Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
AK.2015.00052 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 27. Februar 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___ wurde am 29. Januar 2013 (Tagebucheintrag) als einziger Verwaltungsrat und Geschäftsführer der Y.___ im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen (Urk. 3/2, Urk. 7/1/1, Urk. 7/102/3). Die Gesellschaft wurde mit Statutenänderung vom 25. Mai 2014 in Z.___ umfirmiert (Urk. 3/2, Urk. 7/74/1, Urk. 7/102/1) Am 18. Juli 2014 wurde der Registereintrag von X.___ wieder gelöscht (Urk. 3/2, Urk. 7/102/3). Die Gesellschaft war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen (vgl. Urk. 7/6-7). Mit Urteil des Konkursrichters des Bezirksgerichts Zürich vom 5. März 2015 wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet (Urk. 3/2, Urk. 7/106). Das Konkursverfahren wurde mit Urteil desselben Richters vom 31. März 2015 mangels Aktiven wieder eingestellt (Urk. 3/2, Urk. 7/109).
Mit Verfügung vom 8. Juni 2015 verpflichtete die Ausgleichskasse X.___ als Einzelhafter zu Schadenersatz für ihr entgangene Lohnbeiträge (inkl. Mahn-, Verwaltungs-, Betreibungskosten und Verzugszinsen) im Betrag von Fr. 45‘008.05 (Urk. 7/119). Die dagegen von X.___ am 9. Juni 2015 erhobene Einsprache (Urk. 7/120) hiess die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 20. November 2015 teilweise gut und stellte fest, dass er Schadenersatz in der Höhe von bloss Fr. 31‘913.20 zu leisten habe (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 20. November 2015 erhob X.___ am 21. November 2015 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 6. Januar 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage der Kassenakten [Urk. 7/1-134]), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. Januar 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG).
1.2 Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit. c).
2.
2.1 Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5).
2.2 Mit Schadenersatzverfügung vom 8. Juni 2015 machte die Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer eine Schadenersatzforderung im Betrag von Fr. 45‘008.05 geltend (Urk. 7/119). Gemäss Konto-Auszug und Beitragsübersicht der Beschwerdegegnerin vom 5. Januar 2016 (Urk. 7/133-134) setzt sich dieser Betrag aus den folgenden unbezahlt gebliebenen Lohnbeiträgen (jeweils inkl. Nebenkosten) zusammen: den Akontobeiträgen für das 2. Quartal 2013 von Fr. 4‘940.10, für das 3. Quartal 2013 von Fr. 6‘250.75 und für das 4. Quartal 2013 von Fr. 6‘183.75, den Ausgleichsrechnungen für das Jahr 2013 von Fr. 1‘269.70 und Fr. 484.10, den Akontobeiträgen für das 1. Quartal 2014 von Fr. 8‘452.10 und für den April 2014 von Fr. 2‘808.70 sowie der Rechnung für das Jahr 2014 von Fr. 14‘618.85 (ohne die Mahngebühr von Fr. 20.--, weil diese erst nach der Schadenersatzverfügung vom 8. Juni 2015, am 20. Juli 2015, in Rechnung gestellt wurde; vgl. Pos. 2013 0002 bis Pos. 2015 0001 des Konto-Auszugs [Urk. 7/134]).
2.3
2.3.1 Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, dass die Konkursitin im Jahr 2014 keine Arbeitnehmer mehr beschäftigt und damit auch keine Löhne mehr ausbezahlt habe (Urk. 1).
2.3.2 Falls das ins Recht gefasste Organ glaubhaft vorbringt, dass die Gesellschaft keine Arbeitnehmer beschäftigt und keine Löhne ausbezahlt hat, so hat die Ausgleichskasse zum Beweis ihrer Forderung Unterlagen aufzulegen, woraus ersichtlich ist, wann und an wen die der Beitragsforderung zugrundeliegende Lohnzahlungen erfolgt sind (Urteil des Bundesgerichts H 3/02 vom 4. Juli 2002 E. 3c; Marco Reichmuth, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Diss. Freiburg 2008, S. 256 Rz. 1083 mit Hinweis). Vorausgesetzt ist jedoch, dass das Organ seine Vorbringen ausreichend substantiiert (vgl. Urteile des Bundesgerichts H 19/01 vom 26. September 2001 E. 4a und H 21/04 vom 29. September 2004 E. 4.2 f.).
Es ist weiter darauf hinzuweisen, dass die Arbeitgeber im laufenden Jahr periodisch Akontobeiträge zu entrichten haben, welche von der Ausgleichskasse aufgrund der voraussichtlichen Lohnsumme festgesetzt werden (Art. 35 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]). Die Arbeitgeber haben der Ausgleichskasse wesentliche Änderungen der Lohnsumme während des laufenden Jahres zu melden (Art. 35 Abs. 2 AHVV). Alsdann haben die Arbeitgeber die Löhne innert 30 Tagen nach dem Ablauf der Abrechnungsperiode, welche das Kalenderjahr umfasst, abzurechnen (Art. 36 Abs. 2 und 3 AHVV). Die Ausgleichskasse nimmt den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlichen geschuldeten Beiträgen aufgrund der Abrechnung vor (Art. 36 Abs. 4 Satz 1 AHVV).
Erhält eine Ausgleichskasse Kenntnis davon, dass ein Beitragspflichtiger keine Beiträge oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat, so hat sie die Nachzahlung der geschuldeten Beiträge zu veranlagen und nötigenfalls durch Verfügung festzusetzen. Vorbehalten bleibt die Verjährung nach Art. 16 Abs. 1 AHVG (Art. 39 Abs. 1 AHVV).
Mit Bezug auf die Haftung des Arbeitgebers nach Art. 52 AHVG hat das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht entschieden, dass der Arbeitgeber für die Differenz zwischen den geleisteten Akontozahlungen (Art. 34 Abs. 3 AHVV) und den genauen Beiträgen nicht haftbar gemacht werden kann, es sei denn, er habe bezweckt, aufgrund von finanziellen Schwierigkeiten die Fälligkeiten seiner Schulden durch deutlich ungenügende Akontozahlungen weitmöglichst hinauszuschieben (ZAK 1992 S. 246). Wenn der Arbeitgeber seiner Meldepflicht nach Art. 35 Abs. 2 AHVV nicht nachkommt und zu tiefe Akontobeiträge leistet, verhält er sich widerrechtlich und schuldhaft im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG, sofern er nicht sicherstellt, etwa durch Bildung von Rückstellungen, dass unter Berücksichtigung der zu erwartenden wirtschaftlichen Entwicklung genügend Mittel für die Begleichung der entsprechend höheren Schlussabrechnung innert nützlicher Frist zur Verfügung stehen (Urteile des Bundesgerichts 9C_355/2010 vom 17. August 2010 E. 5.2.2 und 9C_247/2016 vom 10. August 2016 E. 5.1.1, je mit weiteren Hinweisen).
2.3.3 Den Kassenakten ist zu entnehmen, dass die Konkursitin der Beschwerdegegnerin am 9. Januar 2014 als Grundlage für die Akontobeiträge für das Jahr 2014 eine Lohnsumme von Fr. 316‘200.-- gemeldet hat (Urk. 7/49/1; Aktenverzeichnis zu Urk. 7/1-134). Gestützt darauf erhob die Beschwerdegegnerin von der Konkursitin für das 1. Quartal 2014 (Urk. 7/62) und für den April 2014 (Urk. 7/69) Akontobeiträge. Danach verlangte sie von der Konkursitin für das Jahr 2014 keine Akontobeiträge mehr (vgl. den Konto-Auszug vom 5. Januar 2016 [Urk. 7/134]). Der Handelsregistereintrag des Beschwerdeführers als Verwaltungsrat dieser Gesellschaft wurde am 18. Juli 2014 gelöscht (Urk. 3/2, Urk. 7/102/3). Sodann hat die Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit ihren Abklärungen zu einer EO-Anmeldung am 25. Juli 2014 in den Kassenakten festgehalten, dass bei der Konkursitin seit Mai 2014 keine Arbeitnehmer mehr angestellt gewesen seien (Urk. 7/71). In der Folge reichte die Konkursitin trotz mehrmaliger Aufforderung keine Lohnabrechnung 2014 ein (vgl. Urk. 7/103-104, Urk. 7/107). Der damalige Verwaltungsrat konnte - da sein Wohnsitz nicht ermittelt werden konnte - auch nicht zur Arbeitgeberkontrolle der Revisorin der Beschwerdegegnerin vorgeladen werden (Urk. 7/111/1). Gemäss dem von der Revisorin beigezogenen Konkurseinvernahmeprotokoll vom 12. März 2015 hatte er angegeben, dass er seit Juli 2014 als Verwaltungsrat amte und die Gesellschaft seit seiner Übernahme nicht mehr aktiv gewesen sei (Urk. 7/111/11).
Die Revisorin der Beschwerdegegnerin hat die beitragspflichte Lohnsumme der Konkursitin für das Jahr 2014 auf Fr. 180‘000.-- geschätzt, wobei sie von der Lohndeklaration 2013 (vgl. Urk. 7/55) ausging und eine Hochrechnung auf 12 Monate vornahm (Urk. 7/115; vgl. die Rechnung vom 13. Mai 2015 über Fr. 14‘618.85 [Urk. 7/117]). Aufgrund der Kassenakten und dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin nur bis und mit April 2014 Akontobeiträge erhoben hat, ist vorliegend aber davon auszugehen, dass die Konkursitin ab Mai 2014 keine Löhne mehr ausbezahlt hat. Die Festsetzung einer Pauschalsumme für die Zeit von Mai bis Dezember 2014 fällt daher ausser Betracht, weil hierfür erforderlich wäre, dass zumindest bestimmte Leistungen als Lohn zu qualifizieren sind, auch wenn eine Individualisierung der Empfänger nicht möglich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts H 232/01 vom 26. November 2002 E. 3.4. f. und E. 5.2.2, Urteil der Einzelrichterin am Sozialversicherungsgericht AK.2013.00019 vom 30. Juli 2014 E. 3.3.2 f., je mit weiteren Hinweisen). Entgegen dem unsubstantiierten Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 1), kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass die Konkursitin im Jahr 2014 überhaupt keine Löhne mehr ausbezahlt hätte. Hierbei fällt ins Gewicht, dass die Konkursitin - damals noch unter der Verantwortung des Beschwerdeführers - der Beschwerdegegnerin bereits zu Beginn des Jahres 2014 hätte mitteilen können, dass sie im Jahr 2014 keine Arbeitnehmer mehr beschäftigte. Stattdessen hat sie der Beschwerdegegnerin im damaligen Zeitpunkt eine voraussichtliche Lohnsumme 2014 in der Höhe von Fr. 316‘200.-- angegeben (Urk. 7/49/1, eingegangen am 9. Januar 2014). Auch die Anpassung der Akontobeiträge für das 1. Quartal 2014 und den April 2014 ist in der Folge nicht verlangt worden. Damit gehören auch diese Akontobeiträge zum Schaden. Weitere Abklärungen zur Lohnsumme 2014 der Konkursitin können unterbleiben, da unklar ist, wo sich deren Geschäftsakten befinden (Urk. 7/111/12).
2.4 Demnach beträgt der Schaden Fr. 30‘389.20 (Fr. 45‘008.05 minus der Rechnung für das Jahr 2014 in der Höhe von Fr. 14‘618.85 [vgl. Pos. 2015 0001 des Konto-Auszugs, ohne die am 20. Juli 2015 in Rechnung gestellte Mahngebühr von Fr. 20.--, Urk. 7/134). In masslicher Hinsicht wurde der Schaden vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
3.
3.1 Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. AHVV schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6).
3.2 Dem Konto-Auszug der Beschwerdegegnerin vom 5. Januar 2016 (Urk. 7/134) ist insbesondere zu entnehmen, dass die Konkursitin seit ihrem Anschluss bei der Beschwerdegegnerin im Jahr 2013 nur gerade die Akontobeiträge für die Monate Februar und März 2013 - nachdem sie von der Beschwerdegegnerin gemahnt und betrieben werden musste - bezahlt hat. Sämtliche der übrigen Beitragsforderungen blieben - trotz Mahnungen und Betreibungen – unbezahlt (vgl. den Konto-Auszug vom 5. Januar 2016 [Urk. 7/134] sowie E. 2 vorstehend). Hinsichtlich der Nichteinhaltung von Abrechnungspflichten ist namentlich darauf hinzuweisen, dass die Jahresabrechnung 2013 vom 21. Februar 2014 datiert und bei der Beschwerdegegnerin am 24. Februar 2014 eingegangen ist (Urk. 7/55/3, Aktenverzeichnis zu Urk. 7/1-134) und damit verspätet erstellt wurde (vgl. Art. 36 Abs. 2 und 3 AHVV). Eine Jahresabrechnung 2014 ist nicht eingereicht worden (E. 2.3.3 vorstehend). Damit ist die Konkursitin ihren Pflichten als Arbeitgeberin nicht nachgekommen und hat öffentlichrechtliche Vorschriften missachtet.
Zu prüfen bleibt, ob und inwieweit der dadurch entstandene Schaden auf qualifiziert schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist.
4.
4.1
4.1.1 Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a).
4.1.2 Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende Verschulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). Bei einfachen Verhältnissen muss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstellung zu besorgen hat, in der Regel der Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma verlangt werden, und dies selbst dann, wenn er seine Befugnisse weitgehend an einen Geschäftsführer delegiert hat. Er kann mit der Delegation der Geschäftsführung nicht zugleich auch seine Verantwortung als einziges Verwaltungsorgan an den Geschäftsführer delegieren (BGE 108 V 199 E. 3b).
4.1.3 Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe eines Arbeitgebers zu ermitteln (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 51 E. 2a, S. 620 E. 3b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6).
4.1.4 Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Organhaftung aus Art. 52 AHVG nicht für Beitragsforderungen besteht, die nach der Publikation der Löschung der Organstellung der betreffenden Person im Handelsregister fällig werden, weil die betreffende Person im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht mehr Organ ist. Für die vor der Publikation fälligen Beitragsforderungen haftet das Organ, wenn es durch eine vorsätzliche oder grobfahrlässige Handlung beziehungsweise Unterlassung bewirkt hat, dass die Beiträge im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht bezahlt werden konnten. Ein Verschulden des Organs kann nur so lange in Frage kommen, als es die Möglichkeit hat, durch Handlungen oder Unterlassungen die Geschäftsführung massgeblich zu beeinflussen. Das ist faktisch längstens bis zum effektiven Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat der Fall (BGE 126 V 61 E. 4a, 123 V 172 E. 3a).
4.2
4.2.1 Der Beschwerdeführer war von 29. Januar 2013 bis 18. Juli 2014 einziger Verwaltungsrat und Geschäftsführer der Konkursitin (Sachverhalt, Ziff. 1) - und damit im Zeitraum als die oben erwähnten Beiträge zu bezahlen gewesen wären (E. 2 vorstehend) - formelles Organ dieser Gesellschaft. Es kommt hinzu, dass bei der Konkursitin im Jahr 2013 - neben dem Beschwerdeführer - eine Mitarbeiterin und fünf weitere Mitarbeiter beschäftigt waren (Urk. 7/55/3), mithin einfache und überschaubare Verhältnisse vorlagen. Rechtfertigungs- und Entschuldungsgründe sind vom Beschwerdeführer keine geltend gemacht worden. Das Verhalten des Beschwerdeführers war zumindest grobfahrlässig.
4.2.2 Weil aber keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer nach der Löschung seines Handelsregistereintrages per 18. Juli 2014 noch über das Vermögen der Konkursitin hätte verfügen können, haftet er für die folgenden - nach dem 18. Juli 2014 in Rechnung gestellten - Nebenkosten nicht (vgl. Konto-Auszug vom 5. Januar 2016 [Urk. 7/134]): Betreibungskosten (Fr. 137.30) und Verzugszinsen (Fr. 255.30) vom 14. November 2014 zu den Akontobeiträgen für das 2. Quartal 2013 (Pos. 2013 0002 des Konto-Auszugs), Betreibungskosten (Fr. 96.--) und Verzugszinsen (Fr. 240.15) vom 8. August 2014 zu den Akontobeiträgen für das 3. Quartal 2013 (Pos. 2013 0003 des Konto-Auszugs), Betreibungskosten (Fr. 101.80) und Verzugszinsen (Fr. 167.35) vom 8. August 2014 zu den Akontobeiträgen für das 4. Quartal 2013 (Pos. 2013 0005 des Konto-Auszugs), Betreibungskosten (Fr. 114.10) vom 29. Januar 2015 sowie Mahngebühr (Fr. 20.--) vom 17. Oktober 2014, Betreibungskosten (Fr. 33.30 + Fr. 30.80) vom 17. Oktober 2014 und 8. Januar 2015 zu Ausgleichsrechnungen für das Jahr 2013 von Fr. 1‘269.70 und Fr. 484.10 (Pos. 2014 0001 und 0004 des Konto-Auszugs), Betreibungskosten (Fr. 114.10) und Verzugszinsen (Fr. 252.--) vom 29. Januar 2015 zu den Akontobeiträgen für das 1. Quartal 2014 (Pos. 2014 0002 des Konto-Auszugs) sowie Mahngebühr (Fr. 20.--) vom 19. September 2014 und Betreibungskosten (Fr. 73.30 + Fr. 30.80) vom 19. September 2014 und 8. Januar 2015 zu den Akontobeiträgen für den April 2014 (Pos. 2014 0003 des Konto-Auszugs). Dies entspricht Nebenkosten, für welche der Beschwerdeführer nicht haftet, von total Fr. 1‘686.30.
Damit besteht seitens des Beschwerdeführers eine Haftung für Fr. 28‘702.90.
5.
5.1 Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missachtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 120 E. 4).
Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 334 E. 3c).
5.2 Das vorwerfbare Verhalten führte zum Schaden der Beschwerdegegnerin. Wäre die Konkursitin unter der Verantwortung des Beschwerdeführers ihren Zahlungs- und Abrechnungspflichten rechtzeitig und vollständig nachgekommen und wären nur soweit Löhne ausbezahlt worden, als die darauf geschuldeten Abgaben bei Fälligkeit hätten beglichen werden können, wäre der Schaden nicht eingetreten.
6. Zusammenfassend ist die Schadenersatzforderung gegenüber dem Beschwerdeführer in teilweiser Gutheissung der Beschwerde auf Fr. 28‘702.90 zu reduzieren. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
7. Der Streitwert für eine allfällige Beschwerde ans Bundesgericht richtet sich nach den Begehren, die vor dem hiesigen Gericht streitig geblieben waren (Art. 85 i.V.m. mit Art. 51 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG]; Beat Rudin, in: Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar - Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., Basel 2011, Rz. 5 zu Art. 85 BGG sowie Rz. 19 ff. zu Art. 51 BGG). Er beträgt vorliegend mithin Fr. 31‘913.20 (Urk. 1, Urk. 2).
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 20. November 2015 dahingehend abgeändert, als der Beschwerdeführer verpflichtet wird, Schadenersatz in der Höhe von Fr. 28‘702.90 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Da der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff., insbesondere Art. 85, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHübscher