Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AK.2015.00017




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Locher

Urteil vom 31. Januar 2017

in Sachen


X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern

Anwaltskanzlei Stern

Beethovenstrasse 24, Postfach 1554, 8027 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___ war seit der Eintragung im Handelsregister des Kantons Zürich am 10. Dezember 2010 Gesellschafter und Geschäftsführer der Y.___ GmbH mit Sitz in Z.___ (Urk. 8/1). Diese war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen. Mit Urteil vom 5. Dezember 2013 eröffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts A.___ über die Gesellschaft den Konkurs. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Dezember 2013 die aufschiebende Wirkung zuerkannt und die Eintragung betreffend Auflösung der Gesellschaft infolge Konkurses im Handelsregister gestrichen. In der Folge wies das Obergericht mit Beschluss vom 6. Februar 2014 die Beschwerde gegen das Urteil des Konkursrichters des Bezirksgerichts A.___ vom 5. Dezember 2013 ab und eröffnete den Konkurs mit Wirkung ab 6. Februar 2014, 15.45 Uhr, neu (Urk. 8/143/5-7 S. 2). Das Konkursverfahren wurde mit Entscheid des Konkursrichters vom 12. März 2014 mangels Aktiven eingestellt. Am 23. Juni 2014 wurde die Y.___ GmbH von Amtes wegen im Handelsregister gelöscht (Urk. 8/170).

1.2    Mit Verfügung vom 1. Dezember 2014 forderte die Ausgleichskasse von X.___ Schadenersatz für entgangene Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von Fr. 155‘621.20 (Urk. 8/173). Die dagegen vom Verpflichteten am 19. Januar 2015 erhobene Einsprache (Urk. 8/178) hiess die Verwaltung mit Entscheid vom 2. April 2015 teilweise gut und reduzierte die Schadenersatzforderung auf Fr. 127‘994.95 (Urk. 8/183).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 2. April 2015 erhob X.___ am 4. Mai 2015 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Verwaltung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2015 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Replicando und duplicando hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 14 und Urk. 19).

    Mit Eingabe vom 23. Januar 2017 (Urk. 32) verzichtete der Beschwerdeführer auf eine Stellungnahme zu den – nach Aufforderung durch das hiesige Gericht - von der Beschwerdegegnerin am 6. Dezember 2016 eingereichten Akten (Urk. 8/25-26/1-3).


3.    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter- lassenenversicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG).

1.2    Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit. c). Gleiches gilt für die bis 31. Dezember 2008 nach kantonalem Recht erhobenen FAK-Beiträge (§ 33 Abs. 2 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung bzw. § 33 des ab 1. Januar 2008 bis 30. Juni 2009 gültig gewesenen Kinderzulagengesetzes; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts 2P.251/1996 vom 30. Juni 1997).


2.    

2.1    Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5).

2.2

2.2.1    Die der Beschwerdegegnerin zu entrichtenden persönlichen Beiträge für die Jahre 2011 bis 2013, die von der Konkursitin grösstenteils unbezahlt blieben, sind aufgrund der Summe der an die beitragspflichtigen Personen in diesen Jahren bezahlten massgebenden Löhne zu ermitteln, wobei vom Beschwerdeführer letztlich noch die Höhe der Lohnsummen 2012 und 2013 in Zweifel gezogen wird (Urk. 14). Während die Beschwerdegegnerin 2012 – gestützt auf die Lohndeklaration und die nachgereichte Lohnmeldung von B.___ – von einer Lohnsumme von Fr. 733‘535.00 und 2013 – mangels Einreichung einer Lohndeklaration aufgrund einer Schätzung – von einer solchen von Fr. 500‘000.00 ausging (Urk. 8/148, 8/183 und 26), stellte der Beschwerdeführer – unter Hinweis auf seine Lohndeklarationen, wobei diejenige für das Jahr 2013 erst im Beschwerdeverfahren eingereicht wurde – in den Jahren 2012 und 2013 auf Lohnsummen von je Fr. 718‘146.00 und Fr. 533‘865.00 ab (Urk. 1 S. 3).

2.2.2    Am 20. März 2013 deklarierte die Konkursitin für das Jahr 2012 eine Lohnsumme von Fr. 718‘146.00 (Urk. 8/42). Nachdem B.___ – die nicht auf der Lohndeklaration 2012 aufgeführt war – am 12. Mai 2014 Familienzulagen ab März 2012 beantragt hatte (Urk. 26/1), reichte sie aufforderungsgemäss Lohnabrechnungen der Y.___ GmbH für die Monate März bis Juni 2012 ein, die gesamthaft einen Bruttolohn von Fr. 15‘390.00 auswiesen (Urk. 26/3). Vor diesem Hintergrund ging die Beschwerdegegnerin für das Jahr 2012 zu Recht von einer effektiven Lohnsumme von Fr. 733‘536.00 aus.

2.2.3    Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens reichten weder die Konkursitin noch der Beschwerdeführer – Letzterer auch nicht nach mit Strafbefehl des Stadtrichters von C.___ vom 5. Juni 2014 verfügter Aufforderung (Urk. 8/161) – für das Jahr 2013 eine Lohndeklaration ein. Folglich nahm die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Angaben aus den Vorjahren eine Schätzung der 2013 ausbezahlten Lohnsumme vor und setzte diese auf Fr. 500‘000.00 fest (Urk. 8/148). Angesichts der im Beschwerdeverfahren aufgelegten Lohndeklaration über Fr. 533‘865.00 (Urk. 1 S. 3 und Urk. 3/4) erweist sich diese jedenfalls als nicht zu hoch angesetzt.

2.3    Die Schadenersatzforderung setzt sich gemäss der Beitragsübersicht vom 4. Juni 2015 und dem Kontoauszug desselben Datums (Urk. 8/188-189) aus unbezahlt gebliebenen Beiträgen für die Jahre 2011, 2012 und 2013 sowie Mahn- und Betreibungsgebühren, Verzugszinsen sowie Verwaltungskosten zusammen. Bei den Akten liegen entsprechende Rechnungen (Urk. 8/5, 8/9-12, 8/17-18, 8/20, 8/25, 8/29, 8/33, 8/43-44, 8/47, 8/49, 8/57, 8/59-61, 8/69, 8/75, 8/78, 8/92, 8/102, 8/119, 8/124, 8/145, 8/150 und 8/160), zahlreiche Mahnungen (Urk. 8/8, 8/13-14, 8/21, 8/27, 8/30-32, 8/36-37, 8/45, 8/54, 8/58, 8/65-67, 8/70-71, 8/76, 8/79, 8/93, 8/105 und 8/123), Betreibungen (Urk. 8/38, 8/56, 8/68, 8/77, 8/80, 8/100 und 8/106), mehrere Zahlungsbefehle, gegen welche die Arbeitgeberin keinen Rechtsvorschlag erhob (Urk. 8/50-52, 8/62-64, 8/72-74, 8/87-92, 8/101 und 8/120) sowie Verlustscheine (Urk. 8/154-156 und Urk. 8/164-169). Aus diesen Unterlagen, dem Kontoauszug und der Beitragsübersicht, der eine Gegenüberstellung der geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge zuzüglich Nebenkosten von Fr. 231‘821.65 und der von der Y.___ GmbH geleisteten Zahlungen von Fr. 22‘045.50 zuzüglich der FAK-Zulagen in der Höhe von Fr. 54‘085.90 sowie der Gutschrift durch die CO2-Rückverteilung von Fr. 69.05 zugrunde liegt, ergibt sich grundsätzlich ein Schadensbetrag von Fr. 155‘621.20. 

2.4    Die Beschwerdegegnerin reduzierte im angefochtenen Einspracheentscheid – wie bereits ausgeführt – die vom Beschwerdeführer geforderte Schadenersatzsumme von Fr. 155‘621.20 auf Fr. 127‘994.95. Dabei ging sie zutreffenderweise davon aus, dass die nach Konkurseröffnung in Rechnung gestellten Forderungen nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden können. Auch nicht zu beanstanden ist, dass die im Zusammenhang mit der nachträglich aufgedeckten Lohnzahlung an B.___ entstandene Beitrags- und Verzugszinspflicht – trotz Rechnungstellung nach Konkurseröffnung – Bestandteil der Schadenssumme ist. Denn auszugleichen waren Sozialversicherungsbeiträge beziehungsweise Beitragsschulden, die zu einem Zeitpunkt entstanden waren, als der Beschwerdeführer (einziges) formelles Organ der Y.___ GmbH war (vgl. nachstehend E. 4.3). Weder Abrechnungspflicht, Beitragsschuld noch Fälligkeit sind von der Zustellung einer Rechnung oder einer Veranlagungs- oder Nachzahlungsverfügung seitens der Ausgleichskasse abhängig. Die Abrechnungspflicht sowie die Beitragsschuld entstehen im Zeitpunkt der Lohnzahlung (Art. 14 und Art. 51 AHVG; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 136/00 vom 29. Dezember 2000 E. 4b), auch wenn – wie vorliegend – diese gänzlich verschwiegen wird.

2.5    Entgegen den entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 3) belaufen sich die von den Arbeitgebern an die Ausgleichskassen abzuliefernden Beiträge an die Sozialversicherungen in Form von Lohnprozenten nicht nur auf 10 %. Nebst den AHV/IV/EO-Beiträgen (10.3 %) waren von der Y.___ GmbH Beiträge an die Familienausgleichskasse (1.2 %) und an die Arbeitslosenversicherung (2.2 %) sowie auch ein Verwaltungskostenbeitrag (1.75 %) zu überweisen. Zum Schadensbetrag sind sodann noch Mahngebühren, Betreibungskosten und Verzugszinsen hinzuzurechnen.

2.6    Das Quantitativ der streitgegenständlichen Forderung ist damit nach dem Gesagten durch die Akten ausgewiesen. Mangels offenkundiger Anhaltspunkte für Berechnungsfehler ist die Schadensberechnung der Beschwerdegegnerin zu bestätigen und von einem vorliegend relevanten Schadensbetrag von Fr. 127‘994.95 auszugehen.


3.

3.1    Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6).

3.2    Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Y.___ GmbH den ihr als Arbeitgeberin obliegenden Zahlungsverpflichtungen nur unvollständig nachkam. Die Beschwerdegegnerin sah sich deshalb veranlasst, die Gesellschaft wiederholt zu mahnen und diverse Schuldbetreibungsverfahren einzuleiten (vgl. E. 2.3 hievor). Hinzu kommt, dass die Konkursitin die Lohndeklaration für das Jahr 2013 nicht einreichte (Urk. 8/144) und diese erst – obwohl bereits der Stadtrichter von C.___ in seinem Strafbefehl vom 5. Juni 2014 verfügte hatte, dass X.___ unter anderem die Frage der Ausgleichskasse nach der Bezahlung von Lohn im Jahr 2013 zu beantworten und die Lohndeklaration 2013 sofort einzureichen habe (Urk. 8/161) – im vorliegenden Beschwerdeverfahren durch den Beschwerdeführer ins Recht gelegt wurde, wobei jedoch eine Bestätigung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben fehlt (Urk. 3/4). Schliesslich blieben geschuldete Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von Fr. 155‘621.20 unbezahlt, wovon in diesem Prozess – wie ausgeführt – Fr. 127‘994.95 relevant sind (vgl. 2.6 hievor). Damit ist die Konkursitin ihren Pflichten als Arbeitgeberin selbstredend nicht nachgekommen und hat öffentlichrechtliche Vorschriften missachtet.

    Zu prüfen bleibt, ob und inwieweit der entstandene Schaden auf ein qualifiziert schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist.


4.

4.1    Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a).

4.2

4.2.1    Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe eines Arbeitgebers zu ermitteln (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 51 E. 2a, S. 620 E. 3b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6).

4.2.2    Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende Verschulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). Bei einfachen Verhältnissen muss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstellung zu besorgen hat, in der Regel der Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma verlangt werden, und dies selbst dann, wenn er seine Befugnisse weitgehend an einen Geschäftsführer delegiert hat. Er kann mit der Delegation der Geschäftsführung nicht zugleich auch seine Verantwortung als einziges Verwaltungsorgan an den Geschäftsführer delegieren (BGE 108 V 199 E. 3b).

4.2.3    Formell eingesetzte Geschäftsführer einer GmbH wie auch Personen, die faktisch die Funktion eines Geschäftsführers ausüben, haften für den der Ausgleichskasse zufolge nicht bezahlter Bundessozialversicherungsbeiträge entstandenen Schaden nach den gleichen Grundsätzen wie Organe einer Aktiengesellschaft (BGE 126 V 237 ff.).

4.3    Der Beschwerdeführer brachte zu seiner Entlastung keine Exkulpationsgründe vor. Solche sind auch nicht zu ersehen:

    Der Beschwerdeführer war seit der Gründung und Eintragung der Y.___ GmbH als deren Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelzeichnungsberechtigung im Handelsregister eingetragen (Urk. 8/143/5-7 S. 2). Ihm kommt somit formelle Organeigenschaft zu.

    Die Y.___ GmbH war zwar nicht mehr ein eigentliches Kleinstunternehmen; trotzdem – auch mit Blick auf die ausgerichtete Lohnsumme – ein Unternehmen mit einfacher Verwaltungsstruktur. Die Verhältnisse, namentlich auch hinsichtlich der beitragsrechtlichen Situation, waren einfach und leicht überschaubar. Bei derart leicht überschaubaren Verhältnissen muss von einem Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) verlangt werden, dass er den Überblick über alle wesentlichen Belange des Unternehmens hat. In diesen Konstellationen werden praxisgemäss auch erhöhte Anforderungen an Kenntnis und Erledigung von Abrechnungs- und Zahlungsverkehr mit der Ausgleichskasse gestellt. Denn gemäss Art. 812 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) sind die Geschäftsführer sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, verpflichtet, ihre Aufgabe mit aller Sorgfalt zu erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen zu wahren. Art. 810 Abs. 2 OR enthält sodann einen – im Wesentlichem der aktienrechtlichen Bestimmung von Art. 716a Abs. 1 OR entsprechenden – Katalog unübertragbarer und unentziehbarer Aufgaben. So obliegt den Geschäftsführern insbesondere die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen (Ziffer 1), die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung (Ziffer 3) und die Aufsicht über die Personen, denen Teile der Geschäftsführung übertragen sind, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen (Ziffer 4). Das Gesetz verbietet zwar die Vornahme einer bestimmten Arbeits- und Kompetenzaufteilung nicht, doch die Überwachungs- und Kontrollpflichten verbleiben auch dann bei der (Gesamt)-Geschäftsführung beziehungsweise bei sämtlichen Geschäftsführern. Deshalb hat sich jeder Geschäftsführer einer GmbH periodisch über den Geschäftsgang und die wichtigsten Geschäfte, welche nicht zu seinem primären Aufgabenbereich gehören, zu orientieren, Rapporte zu verlangen, diese sorgfältig zu studieren und nötigenfalls ergänzende Auskünfte einzuholen, Irrtümer abzuklären und bei Unregelmässigkeiten einzugreifen. Die Rechtslage ist insoweit nicht anders als bei einer Aktiengesellschaft (vgl. hiezu BGE 114 V 219 E. 4a und E. 4.2.3 hievor). Der Beschwerdeführer hätte daher insbesondere dafür besorgt sein müssen, dass von der Gesellschaft die gesetzlichen Vorschriften, wozu auch das Beitragswesen gehört, eingehalten werden.

4.4    Werden bei ungenügender Liquidität die einen Forderungen bezahlt, andere aber nicht, ist dies grundsätzlich nicht grobfahrlässig. Nach der Rechtsprechung zu Art. 52 AHVG ist es allerdings – allenfalls abgesehen von kurzfristigen Ausständen – grobfahrlässig, Löhne zu bezahlen, wenn die darauf geschuldeten AHV-Beiträge nicht gedeckt sind. Gegenteiliges Verhalten ist den verantwortlichen Organen grundsätzlich als qualifiziertes Verschulden zuzurechnen, was die volle Schadenersatzpflicht nach sich zieht, sofern die übrigen Haftungsvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind. Der Grund liegt in der besonderen Natur der AHV-Beträge, hinsichtlich welcher der Arbeitgeber die Funktion eines Vollzugsorgans ausübt (Art. 51 AHVG). Daraus resultiert eine besondere Pflicht, für die ordnungsgemässe Bezahlung der Beiträge zu sorgen (Urteil des Bundesgerichts 9C_311/2015 vom 9. Juli 2015 E. 4.2.2). Falls daher die Liquiditätssituation die Begleichung der vollen Bruttolöhne zuzüglich des Beitragsanteils des Arbeitgebers nicht zulässt, sind die Lohnzahlungen praxisgemäss auf ein Mass zu reduzieren, welches die Entrichtung der darauf anfallenden Sozialversicherungsbeiträge erlaubt (vgl. etwa bereits Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 69/05 vom 15. März 2006 E. 5.3.3 mit Hinweis; ferner Bundesgerichtsurteil 9C_328/2012 vom 11. Dezember 2012 E. 5.1 mit Hinweis auf Marco Reichmuth, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, 2008, Rz 673 und 952 mit weiteren Hinweisen). Dem ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen; vielmehr hat er den Lohnzahlungen – in den Jahren 2011, 2012 und 2013 insbesondere auch seinen eigenen Bezügen (Urk. 3/4, 8/3 und 8/42) – Priorität vor der Beitragsentrichtung eingeräumt, welches Verhalten für ein weiteres Ansteigen der Beitragsausstände verantwortlich war. Dieses Handeln stellt eine Verletzung seiner öffentlichrechtlichen Pflichten als Geschäftsführer einer GmbH dar.

4.5    Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer nicht vom Vorwurf, seine Obliegenheiten im Zusammenhang mit dem Beitragswesen grobfahrlässig missachtet zu haben, zu entlasten vermag. Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer bereits aus dem ebenfalls seine Person betreffenden Verfahren AK.2010.00001 (Urteil des hiesigen Gerichts vom 16. August 2011) bekannt sein musste, dass er für die Erfüllung der Beitragspflicht gegenüber der Ausgleichskasse zu sorgen hat.


5.

5.1    Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missachtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 120 E. 4).

    Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 334 E. 3c).

5.2    Zwischen dem dem Beschwerdeführer vorzuwerfenden widerrechtlichen Verhalten und dem eingetretenen Schaden ist der Kausalzusammenhang ohne Weiteres zu bejahen. Denn es ist anzunehmen, dass ein pflichtgemässes Verhalten den Schaden hätte verhindern können.

6.    Nach dem Dargelegten wurde der Beschwerdeführer zu Recht verpflichtet, für den eingetretenen Schaden im Umfang von Fr. 127‘994.95 Ersatz zu leisten. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Eric Stern

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, unter Beilage des Doppels von Urk. 32

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Da der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff., insbesondere Art. 85, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubLocher