Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AK.2014.00028




III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Annaheim als Einzelrichterin

Gerichtsschreiber Sonderegger



Urteil vom 16. März 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin














Sachverhalt:

1.    Die Y.___, Z.___, Zweigniederlassung A.___, mit Sitz in der Stadt B.___, wurde am 15. Oktober 2010 (Tagebuch-Datum, Urk. 10) ins Handelsregister eingetragen. Als Leiter der Zweigniederlassung A.___ fungierte vom 15. Oktober 2010 bis 16. Mai 2016 (Tagebuch-Datum) X.___. Die Zweigniederlassung war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen (vgl. insbs. Urk. 8/1-2). Am 12. Juni 2013 wurde über sie der Konkurs eröffnet. Mangels Aktiven wurde das Konkursverfahren am 16. Juli 2013 eingestellt (Urk. 10).

    Mit Verfügung vom 7. Juli 2014 verpflichtete die Ausgleichskasse X.___ zur Bezahlung von Schadenersatz für entgangene Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von Fr. 6‘459.40 (Urk. 7/9). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/7) hiess die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 18. Juli 2014 teilweise gut und reduzierte die Schadenersatzforderung auf Fr. 4‘459.70 (Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 18. Juli 2014 erhob X.___ mit Eingabe vom 12. September 2014 Beschwerde und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2014 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), wovon X.___ Kenntnis gegeben wurde (Urk. 9).



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).


2.    Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Ausgleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so können subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in An-spruch genommen werden (BGE 123 V 12 E. 5b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.5). Haben mehrere Arbeitgeber oder mehrere Organe einer juristischen Person einen Schaden verursacht, haften sie solidarisch (BGE 114 V 213 E. 3 mit Hinweisen).

    Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit. c). Gleiches gilt für die bis 31. Dezember 2008 nach kantonalem Recht erhobenen FAK-Beiträge (§ 33 Abs. 2 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung bzw. § 33 des ab 1. Januar 2008 bis 30. Juni 2009 gültig gewesenen Kinderzulagengesetzes; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts 2P.251/1996 vom 30. Juni 1997).


3.

3.1    Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5).

3.2    Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE 126 V 443 E. 3a, 121 III 382 E. 3bb, 388 E. 3a, je mit Hinweisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt sind (vgl. beispielsweise BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Entrichtung wegen Zahlungsunfähigkeit des beitragspflichtigen Arbeitgebers nicht mehr möglich ist (vgl. beispielsweise BGE 121 V 234, 240). Im zweiten Fall gilt der Schadenseintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können (BGE 123 V 12 E. 5b, 170 E. 2a, 121 III 382 E. 3bb, 113 V 256, 112 V 156 E. 2).

    Rechtsprechungsgemäss entspricht die Erhebung der Beiträge beim Hauptsitz des Unternehmens im Ausland – wenn die Beiträge in der Schweiz zufolge der Liquidation und Löschung der schweizerischen Zweigniederlassung im Handelsregister nicht mehr erhoben werden können – nicht dem Verfahren von Art. 14 ff. AHVG. Vorliegend könnten sich rechtliche Schritte gegen den Hauptsitz in Spanien auf keine zwischenstaatlichen Vereinbarungen abstützen, da weder das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Spanien über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.332.2) noch das Freizügigkeitsabkommen (FZA; SR 0.142.112.681) resp. die Verordnung Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1; vgl. Art. 3 Abschnitt A Ziff. 1 Anhang II FZA) Durchführungsbestimmungen oder Rechtshilfe in Bezug auf die Eintreibung geschuldeter Sozialversicherungsabgaben vorsehen (vgl. dazu auch Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. April 2013, AK.2012.00013, E. 3.2). Der Schadenseintritt gilt daher aus tatsächlichen Gründen als eingetreten (Urteil des vormaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 37/02 vom 3. September 2003 E. 3.2). Mit der Publikation der Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven im SHAB am 26. Juli 2013 (Urk. 10) erhielt die Beschwerdegegnerin vom Schaden spätestens Kenntnis. Mit Erlass der Schadenersatzverfügung vom 14. Juli 2014 wahrte sie die zweijährige Verjährungsfrist nach Art. 52 Abs. 3 AHVG. Die streitgegenständliche Forderung ist demnach nicht verjährt, was insoweit unbestritten ist.

3.3    Der Schadenersatzforderung setzt sich gemäss der Beitragsübersicht vom 31. Oktober 2014 und dem Kontoauszug desselben Datums (Urk. 8/1-2) aus nicht oder nur zum Teil bezahlten Beiträgen für das Jahr 2012 und 2013 sowie Mahn- und Betreibungsgebühren, Verzugszinsen und Verwaltungskosten zusammen (Urk. 7/17, 7/18, 7/22, 7/25, 7/26, 7/29, 7/30, 7/46, 7/49, 7/59, 7/60, 7/61, 7/66, 7/68, 7/71; vgl. auch Urk. 2 S. 3). Das Quantitativ der Forderung wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten und ist durch die Akten ausgewiesen, mithin ist von einem relevanten Schadensbetrag von Fr. 4‘459.70 auszugehen.


4.

4.1    Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. AHVV schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6).

4.2    Aus den Akten ist zu ersehen, dass Y.___, Zweigniederlassung A.___, ab 19. März 2012 wiederholt für die Entrichtung der geschuldeten Lohnbeiträge gemahnt werden musste. Auf Grund der an den Beschwerdeführer und an C.___ - den einzigen Mitarbeitern der Zweigniederlassung - ausbezahlten Löhne (Urk. 7/14, 7/37, 7/50), blieben geschuldete Beiträge unbezahlt. Dadurch hat die Zweigniederlassung die ihr obliegenden gesetzlichen Beitragszahlungspflichten gemäss Art. 34 AHVV und damit Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG verletzt, weshalb die Haftungsvoraussetzung der Widerrechtlichkeit rechtsprechungsgemäss zu bejahen ist.


5.

5.1    Zu prüfen ist weiter, ob und inwieweit der dadurch entstandene Schaden auf qualifiziert schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist.

5.2    Vorweg ist festzuhalten, dass als formelles Organ im Sinne von Art. 52 AHVG auch ein Leitungsorgan einer Zweigniederlassung einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland gilt (Urteil des vormaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 37/02 vom 3. September 2003; Reichmuth, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Diss. Freiburg 2008, S. 50 N 205). Die hier zugrunde liegenden Beitragsabrechnungs- und -zahlungspflichten standen einzig mit der Zweigniederlassung in Zusammenhang, weshalb dem Beschwerdeführer als Leiter derselben im Hinblick auf eine ordnungsgemäss Abrechnung und Zahlung von Lohnbeiträgen nicht nur formelle, sondern auch materielle Organstellung zukam. Er trug die Verantwortung dafür, dass die Zweigstelle den Arbeitgebervorschriften nach Art. 14 AHVG ordnungsgemäss nachkommt. Demzufolge sind ihm Missachtungen solcher Vorschriften, sofern er sich nicht zu exkulpieren vermag, auch untermittelbar anzurechnen.

5.3    Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a).

5.4    Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe eines Arbeitgebers zu ermitteln (BGE 108 V 199 E. 3a S. 202; ZAK 1985 S. 51 E. 2a, 620 E. 3b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6 S. 529).

5.5    Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende Verschulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). Bei einfachen Verhältnissen muss vom Organ in der Regel der Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma verlangt werden.

6.

6.1    Der Beschwerdeführer verneint seine Schadenersatzpflicht damit, dass ihm keine grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden könne. Zwar sei er zeichnungsberechtigter Leiter der Zweigniederlassung A.___ gewesen, jedoch bei der Muttergesellschaft angestellt und hierarchisch der Vertriebsleiterin von Y.___ unterstellt gewesen. Er habe Weisungen entgegen nehmen müssen, ohne über einen Handlungsspielraum zu verfügen. Die Grenzen seines Wirkens hätten sich darin manifestiert, dass sich der Inhaber der Y.___ Gruppe vorbehalten habe, jederzeit und ohne Vorankündigung Liquidität zu eigenen Zwecken abzuziehen. Die Zweigniederlassung A.___ habe erfolgreich gearbeitet, jedoch sei sie mangels hinreichender Infrastruktur von der Muttergesellschaft abhängig gewesen. Ordnungsgemäss habe er Kundengelder auf die Konti von Y.___ bzw. D.___ transferiert. Dort seien die Gelder aber für andere Zwecke eingesetzt worden, was schliesslich zum Konkurs von Y.___ A.___ geführt habe. Er habe tatenlos zusehen müssen, wie die Gelder abgezogen worden seien, und habe nichts für den Erhalt der Zweigniederlassung unternehmen können. Er sei sich der Verpflichtung zur Begleichung der Sozialversicherungsbeiträge bewusst gewesen und habe den Inhaber der Y.___ in schriftlicher und mündlicher Form wiederholt darauf hingewiesen, dass die Beiträge zu entrichten seien (Urk. 1).

6.2    Zunächst ist festzuhalten, dass im vorliegenden Prozess nicht zu untersuchen ist, ob die Liquidation bzw. der Konkurs der Y.___, Zweigniederlassung A.___ allenfalls hätte vermieden können oder ob am vorliegenden Verfahren nicht beteiligten Drittpersonen diesbezüglich irgendein Schuldvorwurf gemacht werden könnte. Insbesondere ist die Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Inhaber der Y.___ Gruppe nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Vielmehr ist einzig zu entscheiden, ob die Y.___, Zweigniederlassung A.___, die ihr als Arbeitgeberin obliegenden Pflichten (E. 4.1) verletzt hat und ob gegebenenfalls ein qualifiziertes Verschulden des Beschwerdeführers zu bejahen ist.

6.3    Der Beschwerdeführer war Leiter der Zweigniederlassung A.___. Angestellt in einem geringen Pensum war zudem C.___ (vgl. Urk. 7/14, 7/37, 7/50). Die Zweigniederlassung zeichnete sich durch einfache und leicht überschaubare Betriebsverhältnisse aus. Dementsprechend ist ein strenger Sorgfaltsmassstab anzulegen (BGE 108 V 202 E. 3).

    Der Beschwerdeführer vermag seiner Verantwortlichkeit nicht mit dem Argument zu entgehen, er bzw. die Zweigniederlassung seien der Willkür des Inhabers der Y.___ Gruppe ausgeliefert gewesen. Auch wenn sich bei näherer Prüfung erweisen sollte, dass der Inhaber der Y.___ Gruppe einen überragenden Einfluss auf die Betriebsführung und den Geschäftsgang der Zweigniederlassung hatte, mindert dies die dem Beschwerdeführer als Organ obliegenden strengen Sorgfaltspflichten nicht. Falls es tatsächlich so war, dass der Beschwerdeführer den Geschäftspraktiken des Inhabers der Y.___ Gruppe infolge eines bestehenden Abhängigkeitsverhältnisses und damit einhergehender Drucksituation faktisch nichts entgegenzuhalten vermochte und er die ihm aus seiner Stellung als einzelzeichnungsberechtigter Leiter der Zweigniederlassung erwachsenden Aufgaben und Pflichten nicht in rechtsgenüglicher Weise zu erfüllen in der Lage war, hätte er unverzüglich demissionieren und sich klarerweise von sämtlichen gesetzlichen Führungs-, Überwachungs- und Kontrollfunktionen sowie anderweitigen, im Hinblick auf die ordentliche Erfüllung der Abrechnungs- und Beitragszahlungspflicht relevanten Tätigkeiten zurückziehen müssen (Bundesgerichtsurteil 9C_548/2007 vom 2. Juni 2008 E. 5.1, Urteil des vormaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 107/01 vom 23. Juli 2002 E. 4.3).

    Dass es dem Beschwerdeführer unmöglich erschien, sich gegen den Inhaber der Y.___ Gruppe durchzusetzen, entband ihn also nicht von seinen öffentlichrechtlichen Pflichten gegenüber der Beschwerdegegnerin. Seine Vorbringen gereichen ihm demzufolge nicht zur Entlastung, sondern begründen vielmehr sein Verschulden. Wer Organstellung inne hat wie der Beschwerdeführer, muss dafür sorgen, dass er seine gesetzlichen Pflichten, wozu das Beitragswesen gehört, erfüllen kann oder andernfalls umgehend demissionieren. Zwar wies der Beschwerdeführer, soweit aktenkundig, ab Februar 2013 verschiedentlich auf die Pflicht zur Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge hin (Urk. 3/2, 3/7). Das ändert aber nichts daran, dass die geschuldeten Beiträge nicht bzw. nur teilweise beglichen wurden und der Beschwerdeführer die ihm in diesem Zusammenhang obliegenden Pflichten nicht rechtsgenüglich nachkam.


7.

7.1    Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missachtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 120 E. 4).    

    Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 334 E. 3c).

7.2    Das vorwerfbare Verhalten führte zum Schaden der Beschwerdegegnerin. Wäre die Y.___, Zweigniederlassung A.___, unter der Mitverantwortung des Beschwerdeführers ihren Zahlungspflichten rechtzeitig und vollständig nachgekommen, wäre der Schaden nicht eingetreten.

    Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber




AnnaheimSonderegger