Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AK.2014.00031




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin

Gerichtsschreiberin Muraro



Urteil vom 26. Mai 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



weitere Verfahrensbeteiligte:


1.    Y.___

Beigeladene


2.    Z.___

Beigeladener


Sachverhalt:

1. X.___ war ab dem 24. Juni 1997 Mitglied des Verwaltungsrates und vom 12März 2002 bis zu ihrem Rücktritt am 2. August 2011 Präsidentin des Verwaltungsrates der A.___ (vgl. Urk. 7/237, Urk. 7/229/81-84). Die A.___ war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen. Am 17. April 2012 eröffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts B.___ den Konkurs über die Gesellschaft. Das Konkursverfahren wurde mit Verfügung des Konkursrichters vom 22. Juni 2012 mangels Aktiven wieder eingestellt. Am 1. Oktober 2012 wurde die Gesellschaft im Sinne von Art. 159 Abs. 5 lit. a der Handelsregisterverordnung von Amtes wegen gelöscht (Urk. 7/237). Hieraus erwuchs der Ausgleichskasse ein Schaden aus entgangenen Lohnbeiträgen (einschliesslich Inkassokosten) von Fr. 11‘566.55 (Urk. 7/239-240). In der Folge verpflichtete die Ausgleichskasse mit Verfügungen vom 26. September 2013 Z.___ und Y.___ (ehemals C.___) in solidarischer Haftung zum Schadenersatz für entgangene Lohn- und FAK-Beiträge sowie Verwaltungskosten, Verzugszinsen und Gebühren im Betrag von Fr. 9‘806.30 (Urk. 9/1 und Urk. 9/2). Mit Verfügung vom 11. Dezember 2013 verpflichtete sie sodann X.___, in solidarischer Haftung mit Y.___ und Z.___, zur Leistung von Schadenersatz für entgangene Lohn- und FAK-Beiträge sowie Verwaltungskosten, Verzugszinsen und Gebühren im Umfang von total Fr. 9‘993.90 (Urk. 7/221). Auf die von Y.___ erhobene Einsprache vom 15. Oktober 2013, welche bei der Ausgleichskasse am 26. November 2013 eingegangen war (Urk. 9/11-12), trat die Ausgleichskasse zufolge Verspätung mit Entscheid vom 22. September 2014 nicht ein (Urk. 9/31; vgl. auch Urk. 9/13 und Urk. 9/30). Die von Z.___ am 25. Oktober 2013 (Urk. 9/8) erhobene Einsprache (inkl. Ergänzung vom 7. Januar 2014; Urk. 9/14) hiess die Ausgleichskasse nach einer sechsmonatigen Sistierung des Verfahrens (Urk. 9/29) mit Entscheid vom 22. September 2014 (Urk. 9/32) bzw. wiedererwägungsweise mit Entscheid vom 25. September 2014 teilweise gut und reduzierte die Schadenersatzsumme auf Fr. 8‘445.85 (Urk. 9/35). Die von X.___ am 4. Januar 2014 erhobene Einsprache (Urk. 7/223) hiess die Ausgleichskasse nach einer sechsmonatigen Sistierung des Verfahrens (Urk. 7/227) mit Entscheid vom 22. September 2014 ebenfalls teilweise gut und reduzierte die Schadenersatzsumme auf Fr. 7‘605.90 (Urk. 2 [= Urk. 7/232]). Die Entscheide betreffend Y.___ und Z.___ erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 22. September 2014 (Urk. 2) erhob X.___ am 21. Oktober 2014 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, eventuell sei das Beschwerdeverfahren zu sistieren (Urk. 1/1). Mit Beschwerdeantwort vom 10. November 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten [Urk. 7/1-241]). Am 13. November 2014 reichte sie auf Ersuchen die Akten der Solidarschuldnerin Y.___ und des Solidarschuldners Z.___ ein (Urk. 8 und Urk. 9/1-41). Mit Eingabe vom 24. November 2014 (Urk. 10) reichte die Beschwerdeführerin zwei steuerrechtliche Lohnausweise einer Arbeitnehmerin der Gesellschaft der Jahre 2012 (Urk. 11/1) und 2010 (Urk. 11/2) sowie eine Lohnabrechnung der Konkursitin für das Jahr 2011 (Urk. 11/3) für die besagte Arbeitnehmerin zu den Akten. Mit Verfügung vom 25. November 2014 (Urk. 12) wurden Y.___ und Z.___ zum Prozess beigeladen. Gleichzeitig wurden ihnen die Beschwerdeschrift und die Beschwerdeantwort zur Stellungnahme zugestellt, und die Parteien wurden über den Beizug der Akten im Beschwerdeverfahren orientiert. Am 26. November 2014 (Urk. 14) erfolgte die Zustellung der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 24. November 2014 (Urk. 10) an die Beschwerdegegnerin sowie die Beigeladenen (an die Beschwerdegegnerin zusätzlich unter Beilage von Urk. 11/1-3). Am 7. Januar 2015 nahm die Beschwerdeführerin Einsicht in die Akten (Urk. 16). Am 23. Januar 2015 wurde den Parteien sowie den Beigeladenen mitgeteilt (Urk. 17), dass innert der mit Verfügung vom 25. November 2014 angesetzten Frist keine Stellungnahmen der Beigeladenen eingegangen seien. Am 31. Januar 2015 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Eingabe (Urk. 18) zu den Akten, welche der Beschwerdegegnerin sowie den Beigeladenen am 4. Februar 2015 zugestellt wurde (Urk. 19).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).


2.    

2.1    Die Beschwerdeführerin brachte in der Beschwerdeschrift vom 21. Oktober 2014 vor, sie habe bei der Beschwerdegegnerin keine Einsicht in die beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft D.___ nehmen können. Auch bei der Staatsanwaltschaft selbst sei ihr keine Akteneinsicht gewährt worden (Urk. 1/1 und Urk. 1/2). Das Verfahren sei zu sistieren (Urk. 1/1).

2.2

2.2.1    Aus Inhalt und Funktion des Akteneinsichtsrechts als Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör folgt, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird. Denn es gehört zum Kerngehalt des rechtlichen Gehörs, dass die Verfügungsadressaten vor Erlass eines für sie nachteiligen Verwaltungsaktes zum Beweisergebnis Stellung nehmen können. Das Akteneinsichtsrecht ist somit eng mit dem Äusserungsrecht verbunden, gleichsam dessen Vorbedingung. Die Betroffenen können sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde bei ihrer Verfügung gestützt hat. Das rechtliche Gehör dient in diesem Sinne einerseits der Sachaufklärung und stellt anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren dar. Daraus ergibt sich, dass der Versicherer, welcher neue Akten beizieht, auf die er sich in seiner Verfügung zu stützen gedenkt, grundsätzlich verpflichtet ist, die Beteiligten über den Aktenbeizug zu informieren. Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche verfahrensbezogene Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden. Die Einsicht in die Akten, die für ein bestimmtes Verfahren erstellt oder beigezogen wurden, kann nicht mit der Begründung verweigert werden, die fraglichen Akten seien für den Verfahrensausgang belanglos. Es muss vielmehr den Betroffenen selber überlassen sein, die Relevanz der Akten zu beurteilen (BGE 132 V 387 E. 3 mit Hinweisen).

2.2.2    Nach Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie müssen nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind. Spätestens im Einspracheverfahren hat die Verwaltung jedoch die allgemeinen Grundsätze des rechtlichen Gehörs zu wahren und folglich der versicherten Person oder ihrem Vertreter Einsicht in die Akten zu gewähren, auf deren Grundlage sie den Einspracheentscheid abstützt (vgl. RKUV 1992 Nr. U 152 S. 200 E. 3b). Wird nach Erhebung einer Einsprache festgestellt, dass die Entscheidungsgrundlagen unvollständig sind, so ist der Sachverhalt unter Wahrung der Parteirechte zu vervollständigen und das Verwaltungsverfahren mit dem Einspracheentscheid abzuschliessen (BGE 131 V 413 E. 2.1.2.2).

2.2.3    Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis).

2.3    Die Beschwerdegegnerin sistierte das Einspracheverfahren am 16. Januar 2014, um die Akten der Staatsanwaltschaft D.___ beizuziehen und zu klären, ob das Strafverfahren allenfalls Auswirkungen auf das Ergebnis des Einspracheverfahrens haben könnte (Urk. 7/227). Nach Beizug der Strafakten erstellte die Beschwerdegegnerin ein Dossier (Aktenverzeichnis, Urk. 7/229) und retournierte die Strafakten der Staatsanwaltschaft am 4. Februar 2014 (Urk. 7/231). Am 22. September 2014 erliess sie den Einspracheentscheid (Urk. 7/232). Dass sie der Beschwerdeführerin zuvor Einsicht in die kopierten Strafakten gewährt hätte, ist den Akten nicht zu entnehmen. Damit verletzte sie deren rechtliches Gehör (vgl. BGE 132 V 389).

Allerdings ist nicht von einer schweren, einer Heilung nicht zugänglichen Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen. Die Beschwerdegegnerin vermochte den Strafakten nichts zu entnehmen, was ihre – der Verfügung vom 11. Dezember 2013 (Urk. 7/221) zugrunde gelegte Beurteilung geändert hätte. Der angefochtene Einspracheentscheid enthält denn auch keine neuen entscheidrelevanten Gesichtspunkte zum Nachteil der Beschwerdeführerin.

Das Gericht seinerseits erstellte zum Schutz privater Interessen Dritter einen Auszug aus den Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft D.___ zur Einsicht für die Beschwerdeführerin (separates Dossier unter Urk. 7/229).

Am 7. Januar 2015 konnte die Beschwerdeführerin anlässlich des Beschwerdeverfahrens Einsicht in die Akten nehmen (Urk. 16), auch auszugsweise in die für das vorliegende Verfahren relevanten Strafakten (Urk. 7/229). Inwiefern ihr die zur Verfügung gestellte Zeit von 1 ½ Stunden zur Akteneinsicht nicht gereicht hätte (Urk. 18), legte die Beschwerdeführerin nicht dar. Wie sie selbst einräumte, war es ihr durchaus möglich, die wesentlichen Akten fotografisch zu erfassen (Urk. 18), weshalb es ohne Belang ist, dass sie für eine umfassende Durchsicht der Akten mindestens einen Tag hätte aufwenden müssen (Urk. 18). Es besteht kein Anspruch auf Zustellung von Gerichtsakten, zumal das Anfertigen von Kopien erlaubt ist.

Da das hiesige Gericht über eine umfassende Kognitionsbefugnis verfügt und keine schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs anzunehmen ist, kann von einer Heilung des prozessualen Mangels ausgegangen werden. Damit ist von einer Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin abzusehen, insbesondere auch deshalb, weil die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren keinen Antrag auf Rückweisung der Sache gestellt hat und somit davon auszugehen ist, dass ihr an einer beförderlichen Verfahrenserledigung mehr liege als an einer Wiederholung des Einspracheverfahrens. Nachdem die Akteneinsicht gewährt worden ist, besteht auch kein Anlass zur Sistierung des Verfahrens.


3.    

3.1    Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG).

3.2    Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit. c).


4.    

4.1    Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5).

4.2    Die Beschwerdegegnerin machte gegenüber der Beschwerdeführerin mit Schadenersatzverfügung vom 11. Dezember 2013 einen Schaden von Fr. 9‘993.90 für die Beitragsjahre 2010 und 2011 geltend (Urk. 7/221). Sie reduzierte ihre Schadenersatzforderung mit Einspracheentscheid vom 22. September 2014 auf Fr. 7‘605.90 (Urk. 7/232), da die Beschwerdeführerin nach dem am 2. August 2011 erfolgten Austritt aus dem Verwaltungsrat der Gesellschaft bloss noch anteilsmässig für die im Jahr 2011 entstandenen Schulden (Januar bis Juli 2011) hafte; sie verzichtete sodann auf die darauf entfallenden, entgangenen Verzugszinsen. Die Schadenersatzforderung stützte die Beschwerdegegnerin auf die in der Jahresabrechnung vom 6. September 2012 erhobenen Nachforderungen für die Jahre 2010 und 2011 (für das Jahr 2011 anteilsmässig für die Monate Januar bis Juli; Urk. 7/215) sowie die Nachzahlungsverfügung vom 27. September 2013 für das Jahr 2010 (Urk. 7/218-219). Konkret umfasst die geltend gemachte Schadenersatzforderung die am 6. September 2012 – kurz nach Erhalt der Jahresabrechnung 2010 (Urk. 7/202) und der Lohndeklaration 2011 (Urk. 7/204) – nachträglich in Rechnung gestellten Lohnbeiträge und Verwaltungskosten für das Jahr 2010 im Umfang von Fr. 2‘674.70 (Urk. 7/215; Pos. 2012 0004; [Fr. 9‘055.55 + Fr. 1‘075.90 + Fr. 1‘793.20 + Fr. 271.65 – Fr. 9‘521.60]) und für das Jahr 2011 (Januar bis Juli 2011) im Umfang von Fr. 3343.15 (Urk. 7/215; Pos. 2012 0004; {[Fr. 11‘471.10 + Fr. 1‘336.45 + Fr. 2‘450.15 + Fr. 315.45 – Fr. 9‘842.--] : 12 x 7}) sowie die am 27. September 2013 nach der Arbeitgeberkontrolle in Rechnung gestellten Lohnbeiträge und Verwaltungskosten im Umfang von Fr. 1‘548.05 (Urk. 7/218-219; Pos. 2013 0001; [Fr. 1‘149.40 + Fr. 34.50 + Fr. 136.55 + Fr. 227.60]) für eine nicht gemeldete Lohnsumme von Fr. 11‘380.-- aus dem Jahr 2010 (vgl. Urk. 7/208). Die Summe der geltend gemachten Ausstände (Fr. 2‘674.70 + Fr. 3343.15 + Fr. 1‘548.05) ergibt ein Gesamttotal von Fr. 7‘565.90 und nicht von Fr. 7‘605.90, wie im Einspracheentscheid festgehalten (Urk. 7/232).

4.3    Dass die Schadenersatzforderung nicht dem im Kontoauszug per 22. Juli 2011 ausgewiesenen Betrag von Fr. 1‘074.40.-- (Urk. 7/229/89) entspricht (vgl. das Vorbringen der Beschwerdeführerin in Urk. 1/1; vgl. auch Urk. 7/223), ist gemäss den vorgenannten Ausführungen selbsterklärend (E. 4.2): Im Kontoauszug per 22. Juli 2011 konnten die infolge fehlender bzw. falscher Lohnbescheinigungen erfolgten Nachforderungen für das Jahr 2010 und 2011 noch gar nicht enthalten sein.

4.4    Die Beschwerdeführerin machte unter anderem sinngemäss geltend, es bestünden Diskrepanzen zwischen den verabgabten und effektiv ausbezahlten Lohnsummen (Urk. 1/1, Urk. 10, Urk. 11/1-3 und Urk. 18). Diskrepanzen sind tatsächlich feststellbar:

- In der Erfolgsrechnung des Jahres 2010 wurde für E.___ ein Lohn in der Höhe von Fr. 9‘500.-- als Aufwand verbucht (Urk. 7/210/36). Derselbe Betrag figuriert auch in der Lohnabrechnung für das Jahr 2010 und setzt sich aus monatlichen Bruttolöhnen von je Fr. 2‘375.-- für die Monate September bis Dezember 2010 zusammen (Urk. 7/210/44). Aus dem Versicherungsnachweis der AHV vom 6. Dezember 2010 ergibt sich jedoch, dass E.___ erst ab dem 1. Oktober 2010 angestellt war und eine Beitragspflicht erst ab diesem Zeitpunkt bestand (Urk. 7/156). Auch im Lohnausweis für die Steuererklärung 2010 bestätigte die Konkursitin eine Anstellung vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2010 und wies einen Bruttolohn von Fr. 7‘200.-- für diese drei Monate aus (Urk. 11/2). Zudem wurde auch in der für das Jahr 2011 ausgestellten Lohnabrechnung zuhanden E.___ der 1. Oktober 2010 als Eintrittsdatum vermerkt (Urk. 11/3). Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass E.___ erst ab dem 1. Oktober 2010 angestellt war und auch erst ab diesem Zeitpunkt einen Lohn bezog. Der Lohnausweis für die Steuererklärung 2010 scheint überwiegend wahrscheinlich die effektiv ausbezahlte Lohnsumme wiederzugeben. Damit liegt die effektiv ausbezahlte Lohnsumme gemäss Lohnausweis von Fr. 7‘200.-- um Fr. 2‘300.-- tiefer als die Lohnsumme von Fr. 9‘500.--, gestützt auf welche die Beschwerdegegnerin ihre Beiträge erhoben hat (vgl. Urk. 7/202/2 und Urk. 7/215/1). Da für die Ermittlung des Schadens die effektiv ausbezahlte Lohnsumme massgebend ist, ist eine Berichtigung der Schadenersatzsumme vorzunehmen. Auf den Differenzbetrag von Fr. 2‘300.-- entfallen Beiträge von Fr. 305.90 (13,3 Prozent für AHV-, FAK- und ALV-Lohnbeiträge; vgl. E. 3.2 und Urk. 7/215) und Verwaltungskosten von Fr. 6.95 (3 % auf Fr. 232.30 [= AHV-Lohnbeiträge]; von den Beiträgen an die Familienausgleichskasse und Arbeitslosenversicherung werden keine Verwaltungskosten erhoben]). Da der Beschwerdeführerin keine Verzugszinsen auferlegt wurden, erübrigt sich diesbezüglich eine allfällige Korrektur. Die Schadenersatzsumme ist somit auf Fr. 7253.05 (Fr. 7565.90 - Fr. 305.90 - Fr. 6.95) zu reduzieren.

- In der Erfolgsrechnung des Jahres 2011 wurde für E.___ ein Lohn in der Höhe von Fr. 28‘806.95 als Aufwand verbucht (Urk. 7/210/41), während in der Lohnabrechnung (Urk. 7/210/45) und der Lohndeklaration 2011 zuhanden des Kassenrevisors (Urk. 7/204) ein beitragspflichtiger Lohn von Fr. 28‘500.-- angegeben wurde. In der Lohnabrechnung zuhanden der betroffenen Arbeitnehmerin wurde hingegen ein (höherer) Lohn von Fr. 29‘414.-- aufgeführt (Urk. 11/3). Die hier festgestellte Diskrepanz ist allerdings nicht von Belang, da sie aus unterschiedlichen Lohnangaben in den Monaten September bis Dezember 2011 resultiert (vgl. Urk. 7/210/45 und Urk. 11/3) und damit den von der Beschwerdegegnerin nicht mehr berücksichtigten Zeitraum nach Rücktritt der Beschwerdeführerin als Verwaltungsratspräsidentin (und Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat) betrifft.

- In der Lohnabrechnung für das Jahr 2012 (Urk. 7/210/46) wurde für E.___ ein Lohn in der Höhe von Fr. 4‘750.-- eingetragen, während im Lohnausweis für die Steuererklärung 2012 ein Bruttolohn von Fr. 4‘120.-- ausgewiesen wurde (Urk. 11/1). Auch diese Diskrepanz ist nicht von Belang, da sie ebenfalls den von der Beschwerdegegnerin nicht mehr berücksichtigten Zeitraum nach Rücktritt der Beschwerdeführerin als Verwaltungsratspräsidentin (und Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat) betrifft.

Y.___ (ehemals C.___ [vgl. Urk. 7/210/3 und Urk. 7/210/17]) sagte am 20. April 2012 in der konkursamtlichen Einvernahme aus, sie habe als Arbeitnehmerin nie einen Lohn erhalten (Urk. 7/210/12). Im Widerspruch dazu räumte sie in der Einvernahme bei der Polizei am 27. April 2012 aber ein, sich jeden Monat einen Lohn von circa Fr. 1‘000.-- anstelle des vollen Lohnes von Fr. 1‘500.-- ausbezahlt zu haben (Urk. 7/229/30). In den Erfolgsrechnungen 2010 und 2011 wurde denn auch ein Lohn verbucht (im Jahr 2010 von Fr. 11‘380.-- [Urk. 7/210/36; vgl. handschriftlichen Vermerk von Unbekannt bei der Position 4009, wonach der Lohn nicht ausbezahlt worden sei] und im Jahr 2011 von Fr. 18‘714.85 [Urk. 7/210/41]). Damit ist davon auszugehen, dass Y.___ den in der Buchhaltung im Jahr 2010 verbuchten Lohn von Fr. 11‘380.-- tatsächlich bezogen hat.

Die Beschwerdeführerin ging in ihrer Eingabe vom 24. November 2014 von weiteren Diskrepanzen in der Lohnbuchhaltung aus, konnte solche aber nicht belegen und beantragte daher Untersuchungen von Amtes wegen (vgl. Urk. 10). Die festgestellten Diskrepanzen in der Lohnbuchhaltung zeugen von gewissen Missständen. Es erstaunt daher nicht, dass der mit der Arbeitgeberkontrolle betraute Revisor in seinem Bericht über die Arbeitgeberkontrolle vom 17. August 2012 festhielt, die Buchhaltung weise erhebliche Mängel auf (Bilanz weise einen Gewinn, die Erfolgsrechnung einen Verlust aus); die Buchhaltung für das Jahr 2011 sei nicht mehr vollständig und die Buchhaltung für das Jahr 2012 sei nicht mehr erstellt worden (Urk. 7/210/1). Allerdings ist aufgrund der festgestellten Diskrepanzen in der Lohnbuchhaltung, welche betragsmässig nicht schwer ins Gewicht fallen, kein weiterer Aufschluss von zusätzlichen Abklärungen mehr zu erwarten. Im Übrigen muss sich die Gesellschaft beziehungsweise dessen Organ Lohnbuchhaltungsmissstände entgegenhalten lassen. Weitere Abklärungen von Amtes wegen sind somit nicht angezeigt. Ein Schaden in der Höhe von Fr. 7253.05 ist jedenfalls ausgewiesen.


5.

5.1    Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6).

5.2    Den Kassenakten ist zu entnehmen, dass die Gesellschaft bereits ab dem Jahr 1999 wiederholt zur Beitragszahlung gemahnt (vgl. Urk. 7 „Aktenverzeichnis“ oder beispielsweise Urk. 7/6, Urk. 7/10, Urk. 7/30, Urk. 7/135, Urk. 7/141, Urk. 7/153 und Urk. 7/162; Urk. 7/239 S. 3 f.) und ab dem Jahr 2005 regelmässig für unbezahlt gebliebene Lohnbeiträge betrieben werden musste (vgl. Urk. 7 „Aktenverzeichnis“ oder beispielsweise 7/55, Urk. 7/60, Urk. 7/67, Urk. 7/71, Urk. 7/143, Urk. 7/167 und Urk. 7/171; Urk. 7/239 S. 5). Es blieben schliesslich Akontobeiträge für die ersten Monate des Jahres 2012 sowie die Nachforderungen für die Jahre 2010 und 2011 zuzüglich Verzugszinsen unbezahlt (Kontoauszug der Beschwerdegegnerin vom 6. November 2014 [Urk. 7/240 S. 18-19]; Urk. 7/239).

Am 9. Dezember 2009 hatte die Beschwerdegegnerin der Gesellschaft mitgeteilt, dass für das Jahr 2010 die Lohnbeiträge quartalsweise in Rechnung gestellt würden, ausgehend von einer Jahreslohnsumme von Fr. 69‘996.-- (Urk. 7/123 „Pauschal-Lohnsummen-Anzeige 2010“). Die Quartalsrechnungen basierten in der Folge wie angekündigt auf einer anteilsmässigen Lohnsumme von Fr. 17‘499.-- pro Quartal (= ein Viertel von Fr. 69‘996.--; Urk. 7/128, Urk. 7/140, Urk. 7/152, Urk. 7/155, Urk. 7/160, Urk. 7/165, Urk. 7/175, Urk. 7/187 und Urk. 7/196). Diese Pauschalbeträge erwiesen sich aufgrund der effektiven Lohnsumme jedoch als zu tief, weshalb Nachforderungen für die Jahre 2010 und 2011 gestellt werden mussten. Die Gesellschaft wäre verpflichtet gewesen, wesentliche Änderungen der Lohnsumme während des laufenden Jahres zu melden (vgl. Art. 35 Abs. 2 AHVV). Als wesentliche und somit meldepflichtige Änderung gilt eine Abweichung der jährlichen Lohnsumme um mindestens 10 Prozent von der ursprünglichen voraussichtlichen Lohnsumme (vgl. die Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB] Rz. 2048, Stand 01.01.2011 [Rz. 2048 bis heute unverändert]). Die Jahresabrechnung 2010 wies eine Jahreslohnsumme von Fr. 89‘659.-- aus (Urk. 7/202), was einer Steigerung von mehr als 20 % entsprach und eine Meldepflicht auslöste. Eine Meldepflicht hätte auch unter Berücksichtigung der berichtigten Lohnsumme im Jahr 2010 bestanden (E. 4.4). In der Lohndeklaration 2011 wurde sogar eine Jahreslohnsumme von Fr. 111‘370.-- ausgewiesen (Urk. 7/204), was einer Steigerung von 37 % entsprach. Nicht einmal nach Ablauf der ordentlichen Frist kam die Gesellschaft ihrer gesetzlichen Pflicht (Art. 36 Abs. 2 AHVV) die Jahresabrechnungen einzureichen (Mahnung vom 20. April 2011 [Urk. 7/161] und Mahnung vom 7. Mai 2012 [Urk. 7/192]) nach. Erst der mit der Konkursrevision betraute Revisor konnte eine Jahresrechnung 2010 sowie die Lohndeklaration 2011 erhältlich machen (Urk. 7/202-205).

Damit hat die Gesellschaft gegen die Vorschriften von Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV verstossen, was grundsätzlich die volle Schadenersatzpflicht der verantwortlichen Organe gemäss Art. 52 AHVG nach sich zieht. Auch hielt die Gesellschaft die elementarsten Regeln des Rechnungswesens nicht ein, was als grobfahrlässiges Verhalten ihrer Organe zu qualifizieren ist.

Zu prüfen bleibt, ob und inwieweit der dadurch entstandene Schaden auf qualifiziert schuldhaftes Verhalten der Beschwerdeführerin zurückzuführen ist.


6.

6.1

6.1.1    Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a).

6.1.2    Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende Verschulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). Bei einfachen Verhältnissen muss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstellung zu besorgen hat, in der Regel der Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma verlangt werden, und dies selbst dann, wenn er seine Befugnisse weitgehend an einen Geschäftsführer delegiert hat. Er kann mit der Delegation der Geschäftsführung nicht zugleich auch seine Verantwortung als einziges Verwaltungsorgan an den Geschäftsführer delegieren (BGE 108 V 199 E. 3b).

6.1.3    Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss (BGE 112 V 156 E. 4 mit Hinweisen; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts, hängt die Frage, ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden. Bei den nicht geschäftsführenden Verwaltungsratsmitgliedern von Aktiengesellschaften ist entscheidend, ob sie den ihnen obliegenden Kontroll- und Aufsichtspflichten nachgekommen sind. Nach Art. 716 Abs. 1 Ziff. 5 OR obliegt dem Verwaltungsrat die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen. Gemäss dieser Bestimmung hat das Verwaltungsratsmitglied nicht nur die Pflicht, an den Verwaltungsratssitzungen teilzunehmen, sondern sich periodisch über den Geschäftsgang zu informieren und bei Unregelmässigkeiten einzuschreiten (Urteil des Bundesgerichts 9C_651/2012 vom 15. Mai 2013 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen). Zwar ist der nicht geschäftsführende Verwaltungsrat nicht verpflichtet, jedes einzelne Geschäft der mit der Geschäftsführung und Vertretung Beauftragten zu überwachen, sondern darf sich auf die Überprüfung der Tätigkeit der Geschäftsleitung und des Geschäftsganges beschränken. Dazu gehört, dass er sich laufend über den Geschäftsgang informiert, Rapporte verlangt, sie sorgfältig studiert, nötigenfalls ergänzende Auskünfte einzieht und Irrtümer abzuklären versucht. Ergibt sich aus diesen Informationen der Verdacht falscher oder unsorgfältiger Ausübung der delegierten Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse, ist der Verwaltungsrat verpflichtet, sogleich die erforderlichen Abklärungen zu treffen (nötigenfalls durch Beizug von Sachverständigen) und eine genaue und strenge Kontrolle hinsichtlich der Beobachtung gesetzlicher Vorschriften auszuüben (BGE 114 V 219 E. 4a mit weiteren Hinweisen).

6.1.4    Für die Beurteilung der Frage, bis wann ein Verwaltungsratsmitglied tatsächlich auf die Tätigkeit der Gesellschaft Einfluss nehmen kann, ist auf den Zeitpunkt des effektiven Rücktritts, welcher unmittelbar wirksam ist, und nicht auf die Löschung im Handelsregister oder das Datum der Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt abzustellen (BGE 112 V 1 E. I.3).

6.2    

6.2.1    X.___ war ab dem 24. Juni 1997 Mitglied und vom 12. März 2002 bis zu ihrem Rücktritt am 2. August 2011 Präsidentin des Verwaltungsrates der Gesellschaft. Am 2. August 2011 schied sie auch als Mitglied des Verwaltungsrates aus der Gesellschaft aus (vgl. Urk. 7/237, Urk. 7/229/81-84 und Urk. 7/229/108). Z.___, welcher vom 10. Juni 1991 (Gründung der Gesellschaft) bis am 24. Juni 1997 Präsident des Verwaltungsrates war, blieb nach seinem Rücktritt als Verwaltungsratspräsident bis am 8. März 2012 Mitglied des Verwaltungsrates (vgl. Urk. 7/237 und Urk. 7/229/68). Y.___ (ehemals C.___) war ab dem 8. August 2006 Mitglied und ab dem 13. September 2011 bis am 28. Februar 2012 Präsidentin des Verwaltungsrates (Urk. 7/237 und Urk. 7/229/30). Alle drei Personen verfügten über eine kollektive Zeichnungsberechtigung je zu zweien (Urk. 7/237 und Urk. 7/229/108).

Bei der Gesellschaft handelte es sich um eine kleine AG mit maximal fünf Angestellten (Urk. 7/229/109) exklusive Mitglieder des Verwaltungsrates, welche zum Teil einen Lohn bezogen (vgl. Urk. 7/210/21, Urk. 7/210/26, Urk. 7/210/31, Urk. 7/210/36 und Urk. 7/210/41). Die Verhältnisse waren somit überschaubar.

6.2.2    Wie bereits erwähnt, ergibt sich aus den Akten, dass die Gesellschaft bereits in früheren Jahren wiederholt zur Beitragszahlung gemahnt und ab dem Jahr 2005 regelmässig für unbezahlt gebliebene Lohnbeiträge betrieben werden musste (E. 5.2). Dieser Umstand musste der Beschwerdeführerin als Verwaltungsratspräsidentin bekannt gewesen sein. Umso mehr war sie dazu verpflichtet, im Rahmen ihrer Oberaufsicht die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Beitragspflicht zu überwachen und durchzusetzen. Dieser Pflicht kam sie jedoch erst im Verlauf des Jahres 2011 und damit viel zu spät und nicht in haftungsausschliessender Weise nach. Eine fristgereichte Beitragsabrechnung war nur schon deshalb nicht (mehr) möglich, weil die Gesellschaft unter der Verantwortung der Beschwerdeführerin eine ordnungsgemässe Buchführung missen liess. Bereits die Abschlüsse für die Jahre 2008 und 2009 wurden erheblich zu spät, das heisst erst an der Generalversammlung vom 21. Dezember 2011, abgenommen (vgl. Urk. 7/229/70 f.). Die Bilanz für das Jahr 2010 hätte auch in der Generalversammlung vom 21. Dezember 2011 abgenommen werden sollen. Dazu kam es aber nicht, weil gemäss C.___ (heute Y.___) ein Fehler in der von ihr geführten Buchhaltung bestanden haben soll und ein Abschluss deshalb nicht möglich gewesen sei (Urk. 7/229/24).

Die Beschwerdeführerin wurde trotz der noch ausstehenden Genehmigungen der Jahresrechnungen 2008-2010 und trotz des Umstands, dass der eigentliche Geschäftsführer der Gesellschaft, Z.___, bereits seit Monaten nicht mehr gearbeitet hatte, erst auf einen im Januar 2011 erfolgten Anstoss eines Aktionärs hin aktiv. Dies lässt sich dem eigens von ihr verfassten Rechtsbegehren vom 2. November 2011 (Urk. 7/229/76-78) an das zuständige Bezirksgericht zur Einberufung einer Generalversammlung (GV) entnehmen. In diesem Rechtsbegehren hatte die Beschwerdeführerin ausgeführt, dass Ende Januar 2011 ein Aktionär die längst fällige GV habe durchführen wollen, um zu klären, wie es mit der Gesellschaft weitergehe, nachdem der Geschäftsführer seit Monaten nicht mehr gearbeitet gehabt habe. Sie habe daraufhin Kontakt mit einem weiteren Aktionär aufgenommen, auf dessen Wunsch am 23. Februar 2011 eine Aussprache mit Z.___ stattgefunden habe. Mündlich sei vereinbart worden, dass dieser die Arbeit im März 2011 wieder aufnehme und dass im April 2011 der gemeinsame Termin für die GV bestimmt werde. Am 23. Juni 2011 habe sie zur GV am 2. August 2011 eingeladen. Am 20. Juli 2011 sei diese durch Y.___ und Z.___ abgesagt worden. Am 22. Juli 2011 habe sie die Kontoauszüge bei der AHV, der BVG und der Bank angefordert und die Gesellschaft sowie die Revisionsstelle aufgefordert, die revidierten Jahresrechnungen 2008, 2009, 2010 sowie das aktuelle Aktienregister zuzusenden. Der Verwaltungsrat (VR) sei gemäss GV-Protokoll vom 27. August 2011 (richtig: 2. August 2011; vgl. Urk. 7/229/83) verpflichtet worden, auf Ende September 2011 eine GV einzuberufen. Dieser Zeitpunkt sei ohne Begründung des VR verstrichen (vgl. auch Urk. 7/229/79-93).

Die Bemühungen der Beschwerdeführerin erfolgten bereits initial viel zu spät und auch in der Folge nur schleppend.

6.2.3    Etwas anderes lässt sich den Einvernahmen und Auskünften im Strafverfahren gegen C.___ (heute Y.___) wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung nicht entnehmen (vgl. Urk. 7/229/21-31, Urk. 7/229/67-74 und Urk. 7/229/104-123).

Davon, dass C.___ (heute Y.___) die Geschäftszahlen für das Jahr 2010 trotz wiederholten Aufforderungen nicht herausgab, ist auszugehen (vgl. Urk. 7/229/24-27, Urk. 7/229/67, Urk. 7/229/71 und Urk. 7/229/114 f.). Doch wäre es der Beschwerdeführerin möglich gewesen einzuschreiten, hätte sie ihre Aufsichtspflichten früher wahrgenommen. Gemäss ihrer eigenen Auskunft soll seit dem Brand im März 2009 im Laden an der F.___ der „Wurm im Geschäft drin“ gewesen sein. Umsomehr hätte dieser Umstand sie veranlassen müssen, ihrer Aufsichtspflicht nachzukommen. Stattdessen soll sie erst mit der Zeit bemerkt haben, dass die Gesellschaft „finanziell nicht rund“ laufe. Sie habe einfach keine Informationen betreffend die Zahlen von Z.___ erhalten, auch nicht, wenn sie danach gefragt habe (Urk. 7/229/70). Der Beschwerdeführerin war als Verwaltungsratspräsidentin sodann nicht einmal bekannt, wie lange C.___ (heute Y.___) schon alleine für die Geschäftsbuchhaltung verantwortlich gewesen sein soll und wer sie damit betraut hatte (Urk. 7/229/71; vgl. dazu auch Urk. 7/229/111 f.). Dass sie „sicher zu spät gehandelt“ habe, räumte die Beschwerdeführerin letztendlich selber ein (Urk. 7/229/73). Das Verhalten der Beschwerdeführerin erweist sich somit als grobfahrlässig.


7.    

7.1    Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missachtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 120 E. 4).    
Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 334 E. 3c).

7.2    Hätte die Beschwerdeführerin rechtzeitig gehandelt und die Zahlen für die Jahre 2008-2010 gekannt, wäre ihr aufgefallen, dass im Jahr 2010 eine Meldepflicht gegenüber der Beschwerdeführerin bestanden hätte. Sie hätte dann verhindern können, dass im Jahr 2011 Löhne ausbezahlt wurden, ohne dass die finanzielle Lage der Gesellschaft es erlaubt hätte, zumal ihr bewusst gewesen wäre, dass es für das Jahr 2010 noch zu Nachforderungen kommen würde. In Zeiten finanzieller Schwierigkeiten kommt der Grundsatz zum Tragen, dass nur so viel Lohn ausbezahlt werden darf, als die darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge noch gedeckt sind (Urteil des Bundesgerichts H 90/00 vom 20. Juni 2011 E. 4d mit Hinweis). Ein Mitverschulden der Beschwerdegegnerin besteht nicht.


8.    Nach dem Gesagten ist die Beschwerdeführerin in teilweiser Gutheissung der Beschwerde zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin Schadenersatz in der Höhe von Fr. 7253.05 zu leisten (vgl. E. 4.2 und 4.4).

Die Einzelrichterin erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichkasse, vom 22. September 2014 dahingehend geändert, dass die Beschwerdeführerin verpflichtet wird, Schadenersatz im Betrag von Fr. 7‘253.05 zu bezahlen, solidarisch haftend mit den Beigeladenen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Y.___

- Z.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Da der Streitwert unter Fr. 30'000.-- liegt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde nach Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 2 BGG), wobei in der Beschwerde auszuführen ist, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG).

    Soweit keine Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG zulässig ist, kann gegen diesen Entscheid innert der gleichen Frist von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Gerügt werden kann nach Art. 116 BGG die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten.

    Werden sowohl die Beschwerde als auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

    Die Fristen stehen während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin




Arnold GramignaMuraro