Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AK.2015.00020

damit vereinigt

AK.2015.00021




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Vogel

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 12. Dezember 2016

in Sachen

1.    X.___


2.    Y.___


Beschwerdeführende


beide vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Lüthi

Wyss & Partner

Mühlebachstrasse 173, Postfach 1281, 8034 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





weitere Verfahrensbeteiligte:


Z.___

Beigeladener





Sachverhalt:

1.    Die im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen gewesene A.___ AG war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen (vgl. Urk. 9/2-3) und fiel am 30. September 2011 in Konkurs (Urk. 3/6 S. 1). Das Konkursverfahren wurde am 16. Januar 2012 mangels Aktiven eingestellt (Urk. 3/6 S. 1).

    Z.___ war vom 29. Juni 1999 bis 13. März 2006 als Mitglied des Verwaltungsrates mit Kollektivunterschrift zu zweien der Konkursitin eingetragen. Am 5. Juli 2006 erfolgte der Eintrag von Z.___ als Verwaltungsratsmitglied mit Einzelunterschrift. Alsdann amtete er von 11. Juli 2007 bis 20. September 2011 als Verwaltungsratspräsident. X.___ war vom 11. Juli 2007 bis 18. April 2011 als Mitglied des Verwaltungsrates im Handelsregister eingetragen. Ihr folgte am selben Tag Y.___. Dessen Eintrag als Verwaltungsratsmitglied wurde am 20. September 2011 wieder gelöscht (Urk. 3/6 S. 2).

    Mit Verfügungen vom 27. Februar 2013 forderte die Ausgleichskasse von X.___ und Y.___ in solidarischer Haftung untereinander und zusammen mit Z.___ Schadenersatz für entgangene Sozialversicherungsbeiträge sowie Verwaltungskosten, Verzugszinsen und Gebühren in der Höhe von total Fr. 87‘109.25 (Urk. 9/316, Urk. 9/320, Urk. 9/323), wogegen diese am 15. April 2013 jeweils Einsprache erhoben (Urk. 9/327-329). Die Einsprache von Z.___ wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 8. April 2015 ab (Urk. 9/353). Mit Einspracheentscheiden vom selben Tag hiess sie die Einsprache von X.___ und Y.___ teilweise gut und stellte fest, dass X.___ Schadenersatz in der Höhe von Fr. 75‘000.-- und Y.___ Schadenersatz in der Höhe von Fr. 87‘089.25 zu leisten habe (Urk. 2, Urk. 2 im Prozess AK.2015.00021).


2.    Gegen die sie betreffenden Einspracheentscheide erhoben Y.___ und X.___ mit Eingaben vom 9. beziehungsweise 11. Mai 2015 jeweils Beschwerde und beantragten deren ersatzlose Aufhebung. Y.___ liess zudem beantragen, dass seine Schadenersatzverpflichtung eventualiter auf den Betrag von Fr. 9‘128.35 (Beitragsperiode Mai 2011 bis Ende August 2011) zu beschränken sei (Urk. 1, Urk. 1 im Prozess AK.2015.00021).

    Mit Gerichtsverfügung vom 26. Mai 2015 (Urk. 6) wurde der Prozess AK.2015.00021 in Sachen Y.___ mit dem vorliegenden Prozess AK.2015.00020 in Sachen X.___ vereinigt und unter dieser Prozessnummer weitergeführt. Das Verfahren AK.2015.00021 wurde als dadurch erledigt abgeschrieben. Dessen Akten wurden als Urk. 5/0-5 zu den Akten dieses Prozesses genommen.

    Am 26. Juni 2015 erstattete die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeantwort und beantragte Abweisung der Beschwerden (Urk. 8, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9/1-359).

    Mit Gerichtsverfügung vom 6. Juli 2015 wurde Z.___ zum Prozess beigeladen. Zudem wurde den Beschwerdeführenden das Doppel der Beschwerdeantwort vom 26. Juni 2015 (Urk. 8) zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 10).

    Der Beigeladene nahm am 5. September 2015 Stellung (Urk. 12), wovon die übrigen Verfahrensbeteiligten in Kenntnis gesetzt wurden (Urk. 13).


3.    Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG).

1.2    Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit. c).


2.    

2.1    

2.1.1    Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5).

2.1.2    Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE 126 V 443 E. 3a, 121 III 382 E. 3bb, 388 E. 3a, je mit Hinweisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt sind (vgl. beispielsweise BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Entrichtung wegen Zahlungsunfähigkeit des beitragspflichtigen Arbeitgebers nicht mehr möglich ist (vgl. beispielsweise BGE 121 V 234, 240). Im ersten Fall gilt der Schaden als eingetreten, sobald die Beiträge verwirkt sind (BGE 123 V 12 E. 5b, 170 E. 2a, 112 V 156 E. 2, 108 V 189 E. 2d, je mit Hinweisen). Im zweiten Fall gilt der Schadenseintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können (BGE 123 V 12 E. 5b, 170 E. 2a, 121 III 382 E. 3bb, 113 V 256, 112 V 156 E. 2).

2.2

2.2.1    Die Schadenersatzforderung wurde anhand der Kassenakten (Urk. 9/1-359) in Verbindung mit dem Konto-Auszug und der Beitragsübersicht der Beschwerdegegnerin vom 30. März 2015 (Urk. 3/2, Urk. 5/3/2) substantiiert dargelegt. Der Schaden von total Fr. 87‘109.25 setzt sich aus den unbezahlt gebliebenen Akontobeiträgen Oktober 2010 (inkl. Nebenkosten) von Fr. 2‘787.70, November 2010 von Fr. 5‘268.35, Dezember 2010 von Fr. 5‘248.35, Januar 2011 von Fr. 5‘434.15, Februar 2011 von Fr. 5‘434.15, April 2011 (inkl. Nebenkosten) von Fr. 2‘975.90, Mai 2011 (inkl. Nebenkosten) von Fr. 2‘965.90, Juni 2011 (inkl. Nebenkosten) von 2‘423.85, Juli 2011 (inkl. Nebenkosten) von Fr. 2‘887.90 und August 2011 von Fr. 855.70 sowie der unbezahlt gebliebenen Ausgleichsrechnung für das Jahr 2010 (inkl. Verzugszinsen) von Fr. 50‘827.30 zusammen (vgl. Pos. 2010 0016 bis Pos. 2012 0002 des Konto-Auszugs [Urk. 3/2, Urk. 5/3/2]).

2.2.2    In masslicher Hinsicht blieb die Schadenersatzforderung unbestritten. Dies gilt auch für die Verrechnung der aus dem Ausgleich der Lohnbeiträge Januar bis September 2011 mit den für das ganze Jahr 2011 in Rechnung gestellten Lohnbeiträgen resultierenden Gutschrift (Urk. 2, Urk. 5/2, jeweils Ziff. 3b; vgl. Pos. 2012 0002 des Konto-Auszugs vom 30. März 2015 [Urk. 3/2, Urk. 5/3/2]; vgl. Urteile des Bundesgerichts H 100/01 vom 5. April 2002 E. 4d und H 326/03 vom 31. August 2004 E. 3.3.2 mit weiteren Hinweisen). Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die im Konto-Auszug vom 30. März 2015 aufgeführten Lohnbeiträge September bis Dezember 2011 (Pos. 2011 0011 bis 0014 des Konto-Auszugs [Urk. 3/2, Urk. 5/3/2]) erst nach der Konkurseröffnung über die A.___ AG vom 30. September 2011 (Urk. 3/6 S. 1) zur Zahlung fällig gewesen wären (Art. 34 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]). Mit der Verrechnung gemäss den angefochtenen Einspracheentscheiden vom 8. April 2015 (Urk. 2, Urk. 5/2, jeweils Ziff. 3b) sind diese Beitragsrechnungen ausgeglichen (Pos. 2011 0011 bis 0014 des Konto-Auszugs [Urk. 3/2, Urk. 5/3/2]).

2.2.3    Hinsichtlich Beschwerdeführerin 1 reduzierte die Beschwerdegegnerin die Schadenersatzforderung mit angefochtenem Einspracheentscheid vom 8. April 2015, weil diese per 18. April 2011 aus dem Verwaltungsrat der Konkursitin ausgetreten sei und damit in der Folge nicht mehr über deren Vermögen habe verfügen können, auf Fr. 75‘000.-- (Urk. 2 S. 3). Sie verneint damit eine Haftung der Beschwerdeführerin 1 für die unbezahlt gebliebenen Akontobeiträge April bis August 2011 (inkl. Nebenkosten) von total Fr. 12‘109.25 (vgl. E. 2.2.1 vorstehend).

    Betreffend Beschwerdeführer 2 reduzierte die Beschwerdegegnerin ihre Schadenersatzforderung mit angefochtenem Einspracheentscheid vom 8. April 2015 um die am 27. September 2011 in Rechnung gestellten Betreibungskosten von total Fr. 20.-- (Pos. 2011 0005 f. des Konto-Auszugs [Urk. 5/3/2]) auf Fr. 87‘089.25, da dieser per 20. September 2011 aus dem Verwaltungsrat der Konkursitin ausgetreten sei, weshalb er danach nicht mehr über deren Vergen habe verfügen können (Urk. 5/2 S. 3).


3.

3.1    Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. AHVV schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6).

3.2    Dem Konto-Auszug der Beschwerdegegnerin vom 30. März 2015 (Urk. 3/2, Urk. 5/3/2) ist insbesondere zu entnehmen, dass die Konkursitin seit ihrem Anschluss bei der Beschwerdegegnerin im Jahr 1999 die Sozialversicherungsbeiträge - soweit ersichtlich - nur vereinzelt fristgerecht bezahlt hat und wiederholt gemahnt und betrieben werden musste sowie Verzugszinsen zu bezahlen hatte. Es blieben Sozialversicherungsbeiträge (inkl. Nebenkosten) im Umfang von total Fr. 87‘109.25 unbezahlt. Hinsichtlich der Nichteinhaltung von Abrechnungspflichten ist namentlich darauf hinzuweisen, dass die Jahresabrechnung 2010 vom 8. Februar 2011 datiert und bei der Beschwerdegegnerin erst 28. Februar 2011 eingegangen ist (Urk. 9/259, Aktenverzeichnis zu Urk. 9/1-359) und damit verspätet erstellt wurde (vgl. Art. 36 Abs. 2 und 3 AHVV). Damit ist die Konkursitin ihren Pflichten als Arbeitgeberin nicht nachgekommen und hat öffentlichrechtliche Vorschriften missachtet.

    Zu prüfen bleibt, ob und inwieweit der dadurch entstandene Schaden auf qualifiziert schuldhaftes Verhalten der Beschwerdeführenden zurückzuführen ist.


4.

4.1    

4.1.1    Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a).

4.1.2    Nicht jedes einem Unternehmen als solchem anzulastende Verschulden muss auch ein solches seiner sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb des Unternehmens zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.5). Gehören dem Verwaltungsrat mehrere Personen an, so ist für jede von ihnen einzeln zu prüfen, ob sie am Schaden der Ausgleichskasse ein Verschulden trifft. Obliegt die Geschäftsführung einem Mitglied des Verwaltungsrats, so handeln weitere Mitglieder schuldhaft, wenn sie die nach den Umständen gebotene Aufsicht nicht ausüben. Setzt sich der Verwaltungsrat aus nur zwei Mitgliedern zusammen, so beurteilen sich insbesondere, wenn sie lediglich kollektiv unterschriftsberechtigt sind, die Anforderungen an die gegenseitige Kontrolle nach einem strengen Massstab (in BGE 119 V 86 nicht publizierte E. 2c des Urteils des Bundesgerichts H 94/91 vom 4. März 1993, nicht veröffentlichte Urteile H 171/87 vom 7. Dezember 1987 und H 25/87 vom 4. August 1987).

4.1.3    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei den nicht geschäftsführenden Verwaltungsratsmitgliedern von Aktiengesellschaften entscheidend, ob sie den ihnen obliegenden Kontroll- und Aufsichtspflichten nachgekommen sind. Nach Art. 716a Abs. 1 Ziff. 5 des Obligationenrechts (OR) obliegt dem Verwaltungsrat die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen. Gemäss dieser Bestimmung hat das Verwaltungsratsmitglied nicht nur die Pflicht, an den Verwaltungsratssitzungen teilzunehmen, sondern sich periodisch über den Geschäftsgang zu informieren und bei Unregelmässigkeiten einzuschreiten (Urteil des Bundesgerichts 9C_651/2012 vom 15. Mai 2013 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen). Zwar ist der nicht geschäftsführende Verwaltungsrat nicht verpflichtet, jedes einzelne Geschäft der mit der Geschäftsführung und Vertretung Beauftragten zu überwachen, sondern darf sich auf die Überprüfung der Tätigkeit der Geschäftsleitung und des Geschäftsganges beschränken. Dazu gehört, dass er sich laufend über den Geschäftsgang informiert, Rapporte verlangt, sie sorgfältig studiert, nötigenfalls ergänzende Auskünfte einzieht und Irrtümer abzuklären versucht. Ergibt sich aus diesen Informationen der Verdacht falscher oder unsorgfältiger Ausübung der delegierten Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse, ist der Verwaltungsrat verpflichtet, sogleich die erforderlichen Abklärungen und Massnahmen zu treffen (nötigenfalls durch Beizug von Sachverständigen) und eine genaue und strenge Kontrolle hinsichtlich der Beobachtung gesetzlicher Vorschriften auszuüben (BGE 114 V 219 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 9C_461/2009 vom 31. Dezember 2010 E. 5.3, je mit weiteren Hinweisen).

4.1.4    Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe eines Arbeitgebers zu ermitteln (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 51 E. 2a, S. 620 E. 3b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6).

4.2

4.2.1    Die Beschwerdeführerin 1 war vom 11. Juli 2007 bis 18. April 2011 als Mitglied des Verwaltungsrates der Konkursitin im Handelsregister eingetragen (Sachverhalt, Ziff. 1) und damit formelles Organ dieser Gesellschaft. Sie macht im Wesentlichen geltend, dass ihr im Verwaltungsrat die Ressorts „Administration“, „Personal“ (ohne Lohnwesen) sowie „Koordination Mitarbeiter“ übertragen gewesen seien. Das Ressort „Finanzen“ sei Sache des Beigeladenen gewesen, welcher zur Abwicklung der Lohnbuchhaltung und Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge ein Treuhandunternehmen beauftragt habe (Urk. 1 S. 4). Jedoch war die Beschwerdeführerin 1 auch bei einer solchen Aufgabenteilung im Verwaltungsrat verpflichtet, mittels Kontrollen festzustellen, ob die Konkursitin ihren Pflichten im Beitragswesen nachkommt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts trifft einen Verwaltungsrat bei einer Aufgabenverteilung im Verwaltungsrat dieselben Pflichten, wie sie einem nichtgeschäftsführenden Verwaltungsrat obliegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts H 228/98 vom 25. Juli 2000 E. 5b/aa; E. 4.1.3 vorstehend). Dazu gehört namentlich, dass sich das Verwaltungsratsmitglied periodisch über den Geschäftsgang und über wichtige Geschäfte auch ausserhalb des ihm zugewiesenen Ressorts informiert (Urteil des Bundesgerichts H 228/98 vom 25. Juli 2000 E. 5b/aa). Die Beschwerdeführerin 1 kann sich mithin nicht mit der Behauptung entlasten, dass sie vom Beigeladenen nie über die konkrete Höhe der Beitragsausstände informiert worden sei (Urk. 1 S. 4). Eine periodische Kontrolle der Tätigkeit des Beigeladenen hat nicht stattgefunden. Die Zahlungsschwierigkeiten und der schlechte Geschäftsgang der Konkursitin waren ihr auch ohne die Informationen durch den Beigeladenen bekannt. Sodann wusste die Beschwerdeführerin 1 auch von früheren Schwierigkeiten der Konkursitin, die Sozialversicherungsbeiträge fristgerecht zu bezahlen, hatte sie doch für diese am 24. April und 27. Mai 2009 Zahlungsbefehle betreffend in Betreibung gesetzte Sozialversicherungsbeiträge und Nebenkosten in Empfang genommen (Urk. 9/134-136, Urk. 9/142). Auch hatte die Beschwerdeführerin 1 vom erheblichen Umsatzrückgang im Jahr 2011 Kenntnis, zumal dies auch die von ihr im Verwaltungsrat geführten Ressorts betraf (vgl. die Stellungnahme des Beigeladenen vom 5. September 2015, Urk. 12 S. 1). Daher hätte sich die Beschwerdeführerin 1 selbst Kenntnis über den Ausstand zu bezahlender Sozialversicherungsbeiträge verschaffen und die notwendigen Massnahmen ergreifen müssen. Bei einfachen und überschaubaren Verhältnissen, wie sie bei der Konkursitin bestanden - bei dieser waren, neben den Beschwerdeführenden und dem Beigeladenen, in den Jahren 2009 bis 2011 maximal 20 Mitarbeiter beschäftigt (Urk. 9/193, Urk. 9/259, Urk. 9/301) und vom 11. Juli 2007 bis 18. April 2011 waren die Beschwerdeführerin 1 und der Beigeladene die einzigen Verwaltungsräte -, sind zudem praxisgemäss erhöhte Anforderungen an die Überwachung zu stellen (Urteile des Bundesgerichts H 228/98 vom 25. Juli 2000 E. 5b/aa und H 112/03 vom 2. November 2004 E. 3.5.2, je mit weiteren Hinweisen). Bei fehlenden Fachkenntnissen betreffend Prüfung von Geschäftsbüchern und Beitragswesen hätte die Beschwerdeführerin 1 einen Fachmann beiziehen müssen. Die ihr obliegenden Pflichten durfte die Beschwerdeführerin 1 nicht deswegen vernachlässigen, weil der Beigeladene ihr Ehemann ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts H 228/98 vom 25. Juli 2000 E. 5b/aa). Schliesslich vermag sich die Beschwerdeführerin 1 auch mit der angeblich fehlenden Kompetenz zur Auslösung von Zahlungen (Urk. 1 S. 5) nicht zu entlasten (vgl. Urteil des Bundesgerichts H 112/03 vom 2. November 2004 E. 3.5.2 mit Hinweis). Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin 1 das nicht beachtet, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen, weshalb sie sich grobfahrlässig verhalten hat (E. 4.1.4 vorstehend).

4.2.2    Der Beschwerdeführer 2, welcher vom 18. April bis 20. September 2011 als Verwaltungsrat formelles Organ der Konkursitin war, bringt vor, dass bei der Geschäftsleitungssitzung vom 15. Juli 2009 eine Zuteilung von Ressorts und Verantwortlichkeiten beschlossen worden sei, welche auch nach seiner Aufnahme in den Verwaltungsrat unverändert geblieben sei (Urk. 5/1 S. 3). Wie die Beschwerdeführerin 1 vermag sich allerdings auch der Beschwerdeführer 2 nicht mit der Aufgabenverteilung im Verwaltungsrat zu entlasten (E. 4.2.1 vorstehend), denn auch bezüglich Beschwerdeführer 2 ist nicht ersichtlich, dass er sich über die Beitragsausstände informiert und Massnahmen zu deren Begleichung ergriffen hätte. Als ihn der Beigeladenen darüber informierte, dass im Jahr 2011 der Geschäftsgang rückläufig gewesen sei (Urk. 5/1 S. 4), hätte er tätig werden müssen. Alsdann sind weder die angeblich fehlende Kompetenz zur Auslösung von Zahlungen (E. 4.1.4) noch der Umstand, dass der Beigeladene der Vater des Beschwerdeführers 2 ist (vgl. Urteil des Bundesgericht vom H 382/00 vom 31. Juli 2001 E. 4), Entlastungsgründe. Anzufügen bleibt, dass ein Verwaltungsratsmitglied mit der Mandatsübernahme in die Verantwortung sowohl für laufende als auch für die bestehende Beitragsschulden eintritt und für deren Bezahlung zu sorgen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts H 228/98 vom 25. Juli 2000 E. 6b). Dies gilt auch im vorliegenden Fall, zumal der Beschwerdeführer 2 nicht vorbringt, dass die Konkursitin bereits bei seinem Amtsantritt im April 2011 illiquide gewesen sei (vgl. Urk. 5/1 S. 5; Urteil des Bundesgerichts H 63/04 vom 25. Mai 2007 E. 6.5.1). Auch der Beschwerdeführer 2 handelte somit grobfahrlässig.


5.

5.1    Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missachtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 120 E. 4).

    Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 334 E. 3c).

5.2    Das vorwerfbare Verhalten führte zum Schaden der Beschwerdegegnerin. Wäre die Konkursitin unter der Mitverantwortung der Beschwerdeführenden ihren Zahlungs- und Abrechnungspflichten rechtzeitig und vollständig nachgekommen und wären nur soweit Löhne ausbezahlt worden, als die darauf geschuldeten Abgaben bei Fälligkeit hätten beglichen werden können, wäre der Schaden nicht eingetreten.


6.    Nach dem Gesagten sind die angefochtenen Einspracheentscheide, mit welchen die Beschwerdeführenden zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet worden sind, nicht zu beanstanden. Ihre Beschwerden sind daher abzuweisen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerden werden abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Matthias Lüthi

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Z.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Da der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff., insbesondere Art. 85, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstHübscher