Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AK.2016.00019


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Hausammann

Urteil vom 18. Mai 2017

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___ war seit der Eintragung der Y.___ im Handelsregister des Kantons Zürich am 16. Juli 2012 (Urk. 6/2) alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelzeichnungsbefugnis und nach Namensänderung in Z.___ am 16. Oktober 2012 (Urk. 6/8) nebst A.___ Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung mit Kollektivzeichnungsberechtigung zu zweien. Die Gesellschaft war bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen (Urk. 6/6). Über die Z.___ wurde am 20. Dezember 2013 der Konkurs eröffnet (Urk. 6/62). Am 2. Februar 2015 wurde die Gesellschaft im Handelsregister von Amtes wegen gelöscht (6/85).

    Am 24. August 2015 verpflichtete die Ausgleichskasse X.___ zum Schadenersatz für ihr entgangene Lohnbeiträge (inkl. Verwaltungskosten und Gebühren) im Betrag von Fr. 9‘785.95 (Urk. 6/89). Gegen diese Verfügung erhob X.___ am 6. September 2015 Einsprache (Urk. 6/91). Die Ausgleichskasse hiess die Einsprache mit Entscheid vom 4. April 2016 teilweise gut und verpflichtete X.___ zur Leistung von Schadenersatz im Betrag von Fr. 8‘402.55 (Urk. 2 [= Urk. 6/102]).


2.    Mit Eingabe vom 2. Mai 2016 (Urk. 1) erhob X.___ Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 4. April 2016 und beantragte dessen Aufhebung. Am 6. Juni 2016 erstattete die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeantwort (Urk. 5, unter Beilage der Kassenakten [Urk. 6/1-107]). Mit Verfügung vom 8. Juni 2016 wurde dem Beschwerdeführer das Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 7). Auf Aufforderung des Gerichts reichte die Beschwerdegegnerin am 29. November 2016 die Beitragsübersicht (Urk. 8/1) und den Kontoauszug der Konkursitin vom 29. November 2016 (Urk. 8/2) nach.


3.    Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).


2.

2.1    Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen.

2.2    Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit. c).


3.    

3.1    Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5).

3.2    Die Beschwerdegegnerin machte gegenüber dem Beschwerdeführer in der Verfügung vom 24. August 2015 einen Schaden von Fr. 9‘785.95 für nicht bezahlte Lohnbeiträge (inkl. Verwaltungskosten) einschliesslich Verzugszinsen, Gebühren und Betreibungskosten betreffend die Jahre 2012 und 2013 geltend (Urk. 6/89) und reduzierte die Schadenersatzforderung mit Einspracheentscheid vom 4. April 2016 auf Fr. 8‘402.55, indem sie von der gesamten Schadensumme die nach dem Konkurs der Gesellschaft (Konkurseröffnung vom 20. Dezember 2013) angefallenen und in Rechnung gestellten Lohnbeiträge (inkl. Verwaltungskosten) abzog (Urk. 2).

3.3    Die geltend gemachte Schadenersatzforderung im Betrag von total Fr. 8‘402.55 setzt sich gemäss Einspracheentscheid vom 4. April 2016 bzw. Kontoauszug vom 29. November 2016 (Urk. 8/2) wie folgt zusammen und ist ausgewiesen:

-Position 2013 0002: definitive Lohnbeiträge August bis Dezember 2012 von Fr. 1‘651.45, zzgl. Mahn- und Betreibungskosten von Fr. 93.-- (Fr. 20.-- plus Fr. 73.--), abzüglich einer Gutschrift (B.___ in Position 2013 0002 bzw. in Position 2015 0001), somit Fr. 1‘724.--;

-Position 2013 0004: Lohnbeiträge Januar bis März 2013 (akonto) von Fr. 1‘411.20, zzgl. Mahn- und Betreibungskosten von Fr. 93.-- (Fr. 20.-- plus Fr. 73.--), somit Fr. 1‘504.20;

-Position 2013 0005: Lohnbeiträge April bis Juni 2013 (akonto) von Fr. 1‘686.85, zzgl. Mahn- und Betreibungskosten von Fr. 93.-- (Fr. 20.-- plus Fr. 73.--), somit Fr. 1‘779.85;

-Position 2013 0006: Lohnbeiträge Juli bis September 2013 (akonto) von Fr. 1‘687.25, zzgl. Mahnkosten von Fr. 20.--, somit Fr. 1‘707.25;

-Position 2013 0007: Lohnbeiträge Oktober bis Dezember 2013 (akonto) von Fr. 1‘687.25.


4.

4.1    

4.1.1    Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6).

4.1.2    Gemäss Art. 35 Abs. 1 AHVV haben die Arbeitgeber im laufenden Jahr periodisch Akontobeiträge zu entrichten; nach Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV sind die Beiträge monatlich oder, bei jährlichen Lohnsummen unter Fr. 200‘000.--, vierteljährlich zu bezahlen. Diese werden von der Ausgleichskasse auf Grund der voraussichtlichen Lohnsumme des Beitragsjahres festgesetzt, wobei sich die Ausgleichskasse dabei auf die letzte bekannte Lohnsumme unter Berücksichtigung der zu erwartenden Lohnentwicklung stützt und die Angaben der Arbeitgeber berücksichtigt. Die Arbeitgeber haben der Ausgleichskasse die für die Festsetzung der Akontobeiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Unterlagen einzureichen (vgl. die Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB] Rz. 2039 ff., Stand 1. Januar 2017). Gemäss Art. 36 Abs. 4 AHVV nimmt die Ausgleichskasse den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen aufgrund der Abrechnung der Arbeitgeber vor. Ausstehende Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. Überschüssige Beiträge werden von der Ausgleichskasse zurückerstattet oder verrechnet. Die Abrechnungsperiode umfasst das Kalenderjahr.

4.2    Den Kassenakten ist zu entnehmen, dass die Gesellschaft ihren Pflichten in mehrfacher Hinsicht nicht nachgekommen ist und damit öffentlichrechtliche Vorschriften missachtet hat. Bezüglich der vorliegend interessierenden Beitragsjahre 2012 und 2013 ist namentlich aktenkundig, dass die Gesellschaft für die Bezahlung der Akontobeiträge bereits kurz nach ihrem Anschluss gemahnt (Urk. 6/16, Mahnung für die Rechnung vom 3. Dezember 2012 [Position 2012 0002], Mahnung für die definitive Jahresrechnung 2012 vom 15. März 2013 [Position 2013 0002], Urk. 8/2) und auch betrieben werden musste (erste Betreibung im August 2013 für die Jahresrechnung 2012; Urk. 6/52; die 4. Quartalsrechnung 2012 ist die einzige bezahlte Rechnung [Urk. 8/2 S. 1, ESR vom 26. Februar 2013]). Bereits im Jahr 2013 wurden die quartalsweise in Rechnung gestellten Akontobeiträge nicht mehr bezahlt, sodass insgesamt Lohnbeiträge zzgl. Mahn- und Betreibungskosten im Gesamtbetrag von Fr. 9‘785.95 unbezahlt blieben (Urk. 8/2 S. 2-3, Urk. 8/1).

    Damit ist die Gesellschaft ihren Pflichten als Arbeitgeberin nicht nachgekommen und hat öffentlichrechtliche Vorschriften missachtet.

4.3    Zu prüfen bleibt, ob und inwieweit der dadurch entstandene Schaden auf qualifiziert schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist.

    Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt, ist der Gesellschaft und damit dem Beschwerdeführer keine Meldepflichtverletzung anzulasten, wohl war die Abweichung der jährlichen Lohnsumme 2013 höher als 10 % (Fr. 55‘875.-- [vgl. Urk. 6/67/1] entsprechen gerundet 121 % von Fr. 46‘000.-- [vgl. Urk. 6/24, Urk. 6/26, Urk. 6/53, Urk. 6/60), jedoch sind Abweichungen unter Fr. 20‘000.-- nicht meldepflichtig, weshalb zum vornherein keine Haftung für die entgangenen Beiträge auf Position 2014 0002 (Jahresrechnung 2013) besteht (vgl. die Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB], Rz. 2048, Stand 1. Januar 2017; Art. 35 Abs. 2 AHVV).

    Da die Rechnung vom 1. Dezember 2013 für die Aktono-Beiträge 4. Quartal 2013 bis zum 10. Januar 2014 zahlbar gewesen wäre (Art. 34 Abs. 3 AHVV), zu diesem Zeitpunkt über die Z.___ der Konkurs bereits eröffnet war (20. Dezember 2013), entfällt indes auch zum vornherein eine Haftung für den Schaden im Umfang dieser Beiträge, das sind Fr. 1‘687.25.


5.

5.1

5.1.1    Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E.3a).

5.1.2    Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss (BGE 112 V 156 E. 4 mit Hinweisen; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6).

5.1.3    Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende Verschulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). Setzt sich der Verwaltungsrat aus nur zwei Mitgliedern zusammen, so beurteilen sich insbesondere, wenn sie lediglich kollektiv unterschriftsberechtigt sind, die Anforderungen an die gegenseitige Kontrolle nach einem strengen Massstab (in BGE 119 V 86 nicht publizierte E. 2c des Urteils des Bundesgerichts H 94/91 vom 4. März 1993, nicht veröffentliche Urteile H 171/87 vom 7. Dezember 1987 und H 25/87 vom 4. August 1987).

5.1.4    Formell eingesetzte Geschäftsführer einer GmbH wie auch Personen, die faktisch die Funktion eines Geschäftsführers ausüben, haften für den der Ausgleichskasse zufolge nicht bezahlter Bundessozialversicherungsbeiträge entstandenen Schaden nach den gleichen Grundsätzen wie Organe einer Aktiengesellschaft.

5.1.5    Bei einfachen und überschaubaren Verhältnissen werden praxisgemäss erhöhte Anforderungen an Kenntnis und Erledigung von Abrechnungs- und Zahlungsverkehr mit der Ausgleichskasse gestellt. Gemäss Art. 812 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) sind die Geschäftsführer sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, verpflichtet, ihre Aufgabe mit aller Sorgfalt zu erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen zu wahren. Art. 810 Abs. 2 OR enthält sodann einen - im Wesentlichem der aktienrechtlichen Bestimmung von Art. 716a Abs. 1 OR entsprechenden - Katalog unübertragbarer und unentziehbarer Aufgaben. So obliegt den Geschäftsführern insbesondere die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen (Ziffer 1), die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung (Ziffer 3) und die Aufsicht über die Personen, denen Teile der Geschäftsführung übertragen sind, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen (Ziffer 4). Das Gesetz verbietet zwar nicht die Vornahme einer bestimmten Arbeits- und Kompetenzaufteilung, doch die Überwachungs- und Kontrollpflichten verbleiben auch dann bei der (Gesamt)-Geschäftsführung beziehungsweise sämtlichen Geschäftsführern. Deshalb hat sich jedes Mitglied der Geschäftsführung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung periodisch über den Geschäftsgang und die wichtigsten Geschäfte, welche nicht zu seinem primären Aufgabenbereich gehören, zu orientieren, Rapporte zu verlangen, diese sorgfältig zu studieren und nötigenfalls ergänzende Auskünfte einzuholen, Irrtümer abzuklären und bei Unregelmässigkeiten einzugreifen. Die Rechtslage ist insoweit nicht anders als bei einer Aktiengesellschaft (vgl. hierzu BGE 114 V 223 E. 4a; vgl. dazu auch E. 5.2.3).

5.2    

5.2.1    Der Beschwerdeführer war ab dem 16. Juli 2012 (Tagebucheintrag; zunächst unter der Firma Y.___) zunächst alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift, ab dem 29. Oktober 2012 (Tagebucheintrag) amtete er neben A.___ als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Kollektivzeichnungsberechtigung (Urk. 6/1, Urk. 6/8). Damit war er formelles Organ der Konkursitin. Im Handelsregister waren keine weiteren Geschäftsführer eingetragen (Urk. 6/8)

5.2.2    Bei der Gesellschaft handelte es sich um ein kleines Unternehmen mit im Jahr 2012 zunächst nur vier Angestellten, darunter die beiden Gesellschafter/Geschäftsführer (vgl. Urk. 6/14/2). Im Jahr 2013 kamen einige wenige Angestellte dazu. Diese waren allerdings meist nur temporär oder einzelne Monate engagiert worden (vgl. Urk. 6/69/2). Bei solch einfachen und überschaubaren Verhältnissen ist die Missachtung von öffentlichrechtlichen Vorschriften durch die Gesellschaft den Geschäftsführern voll anzurechnen. Der Beschwerdeführer hätte dafür besorgt sein müssen, dass von der Gesellschaft die gesetzlichen Vorschriften, wozu auch das Beitragswesen gehört, eingehalten werden und er den Überblick über alle wesentlichen Belange des Unternehmens hat. Dabei richten sich die Anforderungen an die Geschäftsführung beziehungsweise an die einzelnen Geschäftsführungsmitglieder nach einem objektiven Massstab.

5.2.3    Werden bei ungenügender Liquidität die einen Forderungen bezahlt, andere aber nicht, kann dies unter gewissen Voraussetzungen entschuldbar sein. Vorausgesetzt wird, dass angenommen werden darf, die geschuldeten AHVBeiträge könnten innert nützlicher Frist nachbezahlt werden (SVR 2011 AHV Nr. 14, 9C_330/2010, E. 3.4). Nach der Rechtsprechung zu Art. 52 AHVG ist es allerdings – allenfalls abgesehen von kurzfristigen Ausständen – grobfahrlässig, Löhne zu bezahlen, wenn die darauf geschuldeten AHVBeiträge nicht gedeckt sind. Gegenteiliges Verhalten ist den verantwortlichen Organen grundsätzlich als qualifiziertes Verschulden zuzurechnen, was die volle Schadenersatzpflicht nach sich zieht, sofern die übrigen Haftungsvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind. Der Grund liegt in der besonderen Natur der AHV-Beträge, hinsichtlich welcher der Arbeitgeber die Funktion eines Vollzugsorgans ausübt (Art. 51 AHVG). Daraus resultiert eine besondere Pflicht, für die ordnungsgemässe Bezahlung der Beiträge zu sorgen (Urteil des Bundesgerichts 9C_311/2015 vom 9. Juli 2015 E. 4.2.2). Falls daher die Liquiditätssituation die Begleichung der vollen Bruttolöhne zuzüglich des Beitragsanteils des Arbeitgebers nicht zulässt, sind die Lohnzahlungen praxisgemäss auf ein Mass zu reduzieren, welches die Entrichtung der darauf anfallenden Sozialversicherungsbeiträge erlaubt (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 69/05 vom 15. März 2006 E. 5.3.3 mit Hinweis; ferner Bundesgerichtsurteil 9C_328/2012 vom 11. Dezember 2012 E. 5.1 mit Hinweis auf Marco Reichmuth, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, 2008, Rz673 und 952 mit weiteren Hinweisen). Dem ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen; vielmehr hat er den Lohnbezügen seiner Mitarbeiter – insbesondere im Jahr 2013 (Urk. 6/69/2) – Priorität vor der Beitragsentrichtung eingeräumt, welches Verhalten für ein weiteres Ansteigen der Beitragsausstände verantwortlich war. Mit diesem Handeln verletzte er seine Pflichten als Geschäftsführer einer GmbH. Weil die Konkursitin die Beiträge für 2012 nur teilweise und im Jahre 2013 die gestellten Rechnungen überhaupt nicht bezahlt hat, jedoch ihren Angestellten bis im September 2013 Löhne ausgerichtete hat, ohne die darauf anfallenden Beiträge sicherzustellen, hat sie ihren Betrieb im Jahr 2013, zumindest teilweise, auf Kosten der Sozialversicherung weitergeführt (vgl. Urteil des Bundesgerichts H 258/00 vom 10. August 2001 E. 3b). Das Verhalten des Beschwerdeführers war in dieser Hinsicht zumindest grobfahrlässig.

    Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die Nichtbezahlung von offenen Forderungen durch die Schuldner der Konkursitin habe zu Liquiditätsengpässen geführt, lässt sich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Abgesehen davon, dass die Versuche, die betreffenden Forderungen einzutreiben erst im Herbst 2013 von statten gingen, jedoch bereits die definitive Jahresrechnung 2012 vom 15. März 2013 nicht bezahlt werden konnte und deshalb nicht davon auszugehen ist, dass einzig säumige Debitoren der Gesellschaft den Liquiditätsengpass verursacht hätten, handelt es sich bei den vom Beschwerdeführer benannten Forderungen gegenüber der C.___ und der D.___ um bestrittene Forderungen, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht darauf verlassen konnte, dass die Forderungen ohne weiteres eingetrieben werden könnten (vgl. Akonto-Rechnung der Gesellschaft des Beschwerdeführers an die C.___ vom 25. September 2013 mit dem Hinweis, dass Löhne und Sozialleistungen entrichtet werden müssten [Urk. 3/16], Bestreitung des Anspruchs durch die C.___ [Urk. 3/19], Akonto-Rechnung an die D.___ vom 8. Dezember 2013 [Urk. 3/22], Bestreitung des Anspruchs durch die D.___ [Urk. 3/46]). Beim Auftreten von Illiquidität bzw. dem nicht aussergewöhnlichen Umstand, dass ein Debitor sich zu zahlen weigert, konnte die Gesellschaft denn auch nicht auf namhafte Reserven zurückgreifen (Urk. 6/67/16). Dem Beschwerdeführer muss bewusst gewesen sein, dass Beitragsausstände unumgänglich würden.

5.2.4    Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach strafrechtlich relevante oder sonst gesetzeswidrige Handlungen des zweiten Geschäftsführers der Gesellschaft A.___ zu einem Liquiditätsengpass, zum Konkurs der Gesellschaft und letzten Endes zur Schädigung der Beschwerdegegnerin geführt hätten, weshalb das Verschulden einzig bei A.___ und nicht beim Beschwerdeführer anzusiedeln sei, dringt – wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausgeführt hat – nicht durch. Wohl wären die vom Beschwerdeführer geschilderten Umstände (A.___ habe unter anderem Forderungen der Gesellschaft persönlichen bezogen und in sein Vermögen überführt) grundsätzlich geeignet, die Gesellschaft in die Illiquidität zu führen und den wirtschaftlichen Fortbestand zu gefährden. Der Beschwerdeführer hat jedoch nicht dargelegt, den zweiten Geschäftsführer im Rahmen der gesetzlichen Sorgfaltsflichten (vgl. E. 5.1.3-5) überwacht zu haben sowie rechtzeitig, nach den ersten Hinweisen auf allenfalls strafrechtlich relevantes Verhalten, und umgehend geeignete Massnahmen zur Schadensminderung eingeleitet zu haben. Den eingereichten Unterlagen ist ein Tätigwerden im letzten Quartal des Jahres 2013 zu entnehmen (Mahnung an A.___ vom 16. Oktober 2013 [Urk. 3/3], Zahlungsbefehl an A.___ vom 31. Oktober 2013 [Urk. 3/4], Klagebewilligung des Friedensrichteramtes Kreis Schaffhausen vom 4. Dezember 2013 [Urk. 3/5], Zahlungsbefehl an die E.___ vom 25. Oktober 2013 [Urk. 3/6], Klagebewilligung des Friedensrichteramtes Dietlikon vom 11. Dezember 2013 [Urk. 3/7], Mahnung an die F.___ vom 7. Oktober 2013 [Urk. 3/12], Zahlungsbefehl an die F.___ vom 24. Oktober 2013 [Urk. 3/13], Verschiebungsanzeige des Friedensrichteramtes Fehraltdorf in Sachen der Gesellschaft des Beschwerdeführers gegen die F.___ vom 16. Dezember 2013 [Urk. 3/14]). Die behaupteten Unterschlagungen von Geschäftsvermögen durch A.___ sollen jedoch bereits Ende Mai 2013 stattgefunden haben. Daraus muss geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer keinen Überblick über die finanzielle Situation gehabt hat, andernfalls er früher von den behaupteten Unregelmässigkeiten hätte erfahren müssen und rechtzeitig hätte handeln können. Wie der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme beim Konkursamt vom 23. Dezember 2012 denn auch selber ausführte, mangelte es ihm an einem Überblick über die finanzielle Situation der Gesellschaft (Urk. 6/67/6, Urk. 6/67/10). Angesichts dessen, dass bereits die Jahresrechnung 2012 und keine der Quartalsrechnungen 2013 bezahlt werden konnten, muss ausserdem von einer bereits lange vor Mai 2013 bestandenen und anhaltenden Illiquidität ausgegangen werden (vgl. auch seine Angaben im Einvernahmeprotokoll vom 23. Dezember 2013, Urk. 6/67/5, wonach es „von Beginn weg schleppend gelaufen“ sei), die in jeder Hinsicht ein früheres Handeln (beispielsweise Sicherstellung der geschuldeten Beiträge; vgl. E. 5.2.3) erfordert hätte. Der Beschwerdeführer schrieb die Debitoren der Gesellschaft jedoch erst ab September 2012 an und forderte A.___ erst im Oktober 2013 auf, die Stammanteile vollständig einzuzahlen. Selbst wenn also die behaupteten Machenschaften des Mitgesellschafters und Geschäftsführers nachgewiesen wären, müsste dem Beschwerdeführer als grobfahrlässig vorgehalten werden, die finanzielle Situation der Gesellschaft nicht regelmässig überwacht zu haben und zu spät geeignete Massnahmen, sei es gegenüber den Geschäftsschuldnern, sei es gegenüber dem Mitgesellschafter, ergriffen zu haben. Von einer Befragung der vom Beschwerdeführer benannten ehemaligen Arbeitnehmer der Gesellschaft kann im Rahmen der antizipierten Beweiswürdigung (BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d) abgesehen werden, da nicht davon auszugehen ist, dass aus einer Zeugenbefragung massgebliche neue Erkenntnisse zu gewinnen wären.

6.

6.1    Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missachtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 120 E. 4).

    Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 334 E. 3c).

6.2    Das vorwerfbare Verhalten führte zum Schaden der Beschwerdegegnerin. Wäre die Konkursitin ihren Zahlungspflichten rechtzeitig und vollständig nachgekommen und wären nur soweit Löhne ausbezahlt worden, als die darauf geschuldeten Abgaben bei Fälligkeit hätten beglichen werden können, wäre der Schaden nicht eingetreten.


7.    Nach dem Gesagten ist der Einspracheentscheid vom 4. April 2016 insoweit abzuändern, als der Schadenersatzbetrag um Fr. 1‘687.25 zu reduzieren ist. Damit ist der Beschwerdeführer zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin Schadenersatz im Umfang von Fr. 6‘715.30 zu bezahlen. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.


Die Einzelrichterin erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 4. April 2016 insoweit abgeändert, als der Beschwerdeführer verpflichtet wird, der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, Schadenersatz in der Höhe von Fr. 6‘715.30 zu bezahlen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___, unter Beilage einer Kopie von Urk. 8/1 und Urk. 8/2

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Da der Streitwert unter Fr. 30'000.-- liegt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde nach Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 2 BGG), wobei in der Beschwerde auszuführen ist, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG).

    Soweit keine Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG zulässig ist, kann gegen diesen Entscheid innert der gleichen Frist von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Gerügt werden kann nach Art. 116 BGG die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten.

    Werden sowohl die Beschwerde als auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

    Die Fristen stehen während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber




Arnold GramignaHausammann