Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AK.2015.00016




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 23. März 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



weitere Verfahrensbeteiligte:


Y.___

Beigeladener




Sachverhalt:

1.    Y.___ war seit der Eintragung der Z.___ AG im Handelsregister des Kantons Zürich am 7. Mai 2007 Mitglied des Verwaltungsrates dieser Gesellschaft. Von 19. August 2010 (Tagebucheintrag) bis zur Löschung im Register am 22. Januar 2013 amtete er sodann als Präsident des Verwaltungsrates. X.___ wurde am 2. März 2010 als Mitglied des Verwaltungsrates im Handelsregister eingetragen (Internet-Handelsregisterauszug). Die Z.___ AG ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen (Urk. 8/8).

    Auf Betreibung von Lohnbeiträgen hin erwirkte die Ausgleichskasse diverse Verlustscheine gegenüber der Z.___ AG (Urk. 8/155-166). Mit Vergungen vom 26. Januar 2015 verpflichtete sie Y.___ und X.___ in solidarischer Haftung zum Schadenersatz für ihr entgangene Lohnbeiträge (inkl. Mahn-, Verwaltungs-, Betreibungskosten und Verzugszinsen) im Betrag von Fr. 42‘813.65 (Urk. 8/174-175). Gegen die sie betreffenden Vergungen erhoben X.___ und Y.___ am 25. beziehungsweise 27. Februar 2015 jeweils Einsprache (Urk. 8/177, Urk. 8/180). Mit Entscheid vom 1. April 2015 trat die Ausgleichskasse auf die verspätet erhobene Einsprache von Y.___ nicht ein (Urk. 8/182). Die von X.___ erhobene Einsprache hiess die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 1. April 2015 teilweise gut und verpflichtete X.___, Schadenersatz in der Höhe von Fr. 41‘657.65 zu leisten (Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 1. April 2015 erhob X.___ am 30. April 2015 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 27. Mai 2015 Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage der Kassenakten [Urk. 8/1-187]). Mit Verfügung vom 1. Juni 2015 wurde Y.___ zum Prozess beigeladen und dem Beschwerdeführer eine Kopie der Beschwerdeantwort vom 27. Mai 2015 (Urk. 7) zugestellt (Urk. 11). Der Beigeladene liess sich mit Eingabe vom 25. Juni 2015 vernehmen (Urk. 13), was den übrigen Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 1. Juli 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14). Mit Eingabe vom 4. März 2016 (Urk. 15) reichte die Beschwerdegegnerin den Konto-Auszug und die Beitragsübersicht vom selben Tag (Urk. 16/1-2) ein.


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG).

1.2    Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit. c).


2.    

2.1    

2.1.1    Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5).

2.1.2    Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE  126 V 443 E. 3a mit Hinweisen). Dies trifft im zweiten Fall dann zu, wenn die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können (BGE 123 V 12 E. 5b, 112 V 156 E. 2; ZAK 1990 S. 287 E. 3b/aa).    

    Eine solche tatsächliche Uneinbringlichkeit und damit ein Schaden liegt vor, wenn die Ausgleichskasse in der gegen den Arbeitgeber eingeleiteten Betreibung auf Pfändung vollständig zu Verlust gekommen ist. Der Pfändungsverlustschein gemäss Art. 115 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 149 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), welcher den Schaden grundsätzlich und in masslicher Hinsicht fest umschreibt, manifestiert, dass der Arbeitgeber seine Beitragspflicht nicht erfüllt hat und damit realistischerweise auch der Schadenersatzpflicht nach Art. 52 Abs. 1 AHVG nicht nachkommen kann. Deshalb steht vom Zeitpunkt der Ausstellung des Pfändungsverlustscheines an einer Belangung der subsidiär haftbaren Organe nichts im Wege. In diesem Moment hat die Ausgleichskasse auch Kenntnis des Schadens, was die zweijährige Verjährungsfrist nach Art. 52 Abs. 3 AHVG in Gang setzt (BGE 113 V 256; SVR 2000 AHV Nr. 8; ZAK 1991 S. 125, 1988 S. 300).

2.2    

2.2.1    Der Schaden setzt sich vorliegend aus den unbezahlt gebliebenen Aktontobeiträgen Dezember 2011, der unbezahlt gebliebenen Jahresabrechnung 2011, den unbezahlt gebliebenen Akontobeiträgen Januar sowie April bis Dezember 2012 (inkl. Nebenkosten) im Betrag von total zusammen Fr. 38‘349.35 zusammen (vgl. Pos. 2011 0013 sowie 2012 0001, 0004, 0005 bis 0013 des Konto-Auszugs vom 4. März 2016 [Urk. 16/1]). Dieser Schaden ist durch die folgenden definitiven Pfändungsverlustscheine des Betreibungsamtes A.___ verbrieft:

- Akontobeiträge Dezember 2012 (inkl. Nebenkosten) im Betrag von total Fr. 2‘625.50: Verlustschein vom 7. Februar 2014 in der Betreibung Nr. B.___ (Urk. 8/155);

- Akontobeiträge November 2012 (inkl. Nebenkosten) im Betrag von total Fr. 2‘635.20: Verlustschein vom 7. Februar 2014 in der Betreibung Nr. C.___ (Urk. 8/156);

- Akontobeiträge September 2012 (inkl. Nebenkosten) im Betrag von total Fr. 2‘134.20: Verlustschein vom 7. Februar 2014 in der Betreibung Nr. D.___ (Urk. 8/157);

- Akontobeiträge Oktober 2012 (inkl. Nebenkosten) im Betrag von total Fr. 2‘644.90: Verlustschein vom 7. Februar 2014 in der Betreibung Nr. E.___ (Urk. 8/158);

- Akontobeiträge August 2012 (inkl. Nebenkosten) im Betrag von total Fr. 2‘664.30: Verlustschein vom 7. Februar 2014 in der Betreibung Nr. F.___ (Urk. 8/159);

- Akontobeiträge Juli 2012 (inkl. Nebenkosten) im Betrag von total Fr. 2‘674.--: Verlustschein vom 7. Februar 2014 in der Betreibung Nr. G.___ (Urk. 8/160);

- Akontobeiträge Juni 2012 (inkl. Nebenkosten) im Betrag von total Fr. 2‘596.60: Verlustschein vom 7. Februar 2014 in der Betreibung Nr. H.___ (Urk. 8/161);

- Akontobeiträge Mai 2012 (inkl. Nebenkosten) im Betrag von total Fr. 2‘693.35: Verlustschein vom 7. Februar 2014 in der Betreibung Nr. I.___ (Urk. 8/162);

- Akontobeiträge April 2012 (inkl. Nebenkosten) im Betrag von total Fr. 2‘703.05: Verlustschein vom 7. Februar 2014 in der Betreibung Nr. J.___ (Urk. 8/163);

- Akontobeiträge Januar 2012 (inkl. Nebenkosten) im Betrag von total Fr. 2‘732.15: Verlustschein vom 7. Februar 2014 in der Betreibung Nr. K.___ (Urk. 8/164);

- Akontobeiträge Dezember 2011 (inkl. Nebenkosten) im Betrag von total Fr. 2‘101.65: Verlustschein vom 7. Februar 2014 in der Betreibung Nr. L.___ (Urk. 8/165);

- Jahresabrechnung 2011 (inkl. Nebenkosten) im Betrag von total Fr. 10‘144.45: Verlustschein vom 7. Februar 2014 in der Betreibung Nr. M.___ (Urk. 8/166);

2.2.2    Ferner forderte die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer auch Schadenersatz für die bei Erlass der Schadenersatzverfügung vom 26. Januar 2015 (Urk. 8/175) grösstenteils unbezahlt gebliebene Jahresabrechnung 2013 vom 11. April 2014 (Urk. 8/170) – inklusive Nebenkosten –, so dass zusammen mit der durch die definitiven Pfändungsverlustscheine verbrieften Forderungen eine Schadenssumme von total Fr. 42‘813.65 resultierte (Urk. 8/175/1). Zuvor wurde der Z.___ AG am 1. Oktober 2014 hinsichtlich Jahresabrechnung 2013 für die damals noch offene Teilforderung von Fr. 5‘780.-- ein Zahlungsaufschub mit Ratenplan (10 Raten à Fr. 578.--) bewilligt (Urk. 8/173). Hierzu hielt die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1. April 2015 fest, dass die Abzahlungsvereinbarung vom 1. Oktober 2014 nicht eingehalten worden sei, womit die ganze Beitragsschuld gemäss Rechnung vom 11. April 2014 sofort fällig geworden sei. Es sei überwiegend wahrscheinlich, dass nach durchgeführter Betreibung auch für diese Forderung ein Verlustschein ausgestellt worden wäre (Urk. 2 S. 3). Dies kann vorliegend offen bleiben, denn dem Konto-Auszug der Beschwerdegegnerin vom 4. März 2016 ist zu entnehmen, dass nach Erlass der Schadenersatzverfügungen vom 26. Januar 2015 (Urk. 8/174-175) bis zum 27. Juli 2015 erneut Ratenzahlungen geleistet wurden, so dass schliesslich noch Fr. 146.20 offen waren, welche die Beschwerdegegnerin allerdings mit Gutschriften für CO2-Rückvergütungen in derselben Höhe verrechnet hat (Urk. 16/1 S. 9). Dafür, dass die Z.___ AG mit diesen Zahlungen die durch die Verlustscheine verurkundeten Forderungen hätte teilweise begleichen wollen (vgl. hierzu namentlich Art. 149a Abs. 2 und Art. 150 SchKG; Ueli Huber, in: Adrian Staehelin/Thomas Bauer/Daniel Staehelin, Basler Kommentar SchKG I, Art. 1-158 SchKG, 2. Aufl., Basel 2010, N 10 ff. zu Art. 149a SchKG und N 3 ff. zu Art. 150 SchKG), finden sich in den Akten keine Hinweise. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin die Z.___ AG mit Schreiben vom 6. Mai 2015 angewiesen hat, die Zahlungen zur Löschung des Verlustscheins beim Betreibungsamt A.___ zu veranlassen (Urk. 8/186). Im Umfang der als Schaden geltend gemachten Jahresrechnung 2013 ist der Prozess daher gegenstandslos geworden.

2.2.3    Unbezahlt sind aber nach wie vor die durch die definitiven Verlustscheine verbrieften Forderungen im Betrag von Fr. 38‘349.35 (E. 2.2.1, Urk. 16/1 S. 10). Der Schaden ist aufgrund der Akten ausgewiesen und wird vom Beschwerdeführer in masslicher Hinsicht nicht bestritten.


3.    

3.1    Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6).

3.2    Den Kassenakten ist zu entnehmen, dass die Z.___ AG mehrfach zur Beitragszahlung gemahnt und für unbezahlt gebliebene Lohnbeiträge betrieben werden musste. Die Aktontobeiträge Dezember 2011, die Jahresabrechnung 2011 sowie die Akontobeiträge Januar sowie April bis Dezember 2012 (inkl. Nebenkosten) im Betrag von total zusammen Fr. 38‘349.35 (vgl. Pos. 2011 0013 sowie 2012 0001, 0004, 0005 bis 0013 des Konto-Auszugs vom 4. März 2016 [Urk. 16/1]) blieben unbezahlt. Damit ist die Z.___ AG ihren Pflichten als Arbeitgeberin nicht nachgekommen und hat öffentlichrechtliche Vorschriften missachtet.

    Zu prüfen bleibt, ob und inwieweit der dadurch entstandene Schaden auf qualifiziert schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist.


4.    

4.1    

4.1.1    Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a).

4.1.2    Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende Verschulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). Bei einfachen Verhältnissen muss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstellung zu besorgen hat, in der Regel der Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma verlangt werden, und dies selbst dann, wenn er seine Befugnisse weitgehend an einen Geschäftsführer delegiert hat. Er kann mit der Delegation der Geschäftsführung nicht zugleich auch seine Verantwortung als einziges Verwaltungsorgan an den Geschäftsführer delegieren (BGE 108 V 199 E. 3b).

4.1.3    Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss (BGE 112 V 156 E. 4 mit Hinweisen; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6).

4.2    

4.2.1    Der Beschwerdeführer ist seit 2. März 2010 als Mitglied des Verwaltungsrates der Z.___ AG im Handelsregister eingetragen (Internet-Handelsregisterauszug). Er war in der Zeit, in welcher die unbezahlt gebliebenen Lohnbeiträge zu entrichten gewesen wären (E. 2.2 vorstehend), formelles Organ dieser Gesellschaft. Gemäss Jahresabrechnung 2011 (Urk. 8/66) und Lohndeklaration 2012 (Urk. 8/115) beschäftigte die Z.___ AG – ohne den Beschwerdeführer in Jahren 2011 und 2012 zwischen drei und vier Mitarbeiterinnen beziehungsweise Mitarbeiter (einschliesslich des Beigeladenen). Bei derart einfachen und überschaubaren Verhältnissen sind praxisgemäss erhöhte Anforderungen an die Überwachung zu stellen. Der Beschwerdeführer hätte insbesondere auch dafür besorgt sein müssen, dass von der Gesellschaft die gesetzlichen Vorschriften, wozu auch das Beitragswesen gehört, eingehalten werden. Sodann ist darauf hinzuweisen, das ein Unternehmen nur so viel Lohn auszahlen darf, dass auch die darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge noch gedeckt sind (Urteil des Bundesgerichts H 90/00 vom 20. Juni 2001 E. 4d mit Hinweis).

4.2.2    Der Beschwerdeführer macht geltend, dass der Z.___ AG von einem Kunden die Begleichung von dessen Verbindlichkeiten in den nächsten Wochen in Aussicht gestellt worden sei. Mit dem zu erwarteten Zahlungseingang von ca. Fr. 50‘000.-- sei die Z.___ AG in der Lage, den Ausstand gegenüber der Beschwerdegegnerin zu begleichen. Die Z.___ AG habe „grosse Forderungen“ gegenüber ihren Kunden. Es könne davon ausgegangen werden, dass die Z.___ AG ihre Ausstände bis Ende des Jahres 2015 begleichen könne (Urk. 1 S. 1). Dem Konto-Auszug der Beschwerdegegnerin vom 4. März 2016 sind allerdings keine solchen Zahlungen der Z.___ AG zu entnehmen, vielmehr waren am 4. März 2016 noch die durch Verlustscheine verbrieften Forderungen im Umfang von Fr. 38‘349.35 offen (Urk. 16/1 S. 10). Wie festgehalten (E. 2.1.2), durfte die Beschwerdegegnerin nach Erhalt dieser Verlustscheine auch den als formelles Organ subsidiär haftenden Beschwerdeführer ins Recht fassen. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Abzahlungsvereinbarung vom 1. Oktober 2014 bisher eingehalten worden sei (Urk. 1 S. 1). Hinsichtlich der noch offenen, durch die Verlustscheine verbrieften Forderungen im Betrag von Fr. 38‘349.35 kann der Beschwerdeführer daraus jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten. Gleiches gilt hinsichtlich der Ausführungen des Beigeladenen (Urk. 13).


5.

5.1    Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missachtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 120 E. 4).    
Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 334 E. 3c).

5.2    Das vorwerfbare Verhalten führte zum Schaden der Beschwerdegegnerin. Wäre die Z.___ AG unter der Mitverantwortung des Beschwerdeführers ihren Zahlungspflichten rechtzeitig und vollständig nachgekommen und wären nur soweit Löhne ausbezahlt worden, als die darauf geschuldeten Abgaben bei Fälligkeit hätten beglichen werden können, wäre der Schaden nicht eingetreten.


6.    Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit der Prozess nicht infolge Zahlungen im Umfang von Fr. 3‘308.30 auf Anrechnung an den geltend gemachten Schaden (Fr. 41‘657.65 ./. Fr. 38‘349.35) als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit der Prozess nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin in solidarischer Haftung mit dem Beigeladenen Schadenersatz im Betrag von Fr. 38‘349.35 zu leisten.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___ unter Beilage je einer Kopie von Urk. 16/1-2

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Y.___ unter Beilage je einer Kopie von Urk. 16/1-2

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Da der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff., insbesondere Art. 85, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstHübscher