Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
AK.2015.00008 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 5. September 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
Y.___
Beigeladener
Sachverhalt:
1. Die Z.___ AG war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen und rechnete mit ihr die paritätischen und FAK-Beiträge ab (vgl. Urk. 13/1-3). Mit Urteil vom 28. November 2013 eröffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts A.___ den Konkurs über die Gesellschaft. Das Konkursverfahren wurde am 4. März 2014 mangels Aktiven eingestellt (Urk. 11).
Mit Verfügung vom 15. Dezember 2014 forderte die Ausgleichskasse von X.___, dem früheren Präsidenten des Verwaltungsrates der Konkursitin, in solidarischer Haftung mit Y.___ Schadenersatz für entgangene bundes- und kantonalrechtliche Sozialversicherungsbeiträge der Z.___ AG in der Höhe von Fr. 41‘161.30 (Urk. 7/87). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/89) hiess die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 6. Februar 2015 teilweise gut und reduzierte die geforderte Schadenersatzsumme auf Fr. 33‘957.85 (Urk. 2).
2. Mit Eingabe vom 4. März 2015 erhob X.___ gegen den Einspracheentscheid vom 6. Februar 2015 Beschwerde (Urk. 1). Die Ausgleichskasse schloss in der Beschwerdeantwort vom 13. April 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 7. März 2016 wurde Y.___ zum Prozess beigeladen (Urk. 9). Dieser verzichtete auf eine Stellungnahme (vgl. Urk. 10). Auf Aufforderung des Gerichts hin reichte die Ausgleichskasse am 11. August 2016 einen Kontoauszug sowie eine Beitragsübersicht ein (Urk. 12, 13/1-3), wovon dem Beschwerdeführer und dem Beigeladenen Kenntnis gegeben wurden (Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter- lassenenversicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG).
1.2 Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit. c). Gleiches gilt für die bis 31. Dezember 2008 nach kantonalem Recht erhobenen FAK-Beiträge (§ 33 Abs. 2 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung bzw. § 33 des ab 1. Januar 2008 bis 30. Juni 2009 gültig gewesenen Kinderzulagengesetzes; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts 2P.251/1996 vom 30. Juni 1997).
2.
2.1 Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5).
2.2 Die Schadenersatzforderung setzt sich gemäss dem Kontoauszug vom 10. Dezember 2014 und der Beitragsübersicht (Urk. 13/2-3) aus unbezahlt gebliebenen Beiträgen für die Jahre 2012 und 2013 sowie Mahn- und Betreibungsgebühren und Verwaltungskosten zusammen. Bei den Akten liegen entsprechende Rechnungen (Urk. 7/37, 7/43, 7/47, 7/54), Mahnungen (Urk. 7/40, 7/41, 7/45, 7/48, 7/49, 7/50, 7/58, 7/59, 7/62), Betreibungen (Urk. 7/46, 7/51, 7/66, 7/67, 7/69) und Zahlungsbefehle (Urk. 7/52, 7/53, 7/64, 7/70, 7/71, 7/72, 7/73), gegen welche die Firma jeweils keinen Rechtsvorschlag erhoben hatte. Aus diesen Unterlagen und der Beitragsübersicht ergibt sich ein Schadensbetrag von Fr. 41‘161.30.
2.3 Die Beschwerdegegnerin reduzierte im angefochtenen Einspracheentscheid die vom Beschwerdeführer geforderte Schadenersatzsumme von Fr. 41‘161.30 auf Fr. 33‘957.85. Dabei berücksichtigte sie zutreffenderweise, dass der Beschwerdeführer per 31. Dezember 2012 aus dem Verwaltungsrat der Z.___ AG zurückgetreten war. Damit entfiel seine Haftung für nach diesem Zeitpunkt fällig gewordene Schadenspositionen (vgl. Urk. 2).
2.4 Das Quantitativ der streitgegenständlichen Forderung ist nach dem Gesagten durch die Akten ausgewiesen und wird vom Beschwerdeführer auch zu Recht nicht in Zweifel gezogen. Mangels offenkundiger Anhaltspunkte für Berech-nungsfehler ist die Schadensberechnung der Beschwerdegegnerin zu bestätigen und von einem vorliegend relevanten Schadensbetrag von Fr. 33‘957.85 auszugehen.
3.
3.1 Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6).
3.2 Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Z.___ AG den ihr als Arbeitgeberin obliegenden Zahlungsverpflichtungen nur schleppend und in den Jahren 2012 und 2013 nicht beziehungsweise nur unvollständig nachgekommen war. Schliesslich blieben geschuldete Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten) in der Höhe von Fr. 41‘161.30 unbezahlt, wovon vorliegend Fr. 33‘957.85 relevant sind (vgl. E. 2.3 hievor). Es bedarf deshalb keiner weiteren Ausführungen, dass die Z.___ AG Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG verletzt hat, weshalb der von ihr verursachte Schaden grundsätzlich voll zu decken ist.
Zu prüfen bleibt, ob und inwieweit der entstandene Schaden auf ein qualifiziert schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist.
4.
4.1 Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a).
4.2
4.2.1 Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe eines Arbeitgebers zu ermitteln (BGE 108 V 199 E. 3a S. 202; ZAK 1985 S. 51 E. 2a, 620 E. 3b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6 S. 529).
4.2.2 Nicht jedes einem Unternehmen als solchem anzulastende Verschulden muss auch ein solches seiner sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb des Unternehmens zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a S. 202; ZAK 1985 S. 620 E. 3b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.5 S. 528). Gehören dem Verwaltungsrat mehrere Personen an, so ist für jede von ihnen einzeln zu prüfen, ob sie am Schaden der Ausgleichskasse ein Verschulden trifft. Obliegt die Geschäftsführung einem Mitglied des Verwaltungsrats, so handeln weitere Mitglieder schuldhaft, wenn sie die nach den Umständen gebotene Aufsicht nicht ausüben. Setzt sich der Verwaltungsrat aus nur zwei Mitgliedern zusammen, so beurteilen sich insbesondere, wenn sie lediglich kollektiv unterschriftsberechtigt sind, die Anforderungen an die gegenseitige Kontrolle nach einem strengen Massstab (in BGE 119 V 86 nicht publizierte E. 2c des Urteils des Bundesgerichts H 94/91 vom 4. März 1993, nicht veröffentliche Urteile H 171/87 vom 7. Dezember 1987 und H 25/87 vom 4. August 1987).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer brachte zu seiner Entlastung vor, die definitive Abrechnung der Beiträge für das Jahr 2012 sei erst nach seinem Austritt aus dem Verwaltungsrat erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt habe er keine Möglichkeit mehr gehabt, Einfluss zu nehmen. Sein Geschäftspartner, Y.___, habe ihm mündlich versichert, dass die Beiträge bezahlt würden. Er selber habe über keine Kompetenzen verfügt, um die nötigen Beitragszahlungen vorzunehmen. Bei seinem Rücktritt habe die Z.___ AG über ein Grundstück, Kunden- und sonstige Guthaben, Warenlager und Weiteres und dadurch insgesamt über ein Guthaben von über einer halben Million verfügt. Es wäre deshalb ein Leichtes gewesen, die ausstehenden Beiträge zu begleichen. Dass dies nicht geschehen sei, sei nicht ihm anzulasten. Er selber habe von 2009 bis 2012 einen Lohn von Fr. 21‘000.-- bezogen. Es könne nicht sein, dass er nun für ausstehende Beiträge gerade stehen müsse, die diesen Lohn überstiegen (Urk. 1).
5.2 Vorweg ist festzuhalten, dass im vorliegenden Prozess nicht zu untersuchen ist, ob die Liquidation beziehungsweise der Konkurs der Z.___ AG allenfalls hätte vermieden werden können oder ob am vorliegenden Verfahren nicht beteiligten Drittpersonen diesbezüglich irgendein Schuldvorwurf gemacht werden könnte. Vielmehr ist einzig zu entscheiden, ob die Z.___ AG die ihr als Arbeitgeberin obliegenden Pflichten verletzt hat und ob gegebenenfalls ein qualifiziertes Verschulden des Beschwerdeführers zu bejahen ist.
5.3 Nach Art. 35 Abs. 1 AHVV haben die Arbeitgeber im laufenden Jahr periodisch Akontobeiträge zu entrichten. Diese werden von der Ausgleichskasse auf Grund der voraussichtlichen Lohnsumme festgesetzt. Nach Art. 35 Abs. 2 AHVV haben die Arbeitgeber der Ausgleichskasse wesentliche Änderungen der Lohnsumme während des laufenden Jahres zu melden. Gemäss Rz. 2048 der Wegleitung über den Bezug der Beiträge (WBB) in der AHV, IV und EO gilt eine Abweichung der jährlichen Lohnsumme um mindestens 10 Prozent von der ursprünglichen voraussichtlichen Lohnsumme als wesentlich im Sinne von Art. 35 Abs. 2 AHVV. Der Fehlbetrag von Fr. 41‘161.30 ist darauf zurückzuführen, dass im Jahr 2012 die definitiven Beiträge erheblich höher ausfielen, als die geleisteten Akontobeiträge. Grund hierfür war, dass wesentliche Änderungen in der Lohnsumme der Ausgleichskasse nicht gemeldet wurden. Vom Umstand, dass die Lohnzahlungen im 2012 wesentlich höher waren als im 2011, erhielt die Ausgleichskasse erst mit der Lohndeklaration 2012 vom 26. März 2013 Kenntnis (Urk. 7/2, 7/34). Der Beschwerdeführer erwähnt zwar richtig, dass diese Lohndeklaration erst nach seinem Austritt erfolgt war. Dies vermag ihn allerdings von seiner Haftung nicht zu entbinden. Denn die Z.___ AG hatte im 2012 - in Missachtung ihrer Pflichten - viel zu tiefe Akontobeiträge geleistet (selbst insoweit mussten diese im Übrigen regelmässig gemahnt werden), in Anbetracht dessen, dass sie deutlich mehr Mitarbeiter beschäftigt und sich die Lohnsumme damit fast verdoppelt hatte. Zu jener Zeit war der Beschwerdeführer Verwaltungsratspräsident der Z.___ AG und stand damit in der Verantwortung.
5.4 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei den nicht geschäftsführenden Verwaltungsratsmitgliedern von Aktiengesellschaften, wie es beim Beschwerdeführer der Fall war, entscheidend, ob sie den ihnen obliegenden Kontroll- und Aufsichtspflichten nachgekommen sind. Nach Art. 716a Abs. 1 Ziff. 5 des Obligationenrechts (OR) obliegt dem Verwaltungsrat die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen. Gemäss dieser Bestimmung hat das Verwaltungsratsmitglied nicht nur die Pflicht, an den Verwaltungsratssitzungen teilzunehmen, sondern sich periodisch über den Geschäftsgang zu informieren und bei Unregelmässigkeiten einzuschreiten (Bundesgerichtsurteil 9C_651/2012 vom 15. Mai 2013 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen). Zwar ist der nicht geschäftsführende Verwaltungsrat nicht verpflichtet, jedes einzelne Geschäft der mit der Geschäftsführung und Vertretung Beauftragten zu überwachen, sondern darf sich auf die Überprüfung der Tätigkeit der Geschäftsleitung und des Geschäftsganges beschränken. Dazu gehört, dass er sich laufend über den Geschäftsgang informiert, Rapporte verlangt, sie sorgfältig studiert, nötigenfalls ergänzende Auskünfte einzieht und Irrtümer abzuklären versucht. Ergibt sich aus diesen Informationen der Verdacht falscher oder unsorgfältiger Ausübung der delegierten Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse, ist der Verwaltungsrat verpflichtet, sogleich die erforderlichen Abklärungen und Massnahmen zu treffen (nötigenfalls durch Beizug von Sachverständigen) und eine genaue und strenge Kontrolle hinsichtlich der Beobachtung gesetzlicher Vorschriften auszuüben (BGE 114 V 219 E. 4a; Bundesgerichtsurteil 9C_461/2009 vom 31. Dezember 2010 E. 5.3, je mit weiteren Hinweisen).
Vor diesem Hintergrund durfte der Beschwerdeführer sich nicht auf die mündliche Zusage von Y.___, dem Geschäftsführer und einzigen weiteren Verwaltungsratsmitglied, verlassen, wonach die Beiträge bezahlt würden (vgl. SVR 2008 AHV Nr. 5 S. 14 E. 4.2.3). Vielmehr hätte der Beschwerdeführer selbst unverzüglich die zweckdienlichen Handlungen, welche die Beitragszahlungen sichergestellt hätten, veranlassen müssen. Wäre ihm dies nicht möglich gewesen, wie er behauptet, hätte er als Verwaltunsrats(präsident) demissionieren müssen, was er indessen erst per Ende 2012 tat (vgl. Bundesgerichtsurteile 9C_328/2012 vom 11. Dezember 2012 E. 5.3 und 9C_461/2009 vom 31. Dezember 2010 E. 5.4). Auch ist der Beschwerdeführer nicht zu hören, wenn er vorbringt, bei seiner Demission seien noch genügend flüssige Mittel vorhanden gewesen, um die Ausstände bei der Beschwerdegegnerin zu begleichen. Tatsache ist, dass die geschuldeten Beiträge nicht beziehungsweise nur teilweise bezahlt wurden und der Beschwerdeführer den ihm in diesem Zusammenhang obliegenden Pflichten nicht nachkam. Anzufügen ist, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer erwähnten Vermögenswerten primär eben gerade nicht um liquide Mittel handelte. Dass die Z.___ AG die Beiträge regelmässig verspätet respektive gar nicht beglich, deutet darauf hin, dass die Gesellschaft Liquiditätsprobleme hatte; offenbar hatte sie nicht genügend liquide Mittel, um neben den Löhnen die darauf unmittelbar ex lege entstandenen Beitragsforderungen zu bezahlen. Indessen darf ein Unternehmen praxisgemäss nur so viel Lohn ausbezahlen, als die darauf entstandenen Beitragsforderungen gedeckt sind (SVR 1995 AHV Nr. 70 S. 214 E. 5; ferner etwa auch Bundesgerichtsurteil 9C_38/2015 vom 15. Mai 2015 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen).
5.5 Es mag sein, dass der Beschwerdeführer für seine Tätigkeit für die Z.___ AG insgesamt bloss ein Lohn von Fr. 21‘000.-- erhielt (vgl. Urk. 1). Dies tut indessen nichts zur Sache; die Lohnhöhe ändert nichts an den Pflichten des Beschwerdeführers als Verwaltungsratspräsident. Ebenso ist die Vereinbarung zwischen X.___ und Y.___, wonach letzterer für die Beitragsausstände aufkomme (Urk. 3/3), vorliegend unbeachtlich. Da das Gesetz die Solidarhaftung vorsieht, kann die Ausgleichskasse auch den Beschwerdeführer ins Recht fassen.
5.6 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer die Nichterfüllung der Zahlungspflichten durch die Konkursitin gegenüber der Beschwerdegegnerin - während seiner Zeit als Verwaltungsrats(präsident) - als qualifiziert schuldhaftes Unterlassen anzurechnen ist.
6.
6.1 Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missachtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 120 E. 4). Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 334 E. 3c).
6.2 Zwischen dem Beschwerdeführer vorzuwerfenden widerrechtlichen Verhalten und dem eingetretenen Schaden ist der Kausalzusammenhang ohne Weiteres zu bejahen. Denn es ist anzunehmen, dass ein pflichtgemässes Verhalten den Schaden verhindert hätte.
7. Den Akten kann entnommen werden, dass der Beigeladene Y.___ seine Schadenersatzpflicht anerkannt hat und der Beschwerdegegnerin Abschlagszahlungen leistet (vgl. Urk. 7/99, 13/3). Dies ändert indessen nichts an der grundsätzlichen Solidarhaft des Beschwerdeführers. Nach dem Dargelegten hat er für den eingetretenen Schaden im Umfang von Fr. 33‘957.85 (in solidarischer Haftung) Ersatz zu leisten, dies unter Berücksichtigung seither bereits bei der Beschwerdegegnerin eingegangener entsprechender Zahlungen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Da der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff., insbesondere Art. 85, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSonderegger