Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AK.2014.00027 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 29. Oktober 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Therese Hintermann
Glättli Rechtsanwälte
Martin Disteli-Strasse 9, Postfach 768, 4600 Olten 1
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Mit Verfügung vom 14. Januar 2014 verpflichtete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, X.___ in solidarischer Haftung mit Y.___ für ihr entgangene Lohnbeiträge sowie Verwaltungskosten, Verzugszinsen und Gebühren Schadenersatz im Umfang von Fr. 79‘565.35 zu bezahlen (Urk. 7/160).
1.2 Dagegen erhob X.___ mit vom 13. Januar 2014 datierender, aber erst am 19. Februar 2014 zur Post gegebener (Urk. 7/164, Urk. 7/167) Eingabe Einsprache (Urk. 7/165). Mit Entscheid vom 2. April 2014 trat die Ausgleichskasse mit der Begründung, dass das Rechtsmittel verspätet erhoben worden sei, nicht auf die Einsprache ein (Urk. 7/166).
X.___ wandte sich mit Eingabe vom 2. Mai 2014 an die Ausgleichskasse und beantragte, die Einsprachefrist gegen die Schadenersatzverfügung vom 14. Januar 2014 sei wiederherzustellen und die Ausgleichskasse habe in Aufhebung des Nichteintretensentscheids vom 2. April 2014 auf seine Einsprache vom 13. Januar 2014 einzutreten und diese materiell zu behandeln (Urk. 7/168). Am 8. Juli 2014 liess X.___ bei der Ausgleichskasse weitere Unterlagen (Urk. 7/171-173) einreichen (Urk. 7/174). Mit Verfügung vom 30. Juli 2014 wies die Ausgleichskasse das Fristwiederherstellungsgesuch von X.___ ab (Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 30. Juli 2014 erhob X.___ am 15. September 2014 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die Einsprachefrist gegen die Schadenersatzverfügung der Beschwerdegegnerin wiederherzustellen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage der Kassenakten [Urk. 7/1-179]), was dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Oktober 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Frist zur Erhebung der Einsprache gegen die Schadenersatzverfügung vom 14. Januar 2014 (Urk. 7/160) wiederherzustellen ist.
1.2 In der angefochtenen Verfügung vom 30. Juli 2014 führte die Beschwerdegegnerin aus, dass sich der Beschwerdeführer über einen Monat im Ausland aufgehalten habe. Bei längerer Abwesenheit könne grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden, dass keine Schreiben, welche eine Handlung erforderten, zugestellt würden. Dem Beschwerdeführer sei vorzuwerfen, dass er sich während seiner langen Abwesenheit nicht bezüglich wesentlicher Postsendungen informiert habe. Er habe wohl jemanden dafür eingesetzt, der sich um die Post gekümmert habe, habe diese Person aber nicht ausreichend instruiert. Die Schadenersatzverfügung sei mit Rückschein zustellt worden. Bei der Entgegennahme einer Sendung mit Rückschein sei davon auszugehen, dass diese von gewisser Wichtigkeit und der Beschwerdeführer entsprechend zu informieren sei. Die Fristerstreckung sei bei einer Nachlässigkeit des Vertreters, des Vertretenen oder allfällig anderer beigezogener Hilfspersonen ausgeschlossen (Urk. 2 S. 2).
1.3 Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber vor, er habe sich vom 10. Januar bis 18. Februar 2014 in Z.___ aufgehalten. Er habe dort Unterhaltsarbeiten an seinem Haus vorgenommen und Ferien gemacht. Die Schadenersatzverfügung vom 14. Januar 2014 sei am 16. Januar 2014 mit Rückschein an seine Adresse in A.___ zugestellt worden. Der Brief sei von seiner Schwiegertochter, die mit ihrer Familie im selben Haus wohne, in Empfang genommen worden. Seine Schwiegertochter habe dem Schreiben keine besondere Beachtung geschenkt und den Brief zu seiner übrigen Post gelegt (Urk. 1 S. 3). Als er am 18. Februar 2014 in die Schweiz zurückgekommen sei und seine Post geöffnete habe, habe er die Verfügung vom 14. Januar 2014 zum ersten Mal gesehen. Er habe nicht gewusst, dass die Lohnbeiträge seiner konkursiten Gesellschaft nicht bezahlt worden seien. Am Tag darauf habe er Einsprache gegen die Verfügung erhoben (Urk. 1 S. 4). Da kein Verfahren hängig gewesen sei und er während seines Auslandaufenthaltes nicht mit der Zustellung wichtiger Post habe rechnen müssen, könne ihm nicht vorgeworfen werden, keine Vorkehrungen getroffen zu haben, dass die Post an ihn weitergeleitet werde (Urk. 1 S. 56).
2.
2.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die im ersten Teil des AHVG geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
2.2 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen (Art. 52 Abs. 1 AHVG). Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen (Art. 52 Abs. 2 Satz 1 AHVG). Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schadenersatz durch Erlass einer Verfügung geltend (Art. 52 Abs. 4 AHVG).
2.3
2.3.1 Gegen Verfügungen (Art. 49 Abs. 1 ATSG) kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG).
Die Eröffnung einer Verfügung ist eine empfangsbedürftige, nicht aber eine annahmebedürftige einseitige Rechtshandlung; sie entfaltet daher ihre Rechtswirkungen vom Zeitpunkt ihrer ordnungsgemässen Zustellung an; ob der Betroffene vom Verfügungsinhalt Kenntnis nimmt oder nicht, hat keinen Einfluss (BGE 119 V 89 E. 4c mit weiteren Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, N 40 zu Art. 49 ATSG; Kaspar Plüss, in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich (VRG), 3. Auflage, Zürich 2014, N 79 zu § 10 VRG; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, S. 201 Rz 577; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, Rz 886). Der Empfänger hat sich so zu organisieren, dass er in der Lage ist, vom zugestellten Dokument Kenntnis zu erhalten (Bernhard Maitre/Vanessa Thalmann/Kaspar Plüss, in: VwVG – Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, N 17 zu Art. 20 VwVG).
2.3.2 Eine eingeschriebene Postsendung gilt grundsätzlich in dem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem der Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt (BGE 111 V 109 E. 2b). Bei einer eingeschriebenen Sendung erfolgt die förmliche Zustellung mit der Entgegennahme der Sendung beziehungsweise mit der unterschriftlichen Empfangsbestätigung durch eine empfangsberechtigte Person. Dabei kann es sich etwa um (urteilsfähige) Familienangehörige handeln, die nach aussen als empfangsberechtigt erscheinen (Plüss, a.a.O., N 94 zu § 10 VRG).
Im Zusammenhang mit seiner Rechtsprechung zur sogenannten Zustellfiktion bei eingeschriebenen Postsendungen entschied das Bundesgericht, dass, wer sich während eines hängigen Verfahrens für längere Zeit von dem den Behörden bekanntgegebenen Adressort entfernt, ohne für die Nachsendung der an die bisherige Adresse gelangte Korrespondenz zu sorgen und ohne den Behörden zu melden, wo er nunmehr zu erreichen ist, bzw. ohne einen Vertreter zu beauftragen, nötigenfalls während seiner Abwesenheit für ihn zu handeln, eine am bisherigen Ort versuchte Zustellung als erfolgt gelten zu lassen hat. Voraussetzung ist allerdings, dass die Zustellung eines behördlichen Aktes während der Abwesenheit mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und ein Prozessrechtsverhältnis besteht, welches die Parteien verpflichtet, sich nach Treu und Glauben zu verhalten, das heisst unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen Entscheide, welche das Verfahren betreffen, zugestellt werden können (BGE 119 V 89 E. 4b/aa mit Hinweisen; vgl. auch BGE 107 V 187 betreffend die Zustellung einer Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons Zürich).
Demgegenüber hat das Organ einer Arbeitgeberin, welche der Ausgleichskasse nach Ausschöpfung der betreibungsrechtlichen Möglichkeiten Sozialversicherungsbeiträge schuldig bleibt, nicht mit dem Erlass und der Zustellung einer Schadenersatzverfügung zu rechnen. Denn in diesem Stadium befindet sich das Organ im Verhältnis zur Ausgleichskasse nicht in einem laufenden Verfahrens- oder Prozessrechtsverhältnis, welche den Erlass einer Verfügung mit gewisser Wahrscheinlichkeit voraussehbar macht. Ein in Pflicht genommenes Organ, mit dem noch kein Prozessrechtsverhältnis besteht, muss sich daher keine Zustellversuche der Ausgleichskasse entgegenhalten lassen. Es darf darauf vertrauen, dass ihm die Schadenersatzverfügung ordnungsgemäss zugestellt wird (BGE 119 V 89 E. 4b/bb).
2.4 Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG).
3.
3.1
3.1.1 Nachdem bei Erlass der Schadenersatzverfügung in der Regel kein Verfahrens- oder Prozessstandsverhältnis zwischen Ausgleichskasse und Schadenersatzpflichtigem besteht (E. 2.3.2), konnte vom Beschwerdeführer nicht verlangt werden, dass er während seines Aufenthalts in Z.___ vom 10. Januar bis 18. Februar 2014 (Urk. 1 S. 3) Vorkehrungen zur Sicherstellung der Zustellbarkeit dieser Verfügung trifft. Bei einem Zustellversuch hätte die Zustellung der Schadensatzverfügung vom 14. Januar 2014 (Urk. 7/160) nicht entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als am siebten Tag nach dem Zustellversuch fingiert werden können (BGE 119 V 89 E. 4b/aa).
3.1.2 Vorliegend verhält es sich aber insofern anders, als dass es nicht um die Zustellbarkeit einer Verfügung geht und es nicht bei einem blossen Zustellversuch blieb. Vielmehr konnte die eingeschrieben versandte Verfügung vom 14. Januar 2014 (Urk. 7/160) an der Adresse des Beschwerdeführers dessen im selben Haus wohnenden Schwiegertochter übergeben werden und wurde von dieser am 16. Januar 2014 entgegengenommen (Urk. 1 S. 3). In den Akten findet sich ein vom 16. Januar 2014 datierender und unterzeichneter Rückschein der Post (Urk. 7/162). Die Schwiegertochter legte die Postsendung zur übrigen Post des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 3). Gemäss den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Post sind neben dem Empfänger sämtliche im selben Wohn- oder Geschäftsdomizil anzutreffenden Personen zum Bezug von Sendungen berechtigt. Die Post hinterlegt eine Abholungseinladung, wenn die Sendungen aufgrund des vom Absender gewählten Angebots oder aufgrund ihrer Grösse dem Empfänger oder den Bezugsberechtigten persönlich auszuhändigen sind, jedoch niemand anzutreffend ist (Ziff. 2.3.5 und Ziff. 2.3.7a der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Post, gleichlautend in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen „Postdienstleistungen“ für Privatkunden, Ausgaben vom Juni 2013 und April 2014, sowie in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen „Postdienstleistungen“ für Geschäftskunden, Ausgabe Januar 2014). Demnach ist die Schadenersatzverfügung vom 14. Januar 2014 (Urk. 7/160) durch die Entgegennahme der eingeschriebenen Postsendung durch seine im Haus des Beschwerdeführers wohnende Schwiegertochter am 16. Januar 2014 im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ordnungsgemäss zugestellt worden. Etwas anderes ist den Akten nicht zu entnehmen und wird vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht.
3.1.3 Auch bei der Schadenersatzverfügung nach Art. 52 Abs. 4 AHVG handelt es sich um eine bloss empfangs-, nicht aber um eine annahmebedürftige Rechtshandlung, welche ihre Rechtswirkungen vom Zeitpunkt ihrer ordnungsgemässen Zustellung an entfaltet (BGE 119 V 89 E. 4c mit weiteren Hinweisen). Nachdem die Schadenersatzverfügung vom 14. Januar 2014 (Urk. 7/160) am 16. Januar 2014 ordnungsgemäss zugestellt wurde, gilt die Zustellung als an diesem Tag erfolgt. Dass der Beschwerdeführer von dieser Verfügung erst nach seiner Rückkehr aus Z.___ am 18. Februar 2014 Kenntnis nahm, ist für die Bestimmung des Zustellungszeitpunktes unbeachtlich. Er muss sich entgegenhalten lassen, dass er sich nicht entsprechend organisierte, um nach der Zustellung der Schadenersatzverfügung vom 14. Januar 2014 (Urk. 7/160) rechtzeitig von deren Inhalt Kenntnis zu erhalten.
3.2
3.2.1 Gemäss Art. 41 ATSG ist das Fristwiederherstellungsgesuch unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Der Beschwerdeführer befand sich vom 10. Januar bis zum 18. Februar 2014 in Z.___ (Urk. 1 S. 3). Selbst wenn davon ausgegangen würde, es sei ihm von Z.___ aus nicht möglich gewesen, vom Inhalt seiner Post Kenntnis zu nehmen und selber Einsprache zu erheben oder jemanden damit zu beauftragen, so ist dieses Hindernis nach seiner Rückkehr in die Schweiz am 18. Februar 2014 weggefallen. Dafür spricht, dass die Einsprache des Beschwerdeführers (Urk. 7/165) gegen die Schadenersatzverfügung vom 14. Januar 2014 (Urk. 7/160) schon am 19. Februar 2014 zur Post gegeben wurde (Urk. 7/167). Der Rechtsmittelbelehrung zu dieser Schadenersatzverfügung konnte er entnehmen, dass gegen diese Verfügung innert 30 Tagen ab Zustellung Einsprache erhoben werden konnte (Urk. 7/160/2). Mithin hatte der Beschwerdeführer bereits am 19. Februar 2014, als die Einsprache bei der Post aufgegeben wurde (Urk. 7/165, Urk. 7/167), Kenntnis davon, dass die Einsprachefrist abgelaufen war. Das Fristwiederherstellungsgesuch wäre somit spätestens 30 Tagen nach seiner Rückkehr in die Schweiz zu stellen gewesen.
Mit seiner am 19. Februar 2014 bei der Post aufgegebenen Eingabe brachte der Beschwerdeführer gegen die Schadenersatzverfügung vom 14. Januar 2014 (Urk. 7/160) im Wesentlichen vor, dass ihm keine absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften vorgeworfen werden könne, und er argumentierte weiter, dass Y.___ für die Schadenersatzforderung ins Recht gefasst werden sollte (Urk. 7/165). Allerdings erwähnte er mit keinem Wort, dass er infolge Auslandsaufenthalt daran gehindert gewesen sei, innert Einsprachefrist zu handeln, und er ersuchte die Beschwerdegegnerin auch nicht um Wiederherstellung der Einsprachefrist. Mit dieser Einsprache hat der Beschwerdeführer somit kein Fristwiederherstellungsgesuch gestellt.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 4-5) geht es nicht an, die Kenntnis von der Fristversäumnis erst dann anzunehmen, wenn der Nichteintretensentscheid der Rechtsmittelinstanz wegen verspäteter Erhebung des Rechtsmittels zugestellt wird. Nach dem Wortlaut von Art. 41 ATSG ist das Gesuch innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Im Übrigen liesse sich auch aus der vom Beschwerdeführer angeführten Literaturstelle beziehungsweise der dort zitierten Urteil des Bundesgerichts (SVR 1998 UV Nr. 10) nichts anderes herleiten. Im vom Bundesgericht mit diesem Urteil zu beurteilen Fall erkannte die versicherte Person erst aufgrund einer prozessleitenden Verfügung der Vorinstanz, dass ihre Beschwerde möglicherweise verspätet erhoben worden war, hat daraufhin aber rechtzeitig ein Fristwiederherstellungsgesuch gestellt (SVR 1998 UV Nr. 10 S. 28).
3.2.2 Nach Lage der Akten ersuchte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin erst mit Eingabe vom 2. Mai 2014 um Wiederherstellung der Einsprachefrist (Urk. 7/168), womit sein Fristwiederherstellungsgesuch nicht innert der 30tägigen Frist nach Wegfall des Hindernisses gemäss Art. 41 ATSG erfolgte. Demnach hätte die Beschwerdegegnerin an sich nicht auf dieses Fristwiederherstellungsgesuch vom 2. Mai 2014 (Urk. 7/168) eintreten dürfen.
Im Ergebnis hat die Beschwerdegegnerin die Wiederherstellung der Einsprachefrist zu Recht nicht gewährt, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Therese Hintermann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHübscher