Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AK.2016.00022




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 31. Mai 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier

Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Nachdem X.___ am 20. Januar 2014 Einsprache gegen die sie betreffende Schadensatzverfügung für entgangene Sozialversicherungsbeiträge im Betrag von Fr. 127‘142.25 vom 5. Dezember 2013 erhoben und die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, mit Einspracheentscheid vom 20. April 2016 das Einspracheverfahren infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben hat (Urk. 2),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 23. Mai 2016, mit welcher X.___ beantragen liess, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 20. April 2016 sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie materiell auf die Einsprache eintrete und hernach über die Schadenersatzpflicht der Beschwerdeführerin für entgangene Sozialversicherungsbeiträge neu entscheide (Urk. 1 S. 2),

in Erwägung,

dass die Beschwerdegegnerin mit angefochtenem Einspracheentscheid vom 20. April 2016 (Urk. 2) ausführte, das hiesige Gericht habe am 28. Oktober 2015 zwar in Bezug auf die Haftung der Beschwerdeführerin einen Erläuterungsentscheid erlassen, jedoch das Dispositiv des Urteils AK.2013.00043 vom 29. September 2015, mit welchem der Beschwerdeführer im selbigen Prozess in solidarischer Haftung mit der Beschwerdeführerin als Beigeladene im Prozess AK.2013.00043 zu Schadenersatz verpflichtet worden sei, nicht abgeändert,

dass sie weiter festhielt, die Beschwerdeführerin selbst habe keine Beschwerde gegen das Urteil AK.2013.00043 vom 29. September 2015 erhoben und die Beschwerde des Beschwerdeführers (im Prozess AK.2013.00043) gegen dieses Urteil sei vom Bundesgericht mit Urteil vom 21. Januar 2016 abgewiesen worden, womit über die Haftung der Beschwerdeführerin für den Schaden im Betrag von Fr. 63‘571.-- bereits rechtskräftig entschieden sei, was zur Abschreibung des Einspracheverfahrens infolge Gegenstandslosigkeit führe,

dass der Beschwerdegegnerin hierbei nicht gefolgt werden kann,

da mit Dispositiv Ziffer 1 im Urteil vom 29. September 2015 nicht die Beschwerdeführerin, sondern der Beschwerdeführer im Prozess AK.2013.00043 in Abänderung des Anfechtungsgegenstandes in reduzierter Höhe zu Schadenersatz verpflichtet wurde,

da die Solidarität – mangels vollständiger Aktenvorlage durch die Beschwerdegegnerin in der irrigen Meinung, das Einspracheverfahren gegenüber der Beschwerdeführerin sei rechtskräftig abgeschlossen – sich einzig auf die Haftungsmodalitäten des mit diesem Urteil verpflichteten Beschwerdeführers bezieht,

da der im Prozess AK.2013.00043 zu beurteilende Anfechtungsgegenstand einzig den zu Schadenersatz verpflichteten Beschwerdeführer betraf, die Beschwerdeführerin nicht Adressatin dieses Einspracheentscheides gewesen ist und eine Ausdehnung des Verfahrens auf eine vom angefochtenen Einspracheentscheid nicht direkt Betroffene vom Gericht in keiner Weise in Erwägung gezogen oder im Dispositiv festgehalten wurde,

da die Beiladung grundsätzlich keine dahingehende Rechtswirkung entfalten kann, dass die beigeladene Person mit dem zu fällenden Urteil zu einer Leistung verpflichtet werden kann (BGE 130 V 501 E. 1.2 f.),

dass das Gericht bereits mit Beschluss vom 28. Oktober 2015 in Prozess Nr. AK.2013.00043 auf diesen Umstand hingewiesen und erläutert hat, dass, soweit in Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils vom 29. September 2015 festgehalten werde, der Beschwerdeführer habe in solidarischer Haftung mit der Beigeladenen Schadenersatz zu bezahlen, dies nicht bedeute, diese werde mit dem Urteil zu einer Leistung verpflichtet,

dass demnach über die allfällige Schadenersatzpflicht der Beschwerdeführerin noch nicht rechtskräftig materiell entschieden ist, womit die Beschwerdegegnerin mit dieser Begründung keinen Abschreibungsentscheid wegen Gegenstandslosigkeit erlassen durfte,

dass die Beschwerde somit - wegen der klaren Ausgangslage ohne Anhörung der Gegenpartei - gutzuheissen und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie über die Schadenersatzpflicht der Beschwerdeführerin in materieller Hinsicht einen Einspracheentscheid erlässt,

dass bei diesem Verfahrensausgang die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat (vgl. BGE 137 V 57 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen), welche nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist,




erkennt das Gericht:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. April 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zurückgewiesen, damit sie die Einsprache materiell prüfe und einen neuen Einspracheentscheid erlässt.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, unter Beilage des Doppels von Urk. 1 und einer Kopie von Urk. 2

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Da der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff., insbesondere Art. 85, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstHübscher