Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AK.2014.00026




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiber Stocker

Urteil vom 19. März 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger

Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin












Sachverhalt:

1.    Die Y.___ GmbH mit Sitz in Z.___ war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen und rechnete mit ihr die paritätischen und FAK-Beiträge ab (Urk. 7A/200). Mit Urteil vom 25. September 2012 eröffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts A.___ über die Gesellschaft den Konkurs. Am 12. Oktober 2012 wurde das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt (Urk. 16).

    Mit Verfügung vom 2. Dezember 2013 (Urk. 7A/184) verpflichtete die Ausgleichskasse X.___, den ehemaligen Geschäftsführer der Konkursitin, zur Bezahlung von Schadenersatz für entgangene Beiträge in der Höhe von Fr. 49'785.25. Die dagegen mit Eingabe vom 15. Januar 2014 (Urk. 7A/189) erhobene Einsprache hiess die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 17. Juni 2014 (Urk. 2 = Urk. 7A/197) teilweise gut und reduzierte die geforderte Schadenersatzsumme auf Fr. 46'720.50.


2.    Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 19. August 2014 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:

1.    [Der Beschwerdeführer] sei nicht zu verpflichten, Schadenersatz von Fr. 46'720.50 zu leisten.

2.    Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, von der Rückforderung des Betrages bis zum Entscheid des Sozialversicherungsgerichts abzusehen.

3.    Es sei [dem Beschwerdeführer] die unentgeltliche Prozessführung und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand [...] zu bewilligen.

4.    Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

    Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 16. September 2014 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde, wovon dem Beschwerdeführer Kenntnis gegeben wurde (vgl. Urk. 15). Von Amtes wegen wurde ein Handelsregisterauszug beigezogen (vgl. Urk. 16).

    Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.




Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Ausgleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so können subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden (BGE 123 V 12 E. 5b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.5). Haben mehrere Arbeitgeber oder mehrere Organe einer juristischen Person einen Schaden verursacht, haften sie solidarisch (BGE 114 V 213 E. 3 mit Hinweisen).

    Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit. c). Gleiches gilt für die bis 31. Dezember 2008 nach kantonalem Recht erhobenen FAK-Beiträge (§ 33 Abs. 2 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung bzw. § 33 des ab 1. Januar 2008 bis 30. Juni 2009 gültig gewesenen Kinderzulagengesetzes; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts 2P.251/1996 vom 30. Juni 1997).

1.2

1.2.1    Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE 126 V 443 E. 3a, 121 III 382 E. 3bb, 388 E. 3a, je mit Hinweisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt sind (vgl. beispielsweise BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Entrichtung wegen Zahlungsunfähigkeit des beitragspflichtigen Arbeitgebers nicht mehr möglich ist (vgl. beispielsweise BGE 121 V 234, 240). Im ersten Fall gilt der Schaden als eingetreten, sobald die Beiträge verwirkt sind (BGE 123 V 12 E. 5b, 170 E. 2a, 112 V 156 E. 2, 108 V 189 E. 2d, je mit Hinweisen). Im zweiten Fall gilt der Schadenseintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können (BGE 123 V 12 E. 5b, 170 E. 2a, 121 III 382 E. 3bb, 113 V 256, 112 V 156 E. 2).

1.2.2    Der Schadenersatzanspruch verjährt zwei Jahre, nachdem die zuständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, jedenfalls fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Diese Fristen können unterbrochen werden. Der Arbeitgeber kann auf die Einrede der Verjährung verzichten (Art. 52 Abs. 3 AHVG; vgl. auch BGE 131 V 4 oben).

    Bei Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven gilt der Schaden als mit dem entsprechenden Beschluss eingetreten, der den Konkurs amtlich für fruchtlos erklärt, woraus der Verlust der Beitragsforderung der Ausgleichskasse resultiert. Die Frist von zwei Jahren für die Geltendmachung der Schadenersatzforderung seit Kenntnis des Schadens beginnt demnach vom Zeitpunkt der Fruchtloserklärung beziehungsweise von deren Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) an zu laufen (BGE 129 V 193 E. 2.3, 128 V 10 E. 5a, 126 V 443 E. 3c).

1.3    Das Konkursverfahren über die Y.___ GmbH wurde - wie bereits erwähnt - am 12. Oktober 2012 mangels Aktiven eingestellt (Urk. 16). Damit wurde die zweijährige Verjährungsfrist von Art. 52 Abs. 3 AHVG ausgelöst. Mit dem Erlass der Schadenersatzverfügung vom 2. Dezember 2013 (Urk. 7A/184) wahrte die Beschwerdegegnerin die genannte Frist. Die streitgegenständliche Forderung ist somit nicht verjährt. Die ohne jegliche Begründung erhobene Verjährungseinrede des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 5) geht ins Leere.


2.

2.1    Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5).

2.2

2.2.1    Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Forderung gegenüber dem Beschwerdeführer im Wesentlichen auf die Jahresabrechnungen der Y.___ GmbH für die Jahre 2011 (Urk. 7A/99) und 2012 (Urk. 7A/163 [vom Revisor erstellt]) sowie den Bericht des Revisors über die Arbeitgeberkontrolle vom 2. November 2012 (Urk. 7A/161). Des Weiteren liegen die Beitragsübersicht vom 16. September 2014 (Urk. 7A/201), der Kontoauszug desselben Datums (Urk. 7A/202), zahlreiche Mahnungen (etwa Urk. 7A/86, 88, 94, 97-98, 103-105, 114 und 120), Betreibungsbegehren (etwa Urk. 7A/90, 117 und 125), Zahlungsbefehle (etwa Urk. 7A/92 und 121-124) und Verzugszinsabrechnungen (etwa Urk. 7A/79, 106 und 110) bei den Akten. Aus den Jahresabrechnungen 2011 (Urk. 7A/99) und 2012 (Urk. 7A/163) ist ersichtlich, dass die Y.___ GmbH von Januar 2011 bis Ende April 2012 Lohnzahlungen von insgesamt Fr. 847'152.90 (= Fr. 631'357.90 + Fr. 215'795.--) ausgerichtet hat. Im selben Zeitraum kam die Y.___ GmbH ihren Zahlungspflichten gegenüber der Beschwerdegegnerin nur unvollständig nach. Der Ausstand resultiert aus der Gegenüberstellung der gemäss Kontoauszug und Beitragsübersicht geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge zuzüglich Nebenkosten und der von der Y.___ GmbH geleisteten Zahlungen (Saldo von Fr. 46'385.25 zu Gunsten der Beschwerdegegnerin [Urk. 7A/201-202; Wert per 16. September 2014]).

2.2.2    Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 17. Juni 2014 (Urk. 2) ging die Beschwerdegegnerin noch von einer Schadenersatzsumme von Fr. 46'720.50 aus (vgl. zur Schadensberechnung im Einzelnen Urk. 2 S. 4 E. 7b: Reduktion der verfügungsweise geforderten Summe von Fr. 49'785.25 infolge erst nach Konkurseröffnung in Rechnung gestellter Positionen).

    Die erneute Verminderung des Schadensbetrages gemäss Kontoauszug und Beitragsübersicht (vgl. E. 2.2.1 hievor) ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich bereits Zahlungen an die Beschwerdegegnerin geleistet hat (vgl. Urk. 7A/201 S. 5 und insbesondere Urk. 7A/198), weshalb sich die Schadenersatzforderung der Beschwerdegegnerin entsprechend reduzierte beziehungsweise - sofern weitere Abschlagszahlungen erfolgten - auch während des vorliegenden Prozesses weiter verminderte.

2.2.3    Der Beschwerdeführer liess das Quantitativ der streitgegenständlichen Forderung zu Recht nicht in Zweifel ziehen. Es ist durch die Akten ausgewiesen. Mangels offenkundiger Hinweise für Berechnungsfehler ist die Schadensberechnung der Ausgleichskasse zu bestätigen. Es ist - entsprechend dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 17. Juni 2014 (Urk. 2) - von einem vorliegend relevanten Schadenersatzbetrag von Fr. 46'720.50 auszugehen (wobei davon die vom Beschwerdeführer [oder allenfalls von dritter Seite] seither geleisteten Abschlagszahlungen abzuziehen sind).


3.

3.1    Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6).

3.2    Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Y.___ GmbH den ihr als Arbeitgeberin obliegenden Zahlungsverpflichtungen in den Jahren 2011 und 2012 nur unvollständig nachkam. Die Beschwerdegegnerin sah sich deshalb u.a. dazu veranlasst, die Gesellschaft wiederholt zu mahnen und Schuldbetreibungsverfahren einzuleiten (vgl. oben E. 2.2.1). Vorliegend blieben geschuldete Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten) in der Höhe von Fr. 46'720.50 (Wert per 17. Juni 2014) unbezahlt (vgl. oben E. 2.2.2 und 2.2.3). Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass die Y.___ GmbH Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG verletzt hat, weshalb der von ihr verursachte Schaden grundsätzlich voll zu decken ist.

    Zu prüfen bleibt, inwieweit diese Missachtung öffentlichrechtlicher Arbeitgeberpflichten auf grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist.


4.

4.1    Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a).

4.2

4.2.1    Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe eines Arbeitgebers zu ermitteln (BGE 108 V 199 E. 3a S. 202; ZAK 1985 S. 51 E. 2a, 620 E. 3b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6 S. 529).

4.2.2    Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende Verschulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). Bei einfachen Verhältnissen muss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstellung zu besorgen hat, in der Regel der Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma verlangt werden, und dies selbst dann, wenn er seine Befugnisse weitgehend an einen Geschäftsführer delegiert hat. Er kann mit der Delegation der Geschäftsführung nicht zugleich auch seine Verantwortung als einziges Verwaltungsorgan an den Geschäftsführer delegieren (BGE 108 V 199 E. 3b).

4.2.3    Formell eingesetzte Geschäftsführer einer GmbH wie auch Personen, die faktisch die Funktion eines Geschäftsführers ausüben, haften für den der Ausgleichskasse zufolge nicht bezahlter Bundessozialversicherungsbeiträge entstandenen Schaden nach den gleichen Grundsätzen wie Organe einer Aktiengesellschaft. Dagegen besteht für den blossen Gesellschafter einer GmbH vorbehältlich einer abweichenden statutarischen Regelung keine Pflicht zur Kontrolle oder Überwachung der Geschäftsführung, weshalb ihm das Fehlverhalten der Gesellschaft auch nicht angerechnet werden darf (BGE 126 V 237 ff.)


5.

5.1    Der Beschwerdeführer liess zu seiner Entlastung keine Rechtfertigungsgründe im eigentlichen Sinne vorbringen, sondern im Wesentlichen den Standpunkt vertreten, dass es der Beschwerdegegnerin nicht gelungen sei, ihm ein grobes Verschulden nachzuweisen; vielmehr treffe ihn nicht einmal ein leichtes Verschulden. Gemäss ärztlichem Attest vom 18. Dezember 2013 sei er nämlich aufgrund einer schweren psychischen Erkrankung seit Jahren nicht mehr in der Lage gewesen, seinen Verpflichtungen nachzukommen, und zwar nicht nur im geschäftlichen, sondern auch im privaten Bereich. Er sei gänzlich schuldunfähig; aus finanziellen Gründen sei es ihm nicht möglich gewesen, einen Stellvertreter zu engagieren (Urk. 1).

5.2    Der Beschwerdeführer war vom 19. Juli 2005 bis 9. Mai 2012 einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer der Y.___ GmbH; ab 25. Juni 2008 war er ihr einziger Geschäftsführer (Urk. 16). Bei der Y.___ GmbH handelte es sich um ein kleines Unternehmen mit nur wenigen Angestellten (vgl. Urk. 7A/99 und 7A/163). Bei derart leicht überschaubaren Verhältnissen muss vom einzigen Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung verlangt werden, dass er den Überblick über alle wesentlichen Belange des Unternehmens hat.

    Der Beschwerdeführer muss sich demnach - objektiv betrachtet - den Vorhalt gefallen lassen, dass die Y.___ GmbH von Januar 2011 bis Ende April 2012 Lohnzahlungen von insgesamt Fr. 847'152.90 ausrichtete, der Beschwerdegegnerin für denselben Zeitraum jedoch Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten) in der Höhe von Fr. 46'720.50 (Wert per 17. Juni 2014) schuldig blieb (vgl. E. 2.2 hievor). Mit anderen Worten räumte die Y.___ GmbH beziehungsweise der Beschwerdeführer den Lohnzahlungen (und namentlich auch den nicht unerheblichen Zahlungen an ihn selbst [vgl. Urk. 7A/99 und 7A/163]) Priorität vor der Beitragsentrichtung ein. Indem er nicht gegen diese Vorgehensweise der Y.___ GmbH einschritt beziehungsweise selbst so handelte, verletzte er - objektiv betrachtet - seine öffentlichrechtlichen Pflichten als Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Er hätte nämlich dafür sorgen müssen, dass die Gesellschaft nur Löhne ausrichtet, für die sie auch die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge zu leisten imstande ist (für viele etwa: Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 26/06 vom 10. April 2006 E. 4.3 mit Hinweis).

5.3

5.3.1    Der Beschwerdeführer liess - wie erwähnt - vortragen, dass er aufgrund einer psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung nicht in der Lage gewesen sei, seinen Verpflichtungen nachzukommen (vgl. Urk. 1). Er liess mit anderen Worten den Schuldausschlussgrund der Urteilsunfähigkeit geltend machen. Insoweit stützte er sich auf die Bestätigung von med. pract. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 18. Dezember 2013 (Urk. 7A/190) mit folgendem Inhalt:

Hiermit bestätige ich, dass Herr X.___ seit dem 26.6.2012 in Behandlung in meiner psychiatrisch-psychotherapeutischen Praxis ist und dass die Behandlung noch weiter andauert.

Aufgrund seiner schweren psychischen Krankheit war Herr X.___ seit Beginn der Behandlung bis Ende Juli 2013 nicht in der Lage, seinen finanziellen Pflichten nachzukommen und adäquat auf administrative Forderungen wie z.B. eine ihm zugestellte Steuerverfügung zu reagieren. Gemäss seinen Aussagen hatte seine Frau keinen Einblick in diese Belange, da es zu seinem Aufgabenbereich gehörte. Da Herr X.___ im Zusammenhang mit seinem Krankheitsbild mit starkem Rückzug/persönlicher Abschottung reagierte, hatte seine Frau keine Möglichkeit, sich diesen Einblick zu verschaffen.

5.3.2    Des Weiteren liegen folgende Dokumente mit Hinweisen auf den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im relevanten Zeitraum bei den Akten:

    Der Hausarzt, Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, bestätigte am 4. Juni 2012, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer mittelschweren depressiven Episode seit 30. März 2012 arbeitsunfähig sei (Urk. 8B/35/27-28).

    Die Psychotherapeutin D.___, M.A., erklärte am 30. Juli 2012, dass der Beschwerdeführer seit März 2012 an einer depressiven Phase leide. Der Beschwerdeführer sei zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8B/35/25-26).

    Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 11. August 2012 von einer schweren gehemmt-depressiven Episode (ICD-10 F32.2). „Im März 2012“ habe der Beschwerdeführer mit seinem Geschäft Konkurs anmelden müssen (wohl „untechnisch“ zu verstehen; denn die Konkurseröffnung erfolgte gemäss Handelsregistereintrag erst am 25. September 2012 [vgl. Urk. 16]). Er habe im depressiven Zustand nicht erklären können, wie es dazu gekommen sei. Dieser Konkurs habe die aktuelle depressive Phase ausgelöst (Urk. 8B/35/23-24).

    Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte laut seinem Gutachten vom 4. November 2012 (Urk. 8B/35/5-22) eine rezidivierende depressive Störung von leichter bis mittelschwerer aktueller Ausprägung (ICD-10 F33.01) bei Status nach Polytoxikomanie, gegenwärtig (vermutlich) im Methadon-Substitutionsprogramm (ICD-10 F19.22). Der Beschwerdeführer habe sich zu einer umgehenden psychiatrisch-tagesklinischen Behandlung bereit erklärt. Für die Dauer dieser Behandlung, aber nur für diese, bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit aus (S. 16 f.). Der Beschwerdeführer habe geschildert, dass er im März 2012 (nach einer ersten depressiven Episode im Jahr 2009 oder 2010) in ein depressives Loch gefallen sei. Er habe sich sozial zurückgezogen, Telefonate nicht mehr angenommen und wegen Appetitlosigkeit Gewicht verloren (S. 14). Er habe sich daraufhin an seinen Hausarzt gewandt, der ihn ab dem 30. März 2012 (vgl. S. 7) krankgeschrieben habe (S. 18 f.).

5.4

5.4.1    Nach Art. 16 des Zivilgesetzbuches (ZGB) ist jede Person urteilsfähig, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln. Die Urteilsfähigkeit beurteilt sich nach ständiger Rechtsprechung nie abstrakt. Es kommt vielmehr darauf an, ob die Urteilsfähigkeit für ein konkretes Rechtsgeschäft oder eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung zu einem bestimmten Zeitpunkt und für den Zustand einer konkreten, daran beteiligten Person zu bejahen ist oder nicht. Je nach Schwierigkeit und Tragweite der Handlung sind demnach auch unterschiedliche Anforderungen an Vernunft, Bewusstsein und Entschlusskraft zu stellen (vgl. Margrith Bigler-Eggenberger/Roland Fankhauser, in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Thomas Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. A., Basel 2014, N 34 ff. zu Art. 16 ZGB mit Hinweisen). Anders als im Strafrecht gibt es jedoch im Zivilrecht wie analog dazu auch im Sozialversicherungsrecht keine Abstufung der Urteilsfähigkeit. Entweder besteht die Fähigkeit, mit Bezug auf einen konkreten Rechtsakt vernunftgemäss zu handeln oder sie fehlt (Bigler-Eggenberger/Fankhauser, a.a.O., N 40 zu Art. 16 ZGB mit Hinweisen; insbesondere auch auf BGE 111 V 61 E. 3a).

5.4.2    Aus den oben wiedergegebenen medizinischen Beurteilungen ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer eine psychische Gesundheitsbeeinträchtigung von erheblicher Schwere vorliegt. Dies wird von niemandem in Abrede gestellt. Unterschiedliche Auffassungen bestehen allerdings hinsichtlich der Auswirkungen dieser Störungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Während die behandelnden Ärzte von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgehen, war der Gutachter der Krankentaggeldversicherung, Dr. F.___, anderer Ansicht. Er vertrat die Auffassung, dass lediglich während der tagesklinischen Behandlung eine Arbeitsunfähigkeit zu attestieren sei (vgl. oben E. 5.3.2 a.E.). Wie es sich damit verhält, kann allerdings offen bleiben.

    Streitentscheidend ist vielmehr, dass eine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers erst ab 30. März 2012 attestiert wurde, und zwar von seinem Hausarzt. Auch der behandelnde Psychiater B.___, auf dessen Attest sich der Beschwerdeführer hauptsächlich beruft, nennt keinen früheren Zeitpunkt, sondern den Behandlungsbeginn im Juni 2012 (vgl. oben E. 5.3.1). Zu diesen Zeitpunkten war der relevante Schaden aber bereits entstanden.

    Aus den (medizinischen) Akten ergibt sich folgender Geschehensablauf: Der Beschwerdeführer beziehungsweise die Y.___ GmbH war in eine finanzielle Schieflage geraten. Der Konkurs der Gesellschaft schien bereits Anfang 2012 absehbar. Dieser Umstand löste die depressive Episode aus. Das geht ausdrücklich aus dem Bericht von Dr. E.___ hervor (Urk. 8B/35/23-24; vgl. oben E. 5.3.2). Mit anderen Worten war die wirtschaftliche Situation der Y.___ GmbH Auslöser der Depression und nicht umgekehrt, wie der Beschwerdeführer vortragen liess.

    Angesichts dieses Umstandes muss der Frage, ob die diagnostizierte psychische Gesundheitsbeeinträchtigung die Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers überhaupt aufgehoben hätte, nicht weiter nachgegangen werden. Immerhin kann allerdings festgehalten werden, dass sich dafür aus den medizinischen Akten keine manifesten Anhaltspunkte ergeben; und - soweit ersichtlich - ist es auch nicht so, dass einer der behandelnden Psychiater irgendwelche erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen befürwortet oder gar eingeleitet hätte.

    Aus dem Gesagten folgt, dass der Beschwerdeführer - zumindest während des relevanten Zeitraums - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht urteilsunfähig war. Ein Schuldausschlussgrund ist somit nicht gegeben. Das objektiv widerrechtliche Verhalten (vgl. oben E. 5.2) ist dem Beschwerdeführer demzufolge auch in subjektiver Hinsicht als grobfahrlässiges Verschulden anzurechnen.


6.    Unter den gegebenen Umständen ist das Verhalten des Beschwerdeführers ohne Weiteres auch als adäquat kausal (BGE 119 V 406 E. 4a) für den bei der Beschwerdeführerin eingetretenen Schaden von Fr. 46'720.50 (Wert per 17. Juni 2014) zu betrachten, weshalb er zu Recht verpflichtet wurde, dafür Ersatz zu leisten. Es wurde bereits festgehalten, dass die Beschwerdegegnerin seit dem 17. Juni 2014 geleistete Abschlagszahlungen des Beschwerdeführers an den genannten Schadensbetrag anrechnen wird.

    Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen abzuweisen.


7.    Mit dem Entscheid in der Sache selbst wird das Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass vorsorglicher Massnahmen (Beschwerdeantrag Ziff. 2: Einstellung der Ratenzahlungen bis zum Entscheid des Sozialversicherungsgerichts) gegenstandslos und ist demzufolge abzuschreiben.


8.

8.1    Da vorliegend beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht erfüllt sind (vgl. Urk. 14), ist ihm in Gutheissung des Gesuchs vom 19. August 2014 (Urk. 1 S. 2) Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

8.2    Da Rechtsanwalt Bernhard Zollinger auch nach entsprechender telefonischer Aufforderung (vgl. Urk. 17) keine Honorarnote eingereicht hat, ist seine Entschädigung (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 1‘400. festzusetzen.


Das Gericht beschliesst:

1.    Das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.    In Bewilligung des Gesuches vom 19. August 2014 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt.

und erkennt sodann:

1.    Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, Zürich, wird mit Fr. 1‘400. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Bernhard Zollinger

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Da der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff., insbesondere Art. 85, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubStocker