Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AK.2015.00003




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Wyler

Urteil vom 30. Juni 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    X.___ war seit der Gründung und Eintragung der Y.___ GmbH im Handelsregister des Kantons Zürich im Juli 2009 bis August 2013 deren Gesellschafter und Geschäftsführer (bis Oktober 2012: Z.___ GmbH; vgl. Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich, Urk. 7/133). Diese war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen. Mit Urteil vom 11. September 2013 eröffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts A.___ über die Gesellschaft den Konkurs. In Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde hob das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 3. Oktober 2013 das Urteil des Konkursrichters des Bezirksgerichts A.___ vom 11. September 2013 auf. Mit Urteil vom 8. November 2013 eröffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts A.___ über die Gesellschaft wiederum den Konkurs. Das Konkursverfahren wurde mit Urteil des Konkursrichters vom 10. Januar 2014 mangels Aktiven eingestellt (vgl. Urk. 7/133).

    Mit Verfügung vom 10. November 2014 (Urk. 7/115) verpflichtete die Aus-gleichskasse X.___ in solidarischer Haftung mit B.___, welcher nach der Löschung von X.___ als Gesellschafter und Geschäftsführer der Y.___ GmbH im Handelsregister eingetragen war (Urk. 7/133), für ihr entgangene Beiträge Schadenersatz in der Höhe von Fr. 47‘901.90 zu bezahlen.
Die von X.___ am 5. Dezember 2014 dagegen erhobene Einsprache
(Urk. 7/118) hiess die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 16. Dezem-ber 2014 in dem Sinne teilweise gut, dass sie den Schadenersatz auf Fr. 47‘588.45 reduzierte (Urk. 7/122 = Urk. 2). Gleichentags hob sie die Verfü-gung, mit welcher sie B.___ zu Schadenersatz verpflichtete, auf
(Urk. 7/121).


2.    Am 9. Januar 2015 erhob X.___ Beschwerde gegen den ihn betreffenden Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2014 und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. Februar 2015 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Nachdem der Beschwerdeführer mit Replik vom 12. März 2015 an seinem Antrag festgehalten hatte (Urk. 10), verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Erstatten einer Duplik (Urk. 13), was dem Beschwerdeführer am 30. März 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 14).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG).

1.2    Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit. c). Gleiches gilt für die bis 31. Dezember 2008 nach kantonalem Recht erhobenen FAK-Beiträge (§ 33 Abs. 2 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung bzw. § 33 des ab 1. Januar 2008 bis 30. Juni 2009 gültig gewesenen Kinderzulagengesetzes; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts 2P.251/1996 vom 30. Juni 1997).


2.

2.1    Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5).

2.2

2.2.1    Der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Schadenersatz beinhaltet nicht entrichtete Beiträge inklusive Verzugszinsen und Verwaltungskosten auf von der Konkursitin nicht deklarierten Löhnen, welche die Beschwerdegegnerin im Rahmen einer Arbeitgeberkontrolle erhob (vgl. Urk. 2 E. 2c).

2.2.2    Die Konkursitin deklarierte mit Formular vom 30. November 2011 für das Jahr 2010 eine beitragspflichtige Lohnsumme von Fr. 276‘500.-- (Urk. 7/53). Für das Jahr 2011 deklarierte sie mit Formular vom 21. März 2012 eine beitragspflichtige Lohnsumme von Fr. 221‘600.-- (Urk. 7/66). Diesen Betrag korrigierte sie am 31. Mai 2012 auf Fr. 275‘847.-- (Fr. 221‘600.-- + [Fr. 38‘500.-- - Fr. 17‘800.--] + [Fr. 15‘024.-- - Fr. 14‘000.--] + Fr. 32‘523.--; Urk. 7/73, vgl. Urk. 7/77). Für die Jahre 2012 und 2013 meldete die Konkursitin, keine Löhne mehr ausbezahlt zu haben (vgl. Urk. 7/104 und Urk. 7/105).

2.2.3    Aus dem aktenkundigen Buchhaltungskonto der Konkursitin geht hervor, dass für das Jahr 2010 Löhne in Höhe von netto Fr. 332‘183.75 (Urk. 7/101/6) ausbezahlt wurden. Netto-Löhne in gleicher Höhe ergeben sich aus dem eingereichten Bankauszug (vgl. Urk. 7/101/7-15; systematische Zusammenstellung hierzu: Urk. 7/101/4). Für das Jahr 2010 errechnete die Beschwerdegegnerin gestützt darauf die folgenden, beitragspflichtigen, nicht deklarierten Brutto-Einkommen: C.___: Fr. 5‘593.--, D.___: Fr. 6‘986.--, E.___: Fr. 5‘824.--, F.___: Fr. 543.—G.___: Fr. 699.--, H.___: Fr. 843.-- und der Beschwerdeführer selber: Fr. 68‘019.—, das heisst total Fr. 88‘508.-- (Urk. 7/101/3, Urk. 7/101/4 und Urk. 7/103). Die von I.___ (netto) erzielten Fr. 1‘500.-- qualifizierte die Beschwerdegegnerin zu Recht als nicht beitragspflichtig und machte hierfür entsprechend auch keine Beiträge geltend (Urk. 34d Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV; Urk. 7/103 und Urk. 7/101/4). Es erweist sich auch als rechtens, dass die Beschwerdegegnerin betreffend J.___ das höhere deklarierte (brutto Fr 17‘500.--; Urk. 7/53) und durch Lohnausweis bestätigte (Urk. 7/101/5), statt das tatsächlich via Banküberweisung ausbezahlte Einkommen (netto Fr. 4‘000.--; Urk. 7/101/8-9+14) als massgebend erachtete (Urk. 7/103 und Urk. 7/101/4), ist doch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin davon ausging, dass der deklarierte Lohn teilweise bar ausgerichtet wurde. Der Beschwerdeführer kann nichts zu seinen Gunsten gegen die Berechnung der Beschwerdegegnerin betreffend die Beiträge für das Jahr 2010 vorbringen, rechnete sie auf den ausbezahlten Nettolöhnen doch lediglich die an sie auszurichtenden AHV/IV/EO/ALV-Arbeitnehmerbeiträge auf, nicht aber Beiträge an die berufliche Vorsorge (vgl. den Lohnausweis von J.___, Urk. 7/101/5) und die Nichtberufsunfall- und die Krankentaggeldversicherung (vgl. die Lohnabrechnung von K.___ von Mai 2012, Urk. 7/101/35). Die auf den von der Konkursitin nicht deklarierten Löhnen entfallenden Beiträge inklusive Verwaltungskosten von Fr. 12‘039.75 wurden bisher nicht beglichen (vgl. Urk. 7/109/1 und Urk. 7/131 S. 11).

    Für das Jahr 2011 gehen aus dem Buchhaltungskonto der Konkursitin Löhne in Höhe von Fr. 328‘076.80 hervor (Urk. 7/101/17). Die Konkursitin hatte demgegenüber lediglich eine Lohnsumme von Fr. 275‘847.-- (Fr. 221‘600.-- + [Fr. 38‘500.-- - Fr. 17‘800.--] + [Fr. 15‘024.-- - Fr. 14‘000.--] + Fr. 32‘523.--; Urk. 7/66 und Urk. 7/73) deklariert. Die Beschwerdegegnerin ging von einem nicht deklarierten beitragspflichtigen Einkommen des Beschwerdeführers selber von Fr. 147‘849.-- und von L.___ von Fr. 2‘312.-- aus (Urk. 7/103) und erhob auf diesem Betrag Beiträge (inkl. Verwaltungskosten) von Fr. 20‘507.25 (Urk. 7/109/2 und Urk. 7/131 S. 11). Die Nachforderung betreffend das Einkommen des Beschwerdeführers selber ist ausgewiesen, deklarierte die Konkursitin für den Beschwerdeführer für das Jahr 2011 doch ein Bruttoeinkommen von Fr. 48‘000.-- (Urk. 7/66) und sind Netto-Zahlungen von Fr. 184‘000.-- (Fr. 20‘000.-- [7/101/18] + Fr. 20‘000.-- [Urk. 7/101/9] + Fr. 15‘000.-- [Urk. 7/101/21] + Fr. 10‘000.-- [Urk. 7/101/22] + Fr. 8‘000.-- [Urk. 7/101/23] + Fr. 15‘000.-- [Urk. 7/101/25] + Fr. 8‘000.-- [Urk. 7/101/26] + Fr. 15‘000.-- [Urk. 7/101/26] + Fr. 17‘000.-- [Urk. 7/101/28] + Fr. 16‘000.-- [Urk. 7/101/28] + Fr. 20‘000.-- [Urk. 7/101/29] + Fr. 20‘000.-- [Urk. 7/101/29]) aktenkundig. Unter dem Hinweis, dass die Beschwerdegegnerin lediglich Arbeitnehmerbeiträge von 6,05 % (vgl. Urk. 7/101/16) statt von 6,25 % (vgl. Urk. 7/109/2) aufrechnete, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten gegen die Berechnung der Beschwerdegegnerin vorbringen.

    Für das Jahr 2012 gehen aus der Buchhaltung der Konkursitin Löhne in Höhe von Fr. 188‘439.80 hervor (Urk. 7/101/32-33), woraus die Beschwerdegegnerin gestützt auf Arbeitnehmerbeiträge von 6,05 % Beiträge (inkl. Verwaltungskosten) von Fr. 27‘995.30 (Fr. 188‘440.-- : 0,9395 = Fr. 200‘575.--; Fr. 20‘659.25 + Fr. 2‘406.9 + Fr. 4‘412.65 + Fr. 516.50; vgl. Urk. 7/111) errechnete. Nachdem Netto-Löhne in dem von der Beschwerdegegnerin berücksichtigten Umfang aktenkundig sind und die Beschwerdegegnerin die bereits beglichenen Fr. 19‘442.85 in Abzug brachte (vgl. Urk. 7/132 S. 3, Urk. 7/111/1), kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten gegen die von der Beschwerdegegnerin für das Jahr 2012 nachgeforderten Fr. 8‘552.45 (Fr. 9‘095.30 – Fr. 542.85 [Verzugszinsen]; Urk. 7/111/1) vorbringen.

    Unter Berücksichtigung der Verzugszinsen für die Beiträge der Jahre 2010 bis 2012 von Fr. 2‘006.60 bzw. Fr. 2‘392.50 bzw. Fr. 542.85, des CO-Rückverteilungsanspruchs von Fr. 52.95 und der FAK-Zulagen von Fr. 1‘600.--
(Urk. 7/131 S. 11) ist der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Schaden von total Fr. 47‘588.45 (Fr. 12‘039.75 + Fr. 20‘507.25 + 8‘552.45 + Fr. 2‘006.60 + Fr. 2‘392.50 + Fr. 542.85 + Fr. 1‘600.-- - Fr. 52.95) ausgewiesen.


3.

3.1    Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. AHVV schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6).

3.2    Wie dargelegt stimmten die von der Konkursitin deklarierten Löhne für die Jahre 2010 bis 2012 nicht mit der tatsächlich ausgerichteten Lohnsumme überein. Entsprechend leistete die Konkursitin auch zu tiefe Akontobeiträge. Es bedarf keinen weiteren Ausführungen, dass die Konkursitin Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG verletzt hat, weshalb der von ihr verursachte Schaden grundsätzlich voll zu decken ist.

    Zu prüfen bleibt, inwieweit diese Missachtung öffentlichrechtlicher Arbeitgeberpflichten auf grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist.


4.

4.1    Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a S. 186). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHVVorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b S. 186; ZAK 1985 S. 576 E. 2). So kann es sein, dass es einem Arbeitgeber, der sich in schwieriger finanzieller Lage befindet, durch das Nichtbezahlen der Beiträge gelingt, die Existenz seines Unternehmens zu retten. Ein solches Vorgehen führt allerdings nur dann nicht zu einer Haftung gemäss Art. 52 Abs. 1 AHVG, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt seiner Entscheidung aufgrund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage damit rechnen durfte, dass er die Forderung der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist würde befriedigen können (BGE 108 V 183 S. 188; ZAK 1992 S. 248 E. 4b; vgl. BGE 132 III 523 S. 530).

4.2

4.2.1    Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe eines Arbeitgebers zu ermitteln (BGE 108 V 199 E. 3a S. 202; ZAK 1985 S. 51 E. 2a, 620 E. 3b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6 S. 529).

4.2.2    Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende Verschulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). Bei einfachen Verhältnissen muss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstellung zu besorgen hat, in der Regel der Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma verlangt werden, und dies selbst dann, wenn er seine Befugnisse weitgehend an einen Geschäftsführer delegiert hat. Er kann mit der Delegation der Geschäftsführung nicht zugleich auch seine Verantwortung als einziges Verwaltungsorgan an den Geschäftsführer delegieren (BGE 108 V 199 E. 3b).

4.2.3    Formell eingesetzte Geschäftsführer einer GmbH wie auch Personen, die faktisch die Funktion eines Geschäftsführers ausüben, haften für den der Ausgleichskasse zufolge nicht bezahlter Bundessozialversicherungsbeiträge entstandenen Schaden nach den gleichen Grundsätzen wie Organe einer Aktiengesellschaft. Dagegen besteht für den blossen Gesellschafter einer GmbH vorbehältlich einer abweichenden statutarischen Regelung keine Pflicht zur Kontrolle oder Überwachung der Geschäftsführung, weshalb ihm das Fehlverhalten der Gesellschaft auch nicht angerechnet werden darf (BGE 126 V 237 ff.).

4.3    Der Beschwerdeführer war seit Gründung und Eintragung der Konkursitin im Handelsregister des Kantons Zürich deren Gesellschafter und einziger Geschäftsführer. Als Gesellschafter und Geschäftsführer war er für einen korrekten Abrechnungs- und Zahlungsverkehr mit der Beschwerdegegnerin verantwortlich. Der Beschwerdeführer wurde erst im August 2013, das heisst nachdem die Deklaration für die hier in Frage stehende Löhne erfolgt war (Urk. 7/53, Urk. 7/66 und Urk. 7/73) bzw. hätte erfolgen sollen (Art. 36 Abs. 2 und 3 AHVV) und Beiträge zu entrichten gewesen wären, als Gesellschafter und Geschäftsführer im Handelsregister gelöscht (Urk. 7/133). Die Nichterfüllung der Abrechnungs- und Zahlungspflichten durch die Konkursitin ist ihm daher voll anzurechnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts H 263/02 vom 6. Februar 2003 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).


5.

5.1    Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missachtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 120 E. 4).

    Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 334 E. 3c).

5.2    Das vorwerfbare Verhalten führte zum Schaden der Beschwerdegegnerin. Wäre die Konkursitin unter der Verantwortung des Beschwerdeführers ihren Melde- und Zahlungspflichten rechtzeitig und vollständig nachgekommen und wären nur soweit Löhne ausbezahlt worden, als die darauf geschuldeten Abgaben bei Fälligkeit hätten beglichen werden können, wäre der Schaden nicht eingetreten.


6.    Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Da der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff., insbesondere Art. 85, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    


    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstWyler