Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AK.2016.00010 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 23. März 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___ war seit der Eintragung der Y.___ im Handelsregister des Kantons Zürich am 5. Januar 2006 (Tagebucheintrag) Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift dieser Gesellschaft (Urk. 6/1). Am 11. März 2010 wurde die Gesellschaft von Amtes wegen aufgelöst, weil sie ihr Domizil eingebüsst hatte. Als Liquidator wurde X.___ eingesetzt und sein Handelsregistereintrag wurde entsprechend abgeändert (Urk. 6/7). In der Folge wurde die Gesellschaft, weil sie keine Geschäftstätigkeit mehr aufwies und keine verwertbaren Aktiven mehr hatte, am 6. November 2015 von Amtes wegen gelöscht (Urk. 6/163).
Die Gesellschaft war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen (vgl. Urk. 6/3). Auf Betreibung von Lohnbeiträgen hin erwirkte die Ausgleichskasse am 9. September 2014 Verlustscheine über Forderungen von insgesamt Fr. 32‘353.70 (Urk. 6/134-135). Mit Verfügung vom 26. Mai 2015 forderte sie von X.___ als Einzelhafter - unter Hinweis auf die gegen die Y.___ ausgestellten Verlustscheine von total Fr. 32‘353.70 und noch ausstehende Lohnbeiträge von Fr. 23‘549.10 (inkl. Verwaltungskosten, Verzugszinsen und Gebühren) - Schadenersatz im Umfang von Fr. 55‘902.80 (Urk. 7/156). Die dagegen von X.___ am 17. Juni 2015 erhobene Einsprache (Urk. 7/162) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 7. März 2016 ab (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 7. März 2016 erhob X.___ am 29. März 2016 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 2. Mai 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage der Kassenakten [Urk. 6/1179]), was dem Beschwerdeführer am 2. Mai 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Die Beschwerdegegnerin reichte am 13. März 2017 (Urk. 8) die Beitragsübersicht und den Konto-Auszug vom 22. Februar 2016 (Urk. 9/1-2) ein.
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG).
1.2 Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit. c). Gleiches gilt für die bis 31. Dezember 2008 nach kantonalem Recht erhobenen FAK-Beiträge (§ 33 Abs. 2 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung bzw. § 33 des ab 1. Januar 2008 bis 30. Juni 2009 gültig gewesenen Kinderzulagengesetzes; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts 2P.251/1996 vom 30. Juni 1997).
2.
2.1
2.1.1 Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5).
2.1.2 Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE 126 V 443 E. 3a mit Hinweisen). Dies trifft im zweiten Fall dann zu, wenn die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können (BGE 123 V 12 E. 5b, 112 V 156 E. 2; ZAK 1990 S. 287 E. 3b/aa).
Eine solche tatsächliche Uneinbringlichkeit und damit ein Schaden liegt vor, wenn die Ausgleichskasse in der gegen den Arbeitgeber eingeleiteten Betreibung auf Pfändung vollständig zu Verlust gekommen ist. Der Pfändungsverlustschein gemäss Art. 115 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 149 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), welcher den Schaden grundsätzlich und in masslicher Hinsicht fest umschreibt, manifestiert, dass der Arbeitgeber seine Beitragspflicht nicht erfüllt hat und damit realistischerweise auch der Schadenersatzpflicht nach Art. 52 Abs. 1 AHVG nicht nachkommen kann. Deshalb steht vom Zeitpunkt der Ausstellung des Pfändungsverlustscheines an einer Belangung der subsidiär haftbaren Organe nichts im Wege. In diesem Moment hat die Ausgleichskasse auch Kenntnis des Schadens, was die zweijährige Verjährungsfrist nach Art. 52 Abs. 3 AHVG in Gang setzt (BGE 113 V 256; SVR 2000 AHV Nr. 8; ZAK 1991 S. 125, 1988 S. 300).
2.2
2.2.1 Am 11. März 2010 wurde die Y.___ in Anwendung von Art. 153 der Handelsregisterverordnung (HRegV) von Amtes wegen aufgelöst, weil sie ihr Domizil eingebüsst hatte (Sachverhalt Ziff. 1). Bezüglich des Schadenseintritts ist allerdings nicht auf dieses Datum abzustellen, da die Beschwerdegegnerin die Beiträge auch nach Auflösung und dem Eintritt der Gesellschaft in das Liquidationsstadium (vgl. Art. 821a Abs. 1 des Obligationenrechts [OR] i.V.m. Art. 738 ff. OR) einfordern konnte. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts steht, solange die Liquidation der Gesellschaft nicht durchgeführt ist, noch nicht fest, ob der Ausgleichskasse ein Schaden entstehen wird (BGE 126 V 443 E. 4b; Reichmuth, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Diss. Freiburg 2008, S. 88 Rz. 359 f.).
2.2.2 Vor Erlass der Schadenersatzverfügung vom 26. Mai 2015 (Urk. 9/156) erlangte die Beschwerdegegnerin bereits die gegen die Y.___ in den Betreibungen Nr. Z.___ und Nr. A.___ des Betreibungsamtes O.___ ausgestellten definitiven Pfändungsverlustscheine vom 9. September 2014 über total Fr. 32‘353.70 (Urk. 6/134-135).
2.2.3 Die Beschwerdegegnerin machte mit Schadenersatzverfügung vom 26. Mai 2015 zusätzlich zur genannten Forderung über Fr. 32‘353.70 als Schaden noch ausstehende Lohnbeiträge von Fr. 23‘549.10 (inkl. Verwaltungskosten, Verzugszinsen und Gebühren) geltend (Urk. 9/156).
Ein Schaden ist für sämtliche im Zeitpunkt der Ausstellung eines Verlustscheins ausstehenden Beitragsforderungen anzunehmen, wenn aufgrund der konkreten Umstände davon auszugehen ist, dass auch diese Beiträge nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG eingebracht werden können (Urteil H 162/03 vom 2. Juli 2004 E. 5.2 mit Hinweis; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_910/2009 vom 29. Januar 2010 E. 3.3.2 mit weiteren Hinweisen, vgl. Urteile des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich AK.2006.00008 vom 27. April 2007 E. 2.2.2-2.2.3, AK.2013.00029 vom 22. Dezember 2014 E. 2.2.2 und AK.2013.00041 vom 12. Juni 2015 E. 2.2.2, je mit weiteren Hinweisen).
Die Beschwerdegegnerin musste nach Erhalt der Verlustscheine vom 9. September 2014 (Urk. 6/134-135) davon ausgehen, dass auch die übrigen Ausstände der Y.___ ungedeckt bleiben würden. Die Gesellschaft hatte die Lohnbeiträge (inkl. Nebenkosten) zuvor nie fristgerecht bezahlt (vgl. den Konto-Auszug vom 22. Februar 2016 [Urk. 9/2]) und der Beschwerdegegnerin wurde vom Stadtammann- und Betreibungsamt O.___ am 23. April 2015 mitgeteilt, dass der Pfändungsbeamte trotz mehreren Versuchen in den Betreibungen für die unbezahlt gebliebenen Ausgleichsrechnungen 2011 und 2013 (vgl. den Konto-Auszug vom 22. Februar 2016 [Urk. 9/2]) die Pfändung nicht habe vollziehen können, da der Schuldner nicht an seinem Wohnort anzutreffen gewesen sei (Urk. 6/153-154). Anzufügen ist, dass der Beschwerdegegnerin in der Folge für die unbezahlt gebliebenen Beitragsforderungen aus den Ausgleichsrechnungen 2011 und 2013 nach Erlass der Schadenersatzverfügung vom 26. Mai 2015 (Urk. 6/156) am 4. Juni 2015 ebenfalls Verlustscheine ausgestellt wurden (Urk. 6/157-158). Schliesslich wurde die Gesellschaft in der Folge am 6. November 2015 von Amtes wegen gelöscht, weil sie keine Geschäftstätigkeit mehr aufwies und keine verwertbaren Aktiven mehr hatte und kein Interesse an der Aufrechterhaltung der Eintragung innert angesetzter Frist geltend gemacht worden war (Urk. 6/163).
2.2.4 Die Schadersatzforderung ist aufgrund der Akten (vgl. die definitiven Pfändungsverlustscheine vom 9. September 2014 [Urk. 6/134-135] sowie die Betragsübersicht und den Konto-Auszug vom 22. Februar 2013 [Urk. 9/1-2]) ausgewiesen. Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass auch die Verwaltungskosten, Mahngebühren, Betreibungs- und Veranlagungskosten sowie die Verzugszinsen zum Schaden gehören (vgl. SVR 1999 AHV Nr. 16 S. 46 E. 5 b-d; Reichmuth, a.a.O., S. 98-99 Rz. 406-408, Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht - Alters- und Hinterlassenversicherung, 3. Aufl., 2012, S. 321 Rz. 26, je mit Hinweisen auf BGE 121 III 382). In masslicher Hinsicht wurde der Schaden vom Beschwerdeführer nicht bestritten und beträgt Fr. 55‘902.80.
3.
3.1 Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6).
3.2 Den Kassenakten kann namentlich entnommen werden, dass die Y.___ über die von ihr in den Jahren 2006 bis 2008 ausbezahlten Löhne bis Oktober 2011 nicht mit der Beschwerdegegnerin abgerechnet (Urk. 6/33, Urk. 6/36-37; vgl. Urk. 6/18, Urk. 6/22/1-2) und die übrigen Jahresabrechnungen jeweils verspätet eingereicht hat (vgl. Urk. 6/15, Urk. 6/69, Urk. 6/84, Urk. 6/128, Urk. 6/150). Sodann musste die Gesellschaft für jede Beitragszahlung gemahnt sowie betrieben werden (vgl. den Konto-Auszug vom 22. Februar 2016 [Urk. 9/2]) und bis zum Erlass der Schadenersatzverfügung vom 26. Mai 2015 (Urk. 7/156) blieben Lohnbeiträge (inkl. Nebenkosten) in der Höhe von Fr. 55‘902.80 unbezahlt (E. 2.2.2-2.2.3 vorstehend). Damit ist die Y.___ ihren Pflichten als Arbeitgeberin nicht nachgekommen und hat öffentlichrechtliche Vorschriften missachtet.
Zu prüfen bleibt, ob und inwieweit der dadurch entstandene Schaden auf qualifiziert schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist.
4.
4.1
4.1.1 Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a).
4.1.2 Formell eingesetzte Geschäftsführer einer GmbH wie auch Personen, die faktisch die Funktion eines Geschäftsführers ausüben, haften für den der Ausgleichskasse zufolge nicht bezahlter Bundessozialversicherungsbeiträge entstandenen Schaden nach den gleichen Grundsätzen wie Organe einer Aktiengesellschaft (BGE 126 V 237 ff.).
4.1.3 Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende Verschulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). Bei einfachen Verhältnissen muss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstellung zu besorgen hat, in der Regel der Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma verlangt werden, und dies selbst dann, wenn er seine Befugnisse weitgehend an einen Geschäftsführer delegiert hat. Er kann mit der Delegation der Geschäftsführung nicht zugleich auch seine Verantwortung als einziges Verwaltungsorgan an den Geschäftsführer delegieren (BGE 108 V 199 E. 3b).
4.1.4 Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe eines Arbeitgebers zu ermitteln (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 51 E. 2a, S. 620 E. 3b; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6).
4.2
4.2.1 Gemäss Handelsregister des Kantons Zürich war der Beschwerdeführer seit der Eintragung der Y.___ im Register am 5. Januar 2006 (Tagebucheintrag) Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift dieser Gesellschaft (Urk. 6/1). Als die Gesellschaft am 11. März 2010 von Amtes aufgelöst wurde, wurde er zudem als Liquidator eingesetzt (Urk. 6/7). Der Beschwerdeführer war damit formelles Organ dieser Gesellschaft. Im Handelsregister waren keine anderen Geschäftsführer oder Liquidatoren eingetragen (vgl. Urk. 6/1, Urk. 6/7, Urk. 6/163) und die Y.___ verfügte nur über wenige Mitarbeiterinnen (vgl. Urk. 6/15, Urk. 6/69, Urk. 6/84, Urk. 6/128, Urk. 6/150). Bei solch einfachen und überschaubaren Verhältnissen ist die Missachtung von öffentlichrechtlichen Vorschriften durch die Y.___ dem Beschwerdeführer voll anzurechnen. Er hätte dafür besorgt sein müssen, dass von der Gesellschaft die gesetzlichen Vorschriften, wozu auch das Beitragswesen gehört, eingehalten werden. Sodann hätte er sicherstellen müssen, dass nur soviel Lohn ausbezahlt wird, als auch die darauf geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge entrichtet werden können (Urteil des Bundesgerichts H 77/03 vom 18. Januar 2005 E. 6.4 mit Hinweis). Das Verhalten des Beschwerdeführers war zumindest grobfahrlässig. Vorliegend fällt ins Gewicht, dass die Y.___ bereits am 11. März 2010 aufgelöst und der Beschwerdeführer als deren Liquidator eingesetzt wurde (Urk. 6/7). In der Folge wurden weiterhin Löhne ausgerichtet (vgl. Urk. 6/15, Urk. 6/69, Urk. 6/84, Urk. 6/128, Urk. 6/150). Die darauf geschuldeten Lohnbeiträge wurden jeweils nicht fristgerecht bezahlt und die Gesellschaft musste zu deren Bezahlung gemahnt und betrieben werden. Von ihren Ausständen konnte die Y.___ nur die Rechnung für die Lohnbeiträge 2010 (inkl. Nebenkosten) und einen Teil der Rechnung für die Lohnbeiträge 2011 (inkl. Nebenkosten) durch Ratenzahlungen begleichen. Die übrigen Lohnbeiträge sowie Nebenkosten blieben unbezahlt (vgl. den Konto-Auszug vom 22. Februar 2016 [Urk. 9/2]). Dadurch vergrösserte sich der Schaden der Beschwerdegegnerin. Als Liquidator haftet der Beschwerdeführer auch für diesen Schaden.
4.2.2 Mit Bezug auf seine Handlungen beziehungsweise Unterlassungen als Geschäftsführer und Liquidator der Y.___ macht der Beschwerdeführer keine Entlastungs- und/oder Rechtsfertigungsgründe geltend. Er bringt ausschliesslich vor, die Beschwerdegegnerin sei dafür verantwortlich, dass im Betreibungsverfahren bei der Verwertung eines Inhaberschuldbriefs ein zu geringer Erlös resultiert habe (Urk. 1). Das Betreibungsamt O.___ pfändete eine Forderung aus einer Darlehensvereinbarung vom 21. Januar 2011 zwischen der Y.___ in Liquidation und B.___ im Betrag von Fr. 114'000.--, wobei der Y.___ in Liquidation ein Inhaberschuldbrief im Nominalwert von Fr. 80'000.-- als Sicherheit diente (Urk. 6/122-125). Eine Verwertung des Schuldbriefs stand somit von vornherein nicht zur Diskussion, handelte es sich doch nicht um ein Zwangsvollstreckungsverfahren gegen den Darlehensschuldner, sondern um die Pfändung der Darlehensforderung der Gemeinschuldnerin. Eine vorhandene Sicherheit wirkt sich auf das Verwertungsergebnis aus; es versteht sich daher von selbst, dass die Sicherheit als Nebenrecht auf den Erwerber der Darlehensforderung übergeht (vgl. Jaeger/Walder/Kull, Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG], 5. Auflage, Zürich 2006, Art. 131 N 17). Das Argument des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin sei dafür verantwortlich, dass im von ihr veranlassten Zwangsvollstreckungsverfahren ein zu geringer Verwertungserlös resultiert habe, geht daher fehl.
Allfällige Mängel des Zwangsvollstreckungsverfahrens können im Übrigen nicht zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht werden. Es ist ausserdem nicht einmal ansatzweise ersichtlich, inwiefern die Beschwerdegegnerin den ihr entstandenen Schaden mitverschuldet haben sollte. Ein Mitverschulden wäre nur bei einer Missachtung von elementaren Vorschriften der Beitragsveranlagung und des Beitragsbezugs durch die Beschwerdegegnerin zu bejahen (vgl. Reichmuth, a.a.O., S. 180 Rz. 751 mit Hinweis). Der Beschwerdeführer vermag sich mit seinen Vorbringen mithin nicht zu entlasten.
5.
5.1 Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missachtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 120 E. 4).
Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 334 E. 3c).
5.2 Das vorwerfbare Verhalten führte zum Schaden der Beschwerdegegnerin. Wäre die Y.___ unter der alleinigen Verantwortung des Beschwerdeführers ihren Abrechnungs- und Zahlungspflichten rechtzeitig und vollständig nachgekommen und wären nur soweit Löhne ausbezahlt worden, als die darauf geschuldeten Abgaben bei Fälligkeit hätten beglichen werden können, wäre der Schaden nicht eingetreten.
6. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___ unter Beilage je einer Kopie von Urk. 8 und Urk. 9/1-2
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Da der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff., insbesondere Art. 85, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHübscher