Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AK.2014.00034




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Wyler

Urteil vom 30. Juni 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    X.___ war seit der Eintragung im Handelsregister (früher: Y.___ AG) Verwaltungsrat bzw. Verwaltungsratspräsident der Z.___ AG. Die Z.___ AG war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen. Mit Urteil vom 10. Mai 2013 eröffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts A.___ über die Z.___ AG den Konkurs. Das Konkursverfahren wurde mit Urteil des Konkursrichters vom 26. Juli 2013 mangels Aktiven eingestellt (vgl. Handelsregister). Mit Verfügung vom 23. Juni 2014 verpflichtete die Ausgleichskasse X.___ als Einzelhafter zum Schadenersatz für entgangene Lohnbeiträge in Höhe von Fr. 52‘555.80 (Urk. 5/261). Die von X.___ am 15. August 2014 erhobene Einsprache (Urk. 5/266) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 30. September 2014 ab (Urk. 2).


2.    Mit Schreiben vom 29. Oktober 2014 erhob X.___ dagegen bei der Ausgleichskasse Beschwerde und beantragte, es sei der von ihm zu leistende Schadenersatz auf Fr. 32‘758.40 herabzusetzen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin überwies die Beschwerde ans hiesige Gericht und beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2014 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 4), was dem Beschwerdeführer am 3. Dezember 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 6). Am 5. März 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein und hielt dabei an seinem Antrag fest (Urk. 7). Die Beschwerdegegnerin liess sich hierzu am 8. April 2015 vernehmen (Urk. 11). Der Beschwerdeführer reichte daraufhin am 26. Mai 2015 erneut eine Stellungnahme ein (Urk. 14), welche der Beschwerdegegnerin am 27. Mai 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 16).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG).

1.2    Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft, EOG) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit. c).


2.    

2.1    Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5).

2.2    Der Beschwerdeführer wendet gegen den von der Beschwerdegegnerin eingeforderten Schadenersatz in Höhe von 52‘555.80 im Wesentlichen ein, es seien für das Jahr 2013 nicht wie von der Beschwerdegegnerin angenommen Lohnbeiträge inkl. Verwaltungskosten in Höhe von Fr. 24‘839.60 zu entrichten gewesen, sondern lediglich Fr. 13‘021.44. Von den deklarierten Löhnen in Höhe von Fr. 178‘815.-- seien nur Fr. 93‘738.60 von der Z.___ AG ausbezahlt worden (vgl. auch Urk. 3/4). Im übrigen Umfang von Fr. 85‘076.40 seien sie nicht ausgerichtet worden bzw. durch Insolvenzentschädigung der Arbeitslosenversicherung abgegolten worden. Die Schadenersatzforderung sei um die auf diesen Fr. 85‘076.40 zu entrichtenden Beiträgen, das heisse um Fr. 11‘818.16, zu reduzieren (Urk. 1, Urk. 3/2, Urk. 3/4, Urk. 7 und Urk. 14).

    Im Mai 2012 habe per Ende 2011 ein Ausstand von Fr. 24‘307.65 bestanden. Für das Jahr 2012 habe die Beschwerdegegnerin zusätzlich Beiträge von Fr. 78‘784.60 eingefordert. Für das Jahr 2012 seien zudem Beiträge in Höhe von Fr. 13‘021.44 (Fr. 24‘839.60 – Fr. 11‘818.16) zu bezahlen. Unter Berücksichtigung diverser Gebühren, Verzugszinsen und Betreibungskosten von Fr. 5‘459.81 (Fr. 1‘139.10 + Fr. 4‘320.71) habe insgesamt eine Forderung von Fr. 121‘5732.50 bestanden. In Abzug seiner Zahlungen von Fr. 88‘815.10 resultiere so ein Ausstand von Fr. 32‘758.40 (Urk. 1).

2.3

2.3.1    Die Beitragspflicht besteht nur auf realisierten Löhnen, und nur solche Löhne dürfen demnach in die Schadensberechnung einbezogen werden (Reichmuth, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Rz. 428). Hat ein Arbeitnehmer vor Konkurseröffnung noch Arbeit geleistet, für welche er jedoch keinen Lohn mehr realisiert, besteht unter gewissen Voraussetzungen ein Anspruch auf Insolvenzentschädigung gemäss Art. 51 ff. AVIG. Betrifft die Entschädigung Löhne, die vom Arbeitgeber gegenüber der Ausgleichskasse bereits bescheinigt und damit in der Schadenersatzforderung berücksichtigt wurden, sind die von der Arbeitslosenkasse überwiesenen Beiträge davon in Abzug zu bringen. Die Ausgleichskasse hat dafür besorgt zu sein, dass die Beiträge für die gleichen Löhne nicht doppelt erhoben werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_647/2009 vom 15. April 2010 E. 5.2.2 mit Hinweis auf das Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] H 394/01 vom 19. November 2003 E. 5.2). Steht dem Arbeitnehmer kein Anspruch auf Insolvenzentschädigung zu, kann er die Lohnausstände als Konkursforderung eingeben. Wird die Konkursdividende ausgerichtet, so überweist die Konkursverwaltung den Arbeitnehmeranteil an die Ausgleichskasse, während der Arbeitgeberbeitrag samt den Verwaltungskostenbeiträgen bei der Konkursforderung der Ausgleichskasse aufgerechnet wird. Im Rahmen von Art. 52 AHVG steht der Ausgleichskasse in beiden Fällen, das heisst sowohl wenn der Arbeitnehmer für nicht realisierte Löhne Insolvenzentschädigung erhält als auch wenn er keine Insolvenzentschädigung vergütet bekommt, keine Schadenersatzforderung zu, da eine solche – wie ausgeführt - nur für realisierte Löhne geltend gemacht werden kann (Reichmuth, a.a.O., Rz. 435 ff.).


2.3.2    Die Z.___ AG bescheinigte am 29. April 2013 gegenüber der Beschwer-
degegnerin Löhne für die Monate Januar bis März 2013 in Höhe von Fr. 178‘815.-- (Urk. 5/237/2-3). Die auf diesen Löhnen zu entrichtenden Beiträge (inkl. Verwaltungskosten) in Höhe von Fr. 24‘839.60 (AHV-Lohnbeiträge Fr. 18‘417.95, ALV-Lohnbeiträge 1 Fr. 3‘716.60, FAK-Lohnbeiträge Fr. 2‘145.80, Verwaltungskosten Fr. 460.45 und ALV-Lohnbeiträge 2 Fr. 98.80; vgl. Beitragsübersicht, Urk. 3/6 S. 5) wurden von der Beschwerdegegnerin entsprechend verbucht. Aus den vom Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Abrechnungen der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich geht hervor, dass die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich ehemaligen Angestellten der Z.___ AG Insolvenzentschädigung in Höhe von brutto Fr. 55‘385.60 (Fr. 13‘388.85 + 11‘966.65 + Fr. 10‘500.-- + Fr. 11‘108.-- + Fr. 8‘422.10) ausrichtete. Nachdem der Beschwerdeführer erstmals im vorliegenden Beschwerdeverfahren konkret vorbringt, es seien nicht sämtliche für das Jahr 2013 bescheinigten Löhne von der Z.___ AG ausgerichtet worden (vgl. demgegenüber Einsprache vom 15. August 2014, Urk. 5/266), nahm die Beschwerdegegnerin hierzu keine Abklärungen vor (vgl. Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 8. April 2015, Urk. 11). Entsprechend gehen aus den Akten keine Angaben darüber hervor, in welchem Umfang die Z.___ AG die für das Jahr 2013 bescheinigten Löhne tatsächlich ausrichtete. Im vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umfang von Fr. 85‘076.40 (Urk. 3/4) ist daher nicht belegt, dass die bescheinigten Löhne tatsächlich ausgerichtet wurden. Entsprechend ist der Schadenersatzanspruch der Beschwerdegegnerin für die darauf zu entrichtenden Beiträge (inkl. Verwaltungskosten) nicht ausgewiesen. Hierzu hat die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen vorzunehmen.

2.4

2.4.1    Zu prüfen bleibt, ob im Übrigen die Schadenersatzforderung korrekt berechnet wurde. Im Mai 2012 bescheinigte die Beschwerdegegnerin für die Zeit bis 31. Dezember 2011 einen Ausstand von Fr. 24‘307.65 (Urk. 3/1). Dieser Betrag wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht in Frage gestellt. In dieser Abrechnung noch keine Berücksichtigung fanden eine Nachforderung für Beiträge des Jahres 2011 in Höhe von Fr. 12‘092.90 (Fr. 63‘190.2 + Fr. 13‘180.15 + Fr. 7‘361.95 + Fr. 947.85 + Fr. 1.45 – Fr. 72‘588.70; Urk. 3/7 S. 50; Urk. 5/109) und eine Gutschrift aufgrund zu hoher verrechneter Beiträge in Höhe von Fr. 4‘750.85 (Urk. 3/7 S. 52 und Urk. 5/149).

    


    Aus der Beitragsübersicht der Beschwerdegegnerin geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin für das Jahr 2012 Beiträge (inkl. Verwaltungskosten) von Fr. 78‘784.60 (Fr. 58‘639.55 + Fr. 12‘208.15 + Fr. 6‘831.80 + Fr. 961.10 + Fr. 144.--; Urk. 3/6 S. 5) erhob. Dieser Wert wird vom Beschwerdeführer ebenfalls zu Recht nicht in Frage gestellt (vgl. Urk. 3/2).

    Betreffend die Beiträge für das Jahr 2012 besteht die dargelegte Unsicherheit über die ausbezahlte Lohnsumme im Fr. 93‘738.60 übersteigenden Betrag (vgl. E. 2.3).

    Ebenfalls aus Ausstand zu berücksichtigen sind Mahnkosten in Höhe von Fr. 280.-- (14 x Fr. 20.--; Urk. 3/6 S. 7; vgl. auch Urk. 3/6 S. 50 ff.: 2012 0001-0007, 2012 0010, 2012 0013, 2012 0015, 2012 0018, 2013 0001, 2013 0004 und 2013 0005), Verzugszinsen in Höhe von Fr. 4‘269.35 (Fr. 84.-- [vgl. Urk. 3/7 S. 50] + Fr. 162.10 + Fr. 125.80 + Fr. 184.10 + Fr. 177.70 + Fr. 631.50 + Fr. 193.85 + Fr. 310.15 + Fr. 306.85 + Fr. 301.75 + Fr. 366.85 + Fr. 341.70 + Fr. 341.10 + Fr. 85.-- + Fr. 286.80 + Fr. 248.90 + Fr. 45.20 + Fr. 76.--; Urk. 3/6 S. 9 f.), Erhebungskosten von Fr. 150.-- (3 x Fr. 50.--; Urk. 3/6 S. 10), Betreibungskosten von Fr. 1‘125.-- (14 x Fr. 73.-- + Fr. 103.--; Urk. 3/6 S. 10-11) und Beiträge BBF von Fr. 1‘147.45 (Urk. 3/6 S. 11).

    Unter Berücksichtigung auch der auf dem nicht ausgewiesenen Lohn von Fr. 85‘076.40 zu bezahlenden Beiträgen (inkl. Verwaltungskosten) resultiert eine Forderung der Beschwerdegegnerin in Höhe von Fr. 142‘245.70 (Fr. 24‘307.65 + Fr. 12‘092.90 - Fr. 4‘750.85 + Fr. 78‘784.60 + 24‘839.60 + Fr. 280.-- + Fr. 4‘269.35 + Fr. 150.-- + Fr. 1‘125.-- + Fr. 1‘147.45).

2.4.2    In der Abrechnung der Beschwerdegegnerin vom 2. Mai 2012 waren sämtliche Zahlungen der Z.___ AG bis und mit den Zahlungen vom 2. April 2012 berücksichtigt (vgl. Urk. 3/1 S. 5). Die Z.___ AG leistete ab Mai 2012 Zahlungen in Höhe von Fr. 88‘357.20 (Fr. 104.60 + 4 x Fr. 8‘983.50 + Fr. 578.15 + Fr. 162.10 + Fr. 6‘660.85 + Fr. 44‘917.50; Urk. 3/6 S. 20). Zusätzlich als Zahlungen zu berücksichtigen sind Verrechnungen hinsichtlich CO2-Rückvergütungen und EO-Entschädigung in Höhe Fr. 1‘332.70 (Fr. 270.15 + Fr. 799.40 + Fr. 152.15 + Fr. 111.--; Urk. 3/6 S. 11-12). Insgesamt sind somit Zahlungen der Z.___ AG in Höhe von Fr. 89‘689.90 (Fr. 88‘357.20 + Fr. 1‘332.70) anzurechnen.

2.4.3    Bei Forderungen von Fr. 142‘245.70 und Zahlungen in Höhe von Fr. 89‘689.90 resultiert ein Ausstand in dem von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Umfang von Fr. 52‘555.80 (Fr. 142‘245.70 – Fr. 89‘689.90). Die Berechnung des Schadens durch die Beschwerdegegnerin ist somit mit Ausnahme der Beiträge (inkl. Verwaltungskosten) für die nicht ausgewiesenen Lohnzahlungen in Höhe von Fr. 85‘076.40 nicht zu beanstanden.


3.

3.1    Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6).

3.2    Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Konkursitin den ihr als Arbeitgeberin obliegenden Zahlungsverpflichtungen nicht vollumfänglich nachkam. Die Beschwerdegegnerin sah sich deshalb veranlasst, die Gesellschaft wiederholt zu mahnen und zahlreiche Schuldbetreibungsverfahren einzuleiten (Zahlungsbefehle, Urk. 5/134-140, Urk. 5/146-147, Urk. 5/162-163, Urk. 5/189 und Urk. 5/236). Es blieben geschuldete Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten) in der Höhe von jedenfalls mehr als Fr. 40‘000.-- (Fr. 52‘555.80 - Fr. 85‘076.40 x 0,137 [10,3 % + 1,2 % + 2,2%] – Verwaltungskosten) unbezahlt. Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass die Konkursitin Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG verletzt hat, weshalb der von ihr verursachte Schaden grundsätzlich voll zu decken ist.

    Zu prüfen bleibt, inwieweit diese Missachtung öffentlichrechtlicher Arbeitgeberpflichten auf grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist

    

4.

4.1

4.1.1    Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a).

4.1.2    Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe eines Arbeitgebers zu ermitteln (BGE 108 V 199 E. 3a S. 202; ZAK 1985 S. 51 E. 2a, 620 E. 3b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6 S. 529).

4.2    Der Beschwerdeführer war seit der Gründung Konkursitin als deren Verwaltungsrat bzw. Verwaltungsratspräsident im Handelsregister eingetragen. Ihm kommt somit formelle Organeigenschaft zu. Dass er für einen korrekten Abrechnungs- und Zahlungsverkehr mit der Beschwerdegegnerin (mit-)verantwortlich war, blieb unbestritten.

    Ein Betrieb darf nur so viel Lohn auszahlen, als auch die darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge noch gedeckt sind. Gegenteiliges Verhalten ist den verantwortlichen Organen grundsätzlich als qualifiziertes Verschulden zuzurechnen, was die volle Schadenersatzpflicht nach sich zieht (Urteil des Bundesgerichts 9C_311/2015 vom 9. Juli 2015 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Die verantwortlichen Organe haben gerade in wirtschaftlich schwierigen Verhältnissen darauf zu achten, dass die von Gesetzes wegen geschuldeten Beiträge entrichtet werden können (Urteil des EVG H 364/01 vom 29. April 2002 E. 3c). Dem ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen und nahm damit einen Schadenseintritt in Kauf. Entlastungsgründe hierfür liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer – der eine grundsätzliche Schadenersatzpflicht anerkennt – stellt sein Verschulden denn auch nicht in Frage.


5.

5.1    Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missachtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 120 E. 4).    
Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 334 E. 3c).

5.2    Zwischen dem dem Beschwerdeführer vorzuwerfenden widerrechtlichen Verhalten und dem eingetretenen Schaden ist der Kausalzusammenhang ohne Weiteres zu bejahen. Denn es ist anzunehmen, dass ein pflichtgemässes Verhalten den Schaden hätte verhindern können.


6.    Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer Schadenersatz zu leisten hat. Die Höhe des zu leistenden Schadenersatzes ist jedoch unklar, da nicht ausgewiesen ist, in welchem Umfang die für das Jahr 2013 deklarierten Löhne von Fr. 178‘815.-- im Fr. 93‘738.60 übersteigenden Betrag tatsächlich realisiert wurden. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die genaue Schadenshöhe bestimmt und hernach über die Höhe des zu leistenden Schadenersatzes neu entscheidet. In dem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. September 2014 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese die notwendigen Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornehme und hernach über die Höhe des vom Beschwerdeführer zu leistenden Schadenersatzes neu entscheide.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Da der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff., insbesondere Art. 85, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstWyler