Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
AK.2015.00030 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Muraro
Urteil vom 24. Juni 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Richard Nägeli
VOGELNÄGELI Rechtsanwälte
Bahnhofstrasse 23, 6301 Zug
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___ war vom 7. April 2010 bis am 19. April 2011 sowie vom 27. September 2011 bis am 14. November 2011 Geschäftsführer der Y.___ GmbH mit Einzelzeichnungsberechtigung (Urk. 12). Die Y.___ GmbH war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen (Urk. 7/6). Am 26. November 2012 ordnete das Handelsgericht des Kantons Zürich die Auflösung der Gesellschaft sowie die Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs an. Das Konkursverfahren wurde mit Verfügung des Konkursrichters vom 6. März 2013 mangels Aktiven wieder eingestellt. Am 18. Juni 2013 wurde die Gesellschaft im Sinne von Art. 159 Abs. 5 lit. a der Handelsregisterverordnung (HRegV) von Amtes wegen gelöscht (Urk. 12). In der Folge verpflichtete die Ausgleichskasse X.___ mit Verfügung vom 28. Januar 2014 zur Leistung von Schadenersatz für entgangene Lohnbeiträge sowie Verwaltungskosten, Verzugszinsen und Gebühren im Betrag von Fr. 16‘888.25 (Urk. 7/116). Die von X.___ am 14. Februar 2014 erhobene Einsprache (Urk. 7/118) hiess die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 18. Mai 2015 teilweise gut und reduzierte die Schadenersatzsumme auf Fr. 16‘095.65 (Urk. 2 [= Urk. 7/126]).
2. Dagegen erhob X.___ am 16. Juni 2015 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 13. August 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 20. August 2015 nahm der Beschwerdeführer zur Beschwerdeantwort Stellung (Urk. 10), was der Beschwerdegegnerin am 21. August 2015 angezeigt wurde (Urk. 11).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
2.
2.1 Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG).
2.2 Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit. c).
3.
3.1 Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5).
3.2 Die Beschwerdegegnerin machte gegenüber dem Beschwerdeführer in der Verfügung vom 28. Januar 2014 einen Schaden von Fr. 16‘888.25 für nicht bezahlte Lohnbeiträge sowie Verwaltungskosten, Verzugszinsen und Gebühren geltend (Urk. 7/116) und reduzierte die Schadenersatzforderung mit Einspracheentscheid vom 18. Mai 2015 auf Fr. 16‘095.65, da von der gesamten Schadensumme die nach Konkurseröffnung (26. November 2012) in Rechnung gestellten Mahnkosten, Verzugszinsen und Betreibungskosten im Betrag von Fr. 792.60 abzuziehen seien (Urk. 2 S. 2).
Die geltend gemachte Schadenersatzforderung im Betrag von total Fr. 16‘095.65 setzt sich gemäss Kontoauszug vom 12. August 2015 (Urk. 7/128) wie folgt zusammen:
- den Mahnkosten von Fr. 38.60 (Fr. 40.-- für die Mahnung zur Einreichung der Jahresabrechnung 2010 [Urk. 7/35] abzüglich einer Gutschrift CO2-Rückverteilung von Fr. 1.40 [HABENHER in Position 2011 0001 und HABÜB in Position 2011 0000]);
- den Lohnbeiträgen sowie Verwaltungskosten für das Jahr 2011 im Gesamtbetrag von Fr. 16‘057.05 (Fr. 4‘879.20 weniger als akonto in Rechnung gestellt [Fr. 20‘936.25], was als elektronische Gutschrift „verrechnet“ wurde [HABENHER in Position 2011 0003 und HABÜB in Position 2012 0002]; vgl. auch Urk. 7/58, Urk. 7/43 und Urk. 7/47).
Entgegen der Begründung im Einspracheentscheid vom 18. Mai 2015 (Urk. 2 S. 2) wurde für das Jahr 2009 gar kein Schaden geltend gemacht. Ein solcher ist überdies auch nicht ausgewiesen (Urk. 7/128 Positionen 2009 0001 bis 2010 0002).
3.3 Der Beschwerdeführer machte geltend, während der Zeit seiner Geschäftsführung seien nie real Löhne an Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer für irgendwelche Arbeitsleistungen bezahlt worden. Von allfälligen Mitarbeitern der Gesellschaft wisse er nichts und habe er auch nichts gewusst. Er bestreite daher ausdrücklich, dass für die Zeit seines Geschäftsführermandates Arbeitsverhältnisse bestanden hätten, die zu tatsächlichen Löhnen und damit zu sozialversicherungsrechtlichen Abgaben geführt hätten. Sämtliche Arbeitsverhältnisse der Gesellschaft seien rein fiktiver Natur gewesen und hätten Z.___ und dessen Ehefrau zum gewerbsmässigen Betrug der Sozialversicherungseinrichtungen gedient (Urk. 1).
3.4 Aus den Akten ergibt sich, dass von Seiten der Gesellschaft im Oktober 2011 für das Jahr 2011 eine Jahreslohnsumme von Fr. 150‘000.-- per Web gemeldet worden war (Urk. 7/40-42). Gestützt auf diese Meldung erfolgte die Rechnungstellung für die Akontobeiträge im Jahr 2011 (Rechnung 2011 0003 vom 3. November 2011 für die Monate Januar bis September 2011 [Urk. 7/43] und Rechnung 2011 0004 vom 1. Dezember 2011 für die Monate Oktober bis Dezember 2011 [Urk. 7/47]). Am 7. November 2011 stellte die Gesellschaft einen Antrag auf Mutterschaftsentschädigung für A.___ (Urk. 7/44). Darin wurde angegeben, A.___ sei vom 7. April bis am 27. September 2011 angestellt gewesen und habe zuletzt einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 10‘000.-- erzielt (Urk. 7/44; vgl. auch Urk. 7/46). Im Februar 2012 vermeldete die Gesellschaft (Urk. 7/53) in der elektronischen Lohndeklaration für das Jahr 2011 eine Jahreslohnsumme von Fr. 115‘000.-- (Fr. 57‘000.-- für A.___ [beschäftigt vom 7.4.-27.9.2011], Fr. 56‘000.-- für Z.___ [beschäftigt vom 1.2.-31.12.2011] und Fr. 2‘000.-- für B.___ [beschäftigt vom 1.11.-31.12.2011); es wurde angemerkt, die Löhne an A.___ für die Monate Juni bis September 2011 sowie der Lohn von Z.___ für den Monat Dezember 2011 seien noch nicht ausbezahlt worden. In der Jahresabrechnung für das Jahr 2011 nahm die Beschwerdegegnerin den Ausgleich vor, indem sie der Gesellschaft die bereits in Rechnung gestellten Lohnbeiträge auf dem Differenzbetrag von Fr. 35‘000.-- (Fr. 150‘000.-- abzüglich Fr. 115‘000.--) elektronisch wieder gutschrieb (Urk. 7/58; vgl. auch E. 3.2]). Zahlungen erfolgten keine. Die Rechnung für Januar bis September 2011 vom 3. November 2011 wurde am 23. Januar, 20. Februar und 19. März 2012 folgenlos abgemahnt unter Auferlegung einer Mahngebühr von Fr. 20.-- (Urk. 7/48, Urk. 7/51, Urk. 7/56); auch die Akonto-Rechnung für Oktober bis Dezember 2011 vom 1. Dezember 2011 (Urk. 7/47) musste am 20. Februar und 19. März 2012 unter Kostenfolge (Fr. 20.--) gemahnt werden (Urk. 7/52, Urk. 7/57). Schliesslich setzte die Beschwerdegegnerin offene Beiträge für das Jahr 2011 (Urk. 7/59) am 23. Mai 2012 in Betreibung (Urk. 7/61). Das zuständige Betreibungsamt vermeldete der Beschwerdegegnerin am 24. Mai 2012, dass in früheren Betreibungsverfahren gegen die schuldnerische Firma die Zahlungsbefehle jeweils nicht hätten zugestellt werden können, da sich gemäss ihren Abklärungen vor Ort am Sitz der Gesellschaft kein Rechtsdomizil mehr befinde, und ersuchte unter Fristansetzung um Bekanntgabe einer gültigen Zustelladresse, ansonsten das Betreibungsbegehren kostenpflichtig zurückgewiesen werden müsse (Urk. 7/62). Bei der Rückweisung des Betreibungsbegehrens (Urk. 7/68) stellte das Betreibungsamt Fr. 19.-- in Rechnung (Urk. 7/71).
Im Bericht über die Arbeitgeberkontrolle vom 12. Juli 2013 (Urk. 7/102), Schlusskontrolle (Konkurs) über die Kontrollperiode 2008 bis November 2012, hielt der Revisor fest, gemäss Einvernahmeprotokoll im Konkurs sei kein Personal beschäftigt worden. C.___ (im Zeitpunkt der Konkurseröffnung Geschäftsführer der einzigen Gesellschafterin der Gesellschaft) habe gegenüber dem Konkursamt angegeben, dass die Gesellschaft eigentlich nie eine Geschäftstätigkeit aufgenommen habe und inaktiv gewesen sei (Buchhaltungsunterlagen konnten denn auch keine erhältlich gemacht werden).
Aus der vom Beschwerdeführer eingereichten und ihn betreffenden Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 15. Mai 2014 (Urk. 3) geht hervor, dass die Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG (Mobiliar) am 6. Juni 2012 gegen Z.___, A.___, B.___ und den Beschwerdeführer eine Strafanzeige wegen versuchten Betruges eingereicht hatte. Dem Ehepaar A.___/Y.___ wurde vorgeworfen, in der Zeit vom März 2011 bis circa Januar 2012 in mehreren Fällen zu Unrecht Taggelder aus Unfall- und Krankenversicherungen im Namen der Y.___ GmbH geltend gemacht zu haben. Dabei sollen sie vom Beschwerdeführer und B.___ in strafrechtlich relevanter Weise unterstützt worden sein. Es stehe fest, dass die Eheleute A.___/Y.___ wiederholt zweifelhaft erscheinende Versicherungsleistungen aus Arbeitslosigkeit, Krankheit, Mutterschaft und Unfall gestützt auf fiktive Arbeitsverhältnisse geltend gemacht und bezogen haben dürften. Die beiden Hauptbeschuldigten seien weitgehend geständig, wobei das diesbezügliche Verfahren noch nicht abgeschlossen sei. Wie dem Handelsregister entnommen werden könne, sei der Beschwerdeführer unterschriftsberechtigter Geschäftsführer mehrerer Gesellschaften, welche von den Eheleuten A.___/Y.___ als Vehikel für die deliktischen Tätigkeiten benutzt worden sein dürften. Alle in der Verfügung genannten Arbeitsverhältnisse seien gemäss dem bisherigen Ermittlungsstand ganz oder zumindest teilweise fiktiver Natur. Die höchstens in sehr bescheidenem Umfang aktiven Gesellschaften seien gemäss der aktuellen Aktenlage dazu eingesetzt worden, in ungerechtfertigter Weise Versicherungsleistungen beziehen zu können. Dementsprechend seien die im Namen des Beschwerdeführers unterzeichneten oder verfassten Dokumente mit Bezug auf die jeweils behaupteten Arbeitsverhältnisse unwahr.
3.5 Gestützt auf die Erwägungen der Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung vom 15. Mai 2014 (Urk. 3), die Aussagen von C.___ im konkursamtlichen Einvernahmeprotokoll (Urk. 7/102/2 ff.) sowie die Tatsache, dass die Gesellschaft laut Betreibungsamt über keine Geschäftsräumlichkeiten verfügte (Urk. 7/62), sondern bloss ein Briefkasten an der Privatadresse von A.___ angebracht war (Urk. 7/44/1-2, Urk. 7/102/5, Urk. 12), ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Lohnzahlungen beziehungsweise –ansprüche von A.___ und Z.___ im Jahre 2011 zum Zwecke der Erschleichung von Sozialversicherungsleistungen fingiert wurden. War keine Geschäftstätigkeit gegeben, ist darüber hinaus auch anzunehmen, dass B.___, welcher beschuldigt wurde, das Ehepaar A.___/Y.___ in strafrechtlich relevanter Weise unterstützt zu haben (Urk. 3), ebenfalls keinen Lohn bezog. Nach dem Gesagten ist der Beschwerdegegnerin im Umfang der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge (AHV/IV/EO/AHV- und FAK-Beiträge) im Jahr 2011 somit kein Schaden entstanden. Da die Beschwerdegegnerin dennoch Aufwände (insbesondere für die Inrechnungstellung der Akontobeiträge, die Ausstellung der Jahresabrechnung und dergleichen, Mahnungen, Betreibungen) hatte, welche ihr nicht ersetzt wurden, entstand ihr insoweit ein Schaden.
3.6 Die Organhaftung aus Art. 52 AHVG besteht nicht für Beitragsforderungen, die nach der Publikation der Löschung der Organstellung der betreffenden Person im Handelsregister fällig werden, weil die betreffende Person im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht mehr Organ ist. Für die vor der Publikation fälligen Beitragsforderungen haftet das Organ, wenn es durch eine vorsätzliche oder grobfahrlässige Handlung beziehungsweise Unterlassung bewirkt hat, dass die Beiträge im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht bezahlt werden konnten. Ein Verschulden des Organs kann nur so lange in Frage kommen, als es die Möglichkeit hat, durch Handlungen oder Unterlassungen die Geschäftsführung massgeblich zu beeinflussen. Das ist faktisch längstens bis zum effektiven Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat der Fall (BGE 126 V 61 E. 4a, 123 V 172 E. 3a).
3.7 Der Beschwerdeführer war vom 7. April 2010 bis am 19. April 2011 sowie vom 27. September 2011 bis am 14. November 2011 Geschäftsführer der Gesellschaft, weshalb ihn lediglich für diesen Zeitraum ein Verschulden treffen kann. Auf die von der Beschwerdegegnerin angeführte Konkurseröffnung vom 26. November 2012 kommt es somit nicht an. In zeitlicher Hinsicht entstand somit während des Geschäftsführungsmandates des Beschwerdeführers einzig ein Schaden aus Verwaltungsaufwand für die Erstellung der Abrechnungen im Zusammenhang mit den fingierten Löhnen im Jahr 2011 in Höhe von Fr. 302.05 (Urk. 7/58), die für die Beiträge 2011 angefallenen Mahngebühren von Fr. 40.-- (Urk. 7/56 und Urk. 7/57; Position 2011 0003 und 2011 0004) und Betreibungskosten von Fr. 19.-- (Urk. 7/71). Ferner fällt in seine Mandatszeit, dass die ausstehende Jahresabrechnung 2010 nicht bis zum 30. Januar 2012 eingereicht worden war (vgl. Art. 36 Abs. 2 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV) und mit Fr. 38.60 gemahnt werden musste (Position 2011 0001; Urk. 7/35). Dies ergibt ein Total von Fr. 399.65.
4.
4.1 Die Meldung fingierter Löhne stellt ein missbräuchliches Verhalten der Gesellschaft dar (vgl. Art. 87 Abs. 4 AHVG).
4.2 Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a).
4.3 Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss (BGE 112 V 156 E. 4 mit Hinweisen; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts, hängt die Frage, ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden. Bei den nicht geschäftsführenden Verwaltungsratsmitgliedern von Aktiengesellschaften ist entscheidend, ob sie den ihnen obliegenden Kontroll- und Aufsichtspflichten nachgekommen sind. Nach Art. 716 Abs. 1 Ziff. 5 OR obliegt dem Verwaltungsrat die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen. Gemäss dieser Bestimmung hat das Verwaltungsratsmitglied nicht nur die Pflicht, an den Verwaltungsratssitzungen teilzunehmen, sondern sich periodisch über den Geschäftsgang zu informieren und bei Unregelmässigkeiten einzuschreiten (Urteil des Bundesgerichts 9C_651/2012 vom 15. Mai 2013 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen). Zwar ist der nicht geschäftsführende Verwaltungsrat nicht verpflichtet, jedes einzelne Geschäft der mit der Geschäftsführung und Vertretung Beauftragten zu überwachen, sondern darf sich auf die Überprüfung der Tätigkeit der Geschäftsleitung und des Geschäftsganges beschränken. Dazu gehört, dass er sich laufend über den Geschäftsgang informiert, Rapporte verlangt, sie sorgfältig studiert, nötigenfalls ergänzende Auskünfte einzieht und Irrtümer abzuklären versucht. Ergibt sich aus diesen Informationen der Verdacht falscher oder unsorgfältiger Ausübung der delegierten Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse, ist der Verwaltungsrat verpflichtet, sogleich die erforderlichen Abklärungen zu treffen (nötigenfalls durch Beizug von Sachverständigen) und eine genaue und strenge Kontrolle hinsichtlich der Beobachtung gesetzlicher Vorschriften auszuüben (BGE 114 V 219 E. 4a mit weiteren Hinweisen).
4.4 In strafrechtlicher Hinsicht konnte der Beschwerdeführer zwar nicht belangt werden, da ihm der für die Annahme der Gehilfenschaft zum Betrug erforderliche Vorsatz nicht nachgewiesen werden konnte (Einstellungsverfügung vom 15. Mai 2014; Urk. 3). Die Einstellungsverfügung vom 15. Mai 2014 entfaltet jedoch in Bezug auf das vorliegende Verfahren keine Bindungswirkung. Ausserdem räumt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde selbst ein, von allfällig bestehenden Arbeitsverhältnissen nichts gewusst zu haben. Ihm sei von Arbeitsverhältnissen auch nie etwas gesagt worden. A.___ habe jedenfalls neben ihrem Geschäftsführermandat niemals tatsächlich für die Gesellschaft gearbeitet und während der Geschäftsführung durch ihn (den Beschwerdeführer) auch nie einen Lohn erhalten. Weitere Beschäftigte habe es in der Gesellschaft auch nicht gegeben; Löhne an Arbeitnehmer für irgendwelche Arbeitsleistungen seien deshalb real während seiner Amtszeit nie ausbezahlt worden (Urk. 1 S. 3). Der Beschwerdeführer wusste somit bereits während seines Geschäftsführermandates von der Tatsache, dass keine Angestelltenverhältnisse vorlagen. Dies hatte er in der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft allerdings noch bestritten: Dort hatte er ausgesagt, er sei der Auffassung gewesen, die Dokumente, welche er unterzeichnet habe, hätten der Wahrheit entsprochen. Die Eheleute A.___/Y.___ hätten seines Erachtens „voll gearbeitet“. Alle von ihm unterschriebenen Dokumente seien von Z.___ erstellt worden, der alles organisiert habe (Urk. 3 S. 6). Er habe als reiner Strohmann in Unkenntnis der genauen Beweggründe des Ehepaares A.___/Y.___ die relevanten Dokumente unterschrieben (Urk. 3 S. 7 f.). Dass er als Strohmann missbraucht worden sei, bringt der Beschwerdeführer noch immer vor (Urk. 10). Dies vermag angesichts seiner widersprüchlichen Aussagen hier jedoch nicht zu überzeugen.
4.5 So oder anders muss sich der Beschwerdeführer anrechnen lassen, dass er als einziges Organ seinen Überwachungsaufgaben nicht nachgekommen ist. Er führte in seiner Beschwerde selbst aus, der wirtschaftlich Berechtigte und faktische Geschäftsführer Z.___ habe ihm keinerlei Auskunft über die vormaligen Geschäftstätigkeiten der Gesellschaft erteilt. Auch der Umstand, dass die Post direkt an den Sitz der Gesellschaft geleitet und dort alleine von Z.___ bearbeitet worden sei, sowie die Tatsache, dass er (der Beschwerdeführer) weder Einsicht in noch eine Zeichnungsberechtigung für die Bankkontos der Gesellschaft erhalten habe, habe ihm (dem Beschwerdeführer) nicht behagt (Urk. 1 S. 3). Sollte dies tatsächlich zutreffen, was stark bezweifelt wird, erweist es sich als grobfahrlässig, dass der Beschwerdeführer Z.___ am 26. September 2010 bevollmächtigte, die Angelegenheiten mit der Beschwerdegegnerin zu klären (Urk. 7/27/1). Er muss sich dessen Verhalten jedenfalls entgegenhalten lassen, selbst wenn er davon nichts gewusst haben sollte. Der Beschwerdeführer hat somit für die Folgen der falschen Mutationsmeldung vom 17. März 2011 in Bezug auf den Eintritt von Z.___ (Urk. 7/33-34), die falsche Meldung für eine Akontolohnsumme von Fr. 150‘000.-- für das Jahr 2011 (Urk. 7/40-42), die falsche Anmeldung von A.___ für eine Mutterschaftsentschädigung mit der Angabe von angeblich ausbezahlten Löhnen (Urk. 7/44), die falsche Meldung über eine Lohnsumme 2011 von Fr. 115‘000.-- (Urk. 7/53) sowie die nicht rechtzeitig eingereichte Lohnabrechnung 2010 einzustehen, sofern der adäquate Kausalzusammenhang zu bejahen ist.
5.
5.1 Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missachtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 120 E. 4).
Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 334 E. 3c).
5.2 Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Beschwerdeführers und dem der Beschwerdegegnerin entstandenen Schaden ist ohne weiteres zu bejahen. Ein Mitverschulden der Beschwerdegegnerin besteht nicht.
6. Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer in teilweiser Gutheissung der Beschwerde zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin Schadenersatz in der Höhe von Fr. 399.65 zu leisten (vgl. E. 3.7).
7. Durch sein Mitwirken beziehungsweise Unterlassen der aufsichtsrechtlichen Pflichten als formelles Organ trägt der Beschwerdeführer nicht nur die haftpflichtrechtliche Verantwortung für den der Ausgleichskasse tatsächlich entstandenen Schaden, sondern hat auch diesen Prozess massgeblich mitverursacht, indem er mithalf, Schaden zu fingieren, der keiner ist. Demzufolge besteht gestützt auf § 6 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) kein Anspruch auf eine (reduzierte) Parteientschädigung. Da keine mutwillige Prozessführung vorliegt, bleibt das Verfahren kostenlos.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichkasse, vom 18. Mai 2015 dahingehend geändert, dass der Beschwerdeführer verpflichtet wird, der Beschwerdegegnerin Schadenersatz im Betrag von Fr. 399.65 zu bezahlen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Richard Nägeli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Da der Streitwert unter Fr. 30'000.-- liegt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde nach Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 2 BGG), wobei in der Beschwerde auszuführen ist, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG).
Soweit keine Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG zulässig ist, kann gegen diesen Entscheid innert der gleichen Frist von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Gerügt werden kann nach Art. 116 BGG die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten.
Werden sowohl die Beschwerde als auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Die Fristen stehen während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
Arnold GramignaMuraro