Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AK.2015.00004




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Locher

Urteil vom 30. November 2016

in Sachen


X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christen

Im Zehntenhaus, Advokatur & Mediation

Thundorferstrasse 13, 8501 Frauenfeld


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.

1.1    X.___ war seit der Eintragung im Handelsregister des Kantons Zürich am 22. Dezember 2010 bis am 20. Juni 2012 (Urk. 8/72; Publikation im SHAB am 7. März 2013) Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift der Y.___ AG mit Sitz in Z.___ (später A.___; Urk. 10). Diese war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen. Mit Verfügung vom 25. Juni 2013 eröffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts B.___ über die Gesellschaft den Konkurs (Urk. 8/45). Das Konkursverfahren wurde mit Urteil desselben Richters vom 22. August 2013 mangels Aktiven eingestellt. Am 29. November 2013 wurde die Y.___ AG im Handelsregister des Kantons Zürich von Amtes wegen gelöscht (Urk. 10).

1.2    Mit Verfügung vom 9. Juli 2014 forderte die Ausgleichskasse von X.___ Schadenersatz für entgangene Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von Fr. 87‘083.35 (Urk. 8/56). Die dagegen vom Verpflichteten am 12. September 2014 erhobene Einsprache (Urk. 8/58) hiess die Verwaltung mit Entscheid vom 2. Dezember 2014 teilweise gut und reduzierte die Schadenersatzforderung auf Fr. 33‘868.35 (Urk. 8/74 = Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2014 erhob X.___ am 20. Januar 2015 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2015 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 25. Februar 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).

    Das Gericht nahm von Amtes wegen den Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich betreffend die Y.___ AG in Liquidation als Urk. 10 zu den Akten.


3.    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlasse- nenversicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG).

1.2    Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit. c). Gleiches gilt für die bis 31. Dezember 2008 nach kantonalem Recht erhobenen FAK-Beiträge (§ 33 Abs. 2 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung bzw. § 33 des ab 1. Januar 2008 bis 30. Juni 2009 gültig gewesenen Kinderzulagengesetzes; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts 2P.251/1996 vom 30. Juni 1997).


2.    

2.1    Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5).

2.2    Der von der Beschwerdegegnerin verfügungsweise geltend gemachte Schaden (Urk. 8/60) für die unbezahlt gebliebenen Beiträge und Nebenkosten wird vom Beschwerdeführer in masslicher Hinsicht nicht bestritten. Er ist anhand der Kassenakten – insbesondere der Beitragsübersicht vom 7. Juli 2014 (Urk. 8/61/1-2) und des Kontoauszugs vom 2. Dezember 2014 (Urk. 2, Beilage) – hinreichend substantiiert dargelegt.

2.3    Die Beschwerdegegnerin reduzierte im angefochtenen Einspracheentscheid – wie bereits ausgeführt – die vom Beschwerdeführer geforderte Schadenersatzsumme von Fr. 87‘083.35 auf Fr. 33‘868.35. Dabei ging sie zutreffenderweise davon aus, dass die nach dem Ausscheiden des Beschwerdeführers aus dem Verwaltungsrat der Y.___ AG im Juni 2012 in Rechnung gestellten Lohnbeiträge für die Monate April bis Dezember 2012 und die Mahn- und Betreibungskosten für die Beiträge 2011 nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden können.

2.4    Mangels offenkundiger Anhaltspunkte für Berechnungsfehler ist die Schadens- berechnung der Beschwerdegegnerin zu bestätigen und von einem vorliegend relevanten Schadensbetrag von Fr. 33‘868.35 auszugehen.


3.    

3.1    Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6).

3.2    Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Y.___ AG den ihr als Arbeitgeberin obliegenden Zahlungsverpflichtungen nur unvollständig nachkam. Die Beschwerdegegnerin sah sich deshalb veranlasst, die Gesellschaft wiederholt zu mahnen und mehrere Schuldbetreibungsverfahren einzuleiten (Urk. 2, 8/46/3-4, 8/47/3-4, 8/48/3-4, 8/51 und 8/61/1-2). Hinzu kommt, dass die Konkursitin die Lohndeklaration 2011 vom 20. Januar 2012 mehrmals – unter anderem nachdem die Beschwerdegegnerin aufgrund von Mitteilungen von C.___ sowie des Amtes für Wirtschaft und Arbeit, das ein Verfahren wegen Verdachts auf Schwarzarbeit bei der Y.___ AG eingeleitet hatte, nach den beitragspflichtigen Lohnsummen von C.___, D.___ und E.___ gefragt hatte (Urk. 8/7, 8/9-11 und 8/13) mittels Nachtragsmeldungen abänderte (Urk. 8/8, 8/10, 8/16, 8/23, 8/27 und 8/29; vgl. auch Urk. 8/19 und Urk. 8/21). Schliesslich blieben geschuldete Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von Fr. 87‘083.35 unbezahlt, wovon in diesem Prozess – wie ausgeführt – Fr. 33‘868.35 relevant sind (vgl. 2.3 hievor). Damit ist die Konkursitin ihren Pflichten als Arbeitgeberin selbstredend nicht nachgekommen und hat öffentlichrechtliche Vorschriften missachtet.

    Zu prüfen bleibt, ob und inwieweit der entstandene Schaden auf ein qualifiziert schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist.


4.

4.1    Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a).

4.2

4.2.1    Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe eines Arbeitgebers zu ermitteln (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 51 E. 2a, S. 620 E. 3b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6).

4.2.2    Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende Verschulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). Bei einfachen Verhältnissen muss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstellung zu besorgen hat, in der Regel der Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma verlangt werden, und dies selbst dann, wenn er seine Befugnisse weitgehend an einen Geschäftsführer delegiert hat. Er kann mit der Delegation der Geschäftsführung nicht zugleich auch seine Verantwortung als einziges Verwaltungsorgan an den Geschäftsführer delegieren (BGE 108 V 199 E. 3b).

4.3

4.3.1    Der Beschwerdeführer brachte zu seiner Entlastung vor, die Rechnungen für die Lohnbeiträge 2011 seien einerseits erst nach seinem Austritt aus dem Verwaltungsrat am 20. Juni 2012 gestellt worden; andererseits habe er sich auf die vertragsgemässe Tätigkeit seiner Treuhänderin, der F.___ AG, verlassen (Urk. 1 S. 6 f.).

4.3.2    Der Beschwerdeführer war seit der Eintragung der Y.___ AG im Handelsregister des Kantons Zürich am 22. Dezember 2010 bis zu seinem Austritt am 20. Juni 2012 als deren einziges Mitglied des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift aufgeführt. Ihm kommt somit in der betreffenden Zeitperiode formelle Organeigenschaft zu.

4.3.3    Bei der Y.___ AG handelte es sich um ein kleines Unternehmen mit einfacher Verwaltungsstruktur. Bei derart leicht überschaubaren Verhältnissen muss von jedem Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft verlangt werden, dass er den Überblick über alle wesentlichen Belange des Unternehmens hat. Bei einfachen und überschaubaren Verhältnissen werden praxisgemäss erhöhte Anforderungen an Kenntnis und Erledigung von Abrechnungs- und Zahlungsverkehr mit der Ausgleichskasse gestellt. Gemäss Art716 Abs. 2 des Obligationenrechts (OR) führt der Verwaltungsrat die Geschäfte der Gesellschaft, soweit er die Geschäftsführung nicht übertragen hat. Art716a Abs. 1 OR enthält sodann einen Katalog unübertragbarer und unentziehbarer Aufgaben. So obliegt dem Verwaltungsrat insbesondere die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen (Ziffer 1), die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung (Ziffer 3) und die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen (Ziffer 5). Der Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft hat die mit der Geschäftsführung beauftragten Personen zu überwachen und sich regelmässig über den Geschäftsgang unterrichten zu lassen. Das Gesetz verbietet zwar nicht die Vornahme einer bestimmten Arbeits- und Kompetenzaufteilung, doch die Überwachungs- und Kontrollpflichten verbleiben auch dann beim (Gesamt)-Verwaltungsrat. Deshalb hat sich jedes Mitglied des Verwaltungsrats periodisch über den Geschäftsgang und die wichtigsten Geschäfte, die nicht zu seinem primären Aufgabenbereich gehören, zu orientieren, Rapporte zu verlangen, diese sorgfältig zu studieren und nötigenfalls ergänzende Auskünfte einzuholen, Irrtümer abzuklären und bei Unregelmässigkeiten einzugreifen (BGE 114 V 219 E. 4a).

    Der Beschwerdeführer hätte daher insbesondere dafür besorgt sein müssen, dass von der Gesellschaft die gesetzlichen Vorschriften, wozu auch jene betreffend das Beitragswesen gehören, eingehalten werden. Vor diesem Hintergrund vermag sich der Verpflichtete auch bei Delegation dieser Aufgaben an eine Treuhandfirma nicht zu entlasten, hatte er doch diesfalls weiterhin die unübertragbare und unentziehbare Pflicht der Oberaufsicht und damit die Pflicht zur Überwachung der korrekten Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge. Zwar können einzelne Geschäftsführungsfunktionen delegiert werden. Zur Wahrung der geforderten Sorgfalt gehört jedoch neben der richtigen Auswahl des geeigneten Mandatsträgers auch dessen Instruktion und Überwachung. Der Geschäftsführer kann sich allein durch Delegation der Aufgaben nicht seiner Verantwortung entledigen. Dies gilt für einen geschäftsführenden Gesellschafter einer GmbH ebenso wie für einen Verwaltungsrat, einen Vereinspräsidenten oder einen Stiftungsrat (vgl. bereits Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts26/03 vom 17. Juni 2003 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).

4.3.4    Der Beschwerdeführer kann sich sodann nicht einfach mit dem Hinweis, Rechnungen für die definitiven Lohnbeiträge für das Jahr 2011 seien zum Teil nach seinem Austritt aus dem Verwaltungsrat gestellt worden, seiner Verantwortlichkeit gegenüber der Beschwerdegegnerin entziehen. Denn auszugleichen waren Sozialversicherungsbeiträge beziehungsweise Beitragsschulden, die zu einem Zeitpunkt entstanden waren, als der Beschwerdeführer (einziges) formelles Organ der Y.___ AG war. Weder Abrechnungspflicht, Beitragsschuld noch Fälligkeit sind von der Zustellung einer Rechnung einer Veranlagungs- oder Nachzahlungsverfügung seitens der Ausgleichskasse abhängig. Die Abrechnungspflicht sowie die Beitragsschuld entstehen im Zeitpunkt der Lohnzahlung (Art. 14 und Art. 51 AHVG; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 136/00 vom 29. Dezember 2000 E. 4b). Bei den nach diesem Zeitpunkt von der Y.___ AG erstatteten Nachtragsmeldungen handelt es sich damit einzig um Korrekturen der Lohnsumme in masslicher Hinsicht, die die Abrechnungspflicht nicht in Frage stellen. Vor diesem Hintergrund ist eine Pflichtverletzung des Beschwerdeführers ausgewiesen, die während der Zeit erfolgte, als er noch Einfluss auf das Abrechnungs- und Zahlungswesen nehmen konnte. Bei den Nachzahlungen handelte es sich denn auch nicht um geringfügige Abweichungen von den Akonto-Rechnungen (Art. 24 Abs. 3 AHVV), sondern gänzlich verschwiegene Lohnzahlungen erheblichen Ausmasses. Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang – wie ausgeführt (vgl. E. 4.3.3 hievor) – der Hinweis auf eine Delegation dieser Befugnisse an eine Treuhandfirma.

4.3.5    Dem Beschwerdeführer ist einzig insoweit beizupflichten, als eine relativ kurze Dauer des Beitragsausstandes gegen ein qualifiziertes Verschulden sprechen kann (Urk. 1 S. 7; siehe BGE 121 V 244 E. 4b mit Hinweisen). Die Rechtsprechung hat diesbezüglich erkannt, dass ein Beitragsausstand von zwei bis drei Monaten Dauer vor Konkurseröffnung als in diesem Sinne kurz zu werten ist, wobei aber dieser Exkulpationsgrund nur auf Fälle anzuwenden ist, in denen die Zahlungsmoral der Gesellschaft vorher immer klaglos war. Zudem ist immer eine Würdigung sämtlicher konkreter Umstände des Einzelfalls vorzunehmen (vgl. etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 141/01 E. 3.3 vom 8. Juli 2003 mit weiteren Hinweisen).

    Vorliegend steht die lange Dauer des Normverstosses und das Zahlungsverhalten der Gesellschaft der Annahme entlastender Momente entgegen.

4.3.6    Werden bei ungenügender Liquidität die einen Forderungen bezahlt, andere aber nicht, ist dies grundsätzlich nicht grobfahrlässig. Nach der Rechtsprechung zu Art. 52 AHVG ist es allerdings – allenfalls abgesehen von kurzfristigen Ausständen (vgl. E. 4.3.5 hievor) – grobfahrlässig, Löhne zu bezahlen, wenn die darauf geschuldeten AHV-Beiträge nicht gedeckt sind. Gegenteiliges Verhalten ist den verantwortlichen Organen grundsätzlich als qualifiziertes Verschulden zuzurechnen, was die volle Schadenersatzpflicht nach sich zieht, sofern die übrigen Haftungsvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind. Der Grund liegt in der besonderen Natur der AHV-Beträge, hinsichtlich welcher der Arbeitgeber die Funktion eines Vollzugsorgans ausübt (Art. 51 AHVG). Daraus resultiert eine besondere Pflicht, für die ordnungsgemässe Bezahlung der Beiträge zu sorgen (Urteil des Bundesgerichts 9C_311/2015 vom 9. Juli 2015 E. 4.2.2). Falls daher die Liquiditätssituation die Begleichung der vollen Bruttolöhne zuzüglich des Beitragsanteils des Arbeitgebers nicht zulässt, sind die Lohnzahlungen praxisgemäss auf ein Mass zu reduzieren, welches die Entrichtung der darauf anfallenden Sozialversicherungsbeiträge erlaubt (vgl. etwa bereits Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 69/05 vom 15. März 2006 E. 5.3.3 mit Hinweis; vgl. ferner Marco Reichmuth, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, 2008, Rz 673 und 952). Dem ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen; vielmehr hat er den Lohnbezügen – in den Jahren 2011 und 2012 auch seinen eigenen (Fr. 64‘320.00 im Jahr 2011 [Urk. 8/6] und Fr. 137‘521.95 im Jahr 2012 [Urk. 8/33]) – Priorität vor der Beitragsentrichtung eingeräumt, welches Verhalten für ein weiteres Ansteigen der Beitragsausstände verantwortlich war. Indem der Beschwerdeführer nicht gegen diese Praxis der Y.___ AG einschritt, verletzte er seine öffentlichrechtlichen Pflichten als Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft.

4.4    Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer nicht von dem Vorwurf, seine Obliegenheiten im Zusammenhang mit dem Beitragswesen grobfahrlässig missachtet zu haben, zu entlasten mag.


5.

5.1    Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missachtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 120 E. 4).

    Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 334 E. 3c).

5.2    Zwischen dem dem Beschwerdeführer vorzuwerfenden widerrechtlichen Verhalten und dem eingetretenen Schaden ist der Kausalzusammenhang ohne Weiteres zu bejahen. Denn es ist anzunehmen, dass ein pflichtgemässes Verhalten den Schaden verhindert hätte.


6.    Nach dem Dargelegten wurde der Beschwerdeführer zu Recht verpflichtet, für den eingetretenen Schaden im Umfang von Fr. 33‘868.35 Ersatz zu leisten. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Daniel Christen

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Da der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff., insbesondere Art. 85, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubLocher