Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
AK.2015.00006 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 19. Januar 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Conrad Stampfli
Bischof Stampfli Rechtsanwälte, Müllerhof
St. Niklausstrasse 1, 4500 Solothurn
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___ war vom 12. Januar 2010 bis 27. September 2011 (Tagebucheintrag) als Mitglied des Verwaltungsrates der Y.___ im Handelsregister eingetragen. Mit Urteil vom 18. April 2013 eröffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts Z.___ über die bereits aufgelöste Gesellschaft den Konkurs. Das Konkursverfahren wurde mit Urteil desselben Richters vom 22. Oktober 2013 mangels Aktiven eingestellt (Urk. 3/3; Internet-Handelsregisterauszug). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, welcher die Y.___ als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen gewesen war, forderte von X.___ mit Verfügung vom 15. Januar 2014 als Solidarhafter Schadenersatz für ihr entgangene Lohnbeiträge (inkl. Nebenkosten) im Betrag von total Fr. 314‘754.30 (Urk. 8/206). Am 10. Februar 2014 telefonierte X.___ mit der Sachbearbeiterin der Ausgleichskasse. Er begab sich am 26. Februar 2014 an den Sitz der Ausgleichskasse, wo ihm mitgeteilt wurde, dass es für die Einspracheerhebung zu spät sei (Urk. 8/219/2). Die Forderung blieb unbezahlt. In der Folge versandte die Ausgleichskasse am 15. April 2014 eine Zahlungserinnerung (Urk. 8/216), worauf X.___ nicht reagierte.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 2. Dezember 2014 (Urk. 8/219) gelangte X.___ an die Ausgleichskasse und beantragte:
„-Es sei festzustellen, dass Herr X.___ das Rechtsmittel gegen die Verfügung vom 15. Januar 2014, Abr.-Nr. A.___, i.S. Y.___, Schadenersatz für entgangene Beiträge, rechtzeitig ergriffen hat. Die Verfahrensrechte im Rechtsmittelverfahren seien ihm zu gewähren.
-Im Falle einer Ablehnung sei diese mittels einer beschwerdefähigen Verfügung zu eröffnen.
-Im Falle einer Anerkennung seien Herrn X.___ die Verfahrensrechte im Rechtsmittelverfahren zu gewähren, Einsicht in die Akten zu geben und Frist zur Begründung der Einsprache anzusetzen.“
Mit Entscheid vom 19. Januar 2015 trat die Ausgleichskasse auf diese als Einsprache gegen die Verfügung vom 15. Januar 2014 entgegengenommene Eingabe nicht ein (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 19. Februar 2015 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sei festzustellen, dass er das Rechtsmittel gegen die Verfügung vom 15. Januar 2014 rechtzeitig ergriffen habe. Ihm seien die Verfahrensrechte zu gewähren. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, in Sachen Abr.-Nr. A.___ Y.___, Schadenersatz für entgangene Beiträge, ein Einspracheverfahren durchzuführen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 25. März 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage der Kassenakten [Urk. 8/1-226]), was dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 30. März 2015 zur Kenntnis gebracht wurde.
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die im ersten Teil des AHVG geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.2 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen (Art. 52 Abs. 1 AHVG). Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen (Art. 52 Abs. 2 Satz 1 AHVG). Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schadenersatz durch Erlass einer Verfügung geltend (Art. 52 Abs. 4 AHVG).
1.3 Die Verfügungen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen (Art. 49 Abs. 3 Satz 1 ATSG). Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen (Art. 55 Abs. 1 ATSG i. V. m. Art. 35 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG]).
1.4
1.4.1 Gegen Verfügungen (Art. 49 Abs. 1 ATSG) kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG).
1.4.2 Gemäss Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) müssen die Einsprachen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten. Ausser in den in 10 Abs. 2 ATSV genannten Fällen – welche vorliegend nicht einschlägig sind – kann die Einsprache wahlweise schriftlich oder bei persönlicher Vorsprache mündlich erhoben werden (Art. 10 Abs. 3 ATSV).
Die schriftliche erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistandes enthalten. Bei einer mündlich erhobenen Einsprache hält der Versicherer die Einsprache in einem Protokoll fest; die Person, welche die Einsprache führt, oder ihr Rechtsbeistand muss das Protokoll unterzeichnen (Art. 10 Abs. 4 ATSV).
Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Art. 10 Abs. 1 ATSV nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV).
1.5 Die 30-tägige Einsprachefrist ist nicht erstreckbar (Art. 40 Abs. 1 ATSG). Die Frist ist gewahrt, wenn die schriftliche Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 39 Abs. 1 ATSG). Dies gilt auch für die mündlich erhobene und protokollierte Einsprache, was bedeutet, dass die persönliche Vorsprache gemäss Art. 10 Abs. 3 ATSV spätestens am letzten Tag der Frist vorzunehmen ist.
Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG).
2.
2.1 Der Empfang der eingeschrieben und „mit Rückschein“ versandten Schadenersatzverfügung vom 15. Januar 2014 (Urk. 8/206) wurde vom Beschwerdeführer per Unterschrift quittiert. Das Datum der Zustellung wurde auf dem Rückschein nicht vermerkt. Hingegen wurde dieser von der Post am Samstag, 18. Januar 2014, für die Rücksendung abgestempelt (Urk. 8/209). Damit ist davon auszugehen, dass die Schadenersatzverfügung spätestens an diesem Tag, dem 18. Januar 2014, ausgehändigt wurde. Demnach begann die 30-tägige Einsprachefrist am 19. Januar 2014 und endete am 17. Februar 2014 (Art. 38 Abs. 1 ATSG).
2.2 Unbestrittenermassen hat der Beschwerdeführer innert dieser Frist keine schriftliche Einsprache erhoben. Seiner Eingabe vom 2. Dezember 2014 (Urk. 8/219) ist zwar sein Einsprachewille zu entnehmen, da er ausführte, er sei mit der Schadenersatzverfügung vom 15. Januar 2014 (Urk. 8/206) nicht einverstanden (Urk. 8/219/2). Diese „Einsprache“ ist indes offensichtlich zu spät erhoben worden und enthält im Übrigen weder ein materielles Rechtsbegehren noch eine Einsprachebegründung.
2.3 Zu prüfen ist weiter, ob der Beschwerdeführer innert Frist durch persönliche Vorsprache fristgerecht Einsprache erhoben hat. Er macht geltend, er habe am 10. Februar 2014 per Telefon rund vier Minuten mit der zuständigen Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin gesprochen (Urk. 1 S. 4). Er habe ihr mitgeteilt, dass er sich in B.___ befinde, mit der Verfügung nicht einverstanden sei, insbesondere nicht mit den dort aufgeführten Beträgen, und dass er zufolge Ausscheidens aus dem Verwaltungsrat im September 2011 über keine Unterlagen verfüge, weil diese beim Treuhänder seien. Er sei mit der Verfügung nicht einverstanden und verlange einen Termin. Er halte sich zwar in B.___ auf, aber er sei bereit, in die Schweiz zu fliegen, um auf dem Amt vorzusprechen (Urk. 8/219/2). In den Kassenakten findet sich keine entsprechende Telefonnotiz. Die vom Beschwerdeführer eingereichte Telefonrechnung (Urk. 3/5) belegt sodann höchstens, dass er die Telefonnummer der Beschwerdegegnerin angerufen hat, sagt indes nichts über den Inhalt des Gesprächs aus. Ausschlaggebend ist jedoch, dass Art. 10 Abs. 3 ATSV ausschliesslich die bei persönlicher Vorsprache – bei welcher sich die versicherte Person persönlich zum Versicherungsträger begibt – erhobene mündliche, protokollierte und unterzeichnete Einsprache zulässt (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, 2015, N 31 zu Art. 52 ATSG). Die telefonisch erhobene Einsprache genügt nicht. Auf eine Befragung der Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin, welche am 10. Februar 2014 mit dem Beschwerdeführer telefoniert haben soll, kann mithin verzichtet werden. Auch hinsichtlich der Behauptung des Beschwerdeführers, er habe am 26. Februar 2014 bei der Beschwerdegegnerin vorsprechen wollen, sei damals aber abgewiesen worden (Urk. 1 S. 4), sind keine Beweise abzunehmen. Die mündliche Einspracheerhebung am 26. Februar 2014 wäre bereits verspätet gewesen (E. 2.1 vorstehend).
2.4 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass er sich für die Einspracheerhebung an der Rechtsmittelbelehrung und deren Wortlaut orientiert habe. Er habe die Rechtsmittelbelehrung dahingehend verstanden, dass die Einsprache mündlich durch persönliche Vorsprache erfolgen könne und um die persönliche Vorsprache zu bewirken, vorgängig ein Telefonanruf innert der Rechtsmittelfrist notwendig sei. Der Telefonanruf diene der Anmeldung der mündlichen Einspracheerhebung und bewirke diese, während die persönliche Vorsprache auf dem Amt noch der Protokollierung und der Unterzeichnung des Protokolls diene (Urk. 1 S. 5). Wenn die Beschwerdegegnerin in ihrer Rechtsmittelbelehrung das Telefon mit der mündlichen Einspracheerhebung und damit der persönlichen Vorsprache in Zusammenhang bringe und dies beim rechtsunkundigen Empfänger zu Fehlinterpretationen führe, trage sie dafür die Verantwortung (Urk. 1 S. 5-6). Entgegen dieser Vorbringen des Beschwerdeführers ist die Rechtsmittelbelehrung in der Schadenersatzverfügung vom 15. Januar 2014 (Urk. 8/206) weder unrichtig noch missverständlich formuliert. Aus dem Zusatz bezüglich Terminvereinbarung für die allfällige persönliche Vorsprache („Falls Sie mündlich Einsprache erheben wollen, rufen Sie uns vorgängig an, um einen Termin zu vereinbaren.“) ergibt sich eindeutig, dass der Telefonanruf einzig der Terminvereinbarung dient. Zudem findet sich dieser Hinweis am Schluss der Rechtsmittelbelehrung in einem neuen Absatz und nicht bei den Ausführungen zu den formellen Anforderungen an die Einsprache und zur Einsprachefrist. Zu ergänzen ist, dass niemand aus der Unkenntnis des Gesetzes Vorteile für sich beanspruchen kann (Urteil des Bundesgerichts H 9/00 vom 8. März 2001 E. 2 mit Hinweis).
Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, er sei anlässlich seines Telefonanrufs nicht darauf aufmerksam gemacht worden, dass er innerhalb der Einsprachefrist weitere Vorkehrungen zur Fristwahrung unternehmen müsse (Urk. 1 S. 6). Er kann daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wie bereits festgehalten (E. 2.3), bestehen keine Aufzeichnungen zum Inhalt des besagten Telefongesprächs. Selbst wenn der vom Beschwerdeführer behauptete Sachverhalt zuträfe, kann der Beschwerdegegnerin nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie den Beschwerdeführer am Telefon nicht zusätzlich über die notwendigen Vorkehrungen zur form- und fristgerechten Einspracheerhebung informierte, da sie ihrer Schadenersatzverfügung vom 15. Januar 2014 (Urk. 8/206) bereits eine korrekte und unmissverständlich formulierte Rechtsmittelbelehrung beigefügt hatte. Dass der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin eine falsche Auskunft bezüglich Einspracheerhebung erhalten hätte, wird von diesem weder dargetan noch finden sich in den Akten dafür irgendwelche Hinweise.
2.5 Ein Fristwiederherstellungsgrund (Art. 41 ATSG) wird vom Beschwerdeführer nicht explizit geltend gemacht. Im Übrigen würde der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer während der Einsprachefrist mehrheitlich in B.___ aufgehalten hat (Urk. 8/219/2), keinen Fristwiederherstellungsgrund bewirken. Er hat die Schadenersatzverfügung vom 15. Januar 2014 (Urk. 8/206) an seinem Schweizer Wohnort persönlich in Empfang genommen (Urk. 8/209). Selbst wenn ihm in der Folge nicht genügend Zeit verlieben wäre, um noch in der Schweiz Einsprache zu erheben, wäre es ihm möglich gewesen, von B.___ aus zu handeln oder zumindest einen Vertreter zu beauftragen, welcher für ihn Einsprache erhebt.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Conrad Stampfli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Da der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff., insbesondere Art. 85, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHübscher