 (bis Juni 2010) ins Recht fasste.

    Im vorliegenden Prozess reduzierte die Beschwerdegegnerin ihre Forderung weiter auf Fr. 58'158.05 (Urk. 5 S. 2). Sie stellte dabei auf die in der Beschwerdeschrift erhobene (allerdings nicht weiter belegte) Behauptung des Beschwerdeführers ab, wonach die Lohnsumme 2010 maximal Fr. 210'000.-- betragen habe (vgl. Urk. 1). An der Lohnsumme für das Jahr 2009 hielt sie demgegenüber fest.

2.2.3    Der Beschwerdeführer stellte sich in masslicher Hinsicht auf den Standpunkt, dass die Lohnsummen im Jahr 2009 maximal Fr. 300'000.-- und im Jahr 2010 wie besagt maximal Fr. 210'000.-- betragen habe (Urk. 1).

2.3    Die Jahresabrechnung 2009 (Urk. 6/23) wurde von der Y.___ AG selbst erstellt. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb von dieser eigenen Meldung, die - wie ausgeführt - vom Revisor überprüft wurde (zu Gunsten des Beschwerdeführers) abgewichen werden sollte (zur Anmerkung, wonach die effektiv ausgerichteten Lohnsummen noch höher gewesen sein könnten vgl. oben E. 2.2.1 sowie die Akten der Kantonspolizei Zürich [Urk. 6/42]). Für das Jahr 2010 reduzierte die Beschwerdegegnerin - wie ausgeführt - die mutmassliche Lohnsumme mit Blick auf die Angaben des Beschwerdeführer auf Fr. 210'000., welche Schätzung angesichts der Umstände (Nichtmeldung der Lohnsumme 2010; Beschäftigung von Schwarzarbeitern und nicht auffindbare beziehungsweise nicht existente Lohnbuchhaltung) jedenfalls nicht zu hoch ausgefallen ist.

    Die eigentliche Berechnung der auf dieser Basis geschuldeten Beiträge beziehungsweise die entsprechende Schadensberechnung wurden vom Beschwerdeführer zu Recht nicht in Zweifel gezogen. Sie erweist sich als korrekt und ist aufgrund der Akten ausgewiesen. Mangels offenkundiger Berechnungsfehler ist somit die (in der Beschwerdeantwort zu Gunsten des Beschwerdeführers) angepasste Schadensberechnung der Ausgleichskasse von Fr. 58'158.05 (vgl. Urk. 5 S. 2) zu bestätigen.


3.

3.1    Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6).

3.2    Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Y.___ AG - ganz abgesehen davon, dass sie auch Schwarzarbeiter beschäftigte - den ihr als Arbeitgeberin obliegenden Zahlungsverpflichtungen in den Jahren 2009 und 2010 nur unvollständig nachkam. Die Beschwerdegegnerin sah sich deshalb gezwungen, die Gesellschaft wiederholt zu mahnen und zahlreiche Schuldbetreibungsverfahren einzuleiten (vgl. dazu E. 2.2.1). Schliesslich blieben geschuldete Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten) in der Höhe von Fr. 72'150.80 unbezahlt, wovon vorliegend Fr. 58'158.05 relevant sind (vgl. E. 2.2 und 2.3). Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass die Y.___ AG Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG verletzt hat, weshalb der von ihr verursachte Schaden grundsätzlich voll zu decken ist.

    Zu prüfen bleibt, inwieweit diese Missachtung öffentlichrechtlicher Arbeitgeberpflichten auf grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist.


4.

4.1    Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a).



4.2

4.2.1    Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe eines Arbeitgebers zu ermitteln (BGE 108 V 199 E. 3a S. 202; ZAK 1985 S. 51 E. 2a, 620 E. 3b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6 S. 529).

4.2.2    Nicht jedes einem Unternehmen als solchem anzulastende Verschulden muss auch ein solches seiner sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb des Unternehmens zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a S. 202; ZAK 1985 S. 620 E. 3b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.5 S. 528). Gehören dem Verwaltungsrat mehrere Personen an, so ist für jede von ihnen einzeln zu prüfen, ob sie am Schaden der Ausgleichskasse ein Verschulden trifft. Obliegt die Geschäftsführung einem Mitglied des Verwaltungsrats, so handeln weitere Mitglieder schuldhaft, wenn sie die nach den Umständen gebotene Aufsicht nicht ausüben. Setzt sich der Verwaltungsrat aus nur zwei Mitgliedern zusammen, so beurteilen sich die Anforderungen an die gegenseitige Kontrolle nach einem strengen Massstab (in BGE 119 V 86 nicht publizierte E. 2c des Urteils des Bundesgerichts H 94/91 vom 4. März 1993, nicht veröffentliche Urteile H 171/87 vom 7. Dezember 1987 und H 25/87 vom 4. August 1987).


5.

5.1    Der Beschwerdeführer brachte zu seiner Entlastung im Wesentlichen vor, dass er sich sehr wohl darum bemüht habe, die ausstehenden Beiträge zu bezahlen. Die Y.___ AG habe aber nicht über die dazu notwendigen liquiden Mittel verfügt. Aufgrund einer abrupten Kontosperrung bei D.___ im Dezember 2009 seien 90 % des Umsatzes weggefallen. Die Suche nach Investoren sei ergebnislos verlaufen. Es sei auch nicht zutreffend, dass er Schwarzarbeiter beschäftigt habe (Urk. 1 und 9).

5.2    Vorweg ist festzuhalten, dass im vorliegenden Prozess nicht zu untersuchen ist, ob die Liquidation der Y.___ AG allenfalls hätte vermieden werden können oder ob am vorliegenden Verfahren nicht beteiligten Drittpersonen diesbezüglich irgendein Schuldvorwurf gemacht werden könnte. Es ist insbesondere nicht zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer genannte Kontensperre bei D.___ rechtens war oder nicht. Vielmehr ist einzig zu entscheiden, ob die Y.___ AG die ihr als Arbeitgeberin obliegenden Pflichten verletzt hat und ob gegebenenfalls ein qualifiziertes Verschulden des Beschwerdeführers zu bejahen ist.

5.3

5.3.1    Der Beschwerdeführer war vom 30. September 2008 bis 3. August 2010 einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat der Y.___ AG (Urk. 14). Bei der Y.___ AG handelte es sich um ein kleines Unternehmen mit nur wenigen (legal beschäftigten) Angestellten (vgl. Urk. 6/23, 6/146 und 6/150/1-2). Bei derart leicht überschaubaren Verhältnissen muss von jedem Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft verlangt werden, dass er den Überblick über alle wesentlichen Belange des Unternehmens hat.

    Der Beschwerdeführer muss sich demnach den Vorhalt gefallen lassen, dass die Y.___ AG der Beschwerdegegnerin vorliegend relevante Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten) von Fr. 58'158.05 schuldig blieb (vgl. E. 2.3), im Jahr 2009 aber Lohnzahlungen von Fr. 405'671.15 (Urk. 6/23) und bis Mitte 2010 Lohnzahlungen von rund Fr. 210'000.-- (geschätzt mit Blick auf Angaben des Beschwerdeführers [vgl. oben E. 2.3 und insbesondere Urk. 1]) ausrichtete. Mit anderen Worten wurde den Lohnzahlungen Priorität vor der Beitragsentrichtung eingeräumt. Wie aus der Jahresabrechnung 2009 ersichtlich ist, räumte die Y.___ AG insbesondere auch den Lohnzahlungen an den Beschwerdeführer selbst Priorität ein (vgl. Urk. 6/23). Indem der Beschwerdeführer nicht gegen diese Praxis der Y.___ AG einschritt beziehungsweise selbst diese Vorgehensweise wählte, verletzte er seine öffentlichrechtlichen Pflichten als Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft. Er hätte nämlich dafür sorgen müssen, dass die Y.___ AG nur Löhne ausrichtet, für die die Gesellschaft auch die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge zu leisten imstande ist (für viele etwa: Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 26/06 vom 10. April 2006 E. 4.3 mit Hinweis).

5.3.2    Soweit der Beschwerdeführer in Abrede stellte, dass er beziehungsweise die Y.___ AG Schwarzarbeiter beschäftigt habe, ist ihm entgegenzuhalten, dass seine Bestreitung aktenwidrig ist. Der Beschwerdeführer wurde - wie ausgeführt - mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft C.___ vom 28. Februar 2011 (Urk. 6/141/2-5) wegen des mehrfachen vorsätzlichen Beschäftigens eines Ausländers ohne Bewilligung bestraft. Diese strafrechtliche Verurteilung ist im vorliegenden Kontext nicht streitentscheidend; der ihr zugrunde liegende Sachverhalt mag allerdings erklären, weshalb die Buchhaltungsunterlagen der Y.___ AG derart unergiebig sind.

    Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen jedenfalls nach dem Gesagten nicht vor.


6.    Unter den gegebenen Umständen ist das Verhalten beziehungsweise die Passivität des Beschwerdeführers ohne Weiteres auch als adäquat kausal (BGE 119 V 406 E. 4a) für den bei der Beschwerdegegnerin eingetretenen, vorliegend relevanten Schaden von Fr. 58'158.05 (vgl. E. 2.3).

    Demzufolge ist der Beschwerdeführer in teilweiser Gutheissung der Beschwerde zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin Schadenersatz in der Höhe von Fr. 58'158.05 zu bezahlen.



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Beschwerdeführer verpflichtet, der Beschwerdegegnerin Schadenersatz in der Höhe von Fr. 58'158.05 zu bezahlen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Da der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff., insbesondere Art. 85, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubStocker