Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AK.2014.00037




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Wyler

Beschluss vom 19. Dezember 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    Am 27. Februar 2008 wurde die Y.___ gmbh im Handelsregister des Kantons Z.___ eingetragen. Sitz der Y.___ gmbh war A.___. Mit Statutenänderung vom 30. April 2012 wurde die Y.___ gmbh in B.___ GmbH umbenannt. Gleichzeitig wurde eine Sitzverlegung von A.___ nach C.___ statuiert. Die Gesellschaft wurde am 8. Mai 2012 im Handelsregister des Kantons Z.___ gelöscht und neu im Handelsregister des Kantons D.___ eingetragen. Am 8. Juni 2012 wurde über die B.___ GmbH der Konkurs eröffnet. Das Konkursverfahren wurde am 26. August 2013 als geschlossen erklärt und die Gesellschaft von Amtes wegen im Handelsregister gelöscht (Auszüge aus den Handelsregistern der Kantone Z.___ und D.___, Urk. 3/3).

    Mit Verfügung vom 25. April 2014 (Urk. 3/2) verpflichtete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, X.___ als ehemaligen Gesellschafter und Geschäftsführer der Gesellschaft zur Bezahlung von Schadenersatz für ungedeckt gebliebene Beiträge im Konkurs der B.___ GmbH in Höhe von Fr. 37‘298.70. Die dagegen erhobene Einsprache hiess die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 14. November 2014 teilweise gut und reduzierte den Schadenersatzbetrag auf Fr. 37‘075.50 (Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob X.___ am 12. Dezember 2014 beim hiesigen Gericht Beschwerde und beantragte, es sei festzustellen, dass der Ausgleichskasse keine Beiträge geschuldet seien (Urk. 1).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Ausgleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so können subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden (BGE 123 V 12 E. 5b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.5).

    Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit. c).

1.2    Art. 52 Abs. 5 AHVG bestimmt mit Bezug auf die örtliche Zuständigkeit in Schadenersatzprozessen gemäss Art. 52 AHVG, dass in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) für die Beschwerde gegen Schadenersatzverfügungen das Versicherungsgericht des Kantons zuständig ist, in welchem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat.

    Im Vergleich zu dem bis 31. Dezember 2002 geltenden Klageverfahren hat sich seit Inkrafttreten des ATSG in dem nun geltenden Beschwerdeverfahren gegen Schadenersatzverfügungen an der Regelung der örtlichen Zuständigkeit nichts geändert. Gemäss der Rechtsprechung des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts zu dem bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Art. 81 Abs. 3 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) waren Schadenersatzklagen gegen juristische Personen und deren Organe bei der Rekursbehörde jenes Kantons zu erheben, in welchem die juristische Person ihren Sitz hat oder vor dem Konkurs hatte, und zwar ohne Rücksicht auf den Wohnsitz der in Anspruch genommenen Organe (BGE 110 V 351 E. 4b). Der Grundsatz, wonach bei Schadenersatzforderungen gegen juristische Personen oder deren Organe die Beschwerde dort zu erheben ist, wo die juristische Person ihren Sitz hat oder vor dem Konkurs hatte, wurde auch nach Inkrafttreten des ATSG und von Art. 52 Abs. 5 AHVG mehrfach höchstrichterlich bestätigt (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 9C_725/2009 vom 15. März 2010; H 130/06 vom 13. Februar 2007; H 184/06 vom 25. April 2007 sowie H 202/06 vom 6. Juli 2007). Art. 52 Abs. 5 AHVG geht als lex specialis auch der Bestimmung von Art. 84 Abs. 1 AHVG vor, weshalb es unbeachtlich ist, dass eine kantonale Ausgleichskasse verfügte.


2.    Die Y.___ gmbh bzw. B.___ GmbH verlegte ihren Sitz am 8. Mai 2012 von A.___ nach C.___ (Urk. 3/3). Im Zeitpunkt der Konkurseröffnung am 8. Juni 2012 (Urk. 3/3) hatte sie somit ihren Sitz nicht mehr im Kanton Z.___, sondern im Kanton D.___. Demzufolge ist das hiesige Gericht für die Beurteilung der Beschwerde betreffend sozialversicherungsrechtliche Beiträge und darauf geschuldete Nebenkosten nicht zuständig. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten; diese ist dem Verwaltungsgericht des Kantons D.___ zu überweisen (Art. 58 Abs. 3 ATSG).



Das Gericht beschliesst:

1.    Auf die Beschwerde wird mangels örtlicher Zuständigkeit nicht eingetreten.

Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft an das Verwaltungsgericht des Kantons D.___ zur Beurteilung der Beschwerde überwiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Da der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff., insbesondere Art. 85, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der Gerichtsschreiber




Wyler