Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
AK.2016.00006
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Muraro
Urteil vom 11. April 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Hans W. Stössel
Wylenstrasse 8, Postfach 556, 6440 Brunnen
gegen
Ausgleichskasse Y.___
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die Z.___ wurde am 19. November 2013 im Handelsregister des Kantons Y.___ eingetragen, wobei A.___ einziges Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelzeichnungsberechtigung war (Urk. 25/1). Der Sitz der Gesellschaft wurde am 1. April 2014 von B.___ (Y.___) nach C.___ verlegt (Urk. 7/16 und Urk. 7/2); die Gesellschaft war vom 1. Dezember 2013 bis am 31. März 2014 der Ausgleichskasse Y.___ als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen (Urk. 7/6 S. 1). Nach der Sitzverlegung in den Kanton Zürich war X.___ vom 3. April 2014 (Tagebucheintrag) bis zur Löschung der Gesellschaft am 3. Februar 2015 einziges Mitglied des Verwaltungsrates (mit Einzelunterschrift); ab dem 10. November 2014 war er zudem Liquidator der Gesellschaft. Mit Eintrag vom 10. November 2014 wurde die Gesellschaft in Anwendung von Art. 153b der Handelsregisterverordnung (HRegV) von Amtes wegen als aufgelöst erklärt, weil die ihr zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes in Bezug auf das Domizil angesetzte Frist fruchtlos abgelaufen war.
Die Gesellschaft hatte der Ausgleichskasse Y.___ für den Monat Dezember 2013 eine AHV-pflichtige Lohnsumme von Fr. 103‘000.-- gemeldet und als voraussichtliche monatliche Lohnsumme im Jahr 2014 Fr. 60'000.-- angegeben (Urk. 7/1). Danach reichte sie aber trotz wiederholter Mahnungen und der Androhung auf Erstattung einer Strafanzeige für das Jahr 2014 (Januar bis März) keine Lohnabrechnungsunterlagen ein (Urk. 7/6 S. 1). Am 29. August 2014 beziehungsweise am 10. September 2014 wurden der Ausgleichskasse Y.___ nach fruchtlosen Betreibungen gegen die Gesellschaft Verlustscheine in der Höhe von Fr. 8‘907.90, Fr. 8‘872.80, Fr. 14‘681.35 (Urk. 7/3) und von Fr. 8‘886.90 (Urk. 7/4) ausgestellt. Die Ausgleichskasse Y.___ erstattete am 2. Dezember 2014 sodann Strafanzeige gegen die Gesellschaft wegen Verletzung der Mitwirkungs-, Auskunfts- und Meldepflicht als Arbeitgeberin (Urk. 7/6). Am 3. Februar 2015 wurde die Gesellschaft im Sinne von Art. 155 HRegV von Amtes wegen gelöscht (Urk. 7/16). In der Folge verpflichtete die Ausgleichskasse Y.___ X.___ mit Verfügung vom 25. November 2015 zur Leistung von Schadenersatz für entgangene Lohnbeiträge sowie Mahngebühren, Betreibungskosten und Verzugszinsen im Betrag von Fr. 41‘884.40 betreffend die Monate Dezember 2013 bis März 2014 (Urk. 7/12). Die von X.___ erhobene Einsprache vom 30. November 2015 (Urk. 7/14) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 25. Februar 2016 ab (Urk. 2 [= Urk. 7/18]).
2. Dagegen erhob X.___ am 29. Februar 2016 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben (Urk. 1/1 und Urk. 1/2). Mit Beschwerdeantwort vom 21. März 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 23. März 2016 wurde ein zweiter Schriftenwechsel verfügt (Urk. 8). Am 22. April 2016 wies sich Rechtsanwalt Hans W. Stössel mit gleichentags ausgestellter Vollmacht als Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus (Urk. 10 und 11) und beantragte am 3. Juni 2016 namens und im Auftrag des Beschwerdeführers die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 14). Nach erstreckter Frist reichte er mit Eingabe vom 4. Juli 2016 die Replik ein und beantragte den Beizug der Strafakten der Staatsanwaltschaft III Zürich im Verfahren gegen den Beschwerdeführer (Urk. 17). Am 20. Juli 2016 erstattete die Beschwerdegegnerin die Duplik und wandte gegen den Beizug der Strafakten nichts ein (Urk. 20). Mit Verfügung vom 22. September 2016 wurde die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Wirtschaftsdelikte, ersucht, die Akten betreffend das gegen den Beschwerdeführer laufende Strafverfahren im Zusammenhang mit seiner Organstellung bei der Z.___ einzureichen (Urk. 22). Nachdem der zuständige Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft III darüber informiert hatte, dass der betreffende Fall 60-70 Bundesordner umfasse und mehr als die Hälfte der Akten noch nicht akturiert seien (Urk. 26 und Urk. 27), weshalb er um eine Fristerstreckung für die Einreichung der Akten ersuche (Urk. 28), wurde das Verfahren mit Verfügung vom 31. Oktober 2016 vorläufig längstens für 12 Monate sistiert (Urk. 29). Mit weiterer Verfügung vom 31. Oktober 2016 wurde dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Hans W. Stössel als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde als gegenstandslos abgeschrieben (Urk. 30). Auf Ersuchen (Urk. 33) teilte der zuständige Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft III am 10. November 2017 mit, die Verfahrensakten seien mittlerweile in physischer und elektronischer Form aufbereitet (Urk. 34). Am 15. November 2017 wurde ein elektronisches Aktenverzeichnis der umfangreichen Akten eingeholt (Urk. 35 und Urk. 36). Aufgrund dessen wurden mit Verfügung vom 27. November 2017 (Urk. 37) und 4. Januar 2018 diverse Akten in elektronischer Form beigezogen (Urk. 39 und Urk. 42). Mit Verfügung vom 7. Februar 2018 (Urk. 44) wurde den Parteien schliesslich mitgeteilt, dass die Einvernahme des Beschwerdeführers bei der Polizei vom 4. und 6. Juni 2014 sowie vom 22. Januar 2015 (Urk. 43/1/1), seine Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft III vom 7. September 2017 (Urk. 43/1/2), die Strafanzeige der Sanitas Grundversicherungen AG vom 27. März 2014 gegen D.___ und alle weiteren Verantwortlichen der Z.___ (Urk. 43/2/1), der Arbeitsvertrag zwischen der Z.___ und D.___ vom Oktober 2013 inklusive Lohnabrechnung Dezember 2013 und Krankmeldung von D.___ vom 8. Januar 2014 (Urk. 43/2/2) sowie Auszüge der Einvernahme von A.___ bei der Polizei (Urk. 43/3/1-3) ausgedruckt und zu den Akten genommen worden seien.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen.
1.2 Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit. c).
2.
2.1 Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5).
2.2 Die Beschwerdegegnerin machte gegenüber dem Beschwerdeführer einen Schaden von Fr. 14‘846.-- für den Monat Dezember 2013 und von Fr. 27‘038.40 für die Monate Januar bis März 2014, insgesamt Fr. 41‘884.40, für nicht bezahlte Lohnbeiträge sowie Verwaltungskosten, Verzugszinsen, Mahn- und Betreibungskosten geltend (Urk. 2 S. 5).
2.3 Aus den Akten ergibt sich, dass sich die Gesellschaft am 13. Dezember 2013 bei der Ausgleichskasse Y.___ als beitragspflichtige juristische Person anmeldete (Urk. 25/4). Am 16. Januar 2014 bescheinigte die Gesellschaft für den Monat Dezember 2013 eine Lohnsumme von Fr. 103‘000.-- und meldete für das Jahr 2014 eine mutmassliche monatliche Lohnsumme von circa Fr. 60‘000.-- (Urk. 25/7).
2.4 Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde vom 29. Februar 2016 (Urk. 1/1) vor, ihm seien bei der Übernahme des Verwaltungsratsmandats sehr wichtige Informationen vorenthalten worden; er sei belogen worden. Dabei verwies er auf seine Strafanzeige vom 29. Februar 2016 gegen A.___ (Urk. 3). Darin schilderte er, er habe das Verwaltungsratsmandat mit der Information übernommen, es seien bis dahin weder Geschäftsaktivitäten entfaltet noch Löhne ausbezahlt worden. Nun habe sich herausgestellt, dass doch Löhne ausbezahlt worden seien.
Der Beschwerdeführer bestreitet im Beschwerdeverfahren die Ausrichtung von Lohnzahlungen nicht. Er legt auch keine Buchhaltungsunterlagen auf, aus welchen hervorgehen würde, dass die gemeldeten Löhne nicht korrekt gewesen wären. Es besteht daher kein Grund, nicht auf die gemeldeten Lohnsummen abzustellen. Die darauf entfallenden Beiträge (inkl. Verwaltungskosten) zuzüglich Mahngebühren, Betreibungskosten und Verzugszinsen wurden nie bezahlt, sodass der Beschwerdegegnerin Verlustscheine ausgestellt wurden. Damit ist der geltend gemachte Schaden, welcher in masslicher Hinsicht nicht spezifisch bestritten wurde, ausgewiesen (vgl. E. 4.3 hinten).
3.
3.1 Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. AHVV schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6).
3.2 Die oben erwähnten Lohnbeiträge blieben gänzlich unbezahlt, womit die Gesellschaft ihren Zahlungspflichten nicht nachgekommen ist. Die Gesellschaft verletzte darüber hinaus ihre Mitwirkungs-, Auskunfts- und Meldepflichten als Arbeitgeberin, denn nach dem Fax, welchen die Gesellschaft der Beschwerdegegnerin am 11. April 2014 zugestellt hatte (Urk. 25/14), erhielt die Beschwerdegegnerin keinerlei Reaktionen mehr auf ihre Mitteilungen, Anfragen oder Interventionen – abgesehen davon, dass gegen die Zahlungsbefehle Rechtsvorschlag erhoben wurde (Urk. 25/24-26, Urk. 25/35 und Urk. 25/84). Eine Arbeitgeberkontrolle konnte ebenfalls nicht durchgeführt werden (Urk. 25/104 und Urk. 7/5). Die Beschwerdegegnerin reichte daher am 2. Dezember 2014 Strafanzeige gegen die Gesellschaft ein wegen Auskunftsverweigerung (Art. 88 Abs. 1 AHVG), Nichtausfüllen der vorgeschriebenen Formulare (Art. 88 Abs. 3 AHVG), eventueller Entziehung von der Beitragspflicht (Art. 87 Abs. 2 AHVG) und eventueller Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen im Sinne von Art. 87 Abs. 3 AHVG (Urk. 25/105).
Nach dem Gesagten ist die Gesellschaft ihren Pflichten als Arbeitgeberin nicht nachgekommen und hat öffentlichrechtliche Vorschriften missachtet.
4.
4.1
4.1.1 Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a).
4.1.2 Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende Verschulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). Bei einfachen Verhältnissen muss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstellung zu besorgen hat, in der Regel der Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma verlangt werden, und dies selbst dann, wenn er seine Befugnisse weitgehend an einen Geschäftsführer delegiert hat. Er kann mit der Delegation der Geschäftsführung nicht zugleich auch seine Verantwortung als einziges Verwaltungsorgan an den Geschäftsführer delegieren (BGE 108 V 199 E. 3b).
4.1.3 Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss (BGE 112 V 156 E. 4 mit Hinweisen; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6).
4.1.4 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei den nicht geschäftsführenden Verwaltungsratsmitgliedern von Aktiengesellschaften entscheidend, ob sie den ihnen obliegenden Kontroll- und Aufsichtspflichten nachgekommen sind. Nach Art. 716a Abs. 1 Ziff. 5 OR obliegt dem Verwaltungsrat die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen. Gemäss dieser Bestimmung hat das Verwaltungsratsmitglied nicht nur die Pflicht, an den Verwaltungsratssitzungen teilzunehmen, sondern sich auch periodisch über den Geschäftsgang zu informieren und bei Unregelmässigkeiten einzuschreiten (Urteil des Bundesgerichts 9C_651/2012 vom 15. Mai 2013 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen). Zwar ist der nicht geschäftsführende Verwaltungsrat nicht verpflichtet, jedes einzelne Geschäft der mit der Geschäftsführung und Vertretung Beauftragten zu überwachen, sondern darf sich auf die Überprüfung der Tätigkeit der Geschäftsleitung und des Geschäftsganges beschränken. Dazu gehört, dass er sich laufend über den Geschäftsgang informiert, Rapporte verlangt, sie sorgfältig studiert, nötigenfalls ergänzende Auskünfte einholt und Irrtümer abzuklären versucht. Ergibt sich aus diesen Informationen der Verdacht falscher oder unsorgfältiger Ausübung der delegierten Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse, ist der Verwaltungsrat verpflichtet, sogleich die erforderlichen Abklärungen zu treffen (nötigenfalls durch Beizug von Sachverständigen) und eine genaue und strenge Kontrolle hinsichtlich der Beobachtung gesetzlicher Vorschriften auszuüben (BGE 114 V 219 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 9C_461/2009 vom 31. Dezember 2010 E. 5.3, je mit weiteren Hinweisen).
4.1.5 Nach der Rechtsprechung zu Art. 52 AHVG ist es – allenfalls abgesehen von kurzfristigen Ausständen – grobfahrlässig, Löhne zu bezahlen, wenn die darauf geschuldeten AHV-Beiträge nicht gedeckt sind. Gegenteiliges Verhalten ist den verantwortlichen Organen grundsätzlich als qualifiziertes Verschulden zuzurechnen, was die volle Schadenersatzpflicht nach sich zieht, sofern ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der schuldhaften Verletzung von Vorschriften und dem Schadenseintritt besteht und die Ausgleichskasse kein Mitverschulden trifft. Der Grund liegt in der besonderen Natur der AHV-Beiträge, hinsichtlich welcher der Arbeitgeber die Funktion eines Vollzugsorgans ausübt (Art. 51 AHVG). Daraus resultiert eine besondere Pflicht, für die ordnungsgemässe Bezahlung der Beiträge zu sorgen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_311/2015 vom 9. Juli 2015 E. 4.2.2 mit Hinweisen).
4.1.6 Die Organhaftung aus Art. 52 AHVG besteht nicht für Beitragsforderungen, die nach der Publikation der Löschung der Organstellung der betreffenden Person im Handelsregister fällig werden, weil die betreffende Person im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht mehr Organ ist. Für die vor der Publikation fälligen Beitragsforderungen haftet das Organ, wenn es durch eine vorsätzliche oder grobfahrlässige Handlung beziehungsweise Unterlassung bewirkt hat, dass die Beiträge im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht bezahlt werden konnten. Ein Verschulden des Organs kann nur so lange in Frage kommen, als es die Möglichkeit hat, durch Handlungen oder Unterlassungen die Geschäftsführung massgeblich zu beeinflussen. Das ist faktisch längstens bis zum effektiven Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat der Fall (BGE 126 V 61 E. 4a, 123 V 172 E. 3a).
4.2 Der Beschwerdeführer war vom 3. April 2014 bis zur Löschung der Gesellschaft am 3. Februar 2015 einziges Mitglied des Verwaltungsrates, weshalb ihn jedenfalls für diesen Zeitraum ein Verschulden trifft. Da die Beitragsforderungen für die Monate Dezember 2013 bis März 2014 bereits vor der Mandatsübernahme durch den Beschwerdeführer fällig geworden waren, ist zu prüfen, ob auch dafür eine Schadenersatzpflicht besteht.
Rechtsprechungsgemäss tritt ein Verwaltungsratsmitglied einer Aktiengesellschaft mit der Mandatsübernahme in die Verantwortung sowohl für die laufenden als auch für die verfallenen, von der Unternehmung in früheren Jahren schuldig gebliebenen Sozialversicherungsabgaben ein, und es ist seine Pflicht, nicht nur für die Bezahlung der laufenden, sondern gerade auch für die Begleichung verfallener Abgaben besorgt zu sein (ZAK 1992 S. 254 f. E. 7b). Die Schadenersatzpflicht eines neu mandatierten Organs entfällt nach der Rechtsprechung nur dort, wo die Unternehmung bei der Mandatsübernahme bereits zahlungsunfähig oder der Schaden bereits eingetreten war. Denn in einem solchen Fall fehlt es am erforderlichen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem säumigen Verhalten des neuen Organs und dem Schadenseintritt (vgl. BGE 119 V 401 E. 4c).
Der Beschwerdeführer vermochte nicht darzutun, dass die Gesellschaft bei der Mandatsübernahme bereits zahlungsunfähig gewesen wäre; er legte keine entsprechenden Belege auf. Es ist denn auch nicht ersichtlich, dass die geschuldeten Abgaben aus anderen Gründen nicht mehr hätten erhoben werden können, beispielsweise durch Eintritt der Beitragsverwirkung (vgl. Kieser, Alters- und Hinterlassenenversicherung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Rz. 14 und 116 zu Art. 52 AHVG mit Hinweisen). Damit haftet der Beschwerdeführer auch für die bei seinem Amtsantritt bereits verfallenen Abgaben.
4.3 Den beigezogenen Strafakten der Staatsanwaltschaft III lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme vom 7. September 2017 angab, eine Postumleitung von der Industriestrasse 30, 8302 C.___ (Adresse der Gesellschaft ab dem 3. April 2014; vgl. Urk. 7/16), an sich selber in Auftrag gegeben zu haben. Diese Umleitung war gemäss Abklärungen der Staatsanwaltschaft III ab dem 30. April 2014 aktiv (Urk. 43/1/2 S. 21). Der Beschwerdeführer bestätigte zudem, dass er während seiner Zeit als Verwaltungsrat die für die Gesellschaft bestimmten Postsendungen erhalten habe (Urk. 43/1/2 S. 12 Frage 104). Am 26. Juni 2014 beziehungsweise am 14. Juli 2014 erhob der Beschwerdeführer zwar unbegründeten Rechtsvorschlag gegen die drei Zahlungsbefehle vom 12. Juni 2014 (Urk. 25/24-26) beziehungsweise gegen den Zahlungsbefehl vom 10. Juli 2014 (Urk. 25/35). Gegen die Veranlagungsverfügungen vom 2. Juli 2014 betreffend die Lohnbeiträge Dezember 2013 bis Februar 2014 (Urk. 25/27-29) und gegen die Veranlagungsverfügung vom 21. Juli 2014 betreffend die Lohnbeiträge März 2014 (Urk. 25/36) erhob er in der Folge aber keine Einsprache und unterliess es geltend zu machen, es seien für diese Beitragsperioden gar keine Löhne ausbezahlt worden. Die Veranlagungsverfügungen erwuchsen damit in Rechtskraft. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind rechtskräftige Beitragsverfügungen im Schadenersatzverfahren nicht mehr anfechtbar, ausser wenn sie zweifellos unrichtig sind oder ein Revisionsgrund vorliegt und ausser wenn die ins Recht gefasste Person keine Möglichkeit (mehr) hatte, in ihrer Organeigenschaft die Beitragsverfügung anzufechten oder anfechten zu lassen. In diesen Ausnahmefällen kann die Beitragsverfügung im Rahmen des Schadenersatzverfahrens frei überprüft werden (BGE 134 V 401 E. 5.2-5.5). Der Beschwerdeführer machte im vorliegenden Verfahren weder geltend noch bestehen Anhaltspunkte dafür, dass er keine Möglichkeit gehabt hätte, die Beitragsverfügungen anzufechten. Damit sind die Beitragsverfügungen nicht mehr anfechtbar und der Beschwerdeführer vermag sich nicht zu exkulpieren.
Anzufügen bleibt Folgendes: Bereits im Anschluss an die Mahnung und die Betreibung der Beschwerdegegnerin vom 11. Juni 2014 (Urk. 25/20 f.) sowie die Anzeige für eine Terminvereinbarung durch die Revisionsstelle vom 16. Juni 2014 (Urk. 25/23; vgl. das Datum im Aktenverzeichnis) meldete sich der Beschwerdeführer nicht bei der Beschwerdegegnerin. Sollte er bei der Mandatsübernahme – wie er geltend machte – tatsächlich der Ansicht gewesen sein, es seien keine Löhne ausbezahlt worden, ist seine Untätigkeit nicht nachvollziehbar. Als einziger Verwaltungsrat war er für die Begleichung der Beiträge verantwortlich. Als umsichtiger Verwaltungsrat hätte er sich daher umgehend bei der Beschwerdegegnerin melden und sich erkundigen müssen, weshalb eine Beitragserhebung erfolge, wenn doch gar nie Löhne ausbezahlt worden seien. Spätestens dann hätte er von der Lohndeklaration vom 21. Januar 2014 (Urk. 25/7) Kenntnis nehmen und sich um die Bezahlung der Beiträge bemühen können. Er tat jedoch nichts dergleichen. Sein Einwand, er habe nicht über Bankguthaben der Gesellschaft verfügen können, erweist sich als nicht stichhaltig. Wenn dem so gewesen wäre, hätte er dafür sorgen müssen, dass ihm die entsprechenden Vollmachten eingeräumt worden wären.
Aufgrund der gesamten Umstände kann geschlossen werden, dass sich der Beschwerdeführer um die Erledigung der administrativen Angelegenheiten der Gesellschaft foutierte. Er kam seinen Pflichten als Verwaltungsrat in keiner Weise nach, was sich vor allem darin manifestierte, dass er das Verwaltungsratsmandat übernahm, ohne überhaupt zu wissen, was ein Verwaltungsrat tut (vgl. Urk. 43/1/2 S. 9 f. Fragen 75 bis 84) und ohne sich um die Rechnungslegung zu kümmern. Damit verhielt er sich grobfahrlässig, was zusätzlich durch die generelle Untätigkeit gegenüber der Beschwerdegegnerin unterstrichen wird; die Verletzung der Mitwirkungs-, Auskunfts- und Meldepflichten der Gesellschaft ist dem Beschwerdeführer persönlich vorzuwerfen.
Der Ausgang des Strafverfahrens ist für das vorliegende Verfahren irrelevant. Allfällige kriminelle Machenschaften anderer – neben dem Beschwerdeführer – beschuldigter Personen vermögen ihn nicht zu entlasten. Vielmehr erscheinen die Vorbringen des Beschwerdeführers als reine Schutzbehauptungen.
5.
5.1 Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missachtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 120 E. 4).
Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 334 E. 3c).
5.2 Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Beschwerdeführers und dem der Beschwerdegegnerin entstandenen Schaden ist ohne weiteres zu bejahen. Wie gesagt wurden nicht einmal die elementarsten Regeln des Rechnungswesens eingehalten, welche es erlaubt hätten, die Lohnbuchhaltung zu überprüfen. Der Beschwerdeführer nahm denn auch die Mitwirkungs-, Auskunfts- und Meldepflichten der Gesellschaft nicht wahr. Ein Mitverschulden der Beschwerdegegnerin auf der anderen Seite besteht nicht.
6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
7. Dem mit Verfügung vom 31. Oktober 2016 (Urk. 30) bestellten unentgeltlichen Rechtsvertreter Hans W. Stössel, Brunnen, ist eine Entschädigung aus der Gerichtskasse in Höhe von Fr. 1'500.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Entschädigung an den unentgeltlichen Rechtsvertreter verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Hans W. Stössel, Brunnen, wird mit Fr. 1‘500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Hans W. Stössel
- Ausgleichskasse Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Da der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff., insbesondere Art. 85, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstMuraro