Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
AK.2015.00010 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Wyler
Urteilvom 30. August 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
Y.___
Beigeladener
Sachverhalt:
1. X.___ war seit der Eintragung im Handelsregister im August 2004 bis Januar 2008 (Tagebucheintrag) Verwaltungsrat der Z.___ (Z.___; Auszug aus dem Handelsregister der Kantons Zürich, Urk. 7/106). Die Z.___ war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen. Nachdem die Z.___ der Ausgleichskasse mit Schreiben vom 19. Mai 2008 gemeldet hatte, dass möglicherweise für die Zeit von Oktober 2004 bis Juni 2006 Lohnzahlungen an den ehemaligen Geschäftsführer A.___ in Höhe von Fr. 210’00.-- erfolgt seien, welche nicht deklariert worden seien (Urk. 7/49/1-2), forderte die Ausgleichskasse mit Nachzahlungsverfügungen vom 23. Oktober 2008 für die Jahre 2004 bis 2006 Beiträge (inkl. Verwaltungskosten) in Höhe von Fr. 25‘532.65 (Urk. 7/56 und Urk. 7/57).
Mit Urteil vom 20. August 2012 löste das Handelsgericht des Kantons Zürich die Z.___ auf und ordnete ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs an. Das Konkursverfahren wurde mit Urteil des Konkursrichters vom 21. November 2012 mangels Aktiven eingestellt (Urk. 7/106).
Mit Verfügungen vom 15. Januar 2014 verpflichtete die Ausgleichskasse X.___ und Y.___ in solidarischer Haftung zur Bezahlung von Schadenersatz für die auf dem nachträglich deklarierten Lohn von A.___ nicht geleisteten Beiträge (inkl. Verwaltungskosten und Verzugszinsen) in Höhe von Fr. 28‘956.40 (Urk. 7/81 und Urk. 7/82). Während die Y.___ betreffende Verfügung unangefochten blieb, erhob X.___ am 4. Februar 2014 Einsprache gegen die ihn betreffende Verfügung (Urk. 7/95). Die Ausgleichskasse wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 13. Februar 2015 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 12. März 2015 Beschwerde und beantragte sinngemäss, der angefochtene Einspracheentscheid sei ersatzlos aufzuheben (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 17. April 2015 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 20. April 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 10. September 2015 wurde Y.___ zum Verfahren beigeladen (Urk. 10). Dieser reichte innert Frist keine Stellungnahme ein, was den Parteien am 28. Oktober 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 12).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gerichtzieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG).
1.2 Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit. c). Gleiches gilt für die bis 31. Dezember 2008 nach kantonalem Recht erhobenen FAK-Beiträge (§ 33 Abs. 2 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung bzw. § 33 des ab 1. Januar 2008 bis 30. Juni 2009 gültig gewesenen Kinderzulagengesetzes; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts 2P.251/1996 vom 30. Juni 1997).
2.
2.1 Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5).
2.2 Der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Schaden von Fr. 28‘956.40 setzt sich zusammen aus den nicht bezahlten Lohnbeiträgen für die nachträglich deklarierten, zugunsten von A.___ in den Jahren 2004 bis 2006 ausgerichteten Löhne (Beiträge 2004: Fr. 3‘510.--; Beiträge 2005: Fr. 14‘197.55, Beiträge 2006: Fr. 7‘188.80) zuzüglich Verwaltungskosten (Fr. 90.90 + Fr. 363.60 + Fr. 181.80), Verzugszinsen (Fr. 686.65 + Fr. 2‘048.65 + Fr. 668.45) und Mahnkosten (Fr. 20.--; Urk. 2 S. 2; Arbeitgeberkontrolle, Urk. 7/53; Verzugszinsabrechnungen, Urk. 7/55; Nachzahlungsverfügungen, Urk. 7/56; Mahnung, Urk. 7/58 und Konto-Auszug, Urk. 7/109 S. 11). Das Quantitative der streitgegenständlichen Forderung ist durch die Akten ausgewiesen und wird vom Beschwerdeführer auch zu Recht nicht in Zweifel gezogen (vgl. Urk. 1). Es ist daher von einer Schadenssumme im geltend gemachten Umfang von Fr. 28‘956.40 auszugehen.
3.
3.1 Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6).
3.2 Die Konkursitin teilte der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 19. Mai 2008 mit, A.___, welcher von August 2004 bis Mai 2006 Geschäftsführer gewesen sei, habe ein Salär von Fr. 8‘000.-- pro Monat erhalten. Zur Beibringung von Kunden sei auf Empfehlung von A.___ am 4. Oktober 2004 eine Vereinbarung mit B.___, abgeschlossen worden. Gegenstand dieser Vereinbarung seien insbesondere Dienstleistungen im Bereiche des Marketings und der Akquisition von neuen Kunden gewesen. Unter dieser Marketingvereinbarung habe sie B.___ ab Oktober 2004 bis Juni 2006 monatlich Fr. 10‘000.-- bezahlt, das heisse für das Jahr 2004 Fr. 30‘000.--, für das Jahr 2005 Fr. 120‘000.-- und für das Jahr 2006 Fr. 60‘000.--. Gemäss Angaben von A.___ habe B.___ einem Herrn C.___ gehört. An der Verwaltungsratssitzung vom Januar 2006 habe A.___ mitgeteilt, dass er seiner früheren Arbeitgeberin einen Vergleichsbetrag von Fr. 400‘000.-- zu bezahlen habe. Er habe beantragt, dass sie den Vergleichsbetrag bezahle, und meinte, dass die Marketingkommission an B.___ so lange ausgesetzt werden könnte, bis die Summe von Fr. 400‘000.-- erreicht sei. Der Verwaltungsrat habe dieses Ansinnen abgelehnt und sich in der Folge im Mai 2006 von A.___ getrennt. Aufgrund der Ausführungen von A.___ habe sich für den Verwaltungsrat die Frage gestellt, ob die Angaben von ihm zu den Eigentumsverhältnissen an der B.___ korrekt gewesen seien. Ihre Abklärungen hätten zu keinem klaren Ergebnis geführt. Der Verwaltungsrat könne nicht ausschliessen, dass A.___ wirtschaftlich Berechtigter der B.___ sei, womit die Zahlungen an die B.___ wirtschaftlich gesehen Lohnzahlungen an A.___ gewesen wären. Sollte die Beschwerdegegnerin der Meinung sein, dass sie unter diesen Umständen verpflichtet sei, die Zahlungen an die B.___ als Lohn zu betrachten, bäten sie um eine entsprechende Abrechnung (Urk. 7/49/1-2).
Die Ausgleichskasse nahm aufgrund dieses Schreibens der Konkursitin am 1. September 2008 eine Arbeitgeberkontrolle vor (Urk. 7/52/1). Mit Nachzahlungsverfügungen vom 23. Oktober 2008 forderte sie auf den von der Konkursitin mit Schreiben vom 19. Mai 2008 bekannt gegebenen Zahlungen an die B.___ bzw. A.___ Lohnbeiträge inkl. Verwaltungskosten von Fr. 25‘532.65 (Fr. 3‘600.90 + Fr. 14‘561.15 + Fr. 7‘370.60; Urk. 7/56). Die Konkursitin kam bis zu ihrer Auflösung im August 2012 (vgl. Urk. 7/106) ihrer Zahlungspflicht nicht nach (vgl. Beitragsübersicht, Urk. 7/108 S. 3). Es blieben daher die auf den A.___ bzw. der B.___ ausgerichteten Lohnzahlungen in Höhe von Fr. 210‘000.-- fälligen Lohnbeiträge zuzüglich Verwaltungs- und Mahnkosten im Gesamtbetrag von Fr. 28‘956.40 unbezahlt (E. 2.2). Damit ist die Gesellschaft ihren Pflichten als Arbeitgeberin nicht nachgekommen und hat öffentlichrechtliche Vorschriften missachtet.
4.
4.1 Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a).
4.2
4.2.1 Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe eines Arbeitgebers zu ermitteln (BGE 108 V 199 E. 3a S. 202; ZAK 1985 S. 51 E. 2a, 620 E. 3b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6 S. 529).
4.2.2 Nicht jedes einem Unternehmen als solchem anzulastende Verschulden muss auch ein solches seiner sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb des Unternehmens zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a S. 202; ZAK 1985 S. 620 E. 3b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.5 S. 528). Gehören dem Verwaltungsrat mehrere Personen an, so ist für jede von ihnen einzeln zu prüfen, ob sie am Schaden der Ausgleichskasse ein Verschulden trifft. Obliegt die Geschäftsführung einem Mitglied des Verwaltungsrats, so handeln weitere Mitglieder schuldhaft, wenn sie die nach den Umständen gebotene Aufsicht nicht ausüben. Setzt sich der Verwaltungsrat aus nur zwei Mitgliedern zusammen, so beurteilen sich insbesondere, wenn sie lediglich kollektiv unterschriftsberechtigt sind, die Anforderungen an die gegenseitige Kontrolle nach einem strengen Massstab (in BGE 119 V 86 nicht publizierte E. 2c des Urteils des Bundesgerichts H 94/91 vom 4. März 1993, nicht veröffentliche Urteile H 171/87 vom 7. Dezember 1987 und H 25/87 vom 4. August 1987).
4.3 Der Beschwerdeführer machte beschwerdeweise geltend, dass die Vereinbarung mit A.___, wonach ihm ein Lohn von lediglich Fr. 8’000.-- ausgerichtet werde, zusätzlich jedoch Zahlungen von Fr. 10‘000.-- an die B.___ geleistet würden, ohne sein Wissen erfolgt sei (Urk. 1 S. 1). Diese Sachverhaltsdarstellung steht in Übereinstimmung mit den Angaben, welche der Beschwerdeführer bereits zuvor im Mailverkehr mit anderen Organen der Konkursitin gemacht hatte. So erklärte er mit E-Mail vom 2. Mai 2008, dass er erstmals an der Verwaltungsratssitzung – gemeint wohl diejenige von Januar 2006 (vgl. E. 3.2) – von der sogenannten Marketingvereinbarung mit der B.___ gehört habe. Er habe dabei auch erstmals erfahren, dass das „offizielle“ Einkommen von A.___ lediglich Fr. 8‘000.-- betragen und somit mindestens 50 % unter dem Marktniveau gelegen habe (Urk. 7/52/19). Im Weiteren steht die Darlegung des Beschwerdeführers, dass er erst im Januar 2006 von der Marketingvereinbarung Kenntnis erhalten hatte, grundsätzlich auch in Übereinstimmung mit seinem weiteren Verhalten. So ist aktenkundig, dass er den Verwaltungsratspräsidenten der Konkursitin darauf drängte, der Beschwerdegegnerin Meldung über die nicht deklarierten Löhne zu machen (vgl. E-Mails vom 15. und 17. August 2007, Urk. 3/9a und Urk. 3/6). Zudem war er selbst nach seinem Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat der Konkursitin noch dafür besorgt war, dass die Meldung erfolgt (vgl. beispielsweise E-Mails vom 9. Januar 2008, Urk. 7/52/21 und vom 2. und vom 6. Mai 2008, Urk. 7/52/19). Es ist daher mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Januar 2006 Kenntnis davon erlangte, dass A.___ von der Konkursitin einen Lohn von Fr. 8‘000.-- pro Monat erhielt und zusätzlich Zahlungen von Fr. 10‘000.-- pro Monat an die B.___ erfolgten.
Wie ausgeführt, war der Beschwerdeführer massgeblich daran beteiligt, dass der Beschwerdegegnerin die an die B.___ ausgerichteten Zahlungen deklariert wurden. Die Meldung erfolgte allerdings erst mit dem zitierten Schreiben vom 19. Mai 2008 (E. 3.2), das heisst, es vergingen zwischen der erstmaligen Kenntnisnahme des Beschwerdeführers im Januar 2006 bis zur Meldung an die Beschwerdegegnerin mehr als zwei Jahre. Auch wenn es nachvollziehbar ist, dass vor der Meldung an die Beschwerdegegnerin interne Abklärungen zu tätigen waren (vgl. Urk. 1 S. 4), ist dieses lange Zuwarten – wie der Beschwerdeführer im Übrigen selber festhält (Urk. 1 S. 4) – dem Beschwerdeführer vorzuwerfen.
Nach dem Gesagten ist dem Beschwerdeführer nur, aber immerhin zum Vorwurf zu machen, dass er zwar bereits im Januar 2006 Verdacht auf allfällige Unregelmässigkeiten unter anderem im AHV-Abrechnungsverkehr schöpfte, er bis zu seinem Austritt aus dem Verwaltungsrat jedoch nicht innert nützlicher Frist die Selbstanzeige der Z.___ zu veranlassen versucht hatte, wobei diesbezüglich Aufforderungen seinerseits erst im August 2007 behauptet (Urk. 1 S. 3) und aktenkundig sind.
5.
5.1 Die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG setzt voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missachtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 120 E. 4).
Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 334 E. 3c).
5.2 Die Beschwerdegegnerin verfügte im Oktober 2008 die Nachzahlungspflicht für die ausstehenden Beiträge (Urk. 7/56). Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer bereits seit mehreren Monaten aus dem Verwaltungsrat der Konkursitin ausgeschieden (Urk. 7/106). Es stand daher nicht mehr in seiner Macht, die Bezahlung des eingeforderten Ausstandes zu bewirken.
Wie aus einem Schreiben der Konkursitin an die Beschwerdegegnerin vom 14. Januar 2009 hervorgeht, verfügte die Konkursitin im Zeitpunkt der Rechnungsstellung noch über genügend, wenn auch illiquide Mittel, um die ausstehenden Zahlungen zu leisten (Urk. 3/1). Dies bedeutet, dass die ausstehenden Beiträge (inkl. Verwaltungskosten, Verzugszinsen und Mahngebühren) nicht aufgrund fehlender finanzieller Mittel, sondern aufgrund des fehlenden Zahlungswillens der nach dem Ausscheiden des Beschwerdeführers wirkenden Organe nicht beglichen wurden. Die Beschwerdegegnerin selbst nahm zudem nach einer Mahnung im Mai 2009 (Urk. 7/63) bis zur Auflösung der Konkursitin im August 2012, das heisst während mehr als zweieinhalb Jahren, keinerlei Bemühungen mehr vor, um die ausstehenden Beiträge (inkl. Verwaltungskosten und Verzugszinsen) einzutreiben (vgl. Urk. 7/108, es sind nach Mai 2009 weder Mahnungs- noch Betreibungskosten verbucht; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_704/2007 vom 17. März 2008 E. 4.2). Der Schaden der Beschwerdegegnerin steht somit nicht in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit der zögerlichen Handlungsweise des Beschwerdeführers.
6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. Februar 2015 (Urk. 2) ist ersatzlos aufzuheben.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. Februar 2015 aufgehoben.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Da der Streitwert unter Fr. 30'000.-- liegt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde nach Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 2 BGG), wobei in der Beschwerde auszuführen ist, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG).
Soweit keine Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG zulässig ist, kann gegen diesen Entscheid innert der gleichen Frist von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Gerügt werden kann nach Art. 116 BGG die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten.
Werden sowohl die Beschwerde als auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Die Fristen stehen während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstWyler