Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AK.2015.00026




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiber Wyler

Beschlussvom 24. Juni 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




1.    Am 16. Juli 2008 wurde die Firma Y.___ im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Sitz der Firma Y.___ war Z.___. Mit Statutenänderung vom 5. Februar 2013 wurde die Firma Y.___ in Firma A.___ umbenannt. Gleichzeitig wurde eine Sitzverlegung von Z.___ nach B.___ statuiert. Die Gesellschaft wurde am 5. März 2013 im Handelsregister des Kantons Zürich gelöscht und neu im Handelsregister des Kantons Zug eingetragen. Am 10. Juli 2013 wurde über die Firma A.___ der Konkurs eröffnet (Auszüge aus den Handelsregistern der Kantone Zürich und Zug, Urk. 7/3+4).

    Mit Verfügung vom 8. Dezember 2014 verpflichtete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, X.___ als ehemaligen Verwaltungsrat zur Bezahlung von Schadenersatz für entgangene Beiträge im Konkurs der Firma A.___ in Höhe von Fr. 163‘595.--. Die dagegen erhobene Einsprache hiess die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 4. Februar 2015 teilweise gut und reduzierte den Schadenersatzbetrag auf Fr. 161‘575.80 (Urk. 2).


2.    Mit einer mit 5. März 2015 datierten Eingabe wandte sich X.___ an die Ausgleichskasse (Urk. 1). Die Ausgleichskasse teilte ihm daraufhin am 25. März 2015 mit, dass sie ohne entsprechenden Gegenbericht bis am 15. April 2015 seine Eingabe als Beschwerde ans hiesige Gericht weiterleite (Urk. 4/1). Am 28. Mai 2015 stellte die Ausgleichskasse die Eingabe vom 5. März 2015 dem hiesigen Gericht zu (Urk. 3).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Nach Art. 52 Abs. 1 und Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Ausgleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so können subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden (BGE 123 V 12 E. 5b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.5).

    Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit. c).


1.2    Art. 52 Abs. 5 AHVG bestimmt mit Bezug auf die örtliche Zuständigkeit in Schadenersatzprozessen gemäss Art. 52 AHVG, dass in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) für die Beschwerde gegen Schadenersatzverfügungen das Versicherungsgericht des Kantons zuständig ist, in welchem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat.

    Im Vergleich zu dem bis 31. Dezember 2002 geltenden Klageverfahren hat sich seit Inkrafttreten des ATSG in dem nun geltenden Beschwerdeverfahren gegen Schadenersatzverfügungen an der Regelung der örtlichen Zuständigkeit nichts geändert. Gemäss der Rechtsprechung des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts zu dem bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Art. 81 Abs. 3 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) waren Schadenersatzklagen gegen juristische Personen und deren Organe bei der Rekursbehörde jenes Kantons zu erheben, in welchem die juristische Person ihren Sitz hat oder vor dem Konkurs hatte, und zwar ohne Rücksicht auf den Wohnsitz der in Anspruch genommenen Organe (BGE 110 V 351 E. 4b). Der Grundsatz, wonach bei Schadenersatzforderungen gegen juristische Personen oder deren Organe die Beschwerde dort zu erheben ist, wo die juristische Person ihren Sitz hat oder vor dem Konkurs hatte, wurde auch nach Inkrafttreten des ATSG und von Art. 52 Abs. 5 AHVG mehrfach höchstrichterlich bestätigt (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 9C_725/2009 vom 15. März 2010; H 130/06 vom 13. Februar 2007; H 184/06 vom 25. April 2007 sowie H 202/06 vom 6. Juli 2007). Art. 52 Abs. 5 AHVG geht als lex specialis auch der Bestimmung von Art. 84 Abs. 1 AHVG vor, weshalb es unbeachtlich ist, dass eine kantonale Ausgleichskasse verfügte.


2.    Die Firma Y.___ bzw. Firma A.___ verlegte ihren Sitz am 5. März 2013 von Z.___ nach B.___ (Urk. 7/3+4). Im Zeitpunkt der Konkurseröffnung am 10. Juli 2013 hatte sie somit ihren Sitz nicht mehr im Kanton Zürich, sondern im Kanton Zug. Demzufolge ist das hiesige Gericht für die Beurteilung der Beschwerde betreffend sozialversicherungsrechtliche Beiträge und darauf geschuldete Nebenkosten nicht zuständig. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten; diese ist dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug zu überweisen (Art. 58 Abs. 3 ATSG).


Das Gericht beschliesst:

1.    Auf die Beschwerdewird mangels örtlicher Zuständigkeit nicht eingetreten.

Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der Beschwerdeüberwiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Da der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff., insbesondere Art. 85, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der Gerichtsschreiber




Wyler