Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AK.2015.00043

damit vereinigt

AK.2015.00044




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiber Stocker

Urteilvom 23. September 2016

in Sachen


1.    X.___



2.    Y.___



Beschwerdeführer


beide vertreten durch Rechtsanwalt Manuel Bader

Streichenberg Rechtsanwälte

Stockerstrasse 38, 8002 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin






Sachverhalt:

1.    Die Z.___ mit Sitz in A.___ war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen und rechnete mit ihr die paritätischen und FAK-Beiträge ab (vgl. Urk. 11/1-2). Mit Verfügung vom 11. Februar 2014 eröffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts Andelfingen über die Gesellschaft den Konkurs; am 7. Juli 2014 wurde das Verfahren mangels Aktiven eingestellt (Urk. 5).

    Mit Verfügungen vom 29. Juni 2015 (Urk. 10/95-96) verpflichtete die Ausgleichskasse X.___, ehemals Geschäftsführer der Konkursitin, und Y.___, den ehemaligen Vorsitzenden der Geschäftsführung der Konkursitin, in solidarischer Haftung zur Bezahlung von Schadenersatz für entgangene Beiträge in der Höhe von Fr. 23‘801.. Die dagegen erhobenen Einsprachen von X.___ vom 13. Juli 2013 (Urk. 10/97) und Y.___ vom 27. Juli 2015 (Urk. 10/99) hiess die Ausgleichskasse mit Entscheiden vom 11. September 2015 (Urk. 2 = Urk. 10/105 beziehungsweise Urk. 6/2 = Urk. 10/106) teilweise gut und reduzierte die geforderte Schadenersatzsumme auf Fr. 23‘491.05.


2.    Dagegen liessen X.___ und Y.___ mit Eingaben vom 12. Oktober 2015 (Urk. 1 und Urk. 6/1) Beschwerden erheben mit den Anträgen auf ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Einspracheentscheide. Eventualiter liessen sie beantragen, die Schadenersatzforderung herabzusetzen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Ausgleichskasse. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2015 (Urk. 7) wurden die beiden Beschwerdeverfahren vereinigt. Die Ausgleichskasse schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 30. November 2015 (Urk. 9) auf Abweisung der Beschwerden. Replicando liessen X.___ und Y.___ an ihren Anträgen festhalten (Urk. 14). Mit Eingabe vom 24. Februar 2016 (Urk. 17) verzichtete die Ausgleichskasse auf die Erstattung einer Duplik, was der Gegenseite zur Kenntnis gebracht wurde (vgl. Urk. 18).

    Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter- lassenenversicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG).

    Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit. c). Gleiches gilt für die bis 31. Dezember 2008 nach kantonalem Recht erhobenen FAK-Beiträge (§ 33 Abs. 2 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung bzw. § 33 des ab 1. Januar 2008 bis 30. Juni 2009 gültig gewesenen Kinderzulagengesetzes; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts 2P.251/1996 vom 30. Juni 1997).

1.2

1.2.1    Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE 126 V 443 E. 3a, 121 III 382 E. 3bb, 388 E. 3a, je mit Hinweisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt sind (vgl. beispielsweise BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Entrichtung wegen Zahlungsunfähigkeit des beitragspflichtigen Arbeitgebers nicht mehr möglich ist (vgl. beispielsweise BGE 121 V 234, 240). Im ersten Fall gilt der Schaden als eingetreten, sobald die Beiträge verwirkt sind (BGE 123 V 12 E. 5b, 170 E. 2a, 112 V 156 E. 2, 108 V 189 E. 2d, je mit Hinweisen). Im zweiten Fall gilt der Schadenseintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können (BGE 123 V 12 E. 5b, 170 E. 2a, 121 III 382 E. 3bb, 113 V 256, 112 V 156 E. 2).

1.2.2    Der Schadenersatzanspruch verjährt zwei Jahre, nachdem die zuständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, jedenfalls fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Diese Fristen können unterbrochen werden. Der Arbeitgeber kann auf die Einrede der Verjährung verzichten (Art. 52 Abs. 3 AHVG; vgl. auch BGE 131 V 4 oben).

    Bei Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven gilt der Schaden als mit dem entsprechenden Beschluss eingetreten, der den Konkurs amtlich für fruchtlos erklärt, woraus der Verlust der Beitragsforderung der Ausgleichskasse resultiert. Die Frist von zwei Jahren für die Geltendmachung der Schadenersatzforderung seit Kenntnis des Schadens beginnt demnach vom Zeitpunkt der Fruchtloserklärung beziehungsweise von deren Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) an zu laufen (BGE 129 V 193 E. 2.3, 128 V 10 E. 5a, 126 V 443 E. 3c).

1.3    Das Konkursverfahren über die Z.___ wurde - wie bereits erwähnt - am 7. Juli 2014 mangels Aktiven eingestellt (Urk. 5). Damit wurde die zweijährige Verjährungsfrist von Art. 52 Abs. 3 AHVG ausgelöst. Mit dem Erlass der Schadenersatzverfügungen vom 29. Juni 2015 (Urk. 10/95-96) wahrte die Beschwerdegegnerin die genannte Frist. Die streitgegenständlichen Forderungen sind somit nicht verjährt.


2.

2.1    Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5).

2.2

2.2.1    Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Solidarforderungen gegenüber den Beschwerdeführern im Wesentlichen auf die Lohndeklaration der Z.___ für das Jahr 2013 (Urk. 10/84) und den Bericht des Revisors über die Arbeitgeberkontrolle vom 19. März 2014 (Urk. 10/78; vgl. auch die Deklaration für das Jahr 2014, in dem keine beitragspflichtigen Löhne mehr ausbezahlt wurden [Urk. 11/80]). Des Weiteren liegen die Beitragsübersicht vom 30. November 2015 (Urk. 11/1), der Kontoauszug desselben Datums (Urk. 11/2) sowie diverse Mahnungen (vgl. Urk. 11/38-39, 11/51-52, 11/55, 11/61, 11/63, 11/66 und 11/74), Verzugszinsabrechnungen (vgl. Urk. 11/45, 11/54, 11/57 und 11/67), Betreibungs- und Fortsetzungsbegehren (vgl. Urk. 11/40, 11/47 und 11/62) und Zahlungsbefehle (vgl. Urk. 11/42 und 11/49) bei den Akten.

    Aus der Lohndeklaration der Z.___ für das Jahr 2013 (Urk. 11/84) sowie dem Revisionsbericht vom 19. März 2014 (Urk. 11/78) ist ersichtlich, dass die Gesellschaft von Januar bis Dezember 2013 Lohnzahlungen von insgesamt Fr. 252‘673. ausgerichtet hat. Der Ausstand resultiert aus der Gegenüberstellung der gemäss Kontoauszug und Beitragsübersicht geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge zuzüglich Nebenkosten und der von der Z.___ geleisteten Zahlungen. Danach besteht ein Saldo von Fr. 23‘801. zu Gunsten der Beschwerdegegnerin (Urk. 11/1-2).

2.2.2    Die Beschwerdegegnerin reduzierte - wie bereits ausgeführt - im angefochtenen Einspracheentscheid den von den Beschwerdeführern geforderten Schadenersatz auf Fr. 23‘491.05. Sie zog vom Gesamtschaden die am 24. Januar 2014 in Rechnung gestellten Verzugszinsen von Fr. 57.30 und die am 24. April 2014 in Rechnung gestellten Beiträge an den Berufsbildungsfonds von Fr. 252.65 ab (vgl. dazu Urk. 2 S. 2 E. 3f). Dabei berücksichtigte die Beschwerdegegnerin, dass am 11. Februar 2014 der Konkurs über die Z.___ eröffnet worden war (vgl. Urk. 5) und dass eine Haftung der Beschwerdeführer grundsätzlich nur für die davor fällig gewordenen Ausstände in Betracht kommt (vgl. Urk. 2 S. 2 E. 3b) beziehungsweise für jene Beitragsforderungen, die vor der Konkurseröffnung innert der auf die Fälligkeit folgenden zehntägigen Zahlungsfrist hätten beglichen werden müssen (vgl. AHI 1994 S. 36 E. 6b).

    Von diesem Grundsatz wich die Beschwerdegegnerin jedoch hinsichtlich der für das Jahr 2013 nachgeforderten Beiträge (vgl. Urk. 11/2 Position 2014 0002; Rechnung vom 25. März 2014) ab, und zwar mit der Begründung, dass es die Z.___ pflichtwidrig versäumt habe, die 2013 eingetretene wesentliche Erhöhung der Lohnsumme rechtzeitig zu melden. Deshalb seien zu niedrige Akontobeiträge gefordert worden. Diese Pflichtwidrigkeit lastete die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführern an. Deshalb ist - nach Auffassung der Beschwerdegegnerin - diese Nachforderung, auch wenn sie erst nach der Konkurseröffnung in Rechnung gestellt worden ist, bei der Schadensberechnung zu berücksichtigen (vgl. dazu Urk. 2 S. 2 E. 3c-e). Die Beschwerdeführer widersprachen dieser Auffassung. Da diese Frage jedoch nicht in erster Linie die ziffernmässige Schadensberechnung beschlägt, sondern hauptsächlich eine Frage des Verschuldens beziehungsweise eines allfälligen pflichtwidrigen Verhaltens der Beschwerdeführer betrifft, ist darauf nicht vorliegend bei der Prüfung der ziffernmässigen Schadensberechnung, sondern unter E. 5.2.2 (Prüfung des Verschuldens der Beschwerdeführer) einzugehen.

2.2.3    Die Beschwerdeführer liessen in Bezug auf das Quantitativ der streitgegenständlichen Solidarforderungen rügen, dass sich der geltend gemachte Schaden nicht zuverlässig überprüfen lasse. Im Einzelnen wurde gerügt, dass eine Gutschrift von Fr. 3‘649.55 sowie eine Zahlung von Fr. 4‘500. nicht berücksichtigt worden seien (Urk. 1 S. 7 und Urk. 6/1 S. 7).

    Diese Rügen erweisen sich, wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführte (vgl. Urk. 9 S.  E. 4), als nicht stichhaltig. Die Gutschrift von Fr. 3‘649.95, bei der es sich um eine „virtuelle Gutschrift“ handelte, wurde im Kontokorrent von Position 2004 0002 auf Position 2004 0001 umgebucht (vgl. Urk. 11/2 S. 5 f.). Auf den Saldo hatte diese Umbuchung keinen Einfluss. Die Zahlung von Fr. 4‘500. ging am 20. Januar 2014 ein und wurde unter der Position 2013 0003 verbucht (Urk. 11/2 S. 5 oben). Auch diesbezüglich spielt es in Bezug auf den Gesamtsaldo keine Rolle, unter welcher Position ein Eingang verbucht wird.

    Es ist eine gerichtsnotorisch bekannte Tatsache, dass das von der Beschwerdegegnerin verwendete Buchhaltungsprogramm unübersichtlich und nicht leicht zu durchschauen ist. Das ändert aber nichts daran, dass die Buchungen und der Saldo mit noch vertretbarem Aufwand überprüft werden können. Auch insoweit ist die Kritik der Beschwerdeführer im Ergebnis nicht zielführend.

2.3    Vielmehr ist nach dem Gesagten das Quantitativ der streitgegenständlichen Forderungen durch die Akten ausgewiesen. Anhaltspunkte für Berechnungsfehler sind nicht ersichtlich. Demzufolge ist von einem vorliegend relevanten Schaden in der Höhe von Fr. 23‘491.05 (= Fr. 23‘801. ./. Fr. 57.30 ./. Fr. 252.65) auszugehen. Dieser Betrag steht jedoch unter dem Vorbehalt, dass auch die erst nach Konkurseröffnung in Rechnung gestellten Ausgleichsbeiträge für das Jahr 2013 (Urk. 11/2 Position 2014 0002) in die Schadensberechnung einzufliessen haben (vgl. dazu oben E. 2.2.2). Andernfalls würde sich der relevante Schadensbetrag um die genannte Ausgleichsforderung verringern. Dies wird - wie ausgeführt - unten in E. 5.2.2 zu prüfen sein.


3.

3.1    Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6).

3.2    Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Z.___ den ihr als Arbeitgeberin obliegenden Zahlungsverpflichtungen im Jahr 2013 nur unvollständig nachkam, weshalb sich die Beschwerdegegnerin gezwungen sah, die Z.___ wiederholt zu mahnen und gegen die Gesellschaft auf dem Wege der Schuldbetreibung vorzugehen (vgl. oben E. 2.2.1). Vorliegend blieben geschuldete Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten) in der Höhe von Fr. 23‘801. unbezahlt (vgl. E. 2.2). Wie bereits ausgeführt wurde, ist davon ein noch zu bestimmender Teil im vorliegenden Verfahren relevant. Es bedarf aber keiner weiteren Ausführungen, dass die Z.___ Vorschriften im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AHVG verletzt hat, weshalb der von ihr verursachte Schaden grundsätzlich voll zu decken ist.

    Zu prüfen bleibt, inwieweit diese Missachtung öffentlichrechtlicher Arbeitgeberpflichten auf grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten der Beschwerdeführer zurückzuführen ist.


4.

4.1    Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a S. 186). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHVVorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b S. 186; ZAK 1985 S. 576 E. 2).

    So kann es sein, dass es einem Arbeitgeber, der sich in schwieriger finanzieller Lage befindet, durch das Nichtbezahlen der Beiträge gelingt, die Existenz seines Unternehmens zu retten. Ein solches Vorgehen führt allerdings nur dann nicht zu einer Haftung gemäss Art. 52 Abs. 1 AHVG, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt seiner Entscheidung aufgrund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage damit rechnen durfte, dass er die Forderung der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist würde befriedigen können (BGE 108 V 183 S. 188; ZAK 1992 S. 248 E. 4b; vgl. BGE 132 III 523 S. 530).

4.2

4.2.1    Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe eines Arbeitgebers zu ermitteln (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 51 E. 2a, S. 620 E. 3b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6).

4.2.2    Nicht jedes einem Unternehmen als solchem anzulastende Verschulden muss auch ein solches seiner sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb des Unternehmens zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a S. 202; ZAK 1985 S. 620 E. 3b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.5 S. 528).

4.2.3    Formell eingesetzte Geschäftsführer einer GmbH wie auch Personen, die faktisch die Funktion eines Geschäftsführers ausüben, haften für den der Ausgleichskasse zufolge nicht bezahlter Bundessozialversicherungsbeiträge entstandenen Schaden nach den gleichen Grundsätzen wie Organe einer Aktiengesellschaft. Dagegen besteht für den blossen Gesellschafter einer GmbH vorbehältlich einer abweichenden statutarischen Regelung keine Pflicht zur Kontrolle oder Überwachung der Geschäftsführung, weshalb ihm das Fehlverhalten der Gesellschaft auch nicht angerechnet werden darf (BGE 126 V 237 ff.).


5.

5.1    Die Beschwerdeführer liessen zu ihrer Entlastung in zwei nahezu gleichlautenden Beschwerdeschriften (Urk. 1 und Urk. 6/1) vortragen, dass sich die Z.___ aufgrund von Marktveränderungen in einer schweren Krise befunden und mit Liquiditätsproblemen gekämpft habe. Deshalb seien Sanierungsmassnahmen ergriffen worden. Im Laufe des Jahres 2013 sei es der Z.___ gelungen, einen wesentlichen Betriebsteil abzustossen, um Schlimmeres zu verhindern. Der Grossteil der Arbeitnehmer und ein Teil der Aktiven sei per 1. August 2013 übernommen worden. Wäre dies nicht gelungen, hätte man bereits früher Konkurs anmelden müssen (S. 4 f.). Die restrukturierte Z.___ habe sich trotz massivem Personalabbau nicht erholt und ging kurze Zeit später Konkurs (S. 6). Die Beschwerdeführer hätten keine Pflichtwidrigkeiten zu verantworten. Die Abrechnungs- und Meldepflichten seien eingehalten worden. Insbesondere werde bestritten, dass die Z.___ es versäumt habe, eine höhere Lohnsumme zu melden. Die hier interessierende Lohnsumme 2013 sei der Beschwerdegegnerin aufgrund der Deklaration 2012 bekannt gewesen. Der Beschwerdegegnerin sei insbesondere bekannt gewesen, dass neue Arbeitnehmer beschäftigt worden seien (S. 7 f.). Die Beschwerdegegnerin habe es selbst zu vertreten, dass sie zu tiefe Akontorechnungen gestellt habe. Zudem habe man Sanierungsmassnahmen eingeleitet. Die ergriffenen Sanierungsmassnahmen berechtigten die Beschwerdeführer, die Sozialversicherungsbeiträge vorübergehend zurückzubehalten (S. 8 f.).

    Replicando liessen die Beschwerdeführer an ihren Ausführungen festhalten und ergänzen, dass die Beschwerdegegnerin bei Kenntnis von doppelt so hohen Lohnsummen nicht weiter auf alte Zahlen habe abstellen dürfen und vom Arbeitgeber nicht habe verlangen können, die Lohnsumme formell zweimal zu melden, nämlich einmal mit der Lohnsummenmeldung für das Vorjahr und gleichzeitig noch ein zweites Mal für die mutmassliche Lohnsumme im laufenden Jahr, sofern diese Zahlen voraussichtlich übereinstimmten (Urk. 14).

5.2

5.2.1    Der Beschwerdeführer 1 war ab 29. November 2012 Geschäftsführer der Z.___. Der Beschwerdeführer 2 amtete seit dem 8. September 2010 als Vorsitzender der Geschäftsführung. Beide zeichneten mit Einzelunterschrift (Urk. 5). Bei der Z.___ handelte es sich um ein kleines Unternehmen mit einfacher Verwaltungsstruktur und nur wenigen Angestellten (vgl. Urk. 10/84). Bei derart leicht überschaubaren Verhältnissen muss von jedem Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung verlangt werden, dass er den Überblick über alle wesentlichen Belange des Unternehmens hat.

5.2.2    Nach Art. 35 Abs. 1 AHVV haben die Arbeitgeber periodisch Akontobeiträge zu entrichten. Diese werden von der Ausgleichskasse auf Grund der voraussichtlichen Lohnsumme festgesetzt. Gemäss Art. 35 Abs. 2 AHVV haben die Arbeitgeber der Ausgleichskasse wesentliche Änderungen der Lohnsumme während des laufenden Jahres zu melden. Nach Rz 2048 der Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO (WBB) des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV gilt eine Abweichung der jährlichen Lohnsumme um mindestens 10 % von der ursprünglichen voraussichtlichen Lohnsumme als wesentlich. Darauf stellt auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung ab (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_355/2010 vom 17. August 2010 E. 5.1).

    Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführte (Urk. 9 S. 2 Ziff. 5), muss der Arbeitgeber, um seine Meldepflicht zu erfüllen, die Ausgleichskasse von sich aus über die voraussichtlich höhere Lohnsumme für das Folgejahr (beziehungsweise das laufende Jahr) informieren. Eine eingereichte Lohndeklaration für das vergangene Jahr – die Lohndeklaration 2012 (Urk. 10/44) reichten die Beschwerdeführer im Übrigen erst am 15. März 2013 ein (vgl. aber Art. 36 Abs. 2 AHVV) -, woraus eine höhere Lohnsumme hervorgeht, reicht dazu nicht aus. Daraus kann die Ausgleichskasse nicht schliessen, dass sich die Lohnsumme dauerhaft und bleibend beziehungsweise wenigstens auch in Bezug auf das Folgejahr erhöhen wird. Deshalb sind die Ausgleichskassen auf möglichst genaue Schätzungen der Arbeitgeber und entsprechender - möglichst zeitnaher - Erhöhungsmeldungen angewiesen. Das ist Sinn und Zweck der Bestimmungen von Art. 35 Abs. 1 und 2 AHVV.

    Aus dem Gesagten folgt, dass sich die Z.___ beziehungsweise die als Geschäftsführer der Gesellschaft amtenden Beschwerdeführer widerrechtlich und schuldhaft verhielten, als sie es unterliessen, der Beschwerdegegnerin die höhere mutmassliche Lohnsumme des Jahres 2013 zu melden. Damit verhinderten sie, dass die Beschwerdegegnerin die Akontobeiträge anpassen konnte. Demzufolge entrichtete die Z.___ viel zu tiefe Akontobeiträge, was zu einer erheblichen Ausgleichsrechnung führte (vgl. Urk. 11/2 Position 2014 0002); die Ausgleichsforderung war jedoch infolge des Konkurses der Z.___ nicht mehr einbringlich. Dies gereicht den Beschwerdeführern zum Verschulden, weshalb die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführer zu Recht auch für diese Schadensposition ins Recht gefasst hat. Somit beläuft sich der vorliegend relevante Schadensbetrag auf Fr. 23‘491.05 (vgl. dazu oben E. 2.2.2 und 2.3).

5.2.3    Des Weiteren müssen sich die Beschwerdeführer, die - wie ausgeführt - als Geschäftsführer einer kleinen Unternehmung den Überblick über alle wesentlichen Belange der Z.___ haben mussten, den Vorhalt gefallen lassen, dass die Z.___ für das Jahr 2013 Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten) in der Höhe von Fr. 23‘801., wovon vorliegend Fr. 23‘491.05 relevant sind, schuldig blieb (vgl. E. 2.2, 2.3 und 5.2.2), im Jahr 2013 aber Lohnzahlungen in der Höhe von Fr. 252‘673. ausrichtete (Urk. 10/84). Dabei handelte es sich unter anderem auch um Lohnzahlungen an den Beschwerdeführer 2. Von August bis Dezember 2013 war der Beschwerdeführer 2 der einzige Lohnbezüger der Z.___ (Urk. 10/84). Mit anderen Worten räumte die Z.___ den Lohnzahlungen (und nicht zuletzt den Lohnzahlungen an den Beschwerdeführer 2) Priorität vor der Beitragsentrichtung ein. Indem die Beschwerdeführer nicht gegen diese Praxis der Z.___ einschritten beziehungsweise selbst diese Vorgehensweise wählten (zu geringe Akontozahlungen angesichts der ausgerichteten Löhne), verletzten sie ihre öffentlichrechtlichen Pflichten als Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie hätten nämlich dafür sorgen müssen, dass die Gesellschaft nur Löhne ausrichtet, für die sie auch die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge zu leisten imstande ist (für viele: Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 26/06 vom 10. April 2006 E. 4.3 mit Hinweis).

5.2.4    Die Beschwerdeführer können sich zur Rechtfertigung dieses Verstosses gegen die gesetzliche Beitragszahlungspflicht vorliegend nicht auf die oben in E. 4.1 wiedergegebene höchstrichterliche Praxis berufen, wonach es in schwierigen finanziellen Situationen unter Umständen gerechtfertigt sein kann, die Beiträge nicht zu bezahlen, um die Existenz des Unternehmens zu retten. Es ist zu betonen, dass ein solches Vorgehen nur dann nicht zu einer Haftung nach Art. 52 AHVG führt, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt seiner Entscheidung aufgrund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage damit rechnen durfte, dass er die Forderung der Ausgleichskasse binnen nützlicher Frist werde befriedigen können. Es muss demzufolge sowohl ein materielles, inhaltliches Element (die seriösen Sanierungsaussichten) als auch ein zeitliches Element (binnen nützlicher Frist) erfüllt sein. Nach der klaren Praxis genügt hingegen die Aussicht auf eine Befriedigung in fernerer Zukunft (oder gar erst nach Durchführung eines schuldbetreibungsrechtlichen Verfahrens) nicht zur Entlastung.

    Ob vorliegend überhaupt ein eigentlicher Sanierungsplan im Sinne der genannten Praxis vorlag, ist zweifelhaft, kann aber letztlich offenbleiben. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, entstand der Schaden der Beschwerdegegnerin nämlich nicht dadurch, dass die Z.___ einen Sanierungsplan verfolgte und deshalb (kurzfristig) die Sozialversicherungsbeiträge nicht entrichtete, etwa um einen Liquiditätsengpass zu überbrücken. Der Schaden der Beschwerdegegnerin entstand vielmehr dadurch, dass die Beschwerdeführer pflichtwidrig die vorgeschriebene Meldung der erhöhten mutmasslichen Lohnsumme nicht meldeten und deshalb die Z.___ zu tiefe Akontobeiträge bezahlte. Mit einer (angeblichen) Sanierung hatte dies alles nichts zu tun. Zwischen dem entstandenen Schaden und einem etwaigen Sanierungsplan besteht kein Kausalzusammenhang.

5.2.5    Auch soweit die Beschwerdeführer ausführen liessen, die Beschwerdegegnerin treffe ein erhebliches Selbstverschulden am Eintritt des Schadens, weil sie die Akontobeiträge der Z.___ nicht (von sich aus) angepasst habe (vgl. Urk. 1 S. 11 und Urk. 6/1 S. 11), kann ihnen nicht gefolgt werden. Von einem Selbst- oder Mitverschulden der Beschwerdegegnerin, das in sinngemässer Anwendung von Art. 44 Abs. 1 OR eine Herabsetzung der streitgegenständlichen Forderung rechtfertigte (BGE 122 V 185), kann nicht die Rede sein. Wie bereits ausgeführt wurde, war es zum einen die Pflicht der Z.___ beziehungsweise der Beschwerdeführer, unaufgefordert die entsprechenden Meldungen zu erstatten, und zum anderen war es für die Beschwerdegegnerin als Aussenstehende nicht erkennbar, wie sich die von der Z.___ ausgerichtete Lohnsumme entwickeln wird. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdegegnerin eine Vielzahl von beitragspflichtigen Arbeitgebern angeschlossen ist, so dass sie auf korrekte Meldungen angewiesen ist; eine ständige Überprüfung sämtlicher angeschlossener Arbeitgeber wäre nicht möglich.


5.3    Zusammenfassend ergibt sich, dass die prioritäre Behandlung der Lohnzahlungen vor der Beitragsentrichtung beziehungsweise die unterlassene Meldung der korrekten mutmasslichen Lohnsumme zumindest als grobfahrlässig zu qualifizieren ist. Es liegen keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe vor. Auch ein haftungsherabsetzendes Mitverschulden der Beschwerdegegnerin ist zu verneinen.


6.    Unter den gegebenen Umständen ist das Verhalten der Beschwerdeführer ohne Weiteres auch als adäquat kausal (BGE 119 V 406 E. 4a) für den bei der Beschwerdegegnerin eingetretenen - vorliegend relevanten - Schaden von Fr. 23‘491.05 zu betrachten. Hätten sie die erforderlichen Lohnmeldungen gemacht (korrekte mutmassliche Lohnsumme für das Jahr 2013) und nicht bis zuletzt den Lohnzahlungen (namentlich an den Beschwerdeführer 2) Priorität vor der Beitragsentrichtung eingeräumt, wäre die Beschwerdegegnerin nicht geschädigt worden. Deshalb wurden die Beschwerdeführer zu Recht verpflichtet, für den entstandenen Schaden (soweit vorliegend relevant) in solidarischer Haftung Ersatz zu leisten. Demzufolge sind die Beschwerden abzuweisen.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerden werden abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Manuel Bader

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Da der Streitwert unter Fr. 30'000.-- liegt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde nach Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 2 BGG), wobei in der Beschwerde auszuführen ist, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG).


    Soweit keine Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG zulässig ist, kann gegen diesen Entscheid innert der gleichen Frist von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Gerügt werden kann nach Art. 116 BGG die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten.

    Werden sowohl die Beschwerde als auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

    Die Fristen stehen während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubStocker