Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AK.2016.00013 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Annaheim als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Sonderegger
Verfügung vom 18. Mai 2016
in Sachen
1. X.___
2. Y.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
1. Mit Eingabe vom 13. März 2016 (Urk. 1) erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 17. Februar 2016 (Urk. 2). Die Beschwerde reichten sie bei der Beschwerdegegnerin ein, welche die Sache zuständigkeitshalber an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich überwies (Urk. 4).
2. Da die Beschwerde nicht unterzeichnet war, wurden die Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. April 2016 aufgefordert, innert 10 Tagen eine unterzeichnete Beschwerdeschrift einzureichen. Diese Aufforderung war mit der Säumnisandrohung eines Nichteintretens verbunden (Urk. 6).
3. Innerhalb der angesetzten Frist liess sich keiner der beiden Beschwerdeführer vernehmen (vgl. Urk. 7/1-2).
4. Da - trotz der angesetzten Nachfrist - keiner der Beschwerdeführer eine unterzeichnete Beschwerdeschrift eingereicht hat, liegt keine rechtsgültige Beschwerde vor (vgl. § 28 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, in Verbindung mit Art. 130 Abs. 1 der Zivilprozessordnung, ZPO). Auf die Beschwerde, deren Beurteilung aufgrund des Streitwerts (von Fr. 3‘043.20) in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (§ 11 Abs. 1 GSVGer), ist daher androhungsgemäss nicht einzutreten.
Die Einzelrichterin verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der Gerichtsschreiber
Sonderegger