Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
AK.2015.00034 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Muraro
Urteil vom 29. November 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Andreas Burren
Schärer Rechtsanwälte
Hintere Bahnhofstrasse 6, 5001 Aarau
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
Y.___
Beigeladener
Sachverhalt:
1. X.___ war vom 14. Februar 2012 (Eintragung) bis zum 27. Juni 2013 – nebst Y.___ als Gesellschafter und Vorsitzendem der Geschäftsführung mit Einzelzeichnungsberechtigung – als Gesellschafter und Geschäftsführer der Z.___ mit Einzelzeichnungsberechtigung im Handelsregister eingetragen (Urk. 16). Die Z.___ war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen (Urk. 8/3). Am 27. Juli 2015 wurde die Gesellschaft im Sinne von Art. 155 der Handelsregisterverordnung (HRegV) von Amtes wegen gelöscht (Urk. 16). In der Folge verpflichtete die Ausgleichskasse X.___ mit Verfügung vom 16. März 2015 – in Solidarhaftung mit Y.___ – zur Leistung von Schadenersatz für entgangene Lohnbeiträge sowie Verwaltungskosten, Verzugszinsen und Gebühren im Betrag von Fr. 32‘713.95 (Urk. 8/121; vgl. auch die gleichentags ergangene Verfügung betreffend Y.___ [Urk. 8/122]). Die von X.___ am 23. März 2015 erhobene Einsprache (Urk. 8/125) hiess die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 17. August 2015 teilweise gut und reduzierte die Schadenersatzsumme auf Fr. 9‘705.25 (Urk. 2 [= Urk. 8/137]).
2. Dagegen erhob X.___ am 14. September 2015 Beschwerde und beantragte sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben (Urk. 1). Mit Eingabe vom 6. Oktober 2015 (Urk. 5) ersuchte der am selben Tag mandatierte Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Urk. 6) um Zustellung der Akten zur Stellungnahme. Mit Beschwerdeantwort vom 22. Oktober 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), unter Beilage der Akten (Urk. 8). Am 2. November 2015 (Urk. 9) reichte sie den Kontoauszug sowie die Beitragsübersicht vom 13. Juli 2015 nach (Urk. 10/1-2). Mit Verfügung vom 12. November 2015 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugesellt und Frist angesetzt, um Stellung zu nehmen (Urk. 12). Die Stellungnahme erstattete der Beschwerdeführer am 15. Dezember 2015 (Urk. 14) und wurde der Beschwerdegegnerin am 17. Dezember 2015 zugestellt (Urk. 15). Mit Verfügung vom 4. Oktober 2016 wurde Y.___ zum Prozess beigeladen (Urk. 19). Dieser liess sich innert der ihm angesetzten Frist von 30 Tagen (Zustellung der Verfügung am 21. Oktober 2016 nach zweimaligem Zustellversuch [Urk. 20]) nicht vernehmen.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
2.
2.1 Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG).
2.2 Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit. c).
3.
3.1 Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5).
3.2 Die Beschwerdegegnerin machte gegenüber dem Beschwerdeführer in der Verfügung vom 16. März 2015 einen Schaden von Fr. 32‘713.95 für nicht bezahlte Lohnbeiträge (inkl. Verwaltungskosten) sowie Verzugszinsen und Gebühren betreffend die Jahre 2012, 2013 und 2014 geltend (Urk. 8/121) und reduzierte die Schadenersatzforderung mit Einspracheentscheid vom 17. August 2015 auf Fr. 9‘705.25, indem sie von der gesamten Schadensumme die nach Austreten des Beschwerdeführers aus der Gesellschaft (27. Juni 2013) angefallenen und in Rechnung gestellten Lohnbeiträge (inkl. Verwaltungskosten), Verzugszinsen sowie Mahn- und Betreibungskosten abzog (Urk. 2).
3.3 Die geltend gemachte Schadenersatzforderung im Betrag von total Fr. 9‘705.25 setzt sich gemäss Einspracheentscheid vom 17. August 2015 bzw. Kontoauszug vom 13. Juli 2015 (Urk. 10/1) wie folgt zusammen und ist ausgewiesen:
- Position 2012 0002: Lohnbeiträge April bis Juni 2012 von Fr. 2‘320.--, zzgl. Mahn- und Betreibungskosten von Fr. 115.-- (Fr. 20.-- plus Fr. 73.-- plus Fr. 22.--), abzgl. einer Gutschrift CO2-Rückverteilung von Fr. 8.75 (HABENHER in Position 2012 0002 bzw. HABÜB in Position 2015 0000 bzw. HABENHER in Position 2015 0001), somit Fr. 2‘426.25;
- Position 2012 0004: Lohnbeiträge Juli bis September 2012 von Fr. 2‘320.--, zzgl. Mahn- und Betreibungskosten von Fr. 93.-- (Fr. 20.-- plus Fr. 73.--), somit Fr. 2‘413.--;
- Position 2012 0005: Lohnbeiträge Oktober bis Dezember 2012 von Fr. 2‘320.--, zzgl. Mahn- und Betreibungskosten von Fr. 93.-- (Fr. 20.-- plus Fr. 73.--), somit Fr. 2‘413.--;
- Position 2013 0001: Lohnbeiträge Januar bis März 2013 von Fr. 2‘320.--, zzgl. Mahn- und Betreibungskosten von Fr. 93.-- (Fr. 20.-- plus Fr. 73.--), somit Fr. 2‘413.--;
- Position 2013 0002: Mahnkosten von Fr. 40.--.
4.
4.1 Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6).
4.2 Den Kassenakten ist zu entnehmen, dass die Gesellschaft bereits für die erste Rechnung vom 16. März 2012 (Urk. 8/4-5) und in der Folge wiederholt zur Beitragszahlung gemahnt und schliesslich auch betrieben werden musste (erste Betreibung im August 2012; Urk. 8/12). Schon ab April 2012 wurden die quartalsweise in Rechnung gestellten Akontobeiträge nicht mehr bezahlt, sodass insgesamt Lohnbeiträge zuzüglich Verzugszinsen, Mahn- und Betreibungskosten im Gesamtbetrag von Fr. 34‘146.60 unbezahlt blieben (Urk. 10/1). Damit ist die Gesellschaft ihren Pflichten als Arbeitgeberin nicht nachgekommen und hat öffentlichrechtliche Vorschriften missachtet.
Zu prüfen bleibt, ob und inwieweit der dadurch entstandene Schaden auf qualifiziert schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist.
5.
5.1 Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a).
5.2
5.2.1 Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss (BGE 112 V 156 E. 4 mit Hinweisen; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6).
5.2.2 Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende Verschulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). Bei einfachen Verhältnissen muss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstellung zu besorgen hat, in der Regel der Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma verlangt werden, und dies selbst dann, wenn er seine Befugnisse weitgehend an einen Geschäftsführer delegiert hat. Er kann mit der Delegation der Geschäftsführung nicht zugleich auch seine Verantwortung als einziges Verwaltungsorgan an den Geschäftsführer delegieren (BGE 108 V 199 E. 3b).
5.2.3 Formell eingesetzte Geschäftsführer einer GmbH wie auch Personen, die faktisch die Funktion eines Geschäftsführers ausüben, haften für den der Ausgleichskasse zufolge nicht bezahlter Bundessozialversicherungsbeiträge entstandenen Schaden nach den gleichen Grundsätzen wie Organe einer Aktiengesellschaft. Dagegen besteht für den blossen Gesellschafter einer GmbH vorbehältlich einer abweichenden statutarischen Regelung keine Pflicht zur Kontrolle oder Überwachung der Geschäftsführung, weshalb ihm das Fehlverhalten der Gesellschaft auch nicht angerechnet werden darf (BGE 126 V 237 ff.).
5.2.4 Ein Verschulden des Organs kann nur so lange in Frage kommen, als es die Möglichkeit hat, durch Handlungen oder Unterlassungen die Geschäftsführung massgeblich zu beeinflussen. Die Organstellung endet mit der tatsächlichen Beendigung des Mandates oder dem Ausscheiden aus der Firma und nicht erst mit der Löschung einer bestimmten Eintragung im Handelsregister (BGE 126 V 61; 123 V 172 E. 3a).
5.3
5.3.1 Der Beschwerdeführer war vom Zeitpunkt der Gründung der Gesellschaft bis zum Ausscheiden am 27. Juni 2013 – nebst Y.___ als Gesellschafter und Vorsitzendem der Geschäftsführung mit Einzelzeichnungsberechtigung – als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelzeichnungsberechtigung im Handelsregister eingetragen (Urk. 16). Damit war er formelles Organ der Konkursitin.
5.3.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, sämtliche Zustellungen der Beschwerdegegnerin seien an die Adresse der Gesellschaft und damit an den Geschäftsführer Patti erfolgt, welcher gemäss interner Abrede alleine für die administrativen Belange der Gesellschaft zuständig gewesen sei. Bereits Ende 2012 seien er und Y.___ sodann übereingekommen, dass er (der Beschwerdeführer) aus der Firma ausscheide. Bis zu diesem Zeitpunkt habe er nicht wissen können, dass sich Y.___ nicht um die administrativen Belange gekümmert habe. Erst bei Vorlage eines Geschäftsabschlusses Anfang 2013 habe er feststellen könne, dass Ausstände bei der Beschwerdegegnerin bestanden hätten (Urk. 14 S. 1 f.).
5.3.3 Der Beschwerdeführer hatte bereits im Verwaltungsverfahren diverse Unterlagen eingereicht, um sein früheres faktisches Ausscheiden aus der Gesellschaft zu belegen. Bei den Unterlagen handelte es sich um eine Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und Y.___ betreffend Verkauf/Kauf von Anteilen (Urk. 8/125/7 und Urk. 8/125/11-12), einen Zusammenarbeitsvertrag zwischen denselben vom 23. Dezember 2012 (Urk. 8/125/8-9), zwei Schreiben des Handelsregisteramtes (HRA) des Kantons Zürich vom 19. April 2013 (Urk. 8/125/2) und vom 18. Juni 2013 (Urk. 8/125/3), eine Handelsregisteranmeldung von Y.___ vom 19. April 2013 (Urk. 8/125/6) sowie eine Rechnung des HRA vom 2. Juli 2013 (Urk. 8/125/4-5).
Der Vereinbarung betreffend Verkauf/Kauf von Anteilen zwischen dem Beschwerdeführer (unterzeichnet am 3. Januar 2013) und Y.___ (unterzeichnet am 20. Dezember 2012) ist zu entnehmen, dass ersterer letzterem seine 50 Anteile (50 % der Gesellschaft) verkaufte. Weiter wurde geregelt, dass Y.___ neu wieder in die Gesellschaft eintrete. Der Verkaufspreis der Stammanteile liege bei Fr. 14‘000.--. Y.___ zahle Fr. 5‘000.-- im Monat Dezember 2012 und dann monatlich während 12 Monaten jeweils Fr. 750.--, was dem Total von Fr. 14‘000.-- entspreche. Die Gesellschaft verpflichte sich, beim Caliente und weiteren Grossereignissen nicht alleine aufzutreten, sondern zusammen mit einem Verein namens A.___, in welchem der Beschwerdeführer ebenfalls einsitze. Die Gesellschaft sowie der Beschwerdeführer würden als gemeinsame Partner und als eine einzige juristische Person auftreten. Als Vertreter dürften nur Y.___ oder der Beschwerdeführer auftreten und müssten die Interessen der GmbH, und nicht Dritter, wahren. Weitere juristische oder natürliche Personen könnten bei der A.___ mit Einverständnis der Gesellschaft (Y.___) oder dem Beschwerdeführer mitmachen (Urk. 8/125/11). Gemäss Zusammenarbeitsvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und Y.___ vom 23. Dezember 2012 wurden gleichentags Fr. 2‘300.-- für die Stammanteile bezahlt; die restlichen Fr. 2‘700.-- seien bis allerspätestens am 31. Dezember 2012 zu bezahlen (Urk. 8/125/8-9). Mit Schreiben vom 19. April 2013 wandte sich das HRA an die Gesellschaft bzw. den Beschwerdeführer und nahm Bezug auf Unterlagen, welche am 12. April 2013 zugesandt worden seien. Aus den Unterlagen gehe nicht klar hervor, ob er (der Beschwerdeführer) als Geschäftsführer mit Einzelunterschrift ausscheide. Das HRA benötige den Vertrag über die Abtretung der Stammanteile sowie die beiliegende Anmeldung durch Y.___ original unterzeichnet (Urk. 8/125/2). Y.___ meldete dem HRA daraufhin gleichentags (Urk. 8/125/6) – unter anderem – das Ausscheiden des Beschwerdeführers aus der Gesellschaft.
5.3.4 Gestützt auf die Aktenlage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer spätestens ab dem 3. Januar 2013 (Unterzeichnung der Vereinbarung betreffend Verkauf/Kauf von Anteilen) keine Verantwortung mehr für die Gesellschaft trug. Der Vereinbarung betreffend die Übertragung der Stammanteile lässt sich eindeutig entnehmen, dass die Gesellschaft mit Vertragsabschluss nicht mehr durch den Beschwerdeführer beherrscht wurde. Auch wenn zu diesem Zeitpunkt (noch) keine explizite Regelung hinsichtlich des Ausscheidens des Beschwerdeführers als Geschäftsführer aus der Gesellschaft bestand, ergibt sich die Beendigung der Organstellung doch klar aus der Ziffer 4 der Vereinbarung. Darin wurde zwischen der Gesellschaft und dem Beschwerdeführer eine Abrede im Hinblick auf die Zusammenarbeit beim Caliente und bei weiteren Grossereignissen getroffen. Auch wenn sie nach aussen weiterhin gemeinsam auftreten sollten, standen sich die Gesellschaft und der Beschwerdeführer im internen Verhältnis dennoch als Vertragsparteien gegenüber, was deren faktische Trennung zum Ausdruck bringt. Dafür spricht auch, dass bei der Nennung der Gesellschaft an einer Stelle der Zusatz „(Y.___)“ angefügt und dadurch die alleinige Zugehörigkeit der Gesellschaft zu Y.___ verdeutlicht wurde. Mit der am 19. April 2013 von Y.___ unterzeichneten Anmeldung ins Handelsregister (Urk. 8/125/6) wurde die interne Vereinbarung betreffend Ausscheiden des Beschwerdeführers somit lediglich noch vollzogen.
5.4 Nach dem Gesagten haftet der Beschwerdeführer nicht mehr für die nach dem 3. Januar 2013 in Rechnung gestellten Lohnbeiträge, Verzugszinsen, Mahn- und Betreibungskosten.
5.5 Für die vor dem Ausscheiden aus der Gesellschaft angefallenen und in Rechnung gestellten Beiträge, Mahn- und Betreibungskosten haftet der Beschwerdeführer jedoch vollumfänglich, nachdem er bis zu diesem Zeitpunkt Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelzeichnungsberechtigung der Gesellschaft war.
Bei der Gesellschaft handelte es sich um ein kleines Unternehmen mit nur vier Angestellten (vgl. Urk. 8/3/1). Bei derart leicht überschaubaren Verhältnissen muss von jedem Geschäftsführungsmitglied einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung verlangt werden, dass es den Überblick über alle wesentlichen Belange des Unternehmens hat. Dabei richten sich die Anforderungen an die Geschäftsführung beziehungsweise an die einzelnen Geschäftsführungsmitglieder nach einem objektiven Massstab.
Bei einfachen und überschaubaren Verhältnissen werden praxisgemäss erhöhte Anforderungen an Kenntnis und Erledigung von Abrechnungs- und Zahlungsverkehr mit der Ausgleichskasse gestellt. Gemäss Art. 812 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) sind die Geschäftsführer sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, verpflichtet, ihre Aufgabe mit aller Sorgfalt zu erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen zu wahren. Art. 810 Abs. 2 OR enthält sodann einen - im Wesentlichem der aktienrechtlichen Bestimmung von Art. 716a Abs. 1 OR entsprechenden - Katalog unübertragbarer und unentziehbarer Aufgaben. So obliegt den Geschäftsführern insbesondere die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen (Ziffer 1), die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung (Ziffer 3) und die Aufsicht über die Personen, denen Teile der Geschäftsführung übertragen sind, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen (Ziffer 4). Das Gesetz verbietet zwar nicht die Vornahme einer bestimmten Arbeits- und Kompetenzaufteilung, doch die Überwachungs- und Kontrollpflichten verbleiben auch dann bei der (Gesamt)-Geschäftsführung beziehungsweise sämtlichen Geschäftsführern. Deshalb hat sich jedes Mitglied der Geschäftsführung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung periodisch über den Geschäftsgang und die wichtigsten Geschäfte, welche nicht zu seinem primären Aufgabenbereich gehören, zu orientieren, Rapporte zu verlangen, diese sorgfältig zu studieren und nötigenfalls ergänzende Auskünfte einzuholen, Irrtümer abzuklären und bei Unregelmässigkeiten einzugreifen. Die Rechtslage ist insoweit nicht anders als bei einer Aktiengesellschaft (vgl. hierzu BGE 114 V 223 E. 4a; vgl. dazu auch E. 5.2.3).
Angesichts dessen kann sich der Beschwerdeführer nicht mit dem Hinweis darauf entlasten, Y.___ sei für die administrativen Belange verantwortlich gewesen. Wie bereits erwähnt ergibt sich aus den Akten, dass die Gesellschaft bereits für die erste Rechnung und danach wiederholt gemahnt werden musste. Auch wurde die Gesellschaft bereits im Gründungsjahr 2012 betrieben (E. 4.2). Dieser Umstand musste dem Beschwerdeführer als Geschäftsführer bekannt gewesen sein. Umso mehr war er dazu verpflichtet, im Rahmen seiner ebenfalls bestehenden Oberaufsicht die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Beitragspflicht zu überwachen und durchzusetzen und dafür zu sorgen, dass die auf den ausbezahlten Löhnen ex lege entstandenen Sozialversicherungsbeiträge abgeführt oder zumindest sichergestellt werden.
5.6 Die Schadenersatzsumme ist somit auf die vor dem 3. Januar 2013 in Rechnung gestellten und fälligen Beiträge, Mahn- und Betreibungskosten zu reduzieren, mithin auf Fr. 7‘064.25:
- Position 2012 0002: Lohnbeiträge April bis Juni 2012 von Fr. 2‘320.-- (Rechnungsstellung am 8. Juni 2012; Urk. 8/6), zzgl. Mahn- und Betreibungskosten von Fr. 93.-- (Mahnung vom 22. Oktober 2012 [Urk. 8/15] bzw. Kosten vom 21. November 2012 [Urk. 8/18]), abzgl. einer Gutschrift CO2-Rückverteilung von Fr. 8.75 (HABENHER in Position 2012 0002 bzw. HABÜB in Position 2015 0000 bzw. HABENHER in Position 2015 0001), somit Fr. 2‘404.25;
- Position 2012 0004: Lohnbeiträge Juli bis September 2012 von Fr. 2‘320.-- (Rechnungsstellung am 7. September 2012; Urk. 8/13); zzgl. Mahnkosten von Fr. 20.-- (Mahnung vom 19. November 2012; Urk. 8/17), somit Fr. 2‘340.--;
- Position 2012 0005: Lohnbeiträge Oktober bis Dezember 2012 von Fr. 2‘320.-- (Rechnungsstellung am 3. Dezember 2012; Urk. 8/19).
6.
6.1 Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missachtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 120 E. 4).
Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 334 E. 3c).
6.2 Der Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Beschwerdeführers und dem eingetretenen Schaden ist gegeben.
7. Der Beschwerdeführer ist somit in teilweiser Gutheissung der Beschwerde zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin Schadenersatz in der Höhe von Fr. 7‘064.25 (in solidarischer Haftung mit Y.___) zu leisten.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht dem Beschwerdeführer nach Massgabe seines Obsiegens eine Parteientschädigung zu. Diese ist in Anwendung von § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 9 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwandes und der Schwierigkeit des Prozesses sowie des geringfügigen Obsiegens auf Fr. 300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichkasse, vom 17. August 2015 dahingehend geändert, dass der Beschwerdeführer verpflichtet wird, der Ausgleichskasse Schadenersatz im Betrag von Fr. 7‘064.25 zu bezahlen, solidarisch haftend mit Y.___.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. iur. Andreas Burren
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Da der Streitwert unter Fr. 30'000.-- liegt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde nach Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 2 BGG), wobei in der Beschwerde auszuführen ist, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG).
Soweit keine Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG zulässig ist, kann gegen diesen Entscheid innert der gleichen Frist von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Gerügt werden kann nach Art. 116 BGG die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten.
Werden sowohl die Beschwerde als auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Die Fristen stehen während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
Arnold GramignaMuraro