Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AK.2015.00027 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Locher
Urteil vom 19. Dezember 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___ war seit der Eintragung im Handelsregister des Kantons Zürich am 10. Januar 2008 Gesellschafter und Geschäftsführer der Y.___ GmbH (früher: Z.___ GmbH) mit Sitz in A.___ (früher: B.___). Diese war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen. Mit Urteil vom 4. September 2012 eröffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts C.___ über die Gesellschaft den Konkurs. Das Konkursverfahren wurde mit Entscheid des Konkursrichters vom 18. November 2014 mangels Aktiven eingestellt. Am 25. November 2014 wurde die Y.___ GmbH von Amtes wegen gelöscht (Urk. 7/114).
1.2 Mit Verfügung vom 3. März 2015 forderte die Ausgleichskasse von X.___ Schadenersatz für entgangene Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von Fr. 36‘747.55 (Urk. 7/108). Die dagegen vom Verpflichteten am 26. März 2015 erhobene Einsprache (Urk. 7/109) hiess die Verwaltung mit Entscheid vom 7. Mai 2015 teilweise gut und reduzierte die Schadenersatzforderung auf Fr. 25‘319.55 (Urk. 7/112 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 7. Mai 2015 erhob X.___ am 2. Juni 2015 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei auf die Schadenersatzforderung für entgangene Lohnbeiträge 2011 und 2012 zu verzichten; eventuell sei der Schadenersatz zu reduzieren (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 10. Juli 2015 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 15. Juli 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
3. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG).
1.2 Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit. c). Gleiches gilt für die bis 31. Dezember 2008 nach kantonalem Recht erhobenen FAK-Beiträge (§ 33 Abs. 2 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung bzw. § 33 des ab 1. Januar 2008 bis 30. Juni 2009 gültig gewesenen Kinderzulagengesetzes; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts 2P.251/1996 vom 30. Juni 1997).
2.
2.1 Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5).
2.2 Der Schadenersatzforderung liegen unbezahlt gebliebene Beiträge und Nebenkosten für die Jahre 2009, 2011 und 2012 zugrunde. Sie wird vom Beschwerdeführer in masslicher Hinsicht insoweit bestritten, als er angibt, er habe im 2009 alle Forderungen fristgerecht bezahlt (Urk. 1 S. 2). Richtig ist, dass die Konkursitin die 2009 und 2010 in Rechnung gestellten, das Jahr 2009 betreffenden Sozialversicherungsbeiträge bezahlt hat. Im Rahmen der am 20. September 2012 vor Ort durchgeführten Arbeitgeberkontrolle wurden jedoch für das Jahr 2009 zusätzlich Fr. 13‘024.00 an Lohnzahlungen entdeckt, hinsichtlich derer bislang noch nicht mit der Beschwerdegegnerin abgerechnet worden war. Diese Nachtragsmeldung wurde mit dem Beschwerdeführer besprochen (Urk. 7/82 und Urk. 7/84). Vor diesem Hintergrund forderte die Beschwerdegegnerin mit Rechnung vom 5. Oktober 2012 die auf diesem Betrag zu entrichtenden Lohnbeiträge samt Verwaltungskosten und Verzugszinsen zu Recht nach (Urk. 7/87). Da die Konkursitin die Bezahlung schuldig blieb, ist nicht zu beanstanden, dass auch dieser Betrag Bestandteil der Schadenssumme ist.
2.3 Der Schaden setzt sich gemäss der Beitragsübersicht vom 7. Juli 2015 und dem Kontoauszug desselben Datums (Urk. 7/115-116) – wie schon erwähnt – aus unbezahlt gebliebenen Beiträgen für die Jahre 2009, 2011 und 2012 sowie Mahn- und Betreibungsgebühren, Verzugszinsen und Verwaltungskosten zusammen. Bei den Akten liegen entsprechende (Akonto-)rechnungen (Urk. 7/68, 7/75, 7/78-79 und 7/87), mehrere Mahnungen (Urk. 7/25, 7/39, 7/66-67 und 7/76), Betreibungen (Urk. 7/69), Zahlungsbefehle, gegen welche die Firma keinen Rechtsvorschlag erhob (Urk. 7/70-71) und diverse Verlustscheine (Urk. 7/107). Aus diesen Unterlagen, dem Kontoauszug und der Beitragsübersicht, der eine Gegenüberstellung der geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge zuzüglich Nebenkosten von Fr. 249‘088.55 und der von der Y.___ GmbH geleisteten Zahlungen von Fr. 139‘016.30 zuzüglich der FAK-Zulagen in der Höhe von Fr. 72‘556.85 sowie der Gutschrift durch die CO2-Rückverteilung von Fr. 767.85 zugrunde liegt, ergibt sich ein Schadensbetrag von Fr. 36‘747.55.
2.4 Die Beschwerdegegnerin reduzierte im angefochtenen Einspracheentscheid wie bereits ausgeführt die vom Beschwerdeführer geforderte Schadenersatzsumme von Fr. 36‘747.55 auf Fr. 25‘319.55. Dabei ging sie zutreffenderweise davon aus, dass die nach Konkurseröffnung in Rechnung gestellten respektive zu diesem Zeitpunkt noch nicht fälligen Forderungen – worunter sich im Übrigen auch diejenige über die nachgeforderten Lohnbeiträge 2009 befindet – nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden können (Pos. 2012 0006, 2012 0007, 2012 0008 und 2012 0011).
2.5 Das Quantitativ der streitgegenständlichen Forderung ist nach dem Gesagten durch die Akten ausgewiesen und wird vom Beschwerdeführer – bis auf die das Jahr 2009 betreffende, im vorliegenden Verfahren indes nicht zu beachtende Schadenssumme von Fr. 2‘016.50 – nicht in Zweifel gezogen. Mangels offenkundiger Anhaltspunkte für Berechnungsfehler ist die Schadensberechnung der Beschwerdegegnerin zu bestätigen und von einem vorliegend relevanten Schadensbetrag von Fr. 25‘319.55 auszugehen.
3.
3.1 Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6).
3.2 Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Y.___ GmbH den ihr als Arbeitgeberin obliegenden Zahlungsverpflichtungen nur unvollständig nachkam. Die Beschwerdegegnerin sah sich deshalb veranlasst, die Gesellschaft wiederholt zu mahnen und Schuldbetreibungsverfahren einzuleiten (E. 2.3 hievor). Schliesslich blieben geschuldete Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten) in der Höhe von Fr. 36‘747.55 unbezahlt, wovon in diesem Prozess – wie ausgeführt – Fr. 25‘319.55 relevant sind (vgl. E. 2.4 hievor). Damit ist die Konkursitin ihren Pflichten als Arbeitgeberin selbstredend nicht nachgekommen und hat öffentlichrechtliche Vorschriften missachtet.
Zu prüfen bleibt, ob und inwieweit der entstandene Schaden auf ein qualifiziert schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist.
4.
4.1 Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a).
4.2
4.2.1 Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe eines Arbeitgebers zu ermitteln (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 51 E. 2a, S. 620 E. 3b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6).
4.2.2 Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende Verschulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). Bei einfachen Verhältnissen muss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstellung zu besorgen hat, in der Regel der Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma verlangt werden, und dies selbst dann, wenn er seine Befugnisse weitgehend an einen Geschäftsführer delegiert hat. Er kann mit der Delegation der Geschäftsführung nicht zugleich auch seine Verantwortung als einziges Verwaltungsorgan an den Geschäftsführer delegieren (BGE 108 V 199 E. 3b).
4.2.3 Formell eingesetzte Geschäftsführer einer GmbH wie auch Personen, die faktisch die Funktion eines Geschäftsführers ausüben, haften für den der Ausgleichskasse zufolge nicht bezahlter Bundessozialversicherungsbeiträge entstandenen Schaden nach den gleichen Grundsätzen wie Organe einer Aktiengesellschaft (BGE 126 V 237 ff.).
4.3
4.3.1 Der Beschwerdeführer brachte zu seiner Entlastung vor, er habe bis zum letzten Tag beziehungsweise bis zur Konkurseröffnung versucht, die offenen Beträge zu bezahlen. Er habe Ratenzahlungen mit der Beschwerdegegnerin vereinbart und diese bis zum letzten Tag eingehalten. In der Reinigungsbranche sei eine exakte Einschätzung der auszuzahlenden Löhne sehr schwierig, weshalb er immer einen realistischen Durchschnitt gemeldet habe. Eine korrekte Abrechnung sei immer erst mit dem Jahresabschluss möglich gewesen. Seit der Konkurseröffnung am 4. September 2012 habe er keine Möglichkeit mehr gehabt, auf den Geschäftsgang Einfluss zu nehmen. Er sei bis zum letzten Tag überzeugt gewesen, mittels seines Liquiditätsplans und der eingeleiteten Sanierungsmassnahmen die Firma retten zu können. Die meisten seiner Mitarbeiterinnen seien alleinstehend respektive alleinerziehend, weshalb er sich entschieden habe, diesen den vollen Lohn zu bezahlen, damit sie keine existenzielle Not erleiden würden. Die Firma habe bis zum Jahr 2012 alle Rechnung fristgerecht bezahlt. Er habe dafür sein ganzes Privatvermögen verbraucht (Urk. 1).
4.3.2 Vorweg ist festzuhalten, dass im vorliegenden Prozess nicht zu untersuchen ist, aus welchen Gründen es zum Konkurs der Y.___ GmbH gekommen ist. Zu entscheiden ist einzig, ob die Y.___ GmbH die ihr als Arbeitgeberin obliegenden Pflichten verletzt hat und ob gegebenenfalls ein qualifiziertes Verschulden des Beschwerdeführers zu bejahen ist.
4.3.3 Der Beschwerdeführer war seit der Gründung und Eintragung der Y.___ GmbH (respektive der Z.___ GmbH) als deren Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelzeichnungsberechtigung im Handelsregister eingetragen (Urk. 7/114). Ihm kommt somit formelle Organeigenschaft zu.
Die Y.___ GmbH war zwar nicht mehr ein eigentliches Kleinstunternehmen; trotzdem – auch mit Blick auf die ausgerichtete Lohnsumme – ein Unternehmen mit einfacher Verwaltungsstruktur. Die Verhältnisse, namentlich auch hinsichtlich der beitragsrechtlichen Situation, waren einfach und leicht überschaubar. Bei derartigen Verhältnissen muss von einem Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) verlangt werden, dass er den Überblick über alle wesentlichen Belange des Unternehmens hat. In diesen Konstellationen werden praxisgemäss auch erhöhte Anforderungen an Kenntnis und Erledigung von Abrechnungs- und Zahlungsverkehr mit der Ausgleichskasse gestellt. Denn gemäss Art. 812 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) sind die Geschäftsführer sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, verpflichtet, ihre Aufgabe mit aller Sorgfalt zu erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen zu wahren. Art. 810 Abs. 2 OR enthält sodann einen – im Wesentlichem der aktienrechtlichen Bestimmung von Art. 716a Abs. 1 OR entsprechenden – Katalog unübertragbarer und unentziehbarer Aufgaben. So obliegt den Geschäftsführern insbesondere die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen (Ziffer 1), die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung (Ziffer 3) und die Aufsicht über die Personen, denen Teile der Geschäftsführung übertragen sind, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen (Ziffer 4). Das Gesetz verbietet zwar die Vornahme einer bestimmten Arbeits- und Kompetenzaufteilung nicht, doch die Überwachungs- und Kontrollpflichten verbleiben auch dann bei der (Gesamt)-Geschäftsführung beziehungsweise bei sämtlichen Geschäftsführern. Deshalb hat sich jedes Mitglied einer GmbH periodisch über den Geschäftsgang und die wichtigsten Geschäfte, welche nicht zu seinem primären Aufgabenbereich gehören, zu orientieren, Rapporte zu verlangen, diese sorgfältig zu studieren und nötigenfalls ergänzende Auskünfte einzuholen, Irrtümer abzuklären und bei Unregelmässigkeiten einzugreifen. Die Rechtslage ist insoweit nicht anders als bei einer Aktiengesellschaft (vgl. hiezu BGE 114 V 219 E. 4a und E. 4.2.3 hievor). Der Beschwerdeführer hätte daher insbesondere dafür besorgt sein müssen, dass von der Gesellschaft die gesetzlichen Vorschriften, wozu auch jene betreffend das Beitragswesen gehören, eingehalten werden.
4.3.4 Werden bei ungenügender Liquidität die einen Forderungen bezahlt, andere aber nicht, ist dies grundsätzlich nicht grobfahrlässig. Nach der Rechtsprechung zu Art. 52 AHVG ist es allerdings – allenfalls abgesehen von kurzfristigen Ausständen – grobfahrlässig, Löhne zu bezahlen, wenn die darauf geschuldeten AHV-Beiträge nicht gedeckt sind. Gegenteiliges Verhalten ist den verantwortlichen Organen grundsätzlich als qualifiziertes Verschulden zuzurechnen, was die volle Schadenersatzpflicht nach sich zieht, sofern die übrigen Haftungsvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind. Der Grund liegt in der besonderen Natur der AHV-Beträge, hinsichtlich welcher der Arbeitgeber die Funktion eines Vollzugsorgans ausübt (Art. 51 AHVG). Daraus resultiert eine besondere Pflicht, für die ordnungsgemässe Bezahlung der Beiträge zu sorgen (Urteil des Bundesgerichts 9C_311/2015 vom 9. Juli 2015 E. 4.2.2). Falls daher die Liquiditätssituation die Begleichung der vollen Bruttolöhne zuzüglich des Beitragsanteils des Arbeitgebers nicht zulässt, sind die Lohnzahlungen praxisgemäss auf ein Mass zu reduzieren, welches die Entrichtung der darauf anfallenden Sozialversicherungsbeiträge erlaubt (vgl. etwa bereits Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 69/05 vom 15. März 2006 E. 5.3.3 mit Hinweis; ferner Bundesgerichtsurteil 9C_328/2012 vom 11. Dezember 2012 E. 5.1 mit Hinweis auf Marco Reichmuth, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, 2008, Rz 673 und 952 mit weiteren Hinweisen). Dem ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen; vielmehr hat er den Lohnbezügen – in den Jahren 2011 und 2012 insbesondere auch seinen eigenen (Urk. 7/73 S. 2 und Urk. 7/83 S. 2) – Priorität vor der Beitragsentrichtung eingeräumt, welches Verhalten für ein weiteres Ansteigen der Beitragsausstände verantwortlich war. Dieses Handeln stellt eine Verletzung seiner öffentlichrechtlichen Pflichten als Geschäftsführer einer GmbH dar. Daran ändert nichts, dass die meisten Mitarbeiterinnen der Y.___ GmbH alleinstehend respektive alleinerziehend und daher grundsätzlich in besonderem Masse auf eine rechtzeitige und ungekürzte Lohnzahlung angewiesen waren (vgl. Urk. 1 S. 1).
4.3.5 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe nach der Konkurseröffnung keinen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit mehr nehmen können (Urk. 1 S. 1). Falls er sich damit in Bezug auf die am 17. August 2012 in Rechnung gestellten (jedoch erst nach Konkurseröffnung zu bezahlenden) Lohnbeiträge 2011 (Urk. 7/75) seiner Verantwortlichkeit gegenüber der Beschwerdegegnerin entziehen möchte, ist er darauf hinzuweisen, dass Sozialversicherungsbeiträge beziehungsweise Beitragsschulden auszugleichen waren, die zu einem Zeitpunkt entstanden sind, als der Beschwerdeführer (einziges) formelles Organ der Y.___ GmbH war. Weder Abrechnungspflicht, Beitragsschuld noch Fälligkeit sind von der Zustellung einer Rechnung, einer Veranlagungs- oder Nachzahlungsverfügung seitens der Ausgleichskasse abhängig. Die Abrechnungspflicht sowie die Beitragsschuld entstehen im Zeitpunkt der Lohnzahlung (Art. 14 und Art. 51 AHVG; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 136/00 vom 29. Dezember 2000 E. 4b). Bei der nach diesem Zeitpunkt von der Y.___ GmbH erstatteten Nachtragsmeldung (Urk. 7/73) handelt es sich damit einzig um eine Korrektur der Lohnsumme in masslicher Hinsicht, die die Abrechnungspflicht nicht in Frage stellt. Entgegen den entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 2) wäre es ihm – auch wenn die Mitarbeitenden im Stundenlohn angestellt waren und die Auftragslage von Monat zu Monat unterschiedlich war – möglich gewesen, nach Ablauf der Abrechnungsperiode die effektiv ausgerichtete Lohnsumme zu melden (vgl. hiezu auch Art. 36 AHVV). Vor diesem Hintergrund ist eine Pflichtverletzung des Beschwerdeführers ausgewiesen, die während der Zeit erfolgte, als er noch Einfluss auf das Abrechnungs- und Zahlungswesen nehmen konnte. Bei den Nachzahlungen handelte es sich denn auch nicht um geringfügige Abweichungen von den Akonto-Rechnungen (Art. 24 Abs. 3 AHVV), sondern um gänzlich verschwiegene Lohnzahlungen – darunter auch diejenigen an den Beschwerdeführer selbst – erheblichen Ausmasses.
4.3.6 Nicht in Zweifel zu ziehen ist die Darstellung des Beschwerdeführers, dass er Bemühungen unternommen hatte, die offenen Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen (Urk. 1 S. 1). So wurde seitens der Konkursitin mehrfach um Ratenzahlungen ersucht (Urk. 7/13, 7/27, 7/31 und 7/45), die von der Beschwerdegegnerin bewilligt wurden (Urk. 7/15, 7/28, 7/32 und 7/47). Ihm kann indes nicht gefolgt werden, wenn er ausführt, die vereinbarten Ratenpläne seien bis zur Konkurseröffnung eingehalten worden (Urk. 1 S.1). So geht aus den Akten hervor, dass die Konkursitin wiederholt Ratenzahlungen schuldig blieb (Urk. 7/28, 7/32, 7/37-38, 7/41 und 7/47). Sie musste zudem wiederholt gemahnt und betrieben werden (vgl. E. 2.3 hievor). Zielführende Massnahmen zur Gewährleistung der korrekten Beitragszahlung unterblieben somit im Ergebnis. Solche können auch nicht im nicht substantiiert dargelegten Liquiditätsplan, der kein konkretes Sanierungskonzept darstellt, gesehen werden, zumal auch nicht von einem kurzfristigen Liquiditätsproblem ausgegangen werden kann.
4.3.7 Ferner schliesst auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer sein ganzes Privatvermögen zur Bezahlung der offenen Sozialversicherungsbeiträge verwendet hat (Urk. 1 S. 2), das gemäss Art. 52 AHVG geforderte qualifizierte Verschulden nicht aus. Denn für die Beurteilung der Verschuldensfrage ist nicht entscheidend, was die verantwortlichen Organe zur Aufrechterhaltung des Betriebes oder der Vermeidung eines Konkurses allenfalls unternommen haben, sondern ob sie (nach aussen erkennbar) der Pflicht, für eine ordnungsgemässe Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge zu sorgen, nachgekommen sind (so bereits Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 34/02 vom 4. März 2004 E. 5.5; ferner etwa auch Bundesgerichtsurteil 9C_117/2011 vom 29. März 2011 E. 5 mit weiteren Hinweisen). Dies ist aufgrund vorstehender Erwägungen klar zu verneinen.
5.
5.1 Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missachtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 120 E. 4).
Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 334 E. 3c).
5.2 Zwischen dem dem Beschwerdeführer vorzuwerfenden widerrechtlichen Verhalten und dem eingetretenen Schaden ist der Kausalzusammenhang ohne Weiteres zu bejahen. Denn es ist anzunehmen, dass ein pflichtgemässes Verhalten den Schaden hätte verhindern können.
6. Nach dem Dargelegten wurde der Beschwerdeführer zu Recht verpflichtet, für den eingetretenen Schaden im Umfang von Fr. 25‘319.55 Ersatz zu leisten. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Da der Streitwert unter Fr. 30'000.-- liegt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde nach Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 2 BGG), wobei in der Beschwerde auszuführen ist, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG).
Soweit keine Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG zulässig ist, kann gegen diesen Entscheid innert der gleichen Frist von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Gerügt werden kann nach Art. 116 BGG die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten.
Werden sowohl die Beschwerde als auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Die Fristen stehen während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubLocher