Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AK.2015.00041
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Locher
Urteil vom 24. Mai 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die Y.___ AG (früher: Z.___ AG) mit Sitz in A.___ wurde am 20. März 2009 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. X.___ war seit 30. März 2009 Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift, wobei sie vom 12. Mai bis am 10. September 2009 als Präsidentin amtete (www.zefix.ch ; zuletzt besucht am 16. Mai 2017). Die Y.___ AG war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen. Mit Urteil vom 9. April 2014 eröffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts A.___ über die Gesellschaft den Konkurs (Urk. 7/256). Seither wird sie im Handelsregister des Kantons Zürich als Y.___ AG in Liquidation geführt (www.zefix.ch ).
1.2 Mit Verfügung vom 22. Juni 2015 forderte die Ausgleichskasse von X.___ Schadenersatz für entgangene Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von Fr. 87‘550.85 (Urk. 7/298). Die dagegen von der Verpflichteten am 21. Juli 2015 erhobene Einsprache (Urk. 7/300) hiess die Verwaltung mit Entscheid vom 9. September 2015 teilweise gut und reduzierte die Schadenersatzforderung auf Fr. 73‘135.80 (Urk. 7/301 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 9. September 2015 erhob X.___ am 5. Oktober 2015 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 13. November 2015 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Gerichtsverfügung vom 16. November 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Das Gericht holte am 23. März 2017 bei der Beschwerdegegnerin den Kontoauszug betreffend die Y.___ AG in Liquidation ein (Urk. 11).
3. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenen- versicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG).
1.2 Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit. c).
2.
2.1 Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5).
2.2 Die Schadenersatzforderung setzt sich gemäss der Beitragsübersicht vom 9. September 2015 (Urk. 3/2) und dem Kontoauszug vom 23. März 2017 (Urk. 11) aus unbezahlt gebliebenen Beiträgen für die Zeit von 2011 bis April 2014 sowie Mahngebühren, Verzugszinsen und Verwaltungskosten zusammen. Bei den Akten liegen entsprechende (Akonto-)rechnungen (Urk. 7/177, 7/224, 7/249, 7/251, 7/255, 7/286 und 7/289), Lohnmeldungen (Urk. 7/126, 7/159, 7/170-171, 7/238 und 7/288), Verzugszinsabrechnungen (Urk. 7/248, 7/252 und 7/285) und eine Mahnung (Urk. 7/193). Aus diesen Unterlagen und der Beitragsübersicht, der eine Gegenüberstellung der geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge zuzüglich Nebenkosten von Fr. 421‘169.55 und der von der Y.___ AG geleisteten Zahlungen von Fr. 321‘480.40 zuzüglich der FAK-Zulagen in der Höhe von Fr. 11‘271.05 sowie der Gutschrift durch die CO2-Rückverteilung von Fr. 867.25 zugrunde liegt, ergibt sich grundsätzlich ein Schadensbetrag von Fr. 87‘550.85.
2.3
2.3.1 Die Beschwerdegegnerin reduzierte im angefochtenen Einspracheentscheid – wie bereits ausgeführt – die von ihr geforderte Schadenersatzsumme von Fr. 87‘550.85 auf Fr. 73‘135.80. Dabei ging sie zutreffenderweise davon aus, dass die nach Konkurseröffnung in Rechnung gestellten respektive zu diesem Zeitpunkt noch nicht fälligen Forderungen nicht der Beschwerdeführerin angelastet werden können (Pos. 2013 0016, 2014 0003, 2014 0006, 2014 0007 und 2014 0009 [Urk. 11]).
2.3.2 Von diesem Grundsatz wich die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der für die Jahre 2013 und 2014 nachgeforderten Lohnbeiträge ab (Pos. 2014 0004 und 2014 0010 [Urk. 11]). Zur Begründung verwies sie darauf, dass es aufgrund der späten Einreichung beziehungsweise Korrektur der Lohnsumme nicht möglich war, die zusätzlichen Lohnbeiträge noch vor Konkurseröffnung in Rechnung zu stellen. Diese Pflichtwidrigkeit sei der Beschwerdeführerin zum Vorwurf zu machen, weshalb die Nachforderungen bei der Schadensberechnung zu berücksichtigen seien (Urk. 2 S. 3). Da diese Thematik nicht in erster Line die Schadensberechnung in masslicher Hinsicht beschlägt, sondern im Wesentlichen die Frage eines allfälligen pflichtwidrigen Verhaltens der Beschwerdeführerin betrifft, ist darauf bei der Prüfung der Verschuldensfrage einzugehen (vgl. E. 4.6).
2.4 Das Quantitativ der streitgegenständlichen Forderung ist nach dem Gesagten durch die Akten ausgewiesen und wird von der Beschwerdeführerin nicht in Zweifel gezogen. Mangels offenkundiger Anhaltspunkte für Berechnungsfehler ist die Schadensberechnung der Beschwerdegegnerin zu bestätigen und grundsätzlich von einem vorliegend relevanten Schadensbetrag von Fr. 73‘135.80 auszugehen. Dieser Betrag steht indes unter dem Vorbehalt, dass auch die erst nach Konkurseröffnung in Rechnung gestellten beziehungsweise fälligen Ausgleichsbeträge für die Jahre 2013 und 2014 (Pos. 2014 0004 und 2014 0010 [Urk. 11]) Teil der Schadensberechnung sind, was zu prüfen bleibt (vgl. E. 2.3.2 hievor).
3.
3.1 Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6).
3.2 Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Y.___ AG den ihr als Arbeitgeberin obliegenden Zahlungsverpflichtungen nur unvollständig nachkam. Die Beschwerdegegnerin sah sich deshalb veranlasst, die Gesellschaft wiederholt zu mahnen (E. 2.2; siehe auch Urk. 7/4, 7/7, 7/31, 7/67, 7/94, 7/107, 7/143, 7/173, 7/194 und 7/237). Hinzu kommt, dass die Konkursitin – wiederum erst nach erfolgter Mahnung bzw. Erinnerung – die Lohndeklarationen für die Jahre 2010 und 2013 verspätet einreichte (Urk. 7/67 und 7/232). Schliesslich blieben geschuldete Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von Fr. 87‘550.85 unbezahlt (E. 2.2 hievor), wovon ein noch zu bestimmender Anteil im vorliegenden Verfahren relevant ist (vgl. E. 2.4 hievor). Damit ist die Konkursitin ihren Pflichten als Arbeitgeberin selbstredend nicht nachgekommen und hat öffentlichrechtliche Vorschriften missachtet.
Zu prüfen bleibt, ob und inwieweit der entstandene Schaden auf ein qualifiziert schuldhaftes Verhalten der Beschwerdeführerin zurückzuführen ist.
4.
4.1 Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a S. 186). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHVVorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b S. 186; ZAK 1985 S. 576 E. 2). So kann es sein, dass es einem Arbeitgeber, der sich in schwieriger finanzieller Lage befindet, durch das Nichtbezahlen der Beiträge gelingt, die Existenz seines Unternehmens zu retten. Ein solches Vorgehen führt allerdings nur dann nicht zu einer Haftung gemäss Art. 52 Abs. 1 AHVG, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt seiner Entscheidung aufgrund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage damit rechnen durfte, dass er die Forderung der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist würde befriedigen können (BGE 108 V 183 S. 188; ZAK 1992 S. 248 E. 4b; vgl. BGE 132 III 523 S. 530).
4.2
4.2.1 Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe eines Arbeitgebers zu ermitteln (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 51 E. 2a, S. 620 E. 3b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6).
4.2.2 Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende Verschulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). Bei einfachen Verhältnissen muss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstellung zu besorgen hat, in der Regel der Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma verlangt werden, und dies selbst dann, wenn er seine Befugnisse weitgehend an einen Geschäftsführer delegiert hat. Er kann mit der Delegation der Geschäftsführung nicht zugleich auch seine Verantwortung als einziges Verwaltungsorgan an den Geschäftsführer delegieren (BGE 108 V 199 E. 3b).
4.3 Die Beschwerdeführerin brachte zu ihrer Entlastung vor, es sei keine schuldhafte Handlung, wenn zunächst für das Überleben des Unternehmens gesorgt werde, indem – bevor Sozialversicherungsbeiträge bezahlt würden - wesentliche andere Forderungen befriedigt würden. Um den Auftrag bei der A.___ zu behalten, sei es erforderlich gewesen, eine bestimmte Anzahl von Verkaufsstandorten mit Mitarbeitern abzudecken. Der Auftrag von A.___ sei für das Bestehen der Y.___ AG essentiell gewesen. Das Unternehmen habe regelmässig Zahlungen an die Beschwerdegegnerin geleistet und für Nachzahlungen Zahlungsfristen vereinbart. Sofern die Zahlungen nicht auf einmal hätten geleistet werden können, so sei der Grund dafür die notwendigen Lohnzahlungen gewesen. Auf der Abrechnung sei ersichtlich, dass bis zuletzt Zahlungen an die Beschwerdegegnerin geleistet worden seien, was zeige, dass diese Verpflichtungen – nach den notwendigen Lohnzahlungen – prioritär behandeln worden seien (Urk. 1).
4.4 Vorweg ist festzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren nicht zu untersuchen ist, aus welchen Gründen es zum Konkurs der Y.___ AG gekommen ist. Zu entscheiden ist einzig, ob die Y.___ AG die ihr als Arbeitgeberin obliegenden Pflichten verletzt hat und ob gegebenenfalls ein qualifiziertes Verschulden der Beschwerdeführerin zu bejahen ist.
4.5 Die Beschwerdeführerin war in der fraglichen Zeit, in welcher die vorliegend strittigen Sozialversicherungsbeiträge abzuliefern gewesen wären, einziges Mitglied des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift und damit formelles Organ der Konkursitin. Sie amtete zudem als Geschäftsführerin (Urk. 7/290 S. 21).
Die Y.___ AG war zwar nicht mehr ein eigentliches Kleinstunternehmen; trotzdem – auch mit Blick auf die ausgerichtete Lohnsumme – ein Unternehmen mit einfacher Verwaltungsstruktur. Die Verhältnisse, namentlich auch hinsichtlich der beitragsrechtlichen Situation, waren einfach und leicht überschaubar. Bei derart übersichtlichen Verhältnissen muss von jedem Verwaltungsrat – insbesondere von einem geschäftsführenden – verlangt werden, dass er den Überblick über alle wesentlichen Belange des Unternehmens hat; insbesondere werden praxisgemäss erhöhte Anforderungen an Kenntnis und Erledigung von Abrechnungs- und Zahlungsverkehr mit der Ausgleichskasse gestellt (vgl. zu den unübertragbaren Aufgaben eines Verwaltungsrates Art. 716a des Obligationenrechts [OR]; siehe auch BGE 114 V 219 E. 4a).
4.6
4.6.1 Die Jahresabrechnungen für die Jahre 2013 und 2014 wurden erst nach Konkurseröffnung erstellt beziehungsweise fällig (Urk. 7/249 [Rechnung Nr. 2014 0004] und Urk. 7/289 [Rechnung Nr. 2014 0010]; zu Abrechnung und Ausgleich vgl. Art. 36 Abs. 4 AHVV). Auszugleichen waren indes Sozialversicherungsbeiträge, die zu einem Zeitpunkt entstanden waren, als die Beschwerdeführerin – wie bereits ausgeführt – einziges formelles Organ der Y.___ AG war. Zu prüfen ist daher, ob die Verpflichtete durch eine vorsätzliche oder grobfahrlässige Handlung beziehungsweise Unterlassung bewirkte, dass die nach Konkurseröffnung in Rechnung gestellten respektive fällig gewordenen Beiträge für die Jahre 2013 und 2014 unbezahlt geblieben sind (vgl. E. 2.3.2).
4.6.2 Im laufenden Jahr haben die Arbeitgeber periodisch Akontobeiträge zu entrichten. Diese werden von der Ausgleichskasse aufgrund der voraussichtlichen Lohnsumme festgesetzt (Art. 35 Abs. 1 AHVV). Die Arbeitgeber haben die Beiträge monatlich oder, wenn die jährliche Lohnsumme Fr. 200‘000.-- nicht übersteigt, vierteljährlich zu bezahlen (Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV). Gemäss Art. 35 Abs. 2 AHVV haben die Arbeitgeber der Ausgleichskasse wesentliche Änderungen der Lohnsumme während des laufenden Jahres zu melden. Laut Randziffer 2048 der Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO (WBB) gilt eine Abweichung der jährlichen Lohnsumme von mindestens 10 % von der ursprünglichen voraussichtlichen Lohnsumme als wesentlich im Sinne von Art. 35 Abs. 2 AHVV (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_355/2010 vom 17. August 2010 E. 5.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verhält sich ein Arbeitgeber widerrechtlich und schuldhaft im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG, wenn er in Verletzung der Meldepflicht nach Art. 35 Abs. 2 AHVV zu tiefe Akontobeiträge leistet ohne sicherzustellen, etwa durch Bildung von Rückstellungen, dass unter Berücksichtigung der zu erwartenden wirtschaftlichen Entwicklung genügend Mittel für die Begleichung der entsprechend höheren Schlussabrechnung innert nützlicher Frist zur Verfügung stehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_247/2016 vom 10. August 2016 E. 5.1.1 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 9C_335/2010 vom 17. August 2010 E. 5.2.1).
Die Konkursitin meldete am 26. April 2013 für das Jahr 2013 eine Lohnsumme von Fr. 500‘000.00 (Urk. 7/171). Diese korrigierte sie – nach Erinnerung daran (Urk. 7/232) – am 24. März 2014 (und damit kurz vor der Konkurseröffnung am 9. April 2014) und deklarierte neu eine Lohnsumme von Fr. 774‘688.20 (Urk. 7/238). Die tatsächlich ausgerichtete Lohnsumme liegt somit 55 % – und damit wesentlich – über der gemeldeten Lohnsumme. Für das Jahr 2014 stützte sich die Beschwerdegegnerin mangels entsprechender Angaben der Konkursitin auf die zuletzt gemeldete Lohnsumme von Fr. 500‘000.00 ab, was auch aus dem den Akontorechnungen für die Lohnbeiträge Januar bis März 2014 zugrunde liegenden Basisbetrag von monatlich je Fr. 41‘666.-- hervorgeht (Urk. 7/212, 7/220 und 7/224). Am 7. August 2014 meldete die Konkursitin dann für den Zeitraum von Januar bis April 2014 eine Lohnsumme von Fr. 206‘077.25 (Urk. 7/288), was einem Jahreslohn von Fr. 618‘231.75 entsprochen hätte. Die Abweichung zur ursprünglichen Lohnsumme beträgt damit 24 %. Diese wesentlichen Änderungen mussten für die Beschwerdeführerin im Verlaufe des Jahres 2013 beziehungsweise 2014 bei der vorliegenden Grössenordnung klar erkennbar gewesen sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_355/2010 vom 17. August 2010 E. 5.4.1; bezüglich frühere Beitragsjahre siehe zudem Urk. 2 S. 2). Die fehlende Meldung der wesentlichen Erhöhung der Lohnsumme stellt eine Pflichtverletzung dar, die während der Zeit erfolgte, als die Beschwerdeführerin einzige (geschäftsführende) Verwaltungsrätin der Konkursitin war und auf das Abrechnungs- und Beitragswesen Einfluss nehmen konnte. Damit verhinderte sie, dass die Beschwerdegegnerin die Akontobeiträge (noch vor Konkurseröffnung) anpassen konnte, was zu erheblichen Ausgleichsrechnungen führte, die infolge Konkurses der Y.___ AG nicht mehr einbringlich waren. Unter diesen Umständen haftet die Beschwerdeführerin auch für die erst am 22. August 2014 in Rechnung gestellten respektive für die bis am 29. April 2014 zahlbar gewesenen Beiträge (inklusive Verwaltungskosten und Verzugszinsen).
4.6.3 Zu ergänzen bleibt, dass weder Abrechnungspflicht, Beitragsschuld noch Fälligkeit von der Zustellung einer Rechnung bzw. einer Veranlagungs- oder Nachzahlungsverfügung seitens der Ausgleichskasse abhängig sind. Die Abrechnungspflicht sowie die Beitragsschuld entstehen im Zeitpunkt der Lohnzahlung (Art. 14 und Art. 51 AHVG; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 136/00 vom 29. Dezember 2000 E. 4 b).
4.6.4 Der vorliegend relevante Schadensbetrag beläuft sich damit auf Fr. 73‘135.80.
4.7 Der Beschwerdeführerin ist insoweit zuzustimmen (Urk. 1 S. 1), dass es grundsätzlich nicht grobfahrlässig ist, wenn bei ungenügender Liquidität die einen Forderungen bezahlt und andere zurückgestellt werden. Nach der Rechtsprechung zu Art. 52 AHVG ist es allerdings – allenfalls abgesehen von kurzfristigen Ausständen – grobfahrlässig, Löhne zu bezahlen, wenn die darauf geschuldeten AHV-Beiträge nicht gedeckt sind. Gegenteiliges Verhalten ist den verantwortlichen Organen grundsätzlich als qualifiziertes Verschulden anzurechnen, was die volle Schadenersatzpflicht nach sich zieht, sofern die übrigen Haftungsvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind. Der Grund liegt in der besonderen Natur der AHV-Beträge, hinsichtlich welcher der Arbeitgeber die Funktion eines Vollzugsorgans ausübt (Art. 51 AHVG). Daraus resultiert eine besondere Pflicht, für die ordnungsgemässe Bezahlung der Beiträge zu sorgen (Urteil des Bundesgerichts 9C_311/2015 vom 9. Juli 2015 E. 4.2.2). Falls daher die Liquiditätssituation die Begleichung der vollen Bruttolöhne zuzüglich des Beitragsanteils des Arbeitgebers nicht zulässt, sind die Lohnzahlungen – auch wenn für die Erfüllung des Auftrags der A.___ die Anstellung einer gewissen Anzahl von Mitarbeitenden nötig war (vgl. Urk. 1 S. 1) – praxisgemäss auf ein Mass zu reduzieren, welches die Entrichtung der darauf anfallenden Sozialversicherungsbeiträge erlaubt (vgl. etwa bereits Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 69/05 vom 15. März 2006 E. 5.3.3 mit Hinweis; ferner Urteil des Bundesgerichts 9C_328/2012 vom 11. Dezember 2012 E. 5.1 mit Hinweis auf Marco Reichmuth, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, 2008, Rz 673 und 952 mit weiteren Hinweisen). Dem ist die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen; vielmehr hat sie den Lohnbezügen – in den Jahren 2011 bis 2014 insbesondere auch ihren eigenen (Urk. 7/126 S. 3 [Fr. 91‘958.--], 7/170 S. 2 [Fr. 127‘711.--], 7/238 S. 3 [Fr. 84‘843.--] und 7/288 S. 2 [Fr. 30‘000.--]) – Priorität vor der Beitragsentrichtung eingeräumt, welches Verhalten für ein weiteres Ansteigen der Beitragsausstände verantwortlich war. Dass sie die Lohnzahlungen im Vergleich zur Beitragsentrichtung vorrangig behandelte, geht auch aus ihrer Beschwerdeschrift hervor (Urk. 1 S. 1). Indem die Beschwerdeführerin nicht gegen die Praxis der Y.___ AG einschritt beziehungsweise diese Vorgehensweise wählte, verletzte sie ihre öffentlichrechtlichen Pflichten als Verwaltungsrätin einer Aktiengesellschaft.
4.8 Die Beschwerdeführerin kann sich zur Rechtfertigung dieses Verstosses vorliegend nicht auf die in E. 4.1 wiedergegebene bundesgerichtliche Praxis berufen, wonach es in schwierigen finanziellen Situationen unter Umständen gerechtfertigt sein kann, die Beiträge nicht zu bezahlen, um die Existenz eines Unternehmens zu retten. Es ist nämlich zu betonen, dass ein solches Vorgehen nur dann nicht zu einer Haftung nach Art. 52 AHVG führt, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt seiner Entscheidung aufgrund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage damit rechnen durfte, dass er die Forderung der Ausgleichskasse binnen nützlicher Frist werde befriedigen können. Es muss demzufolge sowohl ein materielles, inhaltliches Element (die seriösen Sanierungsaussichten) als auch ein zeitliches Element (binnen nützlicher Frist) erfüllt sein. Nach der klaren Praxis genügt hingegen die Aussicht auf eine Befriedigung in fernerer Zukunft (oder gar erst nach Durchführung eines schuldbetreibungsrechtlichen Verfahrens) nicht zur Entlastung (vgl. hiezu Marco Reichmuth, a.a.O., N 669 und N 671 ff.).
Im vorliegenden Fall war – soweit aktenkundig – kein eigentlicher Sanierungsplan im Sinne der dargelegten Rechtsprechung vorhanden, zumal die von der Beschwerdeführerin getroffenen Sanierungsmassnahmen (vgl. Urk. 7/300 S. 1 f.) nicht substantiiert dargelegt werden. Ein Sanierungsplan kann auch nicht in der Anstellung von Teamleitern (Urk. 7/290 S. 22) oder in der Weiteranstellung von Personal zum Betrieb von Verkaufsstandorten (Urk. 1 S. 1) gesehen werden. Aber selbst wenn das Vorliegen eines seriösen Sanierungsplans bejaht würde, fehlte es an der Erfüllung des zeitlichen Elements. Die Gesellschaft war offensichtlich schon seit längerer Zeit nicht mehr in der Lage, die Sozialversicherungsbeiträge fristgerecht abzuliefern, was allein aus den zugestellten Mahnungen (Urk. 3/2 S. 2) und dem Umstand, dass die Konkursitin mehrmals um einen Zahlungsaufschub samt Ratenzahlungen ersuchte (Urk. 7/22, 7/84 und 7/198), ersichtlich ist. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin bereits 2013 einen relevanten Umsatzrückgang (Urk. 7/290 S. 22 und Urk. 7/300 S. 1) bemerkte. Es kann somit nicht von einem (kurzfristigen) Liquiditätsproblem ausgegangen werden, das sich (allenfalls) durch ein vorübergehendes Nichtbezahlen der Beiträge hätte lösen oder mildern lassen. Angesichts dessen durfte die Beschwerdeführerin – wie bereits ausgeführt – die Lohnzahlungen (insbesondere auch an sich selbst) nicht prioritär, mithin bevorzugt behandeln.
4.9 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin nicht von dem ihr zu machenden Vorwurf, ihre Obliegenheiten im Zusammenhang mit dem Beitragswesen grobfahrlässig missachtet zu haben, zu entlasten vermag. Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass, die Buchhaltung der Konkursitin einzusehen (vgl. Urk. 1 S. 2; antizipierte Beweiswürdigung [BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen]).
5.
5.1 Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missachtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 120 E. 4).
Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 334 E. 3c).
5.2 Zwischen dem der Beschwerdeführerin vorzuwerfenden widerrechtlichen Verhalten und dem eingetretenen Schaden ist der Kausalzusammenhang ohne Weiteres zu bejahen. Denn es ist anzunehmen, dass ein pflichtgemässes Verhalten den Schaden hätte verhindern können.
6. Nach dem Dargelegten wurde die Beschwerdeführerin zu Recht verpflichtet, für den eingetretenen Schaden im Umfang von Fr. 73‘135.80 Ersatz zu leisten. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Da der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff., insbesondere Art. 85, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubLocher