Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
AK.2015.00042 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiber Hausammann
Urteil vom 18. Mai 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___ war vom 20. Februar 2013 bis am 7. Juni 2013 Verwaltungsrat der Y.___, mit Einzelzeichnungsberechtigung (Urk. 11/143/43-44). Die Y.___ (vormals Z.___) war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen. Mit Urteil vom 10. Oktober 2013 eröffnete das Handelsgericht des Kantons Zürich den Konkurs über die Y.___, weshalb die Gesellschaft aufgelöst und ihre Liquidation angeordnet wurde (Urk. 11/131). Nachdem das Konkursverfahren zunächst mangels Aktiven eingestellt worden war (Urk. 11/132), wurde das Konkursverfahren auf Verlangen von Gläubigern durchgeführt (Urk. 11/134135) und am 12. Juni 2015 geschlossen (Urk. 11/193). Mit Verfügung vom 23. Juni 2014 verpflichtete die Ausgleichskasse X.___ zur Leistung von Schadenersatz für entgangene Lohnbeiträge, Verwaltungskosten, Verzugszinsen und Gebühren im Betrag von Fr. 20‘799.-- (Urk. 11/139). Am 13. August 2014 erhob X.___ dagegen Einsprache (Urk. 11/165; ergänzende Einsprache vom 17. September 2014 [Urk. 11/173]). Mit Verfügung vom 18. Februar 2015 verpflichtete die Ausgleichskasse X.___ zur Leistung von Schadenersatz von im Konkursverfahren ungedeckten paritätischen Lohn- und FAK-Beiträgen, Verwaltungskosten, Verzugszinsen und Gebühren im Umfang von weiteren Fr. 31‘968.95 (Urk. 11/174). Mit Eingabe vom 1. April 2015 erhob X.___ dagegen Einsprache (Urk. 11/180). Mit Einspracheentscheid vom 15. September 2015 vereinigte die Ausgleichskasse die beiden Einspracheverfahren, hiess die Einsprache teilweise gut und reduzierte die Schadenersatzsumme auf gesamthaft Fr. 50‘361.70 (Urk. 2 [= Urk. 11/195]).
2. Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 5. Oktober 2015 Beschwerde und beantragte sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass er nicht schadenersatzpflichtig sei (Urk. 1, Urk. 6). Mit Beschwerdeantwort vom 23. November 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), unter Beilage der Akten (Urk. 11/1-204). Mit Verfügung vom 25. November 2015 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 12). Am 29. November 2016 (Urk. 14) reichte die Beschwerdegegnerin den Kontoauszug betreffend Konkursitin sowie die Beitragsübersicht nach (Urk. 13/1-2).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen.
1.2 Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit. c).
2.
2.1 Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5).
2.2 Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE 126 V 443 E. 3a, 121 III 382 E. 3bb, 388 E. 3a, je mit Hinweisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt sind (vgl. beispielsweise BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Entrichtung wegen Zahlungsunfähigkeit des beitragspflichtigen Arbeitgebers nicht mehr möglich ist (vgl. beispielsweise BGE 121 V 234, 240). Im ersten Fall gilt der Schaden als eingetreten, sobald die Beiträge verwirkt sind (BGE 123 V 12 E. 5b, 170 E. 2a, 112 V 156 E. 2, 108 V 189 E. 2d, je mit Hinweisen). Im zweiten Fall gilt der Schadenseintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können (BGE 123 V 12 E. 5b, 170 E. 2a, 121 III 382 E. 3bb, 113 V 256, 112 V 156 E. 2).
2.3
2.3.1 Die Beschwerdegegnerin machte gegenüber dem Beschwerdeführer mit Verfügungen vom 23. Juni 2014 (Urk. 11/139) und vom 18. Februar 2015 (Urk. 11/174) Schadenersatz für entgangene Lohnbeiträge, Verwaltungskosten, Verzugszinsen und Mahnkosten/Gebühren im Betrag von Fr. 20‘799.-- und Fr. 31‘968.95 geltend.
2.3.2 Der im Konkurs der Arbeitgeberin erlittene Schaden wurde anhand der Kassenakten (Urk. 11/1-204) in Verbindung mit dem Konto-Auszug und der Beitragsübersicht der Beschwerdegegnerin vom 29. November 2016 (Urk. 13/1-2) substantiiert dargelegt. Der Schaden von total Fr. 52‘767.95 setzt sich aus den unbezahlt gebliebenen effektiv geschuldeten Beiträgen der Jahre 2012 und 2013 (inkl. Verwaltungskosten) von Fr. 49‘560.55, Mahngebühren von Fr. 200.--, Verzugszinsen von Fr. 2‘072.50, Erhebungsgebühren und Kosten von Fr. 200.--, Betreibungskosten von Fr. 513.-- sowie Beiträgen an den Berufsbildungsfonds für das Jahr 2012 von Fr. 278.75 zusammen; dies unter Verrechnung mit der CO2-Rückvergütung von Fr. 56.85 (vgl. Urk. 13/1).
2.3.3 Wie dargelegt (E. 1.2) finden die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs-, Erwerbsersatz- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge sowie auf jene an die FAK gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen. Dies gilt jedoch nicht für die Beiträge an den Berufsbildungsfonds gemäss §§ 26a ff. des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (EG BBG). Die Verordnung über den Berufsbildungsfonds (VBBF) bestimmt zwar die Familienausgleichskassen als zuständig für die Erhebung der Beiträge und erklärt die Regelungen der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) betreffend Mahnung, Zahlungsaufschub, Abschreibung von uneinbringlichen Beiträgen und Verzugszinsen für sinngemäss anwendbar (§ 8), eine gesetzliche Bestimmung für eine (sinngemässe) Anwendung von Art. 52 AHVG für nicht bezahlte Beiträge findet sich jedoch weder im EG BGG noch in der VBBF. Eine Schadenersatzpflicht in (analoger) Anwendung von Art. 52 AHVG besteht für Beiträge an den Berufsbildungsfonds somit nicht. Der Beschwerdeführer kann daher im vorliegenden Verfahren für die Beiträge an den Berufsbildungsfonds der Jahre 2012 (Fr. 278.75) nicht haftbar gemacht werden.
2.4
2.4.1 Die Organhaftung aus Art. 52 AHVG besteht nicht für Beitragsforderungen, die nach der Publikation der Löschung der Organstellung der betreffenden Person im Handelsregister fällig werden, weil die betreffende Person im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht mehr Organ ist. Für die vor der Publikation fälligen Beitragsforderungen haftet das Organ, wenn es durch eine vorsätzliche oder grobfahrlässige Handlung beziehungsweise Unterlassung bewirkt hat, dass die Beiträge im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht bezahlt werden konnten. Ein Verschulden des Organs kann nur so lange in Frage kommen, als es die Möglichkeit hat, durch Handlungen oder Unterlassungen die Geschäftsführung massgeblich zu beeinflussen. Das ist faktisch längstens bis zum effektiven Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat der Fall (BGE 126 V 61 E. 4a, 123 V 172 E. 3a).
2.4.2 Der Beweis der einspracheweise vorgebrachten Behauptung des Beschwerdeführers, er sei bereits Ende März 2013 wieder aus dem Verwaltungsrat ausgetreten, obliegt nach den allgemeinen Beweisregeln im Sinne von Art. 8 des Zivilgesetzbuches dem Beschwerdeführer. Diesen Beweis vermag er nicht zu erbringen. Den Akten sind keinerlei diesbezügliche Anhaltspunkte zu entnehmen; es liegt namentlich kein Kündigungs- oder Austrittsschreiben bei den Akten und dies würde auch den Aussagen des Alleinaktionärs anlässlich der Einvernahme vor dem Konkursamt widersprechen, wonach der Beschwerdeführer vier Monate im Amt gewesen sei (Urk. 11/143/15; vgl. auch Eingabe vom 17. September, Urk. 7 S. 2). Der im Handelsregister eingetragene Austrittszeitpunkt vom 7. Juni 2013 ist demnach für die vorliegende Beurteilung massgebend (Urk. 11/143/43-44).
2.4.3 Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers, es seien im Jahr 2013 keine Löhne mehr ausbezahlt worden, deklarierte die Konkursitin für das Jahr 2013 gegenüber der Beschwerdegegnerin Lohnzahlungen an drei Arbeitnehmer: Zwischen Januar und Mai 2013 wurde an A.___ eine beitragspflichtige Lohnsumme von Fr. 40‘904.-- und an B.___ eine beitragspflichtige Lohnsumme von Fr. 30‘627.-- ausbezahlt. Zwischen März und Mai 2013 wurden C.___ Fr. 5‘544.-- an beitragspflichtigem Lohn ausbezahlt (Urk. 11/144/1-5). Die Arbeitgeberkontrolle vom 30. August 2014 ergab keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Lohnabrechnung falsch wäre, auch wenn mangels ordnungsgemässer Buchhaltung – wofür die Organe der Konkursitin einzustehen hätten - und überwiegend erfolgter Barzahlung der Löhne lediglich eine Plausibilitätskontrolle durchgeführt werden konnte (Urk. 11/143/1-2).
2.4.4 Jedoch ist – wie die Beschwerdegegnerin richtig ausführte – der vorliegende Schaden, für welchen eine Haftung grundsätzlich in Frage kommt, auf diejenigen entgangenen Beiträge zu beschränken, welche bis zum 7. Juni 2013, dem formellen Austritt des Beschwerdeführers aus dem Verwaltungsrat, zu entrichten gewesen wären, einschliesslich der bis dahin angefallenen Inkassokosten. Die Beschwerdegegnerin reduzierte die Schadenersatzsumme mit Entscheid vom 15. September 2015 (Urk. 2) daher zu Recht auf Fr. 50‘361.70, indem sie von der gesamten Schadensumme folgende Beträge in Abzug brachte (vgl. Urk. 13/2): Betreibungskosten vom 19. Juni 2014 (Position 2013 0001) im Umfang von Fr. 15.--, die Mahnkosten vom 19. August 2013 (Position 2013 0008 und 0009) im Umfang von Fr. 40.-- (2 x Fr. 20.--), die am 11. Juli 2014 (Position 2014 0004) sowie 25. Juli 2015 (Position 2014 0005) in Rechnung gestellten Verzugszinsen im Umfang von Fr. 2‘072.50 sowie die am 24. Juli 2014 in Rechnung gestellten Beiträge an den BBF (Post. 2014 0006) im Umfang von Fr. 278.75. Nicht haftbar gemacht werden kann der Beschwerdeführer indes auch für die am 22. April 2014 verbuchten Mahngebühren von Fr. 40.-- (Urk. 13/2 S. 6, Position 2014 0001). Hinsichtlich der für das Jahr 2013 geschuldeten Lohnbeiträge ist anzumerken, dass an sich eine Haftung lediglich im Umfang der bis 10. Mai 2013 zu bezahlenden Akontobeiträge (4 x Fr. 3‘630.80 = Fr. 14‘523.20) in Frage kommt. Da diese jedoch die für das Jahr 2013 effektiv geschuldeten Beiträge (Fr. 10‘797.45) zuzüglich Inkassokosten bei weitem übersteigen, bleibt die Haftung - soweit die weiteren Voraussetzungen gegeben sind, was nachfolgend zu prüfen ist - auf letztere beschränkt.
Damit kommt in Bezug auf den Beschwerdeführer eine Haftung für die offenen Beiträge 2012 (Fr. 38‘763.10) und 2013 (Fr. 10‘797.45) zuzüglich Mahngebühren (Fr. 120.--) und Veranlagungskosten (Fr. 200.--) sowie die Betreibungskosten (Fr. 498.--), unter Verrechnung mit der Gutschrift für die CO2-Rückverteilung im Umfang von Fr. 56.85, in Frage (vgl. Art. 34 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 3 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]). Dies entspricht einer Schadenssumme von Fr. 50‘321.70.
3.
3.1 Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. AHVV schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6).
3.2 Den Kassenakten ist zu entnehmen, dass die Gesellschaft im betreffenden Zeitraum keine einzige Beitragszahlung tätigte sowie wiederholt zur Beitragszahlung gemahnt und auch betrieben werden musste (Urk. 13/1-2, vgl. Urk. 11 „Aktenverzeichnis“). Es blieben schliesslich Lohnbeiträge zuzüglich Verwaltungs- und Mahnkosten im Gesamtbetrag von Fr. 52‘767.95 unbezahlt (E. 2.3.2). Damit ist die Gesellschaft ihren Pflichten als Arbeitgeberin nicht nachgekommen und hat öffentlichrechtliche Vorschriften missachtet.
Zu prüfen bleibt, ob und inwieweit der dadurch entstandene Schaden auf qualifiziert schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist.
4.
4.1
4.1.1 Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a).
4.1.2 Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss (BGE 112 V 156 E. 4 mit Hinweisen; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6).
4.1.3 Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende Verschulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). Bei einfachen Verhältnissen muss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstellung zu besorgen hat, in der Regel der Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma verlangt werden, und dies selbst dann, wenn er seine Befugnisse weitgehend an einen Geschäftsführer delegiert hat. Er kann mit der Delegation der Geschäftsführung nicht zugleich auch seine Verantwortung als einziges Verwaltungsorgan an den Geschäftsführer delegieren (BGE 108 V 199 E. 3b).
4.1.4 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei den nicht geschäftsführenden Verwaltungsratsmitgliedern von Aktiengesellschaften entscheidend, ob sie den ihnen obliegenden Kontroll- und Aufsichtspflichten nachgekommen sind. Nach Art. 716a Abs. 1 Ziff. 5 des Obligationenrechts (OR) obliegt dem Verwaltungsrat die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen. Gemäss dieser Bestimmung hat das Verwaltungsratsmitglied nicht nur die Pflicht, an den Verwaltungsratssitzungen teilzunehmen, sondern sich periodisch über den Geschäftsgang zu informieren und bei Unregelmässigkeiten einzuschreiten (Urteil des Bundesgerichts 9C_651/2012 vom 15. Mai 2013 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen). Zwar ist der nicht geschäftsführende Verwaltungsrat nicht verpflichtet, jedes einzelne Geschäft der mit der Geschäftsführung und Vertretung Beauftragten zu überwachen, sondern darf sich auf die Überprüfung der Tätigkeit der Geschäftsleitung und des Geschäftsganges beschränken. Dazu gehört, dass er sich laufend über den Geschäftsgang informiert, Rapporte verlangt, sie sorgfältig studiert, nötigenfalls ergänzende Auskünfte einzieht und Irrtümer abzuklären versucht. Ergibt sich aus diesen Informationen der Verdacht falscher oder unsorgfältiger Ausübung der delegierten Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse, ist der Verwaltungsrat verpflichtet, sogleich die erforderlichen Abklärungen und Massnahmen zu treffen (nötigenfalls durch Beizug von Sachverständigen) und eine genaue und strenge Kontrolle hinsichtlich der Beobachtung gesetzlicher Vorschriften auszuüben (BGE 114 V 219 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 9C_461/2009 vom 31. Dezember 2010 E. 5.3, je mit weiteren Hinweisen).
4.2
4.2.1 Der Beschwerdeführer war vom 20. Februar 2013 bis am 7. Juni 2013 als einziges Verwaltungsratsmitglied mit Einzelzeichnungsberechtigung formelles Organ der Konkursitin (Urk. 11/143/43-44). Damit war er für einen korrekten Abrechnungs- und Zahlungsverkehr mit der Beschwerdegegnerin verantwortlich. Aus dem Einvernahmeprotokoll des zuständige Konkursamtes vom 27. Januar 2014 (Urk. 11/143/8-20) mit Herrn A.___ geht hervor, dass beabsichtigt gewesen sei, den Beschwerdeführer zwar als einzigen Verwaltungsrat einzusetzen, dass er jedoch lediglich Strohmann gewesen sei. Ob dies zutrifft oder nicht kann letztlich offen bleiben. So oder anders muss sich der Beschwerdeführer anrechnen lassen, dass er als einziges Organ seinen Überwachungsaufgaben nicht nachgekommen ist.
4.2.2 Werden bei ungenügender Liquidität die einen Forderungen bezahlt, andere aber nicht, ist dies grundsätzlich nicht grobfahrlässig. Nach der Rechtsprechung zu Art. 52 AHVG, von welcher abzuweichen kein Anlass besteht, ist es allerdings - allenfalls abgesehen von kurzfristigen Ausständen - grobfahrlässig, Löhne zu bezahlen, wenn die darauf geschuldeten AHV-Beiträge nicht gedeckt sind. Gegenteiliges Verhalten ist den verantwortlichen Organen grundsätzlich als qualifiziertes Verschulden zuzurechnen, was die volle Schadenersatzpflicht nach sich zieht, sofern ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der schuldhaften Verletzung von Vorschriften und dem Schadenseintritt besteht und die Ausgleichskasse kein Mitverschulden trifft. Der Grund liegt in der besonderen Natur der AHV-Beiträge, hinsichtlich welcher der Arbeitgeber die Funktion eines Vollzugsorgans ausübt (Art. 51 AHVG). Daraus resultiert eine besondere Pflicht, für die ordnungsgemässe Bezahlung der Beiträge zu sorgen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_311/2015 vom 9. Juli 2015 E. 4.2.2 mit Hinweisen).
Rechtsprechungsgemäss tritt ein Verwaltungsratsmitglied einer Aktiengesellschaft mit der Mandatsübernahme in die Verantwortung sowohl für die laufenden als auch für die verfallenen, von der Unternehmung in früheren Jahren schuldig gebliebenen Sozialversicherungsabgaben ein, und es ist seine Pflicht, nicht nur für die Bezahlung der laufenden, sondern gerade auch für die Begleichung verfallener Abgaben besorgt zu sein (ZAK 1992 S. 254 f. E. 7b). Die Schadenersatzpflicht eines neu mandatierten Organs entfällt nach der Rechtsprechung allerdings dort, wo die Unternehmung bei der Mandatsübernahme bereits zahlungsunfähig oder der Schaden bereits eingetreten war. Denn in einem solchen Fall fehlt es am erforderlichen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem säumigen Verhalten des neuen Organs und dem Schadenseintritt (vgl. BGE 119 V 401 E. 4c).
4.2.3 Für die Jahre 2012 und 2013 blieben Lohnbeiträge, Verwaltungs- und Mahnkosten im Umfang von rund Fr. 53‘000.-- unbezahlt (E. 2.4.4). Dennoch zahlte die Gesellschaft im Jahr 2012 im Umfang von Fr. 179‘551.-- und im Jahr 2013 im Umfang von Fr. 77‘075.-- weiterhin Löhne im Gesamtbetrag von Fr. 256‘626.-- (Bericht über die Arbeitgeberkontrolle vom 30. Juni 2014 [Urk. 11/142/1-2] und Jahresabrechnung 2013 [Urk. 11/144], vgl. E. 5.2) aus, ohne die darauf entfallenden Lohnbeiträge zu bezahlen oder sicherzustellen. Es bestehen damit keine Anhaltspunkte dafür, dass die Konkursitin im Zeitpunkt der Übernahme des Verwaltungsratsmandates zahlungsunfähig gewesen wäre, weshalb dem Beschwerdeführer als einziges Organ die Nichtbegleichung der längst fällig gewesenen Sozialversicherungsbeiträge des Jahres 2012 als grobfahrlässige Unterlassung anzurechnen ist. Während seiner Amtsausübung hat der Beschwerdeführer weder für die Bezahlung der laufenden Beiträge noch für deren Sicherstellung gesorgt, was ebenfalls grundsätzlich als grobfahrlässiges Verhalten einzustufen ist. Exkulpationsgründe nennt der Beschwerdeführer nicht. Kein solcher begründet jedenfalls, wenn ein Mandat lediglich pro forma übernommen wird, ohne sich um die damit verbundenen, von Gesetzes wegen auferlegten Pflichten zu kümmern.
5.
5.1 Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missachtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 120 E. 4).
Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 334 E. 3c).
5.2 Das vorwerfbare Verhalten führte zum Schaden der Beschwerdegegnerin. Wäre die Konkursitin unter der Verantwortung des Beschwerdeführenden ihren Zahlungs- und Abrechnungspflichten rechtzeitig und vollständig nachgekommen und wären nur soweit Löhne ausbezahlt worden, als die darauf geschuldeten Abgaben bei Fälligkeit hätten beglichen werden können, wäre der Schaden nicht eingetreten. Ein Mitverschulden seitens der Beschwerdegegnerin ist nicht dargetan.
6. Nach dem Gesagten ist der Einspracheentscheid vom 15. September 2015 insoweit abzuändern, als der Haftungsbetrag um Fr. 40.-- auf Fr. 50‘321.70 zu reduzieren ist. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 15. September 2015 insoweit abgeändert, als der Beschwerdeführer verpflichtet wird, der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, Schadenersatz im Betrag von Fr. 50‘321.70 zu leisten.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___, unter Beilage je einer Kopie der Urk 13/1-2 sowie Urk. 14
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHausammann