Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
AK.2015.00037 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Locher
Urteil vom 7. Oktober 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 22. Januar 2014 verpflichtete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, X.___ in solidarischer Haftung mit Y.___ für ihr entgangene Lohnbeiträge, Verwaltungskosten, Verzugszinsen und Gebühren Schadenersatz im Umfang von Fr. 39‘795.10 zu bezahlen (Urk. 4/449). Dagegen erhob die Z.___ – unter Hinweis darauf, dass sie mit der Interessenwahrung beauftragt worden sei und die entsprechende Vollmacht nachreichen werde – am 21. Februar 2014 Einsprache (Urk. 4/458). Am 20. August 2014 setzte ihr die Verwaltung Frist bis 1. September 2014 zur Einreichung der betreffenden Vollmacht an (Urk. 4/461). Nachdem eine solche nicht eingegangen war, trat die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 16. September 2014 auf die Einsprache nicht ein (Urk. 4/464). In der Folge teilte X.___ mit Eingabe vom 8. Oktober 2014 mit, er erhebe betreffend die Schadenersatzforderung für entgangene Beiträge Einsprache (Urk. 4/466). Mit Schreiben vom 25. August 2015 fragte die Verwaltung schliesslich nach, ob sich die betreffende Eingabe gegen die Schadenersatzverfügung vom 22. Januar 2014 richte oder ob sie als Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 16. September 2014 anzusehen sei (Urk. 4/467). Nachdem sich der Verpflichtete nicht hatte vernehmen lassen, leitete die Ausgleichskasse die Eingabe vom 8. Oktober 2014 androhungs- bzw. vereinbarungsgemäss ans hiesige Gericht weiter. Zusätzlich schloss sie in ihrer gleichzeitig eingereichten Beschwerdeantwort vom 24. September 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 3).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die am 20. August 2014 erlassene Aufforderung zur Nachreichung der Vertretungsvollmacht adressierte die Beschwerdegegnerin lediglich an die Z.___ (Urk. 4/461). Nach ständiger Rechtsprechung und Praxis ist aber eine entsprechende Aufforderung grundsätzlich sowohl der als Vertreterin aufzutretenden Person wie auch der Partei selber zuzustellen. Gesetzt den Fall, dass auf eine Doppelzustellung überhaupt verzichtet werden könnte, wäre aufgrund der qualifizierteren Beziehungsnähe zur Streitsache die Partei um die Einreichung der notwendigen Vollmacht zu ersuchen. Dies insbesondere, weil ohne Vorliegen einer schriftlichen Vollmacht ein Vertretungsverhältnis unsicher und unklar ist.
2. Vor diesem Hintergrund ist der Einspracheentscheid vom 16. September 2014 (Urk. 2) aufzuheben. Die Sache wäre grundsätzlich an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie – unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall – den Beschwerdeführer zur Einreichung einer schriftlichen Vollmacht auffordere. Da dieser zwischenzeitlich bereits mit selbst verfasster und eigenhändig unterzeichneter Eingabe vom 8. Oktober 2014 (Urk. 1) seinen Willen zur Anfechtung der erlassenen Entscheidung bekannt gegeben hat, kann vorliegend aber darauf verzichtet werden, dass die Verwaltung die unterlassene Handlung nachholt (Art. 61 lit. a Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts). Sie hat folglich über die Sache im Rahmen eines erneuten Einspracheverfahrens direkt materiell zu befinden.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. September 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zurückgewiesen wird, damit sie über die Einsprache materiell befinde.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___ unter Beilage des Doppels von Urk. 3 zur Kenntnisnahme
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Da der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff., insbesondere Art. 85, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubLocher