Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AK.2015.00001 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Muraro
Urteil vom 16. Juni 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___ war seit der Gründung der Y.___ GmbH am 14. April 2008 deren einziger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelzeichnungsberechtigung. Die Y.___ GmbH war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen. Am 9. Juli 2013 eröffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts Z.___ den Konkurs über die Gesellschaft. Mit Urteil vom 25. März 2014 erklärte er das Konkursverfahren als geschlossen, woraufhin die Gesellschaft am 31. März 2014 von Amtes wegen gelöscht wurde (Urk. 9). In der Folge verpflichtete die Ausgleichskasse X.___ mit Verfügung vom 22. September 2014 zur Leistung von Schadenersatz für entgangene Lohnbeiträge, Verwaltungskosten, Verzugszinsen und Gebühren im Betrag von Fr. 15‘198.05 (Urk. 7/133). Die von X.___ am 24. Oktober 2014 erhobene Einsprache (Urk. 7/134) hiess die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 18. November 2014 (Urk. 2 [= Urk. 7/149]) teilweise gut und reduzierte die Schadenersatzsumme auf Fr. 11‘003.05.
2. Dagegen erhob X.___ am 5. Januar 2015 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, und es sei festzustellen, dass er nicht schadenersatzpflichtig sei (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Februar 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 11. Februar 2015 angezeigt wurde (Urk. 8). Am 9. Juni 2016 reichte die Beschwerdegegnerin auf Verlangen des Gerichts den vollständigen Kontoauszug betreffend Konkursitin (Urk. 12) sowie die Beitragsübersicht (Urk. 11) ein.
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
2.
2.1 Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen.
2.2 Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit. c).
3.
3.1 Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5).
3.2 Die Beschwerdegegnerin machte gegenüber dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. September 2014 Schadenersatz für entgangene Lohnbeiträge, Verwaltungskosten, Verzugszinsen und Mahnkosten im Betrag von Fr. 15‘198.05 geltend (Urk. 7/133) und reduzierte die Schadenersatzsumme mit Entscheid vom 18. November 2014 (Urk. 2) auf Fr. 11‘003.05, da von der gesamten Schadensumme die nach Konkurseröffnung fällig gewordenen Lohnbeiträge für die Monate Juli bis September 2013 im Gesamtbetrag von Fr. 4‘195.-- abzuziehen seien (Urk. 2 S. 2).
3.3 Wie sich den Akten (insbesondere dem Kontoauszug, Urk. 12; vgl. auch Urk. 7/150/36-38) entnehmen lässt, setzt sich der im Konkurs der Arbeitgeberin erlittene Schaden der Beschwerdegegnerin wie folgt zusammen:
- Aus dem noch offenen Teilbetrag der Akonto-Rechnung 4. Quartal 2012 (inkl. Betreibungskosten Fr. 73.-- und Mahngebühr Fr. 20.--) von Fr. 1‘468.50 (Position 2012 0006);
- aus der Schlussrechnung für das Jahr 2012 vom 22. Februar 2013 über Fr. 5‘512.30 (Urk. 7/105) zuzüglich Mahngebühr vom 22. April 2013 von Fr. 20.-- abzüglich einer Zahlung vom 22. April 2013 über Fr. 1‘200.-- (Urk. 7/109), also total Fr. 4‘332.30 (Position 2013 0001);
- aus Verzugszinsen von Fr. 87.65 für zu spät bezahlte Beiträge 2012 (Urk. 7/110) abzüglich einer gutgeschriebenen Mahngebühr von Fr. 20.--, also offengebliebenen Fr. 67.65 (Position 2012 0009 i.V.m. 2012 0005);
- den Lohnbeiträgen für das Jahr 2013 von effektiv Fr. 9‘339.-- (Fr. 3‘246.--weniger als akonto in Rechnung gestellt [Fr. 12‘585.--], was als elektronische Gutschrift mit den ältesten Beitragsschulden 2012 sowie Verzugszinsen „verrechnet“ wurde [A.___ Fr. 3‘178.35 und Fr. 87.65; Urk. 7/150/37]; vgl. Position 2013 0005 i.V.m. 2013 0001 und 2012 0009);
- sowie den am 21. Mai 2013 erhobenen Mahngebühren von Fr. 20.-- für die Akontorechnung 1. Quartal 2013 (Urk. 7/113; Position 2013 0002) abzüglich der Gutschrift für CO2-Rückverteilung Januar-Dezember 2011 von Fr. 29.40 (Position 2013 0003).
Die Summe dieser Aufzählung ergibt einen Schaden von Fr. 15‘198.05. dieser ist aufgrund der vorliegenden Akten ausgewiesen.
3.4 Ein Verschulden des Organs kann nur so lange in Frage kommen, als es die Möglichkeit hat, durch Handlungen oder Unterlassungen die Geschäftsführung massgeblich zu beeinflussen. Das ist faktisch längstens bis zum effektiven Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat der Fall (BGE 126 V 61 E. 4a, 123 V 172 E. 3a). Für Beitragsforderungen, die erst nach der Konkurseröffnung fällig werden oder für welche die Zahlungsfrist erst nach Konkurseröffnung abläuft, entfällt ebenfalls ein vorwerfbares Verschulden, da das Organ nach Konkurseröffnung keine Möglichkeit mehr hat, eine Zahlung zu veranlassen.
Dem entsprechend ist der vorliegende Schaden, für welchen eine Haftung grundsätzlich in Frage kommt, auf diejenigen entgangenen Beiträge zu beschränken, welche bis zum 9. Juli 2013 zu entrichten gewesen wären, einschliesslich der bis dahin angefallenen Inkassokosten. Damit kommt in Bezug auf den Beschwerdeführer eine Haftung für die offenen Beiträge 2012 (Fr. 1‘468.50 + Fr. 4‘332.30 + Fr. 67.65) sowie die bis zum 10. April 2013 zu bezahlenden Akonto-Beiträge 1. Quartal 2013 von Fr. 4‘215.-- (inkl. Mahngebühr) in Frage (vgl. Art. 34 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 3 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]). Dies entspricht einer Schadenssumme von Fr. 10‘083.45.
4.
4.1 Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. AHVV schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6).
4.2 Den Kassenakten ist zu entnehmen, dass die Gesellschaft ab dem Jahr 2008 wiederholt zur Beitragszahlung gemahnt und auch betrieben werden musste. Sie stellte einige Male Ratenzahlungsgesuche (vgl. Urk. 7 „Aktenverzeichnis“). Die Akonto-Beiträge für das 4. Quartal 2012 wurden ratenweise nur noch unvollständig bezahlt, ebenso erfolgte für die Schlussrechnung 2012 nur noch eine Teilzahlung und schliesslich stellte die Konkursitin ihre Zahlungen für die Akonto-Beiträge 2013 gänzlich ein (Urk. 12 S. 7 ff.). Es blieben schliesslich Lohnbeiträge zuzüglich Verwaltungs- und Mahnkosten im Gesamtbetrag von Fr. 15‘198.05 unbezahlt (E. 3.3). Damit ist die Gesellschaft ihren Pflichten als Arbeitgeberin nicht nachgekommen und hat öffentlichrechtliche Vorschriften missachtet.
Zu prüfen bleibt, ob und inwieweit der dadurch entstandene Schaden auf qualifiziert schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist.
5.
5.1 Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a).
5.2
5.2.1 Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss (BGE 112 V 156 E. 4 mit Hinweisen; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6).
5.2.2 Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende Verschulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). Bei einfachen Verhältnissen muss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstellung zu besorgen hat, in der Regel der Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma verlangt werden, und dies selbst dann, wenn er seine Befugnisse weitgehend an einen Geschäftsführer delegiert hat (BGE 108 V).
5.2.3 Formell eingesetzte Geschäftsführer einer GmbH wie auch Personen, die faktisch die Funktion eines Geschäftsführers ausüben, haften für den der Ausgleichskasse zufolge nicht bezahlter Bundessozialversicherungsbeiträge entstandenen Schaden nach den gleichen Grundsätzen wie Organe einer Aktiengesellschaft. Dagegen besteht für den blossen Gesellschafter einer GmbH vorbehältlich einer abweichenden statutarischen Regelung keine Pflicht zur Kontrolle oder Überwachung der Geschäftsführung, weshalb ihm das Fehlverhalten der Gesellschaft auch nicht angerechnet werden darf (BGE 126 V 237 ff.).
5.3
5.3.1 Der Beschwerdeführer war seit Gründung der Gesellschaft deren einziger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelzeichnungsberechtigung und somit deren formelles Organ. Damit war er für einen korrekten Abrechnungs- und Zahlungsverkehr mit der Beschwerdegegnerin verantwortlich.
5.3.2 Werden bei ungenügender Liquidität die einen Forderungen bezahlt, andere aber nicht, ist dies grundsätzlich nicht grobfahrlässig. Nach der Rechtsprechung zu Art. 52 AHVG, von welcher abzuweichen kein Anlass besteht, ist es allerdings – allenfalls abgesehen von kurzfristigen Ausständen – grobfahrlässig, Löhne zu bezahlen, wenn die darauf geschuldeten AHV-Beiträge nicht gedeckt sind. Gegenteiliges Verhalten ist den verantwortlichen Organen grundsätzlich als qualifiziertes Verschulden zuzurechnen, was die volle Schadenersatzpflicht nach sich zieht, sofern ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der schuldhaften Verletzung von Vorschriften und dem Schadenseintritt besteht und die Ausgleichskasse kein Mitverschulden trifft. Der Grund liegt in der besonderen Natur der AHV-Beiträge, hinsichtlich welcher der Arbeitgeber die Funktion eines Vollzugsorgans ausübt (Art. 51 AHVG). Daraus resultiert eine besondere Pflicht, für die ordnungsgemässe Bezahlung der Beiträge zu sorgen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_311/2015 vom 9. Juli 2015 E. 4.2.2 mit Hinweisen).
5.3.3 Für das Jahr 2012 blieben Lohnbeiträge, Verwaltungs- und Mahnkosten im Umfang von rund Fr. 5‘800.-- unbezahlt (E. 3.3). Dennoch zahlte die Gesellschaft im Jahr 2013 (Januar bis Juni) weiterhin Löhne im Gesamtbetrag von Fr. 66‘420.-- (Bericht über die Arbeitgeberkontrolle vom 24. September 2013 [Urk. 7/123/1-2] und Jahresabrechnung 2013 [Urk. 7/124]) aus, ohne die darauf entfallenden Lohnbeiträge zu bezahlen oder sicherzustellen. Das Verhalten des Beschwerdeführers als alleinigem Gesellschafter und Geschäftsführer der Gesellschaft ist somit grundsätzlich als grobfahrlässig einzustufen.
5.3.4 Der Beschwerdeführer verwies zu seiner Rechtfertigung auf die sogenannte Praxis der „business defense“ (vgl. Roger Groner, Art. 52 AHVG – Praxis und Zweck der Arbeitgeberhaftung, in: SZW 2/2006 S. 88 f. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung), gemäss welcher die Arbeitgeberin durch das verspätete Zahlen der Lohnbeiträge das Überleben des Unternehmens ermöglichen kann (Urk. 1 S. 5).
Das absichtliche Zurückbehalten von ausstehenden Sozialversicherungsbeiträgen bei einem sogenannten „Liquiditätsengpass“ ist nach der Rechtsprechung allerdings nur dann nicht schuldhaft (bzw. nicht widerrechtlich), wenn der Arbeitgeber zunächst für das Überleben des Unternehmens wesentliche andere Forderungen befriedigt, gleichzeitig aber aufgrund der objektiven Umstände und einer seriösen, an den wirtschaftlichen Gegebenheiten orientierten Beurteilung der Lage annehmen darf, die geschuldeten Beiträge innert nützlicher Frist nachzahlen zu können (Marco Reichmuth, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Diss. Freiburg 2008, S. 156 N 669; BGE 108 V 183 E. 2, Urteil des Bundesgerichts H 201/01 vom 2. Juli 2002, E. 5b). Nach der Lehre müssen fünf Voraussetzungen gegeben sein, damit der Exkulpationsgrund des „Liquiditätsengpasses“ bejaht werden kann: (1) Der vorübergehenden Nichtbezahlung der Beiträge muss ein bewusster, verantwortlich getroffener Unternehmensentscheid zugrunde liegen, der von den zuständigen Organen gestützt auf ausreichende Informationen in einem konkreten Verfahren gefällt wurde, (2) der Rechtfertigungsgrund muss für jenen Zeitraum vorliegen, in welchem die entgangenen Beiträge zu entrichten gewesen wären, (3) die Beiträge dürfen nur zurückbehalten werden, wenn mit dem Geld für das Überleben der Firma wesentliche Drittforderungen befriedigt werden, (4) der Liquiditätsengpass ist nur vorübergehend, so dass nach objektiven Kriterien und einer seriösen Beurteilung der Lage mit der Möglichkeit der baldigen Beitragszahlung aufgrund einer erfolgreichen Sanierung oder des Unternehmensverkaufs gerechnet werden kann sowie (5) von der vorübergehenden Nichtbezahlung der Forderung ist angesichts der Höhe der insgesamt bestehenden Verbindlichkeiten und der eingegangenen Risiken objektiv eine für die Rettung der Firma ausschlaggebende Wirkung zu erwarten (Reichmuth, a.a.O., S. 158 ff. N 672 ff.). Des Weiteren wird in der Lehre vertreten, dass bei langfristigen, d.h. mehrmonatigen oder gar mehrjährigen, Beitragsausständen – mit oder ohne vorangegangene Mahnungen und Betreibungen – Rechtfertigungs- und Exkulpationsgründe in der Regel von vornherein nicht in Betracht kommen, weil das Zurückbehalten von Sozialversicherungsbeiträgen nur dann begründet werden kann, wenn es dazu dient, einen kurzfristigen Liquiditätsengpass zu überwinden (Reichmuth, a.a.O., S. 162 N 694, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Vorliegend sind die Voraussetzungen für eine „business defense“ nicht gegeben. Vorab deshalb nicht, weil von Anbeginn an die Beiträge verspätet und zum grössten Teil ratenweise beglichen wurden (Urk. 12). Von einem vorübergehenden Zahlungsengpass im Jahre 2012 kann daher nicht gesprochen werden. Wie der Beschwerdeführer sodann selbst vorbrachte, wurden der Gesellschaft bereits im Jahr 2012 zeitgleich mehrere Grossaufträge durch verschiedene Auftraggeber und damit die wichtigsten Umsatzpositionen entzogen (Urk. 1 S. 5). Auch dadurch muss davon ausgegangen werden, dass der finanzielle Engpass nicht bloss vorübergehender Natur sein konnte, denn es musste bei den noch vorhandenen Verbindlichkeiten Ersatz für die bisherigen Auftraggeber durch Neuakquisition gefunden werden. Dass dies kein einfaches Unterfangen werden würde, musste dem Beschwerdeführer bereits von Beginn an eingeleuchtet haben. So räumte er in der Beschwerdeschrift denn auch selbst ein: „Da es sich bei der Kundenakquise um einen oftmals langwierigen Prozess handelt, welche(r) ebenfalls stark von der Wirtschaftslage abhängig ist, trugen einige Akquisitionsversuche erst Früchte, nachdem bereit der Konkurs über die Y.___ GmbH eröffnet worden war“ (Urk. 1 S. 7). Angesichts des Verlusts der wichtigsten Umsatzpositionen konnte durch das Nichtbezahlen der laufenden Lohnbeiträge, bei gleichzeitigem Vorhandensein offener Beitragsschulden, sodann auch keine für die Rettung der Gesellschaft ausschlaggebende Wirkung erwartet werden. Gerade im Bewusstsein der schlechten finanziellen Lage der Gesellschaft hätte der Beschwerdeführer als verantwortliches Organ in erster Linie rasch für die Erfüllung der sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen sorgen müssen, anstatt durch weitere Lohnauszahlungen (insbesondere von Januar bis Juni 2013) ein Ansteigen von Beitragsausständen zu verursachen. Die Dauer von sechs Monaten trotz bereits bestehender Ausstände aus dem Jahr 2012 kann klar nicht mehr als kurzfristiger Ausstand betrachtet werden, welcher eine Exkulpation zu bewirken vermöchte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_311/2015 vom 9. Juli 2015 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Anzufügen bleibt, dass einer Mitarbeiterin in den Monaten Januar bis Juni 2013 sogar noch Provisionen ausgerichtet wurden (vgl. Urk. 7/123/12-14). Wenn die Liquiditätssituation die Begleichung der vollen Bruttolöhne zuzüglich des Beitragsanteils des Arbeitgeberbeitrages nicht zulässt, sind die Lohnzahlungen auf ein Mass zu reduzieren, welches die Entrichtung der darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge erlaubt (Urteil des Bundesgerichts H 69/05 vom 15. März 2006, E. 5.3.3 mit Hinweis). Der Beschwerdeführer vermag sich somit vom Vorwurf der Grobfahrlässigkeit nicht zu exkulpieren. Auch die von ihm geschilderten Anstrengungen zur Rettung der Gesellschaft (insbesondere Bemühung um Reduktion der Versicherungskosten, Kündigung von Arbeitsverhältnissen, Bemühung um Neuakquisition, Ersuchen um Darlehen, private Investition in die Gesellschaft; Urk. 1 S. 5 ff.) ändern nichts am Ergebnis. Dass der Beschwerdeführer mit der für das Inkasso der Beschwerdegegnerin zuständigen Sachverständigen in Kontakt stand, stellt ebenfalls keinen Exkulpationsgrund dar. Der Korrespondenz (Urk. 3/13) lässt sich zwar entnehmen, dass der Beschwerdeführer darum bemüht war, für die ausstehenden Lohnbeiträge einen Abzahlungsplan auszuarbeiten (vgl. z.B. das Mail vom 31. März 2013). Doch verzichtete er gleichzeitig darauf, die Lohnzahlungen auf ein Mass zu reduzieren, welches die Entrichtung der darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge erlaubt hätte. Durch dieses Verhalten nahm es der Beschwerdeführer in Kauf, dass die laufend fällig werdenden Abgaben nicht mehr entrichtet werden können, was als grobfahrlässig zu qualifizieren ist.
6.
6.1 Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missachtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 120 E. 4).
Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 334 E. 3c).
6.2 Der Kausalzusammenhang ist gegeben, was auch vom Beschwerdeführer explizit nicht bestritten wurde (Urk. 1 S. 5).
7. Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer in teilweiser Gutheissung der Beschwerde zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin Schadenersatz in der Höhe von Fr. 10‘083.45 zu leisten (vgl. E. 3.4).
Die Einzelrichterin erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichkasse, vom 18. November 2014 dahingehend geändert, dass der Beschwerdeführer verpflichtet wird, der Beschwerdegegnerin Schadenersatz im Betrag von Fr. 10‘083.45 zu bezahlen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Da der Streitwert unter Fr. 30'000.-- liegt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde nach Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 2 BGG), wobei in der Beschwerde auszuführen ist, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG).
Soweit keine Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG zulässig ist, kann gegen diesen Entscheid innert der gleichen Frist von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Gerügt werden kann nach Art. 116 BGG die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten.
Werden sowohl die Beschwerde als auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Die Fristen stehen während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
Arnold GramignaMuraro