Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
AK.2016.00009
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Locher
Urteil vom 27. Oktober 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___ war seit der Eintragung im Handelsregister des Kantons Zürich am 28. März 2011 bis zum 13. Dezember 2013 (Urk. 6/151; Publikation im SHAB am 18. Dezember 2013) Gesellschafterin und Geschäftsführerin (mit Einzelunterschrift) der Y.___ mit Sitz in Rümlang. Diese war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen. Mit Urteil vom 9. September 2014 eröffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts Dielsdorf über die Gesellschaft den Konkurs. Das Konkursverfahren wurde mit Entscheid des Konkursrichters vom 6. Oktober 2014 mangels Aktiven eingestellt. Am 12. Januar 2015 wurde die Y.___ im Handelsregister des Kantons Zürich von Amtes wegen gelöscht (Urk. 6/151).
1.2 Mit Verfügung vom 7. September 2015 forderte die Ausgleichskasse von X.___ Schadenersatz für entgangene Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von Fr. 141‘981.40 (Urk. 6/141). Die dagegen von der Verpflichteten am 2. Oktober 2015 (Datum des Poststempels) erhobene Einsprache (Urk. 6/145) hiess die Verwaltung mit Entscheid vom 4. März 2016 teilweise gut und reduzierte die Schadenersatzforderung auf Fr. 141‘457.95 (Urk. 6/148 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 4. März 2016 erhob X.___ am 24. März 2016 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 28. April 2016 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin mit Gerichtsverfügung vom 2. Mai 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
3. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter- lassenenversicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG).
1.2 Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit. c). Gleiches gilt für die bis 31. Dezember 2008 nach kantonalem Recht erhobenen FAK-Beiträge (§ 33 Abs. 2 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung bzw. § 33 des ab 1. Januar 2008 bis 30. Juni 2009 gültig gewesenen Kinderzulagengesetzes; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts 2P.251/1996 vom 30. Juni 1997).
2.
2.1 Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5).
2.2 Der von der Beschwerdegegnerin verfügungsweise geltend gemachte Schaden (Urk. 6/141) für die unbezahlt gebliebenen Beiträge und Nebenkosten wird von der Beschwerdeführerin in masslicher Hinsicht nicht bestritten. Er ist anhand der Kassenakten – insbesondere der Beitragsübersicht vom 27. April 2016 und des gleichentags erstellten Kontoauszugs (Urk. 6/153-154) – hinreichend substantiiert dargelegt.
2.3 Die Beschwerdegegnerin reduzierte im angefochtenen Einspracheentscheid – wie bereits ausgeführt – die von der Beschwerdegegnerin geforderte Schadenersatzsumme von Fr. 141‘981.40 auf Fr. 141‘457.95. Dabei ging sie zutreffenderweise davon aus, dass die nach dem Ausscheiden der Beschwerdeführerin als Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Y.___ in Rechnung gestellten Betreibungs- und Mahnkosten nicht der Pflichtigen angelastet werden können.
2.4 Mangels offenkundiger Anhaltspunkte für Berechnungsfehler ist die Schadensberechnung der Beschwerdegegnerin zu bestätigen und von einem vorliegend relevanten Schadensbetrag von Fr. 141‘457.95 auszugehen.
3.
3.1 Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6).
3.2 Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Y.___ den ihr als Arbeitgeberin obliegenden Zahlungsverpflichtungen nur unvollständig nachkam. Die Beschwerdegegnerin sah sich deshalb veranlasst, die Gesellschaft wiederholt zu mahnen und mehrere Schuldbetreibungsverfahren einzuleiten (vgl. Urk. 6/153). Hinzu kommt, dass die Konkursitin sowohl am 20. März 2012 (Urk. 6/16) wie auch am 18. März 2013 – die Gesellschaft bestand erst seit März 2011 – um einen Zahlungsaufschub für die Begleichung der ausstehenden Beiträge ersuchte, wobei die Raten – wenn überhaupt – zumeist verspätet bezahlt wurden (Urk. 6/17 S. 2, 6/56 und 6/59 S. 2). Schliesslich blieben geschuldete Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten) in der Höhe von Fr. 141‘981.40 unbezahlt, wovon in diesem Prozess – wie ausgeführt – Fr. 141‘457.95 relevant sind (vgl. 2.3 hievor). Damit ist die Konkursitin ihren Pflichten als Arbeitgeberin selbstredend nicht nachgekommen und hat öffentlichrechtliche Vorschriften missachtet.
Zu prüfen bleibt, ob und inwieweit der entstandene Schaden auf ein qualifiziert schuldhaftes Verhalten der Beschwerdeführerin zurückzuführen ist.
4.
4.1 Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a).
4.2
4.2.1 Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe eines Arbeitgebers zu ermitteln (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 51 E. 2a, S. 620 E. 3b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6).
4.2.2 Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende Verschulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). Bei einfachen Verhältnissen muss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstellung zu besorgen hat, in der Regel der Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma verlangt werden, und dies selbst dann, wenn er seine Befugnisse weitgehend an einen Geschäftsführer delegiert hat. Er kann mit der Delegation der Geschäftsführung nicht zugleich auch seine Verantwortung als einziges Verwaltungsorgan an den Geschäftsführer delegieren (BGE 108 V 199 E. 3b).
4.2.3 Formell eingesetzte Geschäftsführer einer GmbH wie auch Personen, die faktisch die Funktion eines Geschäftsführers ausüben, haften für den der Ausgleichskasse zufolge nicht bezahlter Bundessozialversicherungsbeiträge entstandenen Schaden nach den gleichen Grundsätzen wie Organe einer Aktiengesellschaft (BGE 126 V 237 ff.).
4.3
4.3.1 Die Beschwerdeführerin brachte zu ihrer Entlastung unter Hinweis auf die Bilanz der Y.___ vor, im Zeitpunkt ihres Ausscheidens habe diese über genügend Aktiven verfügt, um die Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen. Nachher sei die Beitragspflicht auf den neuen Geschäftsführer übergegangen, der sämtliche Pflichten und Schulden des Unternehmens übernommen habe. Sie treffe deshalb keine Haftung mehr (Urk. 1).
4.3.2 Vorweg ist festzuhalten, dass im vorliegenden Prozess nicht zu untersuchen ist, was der Inhalt der mit Z.___ im Zusammenhang mit dem Verkauf der Y.___ getroffenen Vereinbarung war und ob sie vom Käufer erfüllt worden ist. Zu entscheiden ist einzig, ob die Y.___ die ihr als Arbeitgeberin obliegenden Pflichten verletzt hat und ob gegebenenfalls ein qualifiziertes Verschulden der Beschwerdeführerin zu bejahen ist.
4.3.3 Die Beschwerdeführerin war seit der Eintragung der Y.___ im Handelsregister des Kantons Zürich am 28. März 2011 bis zu ihrem Austritt am 13. Dezember 2013 als deren Gesellschafterin und Geschäftsführerin mit Einzelzeichnungsberechtigung aufgeführt. Ihr kommt somit in der betreffenden Zeitperiode formelle Organeigenschaft zu.
Die Y.___ war zwar nicht mehr ein eigentliches Kleinstunternehmen; trotzdem – auch mit Blick auf die ausgerichtete Lohnsumme – ein Unternehmen mit einfacher Verwaltungsstruktur. Die Verhältnisse, namentlich auch hinsichtlich der beitragsrechtlichen Situation, waren einfach und leicht überschaubar. Bei derartigen Verhältnissen muss von einer Geschäftsführerin einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) verlangt werden, dass sie den Überblick über alle wesentlichen Belange des Unternehmens hat. In diesen Konstellationen werden praxisgemäss auch erhöhte Anforderungen an Kenntnis und Erledigung von Abrechnungs- und Zahlungsverkehr mit der Ausgleichskasse gestellt. Denn gemäss Art. 812 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) sind die Geschäftsführer sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, verpflichtet, ihre Aufgabe mit aller Sorgfalt zu erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen zu wahren. Art. 810 Abs. 2 OR enthält sodann einen – im Wesentlichem der aktienrechtlichen Bestimmung von Art. 716a Abs. 1 OR entsprechenden – Katalog unübertragbarer und unentziehbarer Aufgaben. So obliegt den Geschäftsführern insbesondere die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen (Ziffer 1), die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung (Ziffer 3) und die Aufsicht über die Personen, denen Teile der Geschäftsführung übertragen sind, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen (Ziffer 4). Das Gesetz verbietet zwar die Vornahme einer bestimmten Arbeits- und Kompetenzaufteilung nicht, doch die Überwachungs- und Kontrollpflichten verbleiben auch dann bei der (Gesamt)-Geschäftsführung beziehungsweise bei sämtlichen Geschäftsführern. Deshalb hat sich jeder Geschäftsführer einer GmbH periodisch über den Geschäftsgang und die wichtigsten Geschäfte, welche nicht zu seinem primären Aufgabenbereich gehören, zu orientieren, Rapporte zu verlangen, diese sorgfältig zu studieren und nötigenfalls ergänzende Auskünfte einzuholen, Irrtümer abzuklären und bei Unregelmässigkeiten einzugreifen. Die Rechtslage ist insoweit nicht anders als bei einer Aktiengesellschaft (vgl. hiezu BGE 114 V 219 E. 4a und E. 4.2.3 hievor).
Die Beschwerdeführerin hätte daher in der Zeit, als sie formelles Organ der Konkursitin war, insbesondere dafür besorgt sein müssen, dass von der Gesellschaft die gesetzlichen Vorschriften, wozu auch jene betreffend das Beitragswesen gehören, eingehalten werden. Erst mit dem Ende der Organstellung endet die Befugnis zur Vermögensdisposition und somit grundsätzlich auch die Haftung für später entstehende Beitragsschulden. Die Pflichtige kann sich deshalb nicht mit dem Verkauf der Gesellschaft an Z.___ von ihren damals bestandenen Verantwortlichkeiten gegenüber der Beschwerdegegnerin entledigen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Jahresabrechnung 2013 (Urk. 6/80) und die Nachzahlungsverfügung für Januar bis März 2012 (Urk. 6/102) nach ihrem Ausscheiden aus der GmbH in Rechnung gestellt wurden. Denn auszugleichen waren Sozialversicherungsbeiträge beziehungsweise Beitragsschulden, die zu einem Zeitpunkt entstanden waren, als die Beschwerdeführerin noch Geschäftsführerin und Gesellschafterin der Y.___ war. Weder Abrechnungspflicht, Beitragsschuld noch Fälligkeit sind von der Zustellung einer Rechnung, einer Veranlagungs- oder Nachzahlungsverfügung seitens der Ausgleichskasse abhängig. Die Abrechnungspflicht sowie die Beitragsschuld entstehen im Zeitpunkt der Lohnzahlung (Art. 14 und Art. 51 AHVG; vgl. hiezu bereits Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 136/00 vom 29. Dezember 2000 E. 4b). Vor diesem Hintergrund ist eine Pflichtverletzung der Beschwerdeführerin ausgewiesen, die während der Zeit erfolgte, als sie noch Einfluss auf das Abrechnungs- und Zahlungswesen nehmen konnte. Bei den Nachzahlungen handelte es sich denn auch nicht um geringfügige Abweichungen von den Akonto-Rechnungen (Art. 24 Abs. 3 AHVV), sondern um eine wesentliche – das heisst eine über 10%ige – Erhöhung der Lohnsumme (Art. 35 Abs. 2 AHVV und Randziffer 2048 der Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB]); vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_355/2010 vom 17. August 2010 E. 5.1; ferner Urk. 6/78 und Urk. 6/106). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verhält sich ein Arbeitgeber widerrechtlich und schuldhaft im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG, wenn er in Verletzung der Meldepflicht nach Art. 35 Abs. 2 AHVV zu tiefe Akontobeiträge leistet ohne sicherzustellen, etwa durch Bildung von Rückstellungen, dass unter Berücksichtigung der zu erwartenden wirtschaftlichen Entwicklung genügend Mittel für die Begleichung der entsprechend höheren Schlussabrechnung innert nützlicher Frist zur Verfügung stehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_247/2016 vom 10. August 2016 E. 5.1.1 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 9C_335/2010 vom 17. August 2010 E. 5.2.1). Ein Blick in die Bilanz der Y.___ per 14. Dezember 2013 (Urk. 3/3) zeigt, dass das Umlaufvermögen – das im Gegensatz zum Anlagevermögen grundsätzlich kurzfristige Investitionen erlaubt – zum grösseren Teil aus Debitoren bestand, das heisst aus Forderungen, beispielsweise gegenüber Kunden. Die betreffenden Rechnungen wurden per Bilanzstichtag zwar schon gestellt, aber noch nicht bezahlt. Mittel für die Begleichung der Nachtragsabrechnung standen damit – entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin (Urk. 1) – effektiv nicht zur Verfügung, zumal Debitoren-Forderungen auch mit einem gewissen Ausfallrisiko verbunden sind. Zu ergänzen bleibt sodann, dass für die Beurteilung der Verschuldensfrage ohnehin entscheidend ist, ob die verantwortlichen Organe (nach aussen erkennbar) der Pflicht, für eine ordnungsgemässe Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge zu sorgen, nachgekommen sind (vgl. hiezu bereits das Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 34/02 vom 4. März 2004 E. 5.5, ferner etwa auch Urteil des Bundesgerichts 9C_117/2011 vom 29. März 2011 E. 5 mit weiteren Hinweisen). Dies ist aufgrund der vorstehenden Erwägungen zu verneinen.
4.3.4 Werden bei ungenügender Liquidität die einen Schulden bezahlt, andere aber nicht, ist dies grundsätzlich nicht grobfahrlässig. Nach der Rechtsprechung zu Art. 52 AHVG ist es allerdings – allenfalls abgesehen von kurzfristigen Ausständen – grobfahrlässig, Löhne zu bezahlen, wenn die darauf geschuldeten AHV-Beiträge nicht gedeckt sind. Gegenteiliges Verhalten ist den verantwortlichen Organen grundsätzlich als qualifiziertes Verschulden zuzurechnen, was die volle Schadenersatzpflicht nach sich zieht, sofern die übrigen Haftungsvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind. Der Grund liegt in der besonderen Natur der AHV-Beträge, hinsichtlich welcher der Arbeitgeber die Funktion eines Vollzugsorgans ausübt (Art. 51 AHVG). Daraus resultiert eine besondere Pflicht, für die ordnungsgemässe Bezahlung der Beiträge zu sorgen (Urteil des Bundesgerichts 9C_311/2015 vom 9. Juli 2015 E. 4.2.2). Falls daher die Liquiditätssituation die Begleichung der vollen Bruttolöhne zuzüglich des Beitragsanteils des Arbeitgebers nicht zulässt, sind die Lohnzahlungen praxisgemäss auf ein Mass zu reduzieren, welches die Entrichtung der darauf anfallenden Sozialversicherungsbeiträge erlaubt (vgl. etwa bereits Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 69/05 vom 15. März 2006 E. 5.3.3 mit Hinweis; ferner Urteil des Bundesgerichts 9C_328/2012 vom 11. Dezember 2012 E. 5.1 mit Hinweis auf Marco Reichmuth, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, 2008, Rz 673 und 952 mit weiteren Hinweisen). Dem ist die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen; vielmehr hat sie den Lohnzahlungen – in den Jahren 2012 und 2013 insbesondere auch ihren eigenen Bezügen (Urk. 6/42 S. 3 und Urk. 6/78) – Priorität vor der Beitragsentrichtung eingeräumt, welches Verhalten für ein weiteres Ansteigen der Beitragsausstände verantwortlich war. Dieses Handeln stellt eine Verletzung ihrer öffentlichrechtlichen Pflichten als Geschäftsführerin einer GmbH dar.
4.4 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin nicht vom Vorwurf, ihre Obliegenheiten im Zusammenhang mit dem Beitragsweisen grobfahrlässig missachtet zu haben, zu entlasten mag.
5.
5.1 Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missachtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 120 E. 4).
Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 334 E. 3c).
5.2 Zwischen dem der Beschwerdeführerin vorzuwerfenden widerrechtlichen Verhalten und dem eingetretenen Schaden ist der Kausalzusammenhang ohne Weiteres zu bejahen. Denn es ist anzunehmen, dass ein pflichtgemässes Verhalten den Schaden verhindert hätte.
6. Nach dem Dargelegten wurde die Beschwerdeführerin zu Recht verpflichtet, für den eingetretenen Schaden im Umfang von Fr. 141‘457.95 Ersatz zu leisten. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Da der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff., insbesondere Art. 85, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubLocher