Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AK.2015.00035




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin

Gerichtsschreiberin Muraro



Urteil vom 10. November 2016

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    X.___ war vom Zeitpunkt der Eintragung der Y.___, mit Sitz in A.___, am 14. Dezember 2006 bis zu deren Löschung am 3. April 2014 als Gesellschafter im Handelsregister eingetragen. Ab der Eintragung bis zum 13. September 2012 war er als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelzeichnungsberechtigung, danach als Gesellschafter ohne Zeichnungsberechtigung eingetragen, nebst Z.___, welche während der gesamten Zeit als Gesellschafterin ohne Zeichnungsberechtigung eingetragen war (Urk. 7/53). Die Y.___ war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen (Urk. 7/4). Am 3. April 2014 wurde die Gesellschaft im Sinne von Art. 155 der Handelsregisterverordnung (HRegV) von Amtes wegen gelöscht (Urk. 7/53). In der Folge verpflichtete die Ausgleichskasse X.___ mit Verfügung vom 29. Juli 2014 als Einzelhafter zur Leistung von Schadenersatz für entgangene Lohnbeiträge sowie Verwaltungskosten, Verzugszinsen und Gebühren im Betrag von Fr. 11‘871.45 betreffend das Jahr 2012 (Urk. 7/38). Die von X.___ dagegen erhobene undatierte Einsprache (Urk. 7/43, eingegangen am 28. August 2014; vgl. Aktenverzeichnis) hiess die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 24. August 2015 teilweise gut und reduzierte die Schadenersatzsumme auf Fr. 11‘831.45 (Urk. 2 [= Urk. 7/46]).


2.    Dagegen erhob X.___ am 19. September 2015 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, und die Sache sei zum neuen Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, wobei die geschuldeten Beiträge detailliert aufzuführen und mit den ihm zustehenden Arbeitslosenentschädigungen zu verrechnen seien; die Betreibungen seien aufzuheben und die Verlustscheine ungültig zu erklären; ihm sei eine angemessene Entschädigung für die Rufschädigung und die Umtriebe zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht verlangte der Beschwerdeführer, dass er bei sämtlicher Korrespondenz neben einer eingeschriebenen Sendung auch eine uneingeschriebene (per A-Post) erhalte (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. November 2015 angezeigt wurde (Urk. 8). Auf telefonische Anfrage wurde ihm am 16. November 2016 eine Kopie der Lohndeklaration 2012 (Urk. 7/15) zur Kenntnisnahme zugestellt. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2015 nahm der Beschwerdeführer Stellung (Urk. 10). Diese Stellungnahme samt Beilagen wurde der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 18. Dezember 2015 zugestellt, unter Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme (Urk. 12). Die Beschwerdegegnerin liess sich innert Frist nicht vernehmen (Urk. 14). Am 2. November 2016 wurde abgeklärt, ob der Beschwerdeführer noch immer an der angegebenen Adresse gemeldet ist, da er in seiner Stellungnahme vom 14. Dezember 2015 zum Ausdruck gebracht hatte, sich im nächsten Jahr aus der Schweiz abzumelden (Urk. 10). Die Einwohnerkontrolle der Wohnsitzgemeinde erteilte die Auskunft, dass der Beschwerdeführer noch immer an der angegebenen Adresse wohnhaft sei (Urk. 14).



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).


2.

2.1    Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG).

2.2    Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit. c).


3.

3.1    Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5).

3.2    

3.2.1    Die Beschwerdegegnerin machte gegenüber dem Beschwerdeführer in der Verfügung vom 29. Juli 2014 einen Schaden von Fr. 11‘871.45 für nicht bezahlte Lohnbeiträge sowie Verwaltungskosten, Verzugszinsen und Gebühren betreffend das Jahr 2012 geltend (Urk. 7/38) und reduzierte die Schadenersatzforderung mit Einspracheentscheid vom 24. August 2015 um Fr. 40.-- auf Fr. 11‘831.45, da am 14. Oktober 2014, d.h. nach Erlass der Schadenersatzverfügung, Mahnkosten storniert worden seien (Urk. 2 S. 1).

3.2.2    Die geltend gemachte Schadenersatzforderung im Betrag von total Fr. 11‘831.45 setzt sich gemäss Kontoauszug vom 22. Oktober 2015 (Urk. 7/52 Positionen 2012 0001 und 2012 0003; vgl. auch die Beitragsübersicht [Urk. 7/51]) wie folgt zusammen:

- aus den Lohnbeiträgen sowie Verwaltungskosten für die Monate April bis November 2012 im Gesamtbetrag von Fr. 10‘973.40 (vgl. Urk. 7/16);

- aus den Mahngebühren von Fr. 40.-- (vgl. auch Urk. 7/12 und Urk. 7/18);

- aus den Verzugszinsen von Fr. 476.55;

- aus den Veranlagungsgebühren von Fr. 50.-- (vgl. auch Urk. 7/22);

- sowie aus den Betreibungskosten von Fr. 291.50 (vgl. auch Urk. 7/13, Urk. 7/19, Urk. 7/22).

3.2.3    Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe am 3. Mai 2012 zwar für seine zwei Angestellten eine Gesamtlohnsumme von Fr. 10‘600.-- pro Monat gemeldet (er selber sollte ursprünglich keinen Lohn beziehen). Aufgrund der Entwicklung mit dem Handelsregisteramt und seines Rücktritts aus dem Verwaltungsrat seien die Arbeitsverträge mit den Angestellten aber vor Arbeitsantritt storniert worden. Die Beschwerdegegnerin habe diese Löhne verrechnet, obwohl sie vom Konkurs spätestens im September 2012 Kenntnis gehabt habe. Da die Gesellschaft nicht mehr liquide gewesen sei, habe er seinen Lohn ab Juli 2012 auch nicht mehr ausbezahlen können. Tatsächlich sei ihm ein Lohn von Fr. 24‘764.25 ausbezahlt worden (Urk. 1).

3.2.4    Zunächst ist festzustellen, dass eine Forderung von Fr. 3‘823.80 (betreffend die in der Rechnung vom 15. Juni 2012 erhobenen Lohnbeiträge für die Zeit vom 1. April bis 30. Juni 2012 sowie Verwaltungskosten, Verzugszinsen und Gebühren) mit Verfügung vom 24. Juli 2013 bereits veranlagt wurde (Urk. 7/21). Der Beschwerdeführer, welcher die eingeschrieben versandte Verfügung nicht entgegengenommen hatte (Urk. 7/22/3; vgl. auch Urk. 7/23), focht diese nicht an. Da er zu diesem Zeitpunkt indes nicht mehr zeichnungsbefugt war (Urk. 7/53), folgt hieraus keine Rechtswirkung für den Bestand und Umfang dieses Schadens (BGE 134 V 401).

3.2.5    Die Beschwerdegegnerin erhob die Akontobeiträge für die Monate April bis Juni 2012 aufgrund der von der Gesellschaft gemeldeten monatlichen Lohnsumme von Fr. 10‘600.-- (Urk. 7/6). Am 1. September 2012 teilte die Gesellschaft der Beschwerdegegnerin mit (Urk. 7/9), dass keine Löhne mehr bezahlt worden seien (Juli und August), da das Handelsregisteramt ein Verfahren eingeleitet habe, nachdem bei diesem keine Meldung betreffend Verzicht auf eine Kontrollstelle gemacht worden sei und die Geschäftstätigkeit deshalb habe eingestellt werden müssen. Die Beschwerdegegnerin stornierte in der Folge die Akontorechnung für die Lohnbeiträge Juli bis September 2012 und kündigte an, keine weiteren Akontorechnungen mehr auszustellen. Sie wies die Gesellschaft aber darauf hin, dass zu melden sei, wenn wieder Löhne ausgerichtet würden (vgl. Schreiben vom 6. September 2012 [Urk. 7/10] und Storno der Rechnung vom 7. September 2012 [Urk. 7/11] im Konto-Auszug vom 22. Oktober 2015 [Urk. 7/52]).

Am 8. Dezember 2012 deklarierte die Gesellschaft für das Jahr 2012 einen beitragspflichtigen Lohn von Fr. 79‘500.-- für die Monate April bis November 2012 und führte den Beschwerdeführer als Lohnempfänger auf (Urk. 7/15). Dementsprechend setzte die Beschwerdegegnerin in der Jahresrechnung 2012 vom 31. Dezember 2012 die Jahresbeiträge ausgehend von einer Lohnsumme von Fr. 79‘500.-- fest (Urk. 7/16).

Der Beschwerdeführer unterlag somit zunächst der irrigen Annahme, die Beschwerdegegnerin hätte sich in der Jahresrechnung 2012 auf die zunächst gemeldete monatliche Lohnsumme von Fr. 10‘600.-- (Meldung vom 3. Mai 2012 [Urk. 7/6]) abgestützt (Urk. 1 S. 1: „Vermutlich beruft sich die SVA auf den Fragebogen betreffend AHV-Beitragspflicht vom 3. Mai 2012. [...] Die SVA hat nun stur diese Löhne verrechnet, obwohl sie vom Konkurs spätestens im September 2012 Kenntnis hatte […]“). Dies trifft aber nicht zu. In der Jahresrechnung 2012 vom 31. Dezember 2012 stützte sich die Beschwerdegegnerin einzig auf die Lohndeklaration vom 8. Dezember 2012 (Urk. 7/15) und brachte die bisher in Rechnung gestellten Akontobeiträge in Abzug. Mit anderen Worten wurden in der Jahresrechnung 2012 ausschliesslich Beiträge auf einer Lohnsumme von Fr. 79‘500.-- erhoben, entsprechend der Deklaration vom 8. Dezember 2012. 

Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe lediglich einen Lohn von Fr. 24‘764.25 erhalten (Urk. 1 S. 2). Als Beleg dafür reichte er eine handgeschriebene Übersicht über Löhne und Sozialabgaben sowie Spesen des Jahres 2012 (Urk. 3/3), eine unvollständige Seite aus seiner privaten Steuererklärung mit Angaben über seine Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (Urk. 3/4), Belege über erfasste Zahlungen der Gesellschaft zu seinen Gunsten (Urk. 3/5) sowie seinen Lohnausweis für das Jahr 2012 (Urk. 3/6) ein. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer erst im Beschwerdeverfahren einwandte, lediglich einen Lohn von Fr. 24‘764.25 bezogen zu haben. Weder der Lohndeklaration der Gesellschaft vom 8. Dezember 2012 (Urk. 7/15) noch der undatierten Einsprache des Beschwerdeführers (bei der Beschwerdegegnerin am 28. August 2014 eingegangen) gegen die Schadenersatzverfügung vom 29. Juli 2014 (Urk. 7/43) lässt sich ein entsprechender Hinweis entnehmen. Wenn es sich bei der Lohnsumme von Fr. 79‘500.-- (zumindest teilweise) um eine blosse Anwartschaft gehandelt hätte (vgl. dazu das Urteil H 138/03 des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 6. November 2003 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen), wäre zu erwarten gewesen, dass dies auch so deklariert worden wäre, zumal die Lohnangabe bereits vergangene Monate (April bis November 2012) betraf. Es ist daher nicht zu vermuten, dass es sich bei der deklarierten Lohnsumme von Fr. 79‘500.-- teilweise um eine blosse Anwartschaft handelte.

Dem Beschwerdeführer gelingt der Gegenbeweis nicht. Zunächst wirft der Umstand, dass die Gesellschaft am 8. Dezember 2012 eine Lohnsumme von Fr. 79‘500.-- für die bereits vergangenen Monate April bis November 2012 deklariert hatte (Urk. 7/15) und lediglich eine Woche später, am 15. Dezember 2012, einen Lohnausweis zuhanden des Beschwerdeführers mit einer Lohnsumme von lediglich Fr. 26‘500.-- brutto ausstellte (Urk. 3/6), erhebliche Fragen auf, zumal beide Belege vom Beschwerdeführer unterzeichnet wurden. Weiter handelt es sich beim vom Beschwerdeführer bezeichneten „Journal betreffend Löhne aus dem Jahr 2012“ (Urk. 1) lediglich um eine von Hand ausgefüllte Tabelle, welche der Gesellschaft nicht einmal zugeordnet werden kann (Urk. 3/3). Es erstaunt sodann, dass in dieser Tabelle ein „Anteil 13. Monatslohn Gratifikation“ im Betrag von Fr. 1‘735.75 aufgeführt wurde, während derselbe Betrag im Lohnausweis unter der Rubrik „Beiträge AHV/IV/EO/ALV/NBUV“ erscheint (Urk. 3/6). Eine vollständige Geschäftsbuchhaltung zur Nachvollziehbarkeit einzelner Buchungen fehlt indes. Weiter können die eingereichten Bankbelege (Urk. 3/5) keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben. Es bestehen somit erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des Lohnausweises beziehungsweise an den vom Beschwerdeführer erst im Beschwerdeverfahren gemachten Angaben über seinen tatsächlichen Lohn im Jahr 2012. Absolut unglaubwürdig erweist sich sodann die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe die Lohndeklaration vom 8. Dezember 2012 nicht selbst unterschrieben, da er zu diesem Zeitpunkt im Ausland gewesen sei (Urk. 10). Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer am 13. Dezember 2012 von Addis Ababa nach Frankfurt flog (Urk. 11/2). Damit befand er sich vermutlich am 8. Dezember 2012 im Ausland (das Visum wurde für die Zeit vom 3. Dezember 2012 bis am 3. März 2013 ausgestellt; Urk. 11/1). Doch konnte er die Lohndeklaration entweder im Ausland unterschrieben haben (er gab in seiner undatierten Einsprache gegen die Schadenersatzverfügung vom 29. Juli 2014 schliesslich selbst an, während rund 80 % der Geschäftszeit im Ausland zu arbeiten, was für eine Firma im Tourismus normal sei [Urk. 7/43/1]) oder sich beim genauen Datum geirrt haben. Jedenfalls ging die Lohndeklaration nicht während des Auslandaufenthalts des Beschwerdeführers bei der Beschwerdegegnerin ein, sondern erst nach dessen Rückkehr aus dem Ausland und zwar am 19. Dezember 2012 (vgl. Aktenverzeichnis Urk. 7). Es bestehen überdies keine Anhalte, weshalb jemand anderes und wer die Lohndeklaration vom 8. Dezember 2012 hätte unterzeichnen sollen. Der Beschwerdeführer äusserte sich auch nicht zu allfälligen Beweggründen einer anderen Person. Nebenbei ist darauf hinzuweisen, dass nicht nur die Unterschrift auf der Lohndeklaration mit derjenigen des Beschwerdeführers identisch zu sein scheint (vgl. Urk. 1, Urk. 3/1-2, Urk. 7/15 und Urk. 10), sondern auch die übrige Handschrift (vgl. Urk. 3/1, Urk. 3/3, Urk. 3/4, Urk. 3/6).

3.2.6    Nach dem Gesagten ist die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Schadenersatzforderung im gesamten Betrag von Fr. 11‘831.45 ausgewiesen.



4.

4.1    Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6).

4.2    Den Kassenakten ist zu entnehmen, dass sämtliche Lohnbeiträge sowie Verwaltungskosten, Verzugszinsen und Gebühren für das Jahr 2012 in der Höhe von Fr. 11‘831.45 unbezahlt blieben (nach wiederholten Mahnungen und Betreibungen). Die Gesellschaft kam ihren Zahlungspflichten somit nie nach, und die Akontobeiträge mussten nach erhobenem Rechtsvorschlag veranlagt werden (vgl. Urk. 7/21). Auch ihren Abrechnungspflichten kam sie ungenügend nach: Sie meldete am 3. Mai 2012 eine monatliche Bruttolohnsumme von Fr. 10‘600.-- seit dem 15. April 2012 (Urk. 7/6). In der Folge erhob die Beschwerdegegnerin in der Rechnung vom 15. Juni 2012 Lohnbeiträge (zzgl. Verwaltungskosten) für den halben Monat April sowie die Monate Mai bis Juni 2012 (Urk. 7/7). Am 1. September 2012 meldete die Gesellschaft, dass ab Juli 2012 keine Löhne mehr ausbezahlt worden seien und kein Umsatz mehr erzielt worden sei (Urk. 7/9), woraufhin die Beschwerdegegnerin die Rechnung für das dritte Quartal 2012 (Juli bis September 2012) stornierte (Urk. 7/11) und den Rechnungslauf sofort stoppte. In der Lohndeklaration 2012 vom 8. Dezember 2012 meldete die Gesellschaft sodann eine Lohnsumme von Fr. 79‘500.--, wobei als Lohnbezüger der Beschwerdeführer aufgeführt und als dessen Beschäftigungsdauer April bis November 2012 angegeben wurde (Urk. 7/15). Die Gesellschaft wäre verpflichtet gewesen, wesentliche Änderungen der Lohnsumme während des laufenden Jahres zu melden (vgl. Art. 35 Abs. 2 AHVV). Als wesentli-
che und somit meldepflichtige Änderung gilt eine Abweichung der jährlichen Lohnsumme um mindestens 10 Prozent von der ursprünglichen voraussichtlichen Lohnsumme (vgl. die Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der
AHV, IV und EO [WBB] Rz. 2048, Stand 01.01.2011 [Rz. 2048 bis heute unverändert]). Die in der Lohndeklaration 2012 angegebene Jahreslohnsumme von Fr. 79‘500.-- (Urk. 7/15) betrug das Dreifache des faktisch gemeldeten Lohnes von Fr. 26500.-- (Urk. 7/6 und Urk. 7/9), faktisch deshalb, da die Gesellschaft, wie bereits mehrfach erwähnt, in der Mitteilung vom 1. September 2012 angab, ab Juli 2012 keinen Lohn mehr ausbezahlt zu haben. Dabei wurde, entgegen der Mitteilung vom 1. September 2012, offensichtlich weiterhin Lohn ausbezahlt. Durch diese widersprüchlichen Angaben verletzte die Gesellschaft ihre Melde- und Abrechnungspflicht.

Zu prüfen bleibt, ob und inwieweit der dadurch entstandene Schaden auf qualifiziert schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist.


5.

5.1    Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a).

5.2    

5.2.1    Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss (BGE 112 V 156 E. 4 mit Hinweisen; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6).

5.2.2    Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende Verschulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). Bei einfachen Verhältnissen muss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organ-stellung zu besorgen hat, in der Regel der Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma verlangt werden (BGE 108 V 199 E. 3b).

5.2.3    Formell eingesetzte Geschäftsführer einer GmbH wie auch Personen, die faktisch die Funktion eines Geschäftsführers ausüben, haften für den der Ausgleichs-kasse zufolge nicht bezahlter Bundessozialversicherungsbeiträge entstandenen Schaden nach den gleichen Grundsätzen wie Organe einer Aktiengesellschaft. Dagegen besteht für den blossen Gesellschafter einer GmbH vorbehältlich einer abweichenden statutarischen Regelung keine Pflicht zur Kontrolle oder Überwachung der Geschäftsführung, weshalb ihm das Fehlverhalten der Gesellschaft auch nicht angerechnet werden darf (BGE 126 V 237 ff.).

5.2.4    Die Organhaftung aus Art. 52 AHVG besteht nicht für Beitragsforderungen, die nach der Publikation der Löschung der Organstellung der betreffenden Person im Handelsregister fällig werden, weil die betreffende Person im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht mehr Organ ist. Für die vor der Publikation fälligen Beitragsforderungen haftet das Organ, wenn es durch eine vorsätzliche oder grobfahrlässige Handlung beziehungsweise Unterlassung bewirkt hat, dass die Beiträge im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht bezahlt werden konnten. Ein Verschulden des Organs kann nur so lange in Frage kommen, als es die Möglichkeit hat, durch Handlungen oder Unterlassungen die Geschäftsführung massgeblich zu beeinflussen. Das ist faktisch längstens bis zum effektiven Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat der Fall (BGE 126 V 61 E. 4a, 123 V 172 E. 3a).

5.2.5    Der Beschwerdeführer war vom Zeitpunkt der Eintragung der Gesellschaft am 14. Dezember 2006 bis zu deren Löschung am 3. April 2014 als Gesellschafter im Handelsregister eingetragen, wobei sein Anteil am Stammkapital von Fr. 20‘000.-- Fr. 18‘000.-- betrug. Ab der Eintragung bis zum 13. September 2012 war er Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelzeichnungsberechtigung, danach Gesellschafter ohne Zeichnungsberechtigung, nebst Z.___, welche während der gesamten Zeit ebenfalls Gesellschafterin ohne Zeichnungsberechtigung war (Urk. 7/53). Gemäss Protokoll der Generalversammlung der Gesellschaft vom 11. Mai 2012 war der Beschwerdeführer bereits per dato aus sämtlichen Funktionen zurückgetreten (Urk. 7/43/3). Die Gesellschaft litt also ab dem 11. Mai 2012 an einem Organisationsmangel, da sie über keine Geschäftsführung mehr verfügte (Art. 731a Abs. 1 i.V.m. Art. 814 Abs. 2 OR). In der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, er sei mit der Liquidation der Gesellschaft beauftragt worden, und er habe alle Schlussarbeiten ausgeführt habe (Kündigung der Geschäftslokalitäten, Konten, Zahlung fälliger Rechnungen etc.). Diese Arbeiten seien Mitte Juni abgeschlossen gewesen und er sei gezwungen gewesen, sich neu zu orientieren (Urk. 1). Faktisch handelte der Beschwerdeführer weiterhin im Namen der Gesellschaft, so im Schreiben vom 1. September 2012 (Urk. 7/9) oder in der Lohndeklaration vom 8. Dezember 2012 (Urk. 7/15). Er erhob am 1. Februar 2013 auch Rechtsvorschlag im Betreibungsverfahren Nr. O.___ gegen die Gesellschaft (Urk. 7/17). Dass er keinen Einfluss auf die Geschäftsführung mehr gehabt hätte, ist deshalb nicht anzunehmen, insbesondere auch deshalb nicht, da er im Schreiben vom 1. September 2012 zum Ausdruck brachte, wie sehr er sich noch immer um das Weiterbestehen der Gesellschaft bemühte. Er führte aus: „Sollten wir in den nächsten Wochen keinen neuen Kreditgeber finden, ist alles aus.“ Nach dem Gesagten kam dem Beschwerdeführer somit faktische Organstellung zu.

5.2.6    Dass sich der Beschwerdeführer trotz Ausständen bei der Beschwerdegegnerin weiterhin Lohn auszahlte, auch nach seinem formellen Rücktritt als Geschäftsführer, ohne je für eine Beitragszahlung gesorgt zu haben, ist als grobfahrlässig zu werten. Dieses Verhalten ist ihm jedenfalls ab Mai 2012 als faktisches Organ der Gesellschaft zuzurechnen.


6.    

6.1    Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missachtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 120 E. 4).    
Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 334 E. 3c).

6.2    Der Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Beschwerdeführers und dem bei der Beschwerdegegnerin eingetretenen Schaden ist gegeben.


7.    Die Beschwerde erweist sich hinsichtlich des Antrags auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung als unbegründet, weshalb sie insoweit abzuweisen ist. Auf die übrigen Anträge des Beschwerdeführers ist indes nicht einzutreten. Die Zustellung dieses Entscheids erfolgt sodann mit eingeschriebener Sendung.




Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Da der Streitwert unter Fr. 30'000.-- liegt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde nach Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 2 BGG), wobei in der Beschwerde auszuführen ist, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG).

    Soweit keine Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG zulässig ist, kann gegen diesen Entscheid innert der gleichen Frist von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Gerügt werden kann nach Art. 116 BGG die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten.

    Werden sowohl die Beschwerde als auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

    Die Fristen stehen während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin




Arnold GramignaMuraro