Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AK.2015.00028




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Gerichtsschreiberin Muraro

Urteil vom 15. März 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Erich Tagwerker

Bellerive Rechtsanwälte

Bellerivestrasse 7, 8008 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




weitere Verfahrensbeteiligte:


Y.___

Beigeladener

Sachverhalt:

1.    Der 1965 geborene X.___ (Urk. 8/16/15) war vom Zeitpunkt der Eintragung im Handelsregister des Kantons Zürich am 14. April 2011 bis am 27. November 2013 alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Z.___ GmbH mit Sitz in A.___ (Internet-Handelsregisterauszug [www.zefix.ch] und Urk. 14; Schweizerisches Handelsamtsblatt [www.shab.ch] vom 2. Dezember 2013 [Meldungsnummer B.___]). Die Z.___ GmbH war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen (vgl. Urk. 8/4, Urk. 8/8 und Urk. 8/16). Mit Urteil vom 27. November 2014 eröffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts C.___ über die Gesellschaft den Konkurs. Mit Urteil vom 20. Februar 2015 wurde das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt und am 27. Mai 2015 wurde die Z.___ GmbH (in Liquidation) im Handelsregister von Amtes wegen gelöscht (Urk. 14).

Mit Verfügung vom 1. Dezember 2014 verpflichtete die Ausgleichskasse X.___ in solidarischer Haftung mit – dem im vorliegenden Verfahren beigeladenen – Y.___ für ihr entgangene Beiträge Schadenersatz in der Höhe von Fr. 591‘934.40 zu leisten (Urk. 8/267). Die dagegen von X.___ am 16. Januar 2015 erhobene Einsprache (Urk. 8/278) hiess die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 30. April 2015 teilweise gut und reduzierte die Schadenersatzforderung auf Fr. 523‘709.70 (Urk. 2 [= Urk. 8/298]).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 30. April 2015 erhob X.___ mit Eingabe vom 4. Juni 2015 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass er für den Schaden der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit dem Konkurs der Z.___ GmbH nicht hafte. Eventuell sei der seitens der Beschwerdegegnerin verfügte Betrag, für welchen der Beschwerdeführer hafte, um zwei Drittel auf Fr. 174‘569.90 zu kürzen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 11. August 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 17. August 2015 wurde Y.___ zum Prozess beigeladen, und es wurde ihm Frist angesetzt, um zur Beschwerde und zur Beschwerdeantwort Stellung zu nehmen (Urk. 9). Mit Schreiben vom 7. September 2015 reichte der Beigeladene eine Stellungnahme samt Beilage ein (Urk. 11 und Urk. 12), welche den Parteien samt Beilage mit Verfügung vom 9. September 2015 zugestellt wurde (Urk. 13).


3.    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG).

1.2    Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit. c).


2.

2.1    Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5).

2.2    Die Beschwerdegegnerin machte mit Schadenersatzverfügung vom 1. Dezember 2014 ursprünglich einen Schaden von Fr. 591‘934.40 geltend (Urk. 8/267) und reduzierte die Schadenersatzforderung mit angefochtenem Einspracheentscheid auf Fr. 523‘709.70, da sie zutreffenderweise davon ausging, dass die nach Rücktritt des Beschwerdeführers als Gesellschafter und Geschäftsführer (27. November 2013) in Rechnung gestellten bzw. zur Zahlung fälligen Forderungen gegenüber der Z.___ GmbH nicht mehr dem Beschwerdeführer angelastet werden können (Urk. 2 S. 2 und Urk. 3/3). Hierbei liess sie bereits nach dem 10. November 2013 fällig gewordene Forderungen unberücksichtigt. Die Schadenersatzforderung setzt sich aus unbezahlt gebliebenen Beiträgen der Jahre 2011 und 2012 (jeweils Differenzausgleich) und Januar bis Oktober 2013 sowie Mahn- und Betreibungsgebühren, Verzugszinsen und Verwaltungskosten zusammen. Bei den Akten liegen entsprechende Rechnungen für Beiträge und Verwaltungskosten (Urk. 8/42, 8/99 und 8/212), Mahnkosten (Urk. 8/15, 8/32, 8/45, 8/54-55, 8/59-60, 8/71-72, 8/78, 8/81, 8/85, 8/90-91, 8/96, 8/105, 8/123-126, 8/132-133), Betreibungskosten (Urk. 8/79, 8/97, 8/106, 8/127 und 8/134) und Verzugszinsen (Urk. 8/18, 8/41, 8/53, 8/67, 8/74-76, 8/81, 8/98). Aus diesen Unterlagen und dem Kontoauszug vom 22. April 2015 (Urk. 3/3), der eine Gegenüberstellung der geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge zuzüglich Nebenkosten und der von der Z.___ GmbH geleisteten Zahlungen zugrunde liegt, ist die Schadenersatzforderung von Fr. 523‘709.70 ausgewiesen (vgl. auch die Beitragsübersicht vom 22. April 2015 [Urk.3/4]).

2.3    Das Quantitativ der streitgegenständlichen Forderung ist nach dem Gesagten durch die Akten ausgewiesen und wird vom Beschwerdeführer auch zu Recht nicht in Zweifel gezogen. Mangels offenkundiger Anhaltspunkte für Berechnungsfehler ist die Schadensberechnung der Beschwerdegegnerin zu bestätigen und von einem vorliegend relevanten Schadensbetrag von Fr. 523‘709.70 auszugehen.


3.

3.1    Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6).

3.2    Nach Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV haben die Arbeitgeber der Ausgleichskasse die Beiträge monatlich oder, bei jährlichen Lohnsummen unter 200‘000 Franken, vierteljährlich zu bezahlen. Gemäss Art. 35 Abs. 1 AHVV haben die Arbeitgeber im laufenden Jahr periodisch Akontobeiträge zu entrichten. Diese werden von der Ausgleichskasse auf Grund der voraussichtlichen Lohnsumme des Beitragsjahres festgesetzt. Gemäss Art. 36 Abs. 4 AHVV nimmt die Ausgleichskasse den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen aufgrund der Abrechnung der Arbeitgeber vor. Ausstehende Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. Überschüssige Beiträge werden von der Ausgleichskasse zurückerstattet oder verrechnet. Die Abrechnungsperiode umfasst das Kalenderjahr.

3.3    Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Z.___ GmbH den ihr als Arbeitgeberin obliegenden Abrechnungs- (vgl. hierzu E. 4.3.2) und Zahlungsverpflichtungen nicht oder ungenügend nachkam. Nachdem ihr am 18. September 2012 ein Zahlungsaufschub für die Nachforderung des Jahres 2011 im Betrag von Fr. 130‘118.25 gewährt worden war, bezahlte sie lediglich zwei der zehn vereinbarten Raten und auch diese nicht innert der vereinbarten Zahlungsfristen (Urk. 8/46 und Urk. 3/4 S. 4; vgl. auch Urk. 1 S. 4). Die Z.___ GmbH geriet im Jahr 2012 auch mit den Akontozahlungen immer mehr in Rückstand und musste wiederholt gemahnt werden. Die Beschwerdegegnerin leitete diverse Schuldbetreibungsverfahren ein (vgl. E. 2.2 hievor). Dennoch wurden die Schulden zu einem grossen Teil nicht bezahlt; nach dem 5. September 2013 erfolgten keine Zahlungen mehr (Urk. 3/4 S. 4). So finden sich auch diverse Verlustscheine in den Akten (Urk. 8/214-223, Urk. 8/250-251 und Urk. 8/264-265). Es blieben letztlich geschuldete Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten) in der Höhe von Fr. 591‘934.40 unbezahlt, wovon in diesem Prozess - wie ausgeführt - Fr. 523‘709.70 als Schaden geltend gemacht werden (vgl. 2.2 hievor). Werden  wie hier - während langer Zeit (mehr als ein Jahr) die ausstehenden Beiträge nicht entrichtet, in der gleichen Zeit aber Löhne bezahlt, gilt dies als Normverstoss (gegen Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 36 AHVV). Damit ist die Widerrechtlichkeit gegeben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_311/2015 vom 9. Juli 2015 E. 4.1 mit Hinweisen).

Zu prüfen bleibt, ob und inwieweit der entstandene Schaden auf ein qualifiziert schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist.


4.

4.1    Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a).

4.2    

4.2.1    Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss (BGE 112 V 156 E. 4 mit Hinweisen; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6).

4.2.2    Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende Verschulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). Bei einfachen Verhältnissen muss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstellung zu besorgen hat, in der Regel der Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma verlangt werden, und dies selbst dann, wenn er seine Befugnisse weitgehend an einen Geschäftsführer delegiert hat. Er kann mit der Delegation der Geschäftsführung nicht zugleich auch seine Verantwortung als einziges Verwaltungsorgan an den Geschäftsführer delegieren (BGE 108 V 199 E. 3b).

4.2.3    Formell eingesetzte Geschäftsführer einer GmbH wie auch Personen, die faktisch die Funktion eines Geschäftsführers ausüben, haften für den der Ausgleichskasse zufolge nicht bezahlter Bundessozialversicherungsbeiträge entstandenen Schaden nach den gleichen Grundsätzen wie Organe einer Aktiengesellschaft. Dagegen besteht für den blossen Gesellschafter einer GmbH vorbehältlich einer abweichenden statutarischen Regelung keine Pflicht zur Kontrolle oder Überwachung der Geschäftsführung, weshalb ihm das Fehlverhalten der Gesellschaft auch nicht angerechnet werden darf (BGE 126 V 237 ff.).

4.2.4    Die Organhaftung aus Art. 52 AHVG besteht nicht für Beitragsforderungen, die nach der Publikation der Löschung der Organstellung der betreffenden Person im Handelsregister fällig werden, weil die betreffende Person im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht mehr Organ ist. Für die vor der Publikation fälligen Beitragsforderungen haftet das Organ, wenn es durch eine vorsätzliche oder grobfahrlässige Handlung beziehungsweise Unterlassung bewirkt hat, dass die Beiträge im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht bezahlt werden konnten. Ein Verschulden des Organs kann nur so lange in Frage kommen, als es die Möglichkeit hat, durch Handlungen oder Unterlassungen die Geschäftsführung massgeblich zu beeinflussen. Das ist faktisch längstens bis zum effektiven Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat der Fall (BGE 126 V 61 E. 4a, 123 V 172 E. 3a).

4.2.5    Nach der Rechtsprechung haften mehrere nach Art. 52 AHVG Schadenersatzpflichtige solidarisch (vgl. vorstehend E. 1.1). Die solidarische Haftung erlaubt der Ausgleichskasse, gegen alle oder lediglich einige von ihnen, allenfalls nur einen einzelnen, vorzugehen (BGE 134 V 306 E. 3.1, 119 V 86 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts H 365/01 vom 15. April 2002 E. 3a mit Hinweisen). Bei einer Mehrheit von Haftpflichtigen steht der Ausgleichskasse also eine Konkurrenz zu. Zwar vermag sie nur einmal den Schadenersatz zu fordern, doch haftet jeder Schuldner solidarisch für den gesamten Schaden. Der ins Recht gefasste Arbeitgeber wird dadurch nicht eingeschränkt, gegen einen nicht belangten Dritten Rückgriff zu nehmen (BGE 119 V 86 E. 5a).

4.3

4.3.1    Der Beschwerdeführer war im zu beurteilenden Zeitraum Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der Z.___ GmbH und somit deren formelles Organ. Als Gesellschafter und einziger Geschäftsführer war er für einen korrekten Abrechnungs- und Zahlungsverkehr mit der Beschwerdegegnerin verantwortlich.

4.3.2    Die Beschwerdegegnerin erhob monatliche Akontobeiträge für das Jahr 2011 aufgrund der ursprünglich vom Beschwerdeführer gemeldeten Lohnsumme von ungefähr Fr. 70‘000.-- (vgl. den am 23. Juni 2011 ausgefüllten Fragebogen für juristische Personen [Urk. 8/4] sowie die Akonto-Rechnungen für die Monate Juni bis September 2011 [Urk. 8/6-7 und Urk. 8/9-10]). Nachdem die Beschwerdegegnerin die Z.___ GmbH zweimal dazu ermahnen musste (am 11. Juni 2012 [Urk. 8/32] und am 5. Juli 2012 [Urk. 8/36]), die Jahresrechnung für das Jahr 2011 einzureichen, kam diese der Aufforderung am 27. Juli 2012 (Eingangsdatum) nach und meldete eine Lohnsumme von Fr. 1‘347‘069.60 (Urk. 8/39/7). Die Beschwerdegegnerin musste daraufhin mit Rechnung vom 10. August 2012 einen Ausgleichsbetrag von Fr. 130‘118.25 nachfordern (Urk. 8/42), welcher unbezahlt blieb.

Der Beschwerdeführer war gemäss Art. 35 Abs. 2 AHVV verpflichtet, wesentliche Änderungen der Lohnsumme während des laufenden Jahres zu melden. Als wesentliche Änderung gilt eine Abweichung der jährlichen Lohnsumme um mindestens 10 Prozent von der ursprünglichen voraussichtlichen Lohnsumme (vgl. die Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB] Rz. 2048, Stand 01.01.2011 [Rz. 2048 bis heute unverändert]).

Die effektive Lohnsumme für das Jahr 2011 betrug gemäss Lohndeklaration vom 27. Juli 2012 (Eingangsdatum) Fr. 1‘347‘069.60 (Urk. 8/39/7) und somit das 19-fache der ursprünglich gemeldeten Lohnsumme von Fr. 70‘000.--. Der Grenzbereich für eine wesentliche Änderung der Lohnsumme war damit klar und um ein Vielfaches überschritten, woraus zusätzlich geschlossen werden kann, dass dieser Umstand dem Beschwerdeführer bereits frühzeitig im Jahr 2011 bekannt gewesen sein musste. Jedenfalls gab er gegenüber der Vorsorgeeinrichtung schon am 7. September 2011 einen gemeldeten Lohn in der Höhe von rund Fr. 1,4 Mio. an (Urk. 8/16/23). Bis zur effektiven Meldung dauerte es trotz Mahnungen der Beschwerdegegnerin jedoch noch mehrere Monate. Damit ist eine Meldepflichtverletzung klar gegeben. Eine Meldepflichtverletzung, welche dem Beschwerdeführer anzulasten ist, liegt auch für das Jahr 2012 vor. Die Lohndeklaration für das Jahr 2012 ging erst am 28. März 2013 bei der Beschwerdegegnerin ein, obwohl die Lohnsumme im Vergleich zum Vorjahr um mehr als das Doppelte gestiegen war (auf Fr. 2‘785‘262.87 [Urk. 8/86/11]). Die Meldepflichtverletzung in Bezug auf die Lohndeklaration für das Jahr 2013 (vgl. Mahnungen vom 14. März 2014 [Urk. 8/171], 22. April 2014 [Urk. 8/177] und letztmalig vom 17. Juni 2014 [Urk. 8/196]) ist dem Beschwerdeführer nach seinem Ausscheiden als alleinigem Gesellschafter und Geschäftsführer nicht mehr anzulasten.

Zusammengefasst ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer eine qualifiziert schuldhafte Meldepflichtverletzung für die Jahre 2011 und 2012 vorzuwerfen ist.

4.3.3    Leistet ein Arbeitgeber in Verletzung der Meldepflicht nach Art. 35 Abs. 2 AHVV zu tiefe Akontobeiträge ohne sicherzustellen, etwa durch Bildung von Rückstellungen, dass unter Berücksichtigung der zu erwartenden wirtschaftlichen Entwicklung genügend Mittel für die Begleichung der entsprechend höheren Schlussabrechnung innert nützlicher Frist zur Verfügung stehen, verhält er sich widerrechtlich und schuldhaft im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_355/2010 vom 17. August 2010 E. 5.2.1 mit Hinweisen).

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, von der plötzlichen hohen Forderung der Beschwerdegegnerin in der Rechnung vom 10. August 2012 überrascht worden und nicht zur Anpassung der Akontozahlungen oder zur Bildung von Rückstellungen für die Endabrechnung verpflichtet gewesen zu sein (Urk. 1 S. 3 f. und Urk. 1 S. 12), zielt demzufolge ins Leere.

Werden bei ungenügender Liquidität die einen Forderungen bezahlt, andere aber nicht, ist dies grundsätzlich nicht grobfahrlässig. Nach der Rechtsprechung zu Art. 52 AHVG, von welcher abzuweichen kein Anlass besteht, ist es allerdings – allenfalls abgesehen von kurzfristigen Ausständen – grobfahrlässig, Löhne zu bezahlen, wenn die darauf geschuldeten AHV-Beiträge nicht gedeckt sind. Gegenteiliges Verhalten ist den verantwortlichen Organen grundsätzlich als qualifiziertes Verschulden zuzurechnen, was die volle Schadenersatzpflicht nach sich zieht, sofern ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der schuldhaften Verletzung von Vorschriften und dem Schadenseintritt besteht und die Ausgleichskasse kein Mitverschulden trifft. Der Grund liegt in der besonderen Natur der AHV-Beiträge, hinsichtlich welcher der Arbeitgeber die Funktion eines Vollzugsorgans ausübt (Art. 51 AHVG). Daraus resultiert eine besondere Pflicht, für die ordnungsgemässe Bezahlung der Beiträge zu sorgen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_311/2015 vom 9. Juli 2015 E. 4.2.2 mit Hinweisen).

Der Umstand, dass es dem Beschwerdeführer als Geschäftsführer und alleinigem Gesellschafter der Z.___ GmbH äusserst wichtig war, dass die Angestellten ihre Löhne erhielten, und dass er die Löhne sogar auch dann noch bezahlte, als der Gesellschaft das Wasser buchstäblich bis zum Hals stand (Urk. 1 S. 6 f.; vgl. auch Urk. 1 S. 14), kann nicht zu seinen Gunsten gewertet werden. Im Gegenteil, wie soeben ausgeführt gilt gerade dieses Verhalten als grobfahrlässig. Das Verschulden des Beschwerdeführers wiegt zudem besonders schwer, weil er die Lohnsumme trotz hoher Ausstände und offensichtlicher Nichtdeckung der laufenden Beiträge sogar noch stetig erhöhte. Während für das Jahr 2011 noch ein AHVpflichtiger Lohn von Fr. 1‘347‘069.60 abgerechnet worden war (Urk. 8/39/7), betrug die Lohnsumme im Jahr 2012 rund das Doppelte, nämlich Fr. 2‘785‘262.87 (Urk. 8/86/11), und im Jahr 2013 immer noch Fr. 1‘985‘646.15 (Urk. 8/209/5). Damit muss sich der Beschwerdeführer nicht bloss vorwerfen lassen, trotz ausstehender Beiträge und Liquiditätsproblemen keine Lohnreduktion vorgenommen zu haben, sondern auch, durch die Steigerung der Lohnsummen die Schulden bei der Beschwerdegegnerin bewusst massiv erhöht zu haben.

Ob die Auszahlung von Löhnen für die Aufrechterhaltung eines Betriebs (und damit zur Wahrung einer minimalen Sanierungschance) zentral ist, ist dabei nicht von Bedeutung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_311/2015 vom 9. Juli 2015 E. 4.2.2). An der Grobfahrlässigkeit ändert denn auch nichts, dass die Beschwerdegegnerin die Akontobeiträge aufgrund der höheren Lohnsummen nicht anpasste. Dieser Umstand ist allenfalls beim Kausalzusammenhang zu berücksichtigen (vgl. E. 5).

Sodann vermögen auch die weiteren vom Beschwerdeführer vorgetragenen Vorbringen (wiederholte Kürzungen des Werklohns durch Dritte [Urk. 1 S. 5 f.], Verfahren zur Eintragung von Bauhandwerkerpfandrechten [Urk. 1 S. 9], Verzicht auf Lohnauszahlung [Urk. 1 S. 13] sowie die Übernahme der Z.___ GmbH durch den Beigeladenen [Urk. 1 S. 13]) den Vorwurf der Grobfahrlässigkeit nicht zu entkräften. Dasselbe gilt auch für die vom Beigeladenen in der Stellungnahme vom 7. September 2015 geschilderte Sachverhaltsdarstellung (Urk. 11). Damit ist nicht weiter auf die im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen zu den Werkverträgen (Urk. 3/8-10) und den Bauhandwerkerpfandrechten (Urk. 3/13-17 und Urk. 12) einzugehen. Überdies wäre aufgrund der eingereichten Unterlagen ohnehin nicht überprüfbar, ob die Kürzungen des Werklohns aufgrund von allfälligen Mängeln gerechtfertigt waren. So oder so hätte der Beschwerdeführer als verantwortliches Organ gerade im Bewusstsein der angespannten finanziellen Lage der Z.___ GmbH in erster Linie rasch für die Erfüllung der sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen sorgen müssen, anstatt durch weitere (noch höhere) Lohnauszahlungen an die Arbeitnehmer ein Ansteigen von Beitragsausständen zu verursachen. Die lange Dauer kann klar nicht mehr als kurzfristiger Ausstand betrachtet werden, welcher eine Exkulpation zu bewirken vermöchte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_311/2015 vom 9. Juli 2015 E. 4.2.2 mit Hinweisen).

4.4    Es ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer grobfahrlässig handelte und sich nicht zu entlasten vermochte.


5.

5.1    Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missachtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 120 E. 4).

    Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 334 E. 3c).

5.2    Der Beschwerdeführer brachte vor, die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, ihre Verfügungen bezüglich der regelmässig zu leistenden Akontozahlungen anzupassen, sodass die Z.___ GmbH weiterhin nur Akonti von Fr. 4'647.70 pro Monat habe leisten müssen. Dadurch sei die Schuld der Z.___ GmbH weiter gewachsen. Durch dieses Verhalten habe die Beschwerdegegnerin den Schaden (mit)verursacht, weshalb das Verhalten des Beschwerdeführers nicht (oder nur bedingt) kausal für den entstandenen Schaden sei. Dies müsse wenigstens zu einer deutlichen Reduktion der Schadenersatzpflicht des Beschwerdeführers führen (Urk. 1 S. 14 f.).

Es trifft zu, dass die Beschwerdegegnerin trotz der am 27. Juli 2012 gemeldeten Lohnsumme von Fr. 1‘347‘069.60 für das Jahr 2011 (Urk. 8/39/7) und der am 28. März 2013 gemeldeten Lohnsumme von Fr. 2‘785‘262.87 für das Jahr 2012 (Urk. 8/86/11) keine Anpassung der Akontobeiträge vornahm, sondern unverändert auf einer viel zu tiefen Pauschallohnsumme (Fr. 70‘000.--) Rechnung stellte. Dabei wäre sie aber gehalten gewesen, die Akonto-Beiträge von sich aus anzupassen (vgl. WBB Rz2050, Stand 01.01.2011 [Rz. 2050 bis heute unverändert]). Es ist nicht auszuschliessen, dass der Schaden bei Anpassung der Akonto-Beiträge und einer damit einhergehenden beförderlicheren Eintreibung der Schulden in geringerer Höhe angefallen wäre. Dies führt indes nicht zu einer Unterbrechung des Kausalzusammenhangs. Nach wie vor ist zwischen dem dem Beschwerdeführer vorzuwerfenden widerrechtlichen Verhalten und dem eingetretenen Schaden ein Kausalzusammenhang ohne Weiteres zu bejahen. Denn es ist anzunehmen, dass bei pflichtgemässem Verhalten kein Schaden entstanden wäre. Es liegt nicht nur eine Meldepflichtverletzung vor (E. 4.3.2), auch zahlte der Beschwerdeführer wie bereits erwähnt trotz ausstehender sozialversicherungsrechtlicher Verpflichtungen aus dem Jahr 2011 in den Jahren 2012 und 2013 weiterhin sogar noch höhere Löhne an seine Arbeitnehmer als im Jahr 2011, ohne die ex lege darauf entstandenen Sozialversicherungsbeiträge sicherzustellen, und war damit sowohl für das Entstehen als auch für das Ansteigen der Beitragsausstände hauptverantwortlich (vgl. E. 4.3.3). Angesichts der Umstände ist nicht davon auszugehen, dass die Schuld durch höhere Akonto-Beiträge wesentlich verringert worden wäre. Eine Kürzung der Schadenersatzpflicht rechtfertigt sich somit im Umfang von 1/5. Zu erwähnen ist an dieser Stelle, dass bis dato keine Leistung des Beigeladenen und Solidarschuldners Y.___ an die Beschwerdegegnerin erfolgt ist (Urk. 15).


6.    Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer in teilweiser Gutheissung der Beschwerde zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin Schadenersatz in der Höhe von Fr. 418‘967.75 (4/5 von Fr. 523‘709.70) zu leisten (vgl. E. 5.2).


7.    Gemäss § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) und § 9 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen hat der Beschwerdeführer, welcher vorliegend teilweise obsiegt, Anspruch auf den vom Gericht festgesetzten Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nur zu 1/5 obsiegt, womit auch die Prozessentschädigung auf 1/5 festzusetzen ist. Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen.


Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichkasse, vom 30. April 2015 dahingehend geändert, dass der Beschwerdeführer verpflichtet wird, Schadenersatz im Betrag von Fr. 418‘967.75 zu bezahlen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Erich Tagwerker

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Y.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstMuraro