Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AK.2016.00026




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin

Gerichtsschreiberin Muraro



Urteil vom 4. April 2017

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



weitere Verfahrensbeteiligte:


1.    Y.___


Beigeladener


2.    Z.___


Beigeladener


Sachverhalt:

1.    X.___ war ab dem 19. April 2012 als Einzelzeichnungsberechtigter (ohne Funktionsbezeichnung) der A.___ im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen – nebst Y.___, welcher als einziges Mitglied des Verwaltungsrates ebenfalls mit Einzelzeichnungsberechtigung eingetragen war. Vom 25. September 2012 bis am 14. Februar 2013 war X.___ Mitglied des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung der A.___ mit Einzelzeichnungsberechtigung. Zeitgleich amtete Y.___ als Präsident des Verwaltungsrates und Geschäftsführer mit Einzelzeichnungsberechtigung. Y.___ war fortan bis am 14. April 2015 als einziges Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelzeichnungsberechtigung im Handelsregister eingetragen. Am 8. Juli 2015 (Tagebucheintrag) trat Z.___ als einziges Mitglied mit Einzelzeichnungsberechtigung in den Verwaltungsrat (Urk. 12). Die A.___ ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, seit dem 1. Februar 2012 als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen (vgl. Urk. 5/5 ff.). Am 5. März 2015 und 7. Oktober 2015 erwirkte die Ausgleichskasse in Betreibungen gegen die A.___ für ausstehende Lohnbeiträge Verlustscheine über Fr. 4‘490.90 (Urk. 5/81), Fr. 5‘200.15 (Urk. 5/104) und Fr. 2‘237.55 (Urk. 5/105).

Mit Verfügungen vom 23. Februar 2016 verpflichtete die Ausgleichskasse Y.___, X.___ und Z.___ als Solidarhafter für entgangene paritätische Lohn- und FAK-Beiträge sowie Verwaltungskosten, Verzugszinsen und Gebühren Schadenersatz zu leisten. Y.___ und Z.___ wurden zur Leistung von Fr. 10‘747.10 (Urk. 5/108 und Urk. 5/110) und X.___ zur Leistung von Fr. 5‘113.05 verpflichtet (Urk. 5/109). Am 7. März 2016 gewährte die Ausgleichskasse Y.___ auf Gesuch hin provisorisch für ein Jahr einen Zahlungsaufschub für die Schadenersatzforderung von Fr. 10‘747.10 (Urk. 5/115). Die von X.___ am 27. Februar 2016 erhobene Einsprache (Urk. 5/114) hiess die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 16. Juni 2016 teilweise gut und reduzierte die Schadenersatzsumme ihm gegenüber auf Fr. 5‘063.05 (Urk. 2 [= Urk. 5/127]). Die von Z.___ am 22. März 2016 erhobene Einsprache (Urk. 5/119) hiess die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 22. Juni 2016 ebenfalls teilweise gut und reduzierte die Schadenersatzsumme auf Fr. 10‘697.10 (Urk. 5/130).

2.    Mit Eingabe vom 24. Juni 2016 (Urk. 1) erhob X.___ Beschwerde gegen den ihn betreffenden Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 16. Juni 2016 (Urk. 2). Am 26. Juli 2016 erstattete die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeantwort und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 4). Mit Verfügung vom 3. August 2016 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 7). Der Beschwerdeführer liess sich innert Frist allerdings nicht vernehmen (Urk. 8). Mit Verfügung vom 4. Oktober 2016 wurden Y.___ und Z.___ zum Prozess beigeladen (Urk. 9). Auch sie liessen sich innert Frist nicht vernehmen (Urk. 10 und Urk. 11).


Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).


2.    

2.1    Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG).

2.2    Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit. c).



3.

3.1    Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5).

3.2    Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE 126 V 443 E. 3a, 121 III 382 E. 3bb, 388 E. 3a, je mit Hinweisen). Dies trifft unter anderem dann zu, wenn ihre Entrichtung wegen Zahlungsunfähigkeit des beitragspflichtigen Arbeitgebers nicht mehr möglich ist (vgl. beispielsweise BGE 121 V 234, 240). In diesem Fall gilt der Schadenseintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können (BGE 123 V 12 E. 5b, 170 E. 2a, 121 III 382 E. 3bb, 113 V 256, 112 V 156 E. 2). Eine solche tatsächliche Uneinbringlichkeit und damit ein Schaden liegt vor, wenn die Ausgleichskasse in der gegen den Arbeitgeber eingeleiteten Betreibung auf Pfändung vollständig zu Verlust gekommen ist. Der Pfändungsverlustschein gemäss Art. 115 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 149 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), welcher den Schaden grundsätzlich und in masslicher Hinsicht fest umschreibt, manifestiert, dass der Arbeitgeber seine Beitragspflicht nicht erfüllt hat und damit realistischerweise auch der Schadenersatzpflicht nach Art. 52 Abs. 1 AHVG nicht nachkommen kann. Deshalb steht vom Zeitpunkt der Ausstellung des Pfändungsverlustscheines an einer Belangung der subsidiär haftbaren Organe nichts im Wege. (BGE 113 V 256; SVR 2000 AHV Nr. 8; ZAK 1991 S. 125, 1988 S. 300).

3.3    Die Beschwerdegegnerin machte gegenüber dem Beschwerdeführer in der Verfügung vom 23. Februar 2016 einen Schaden von Fr. 5‘113.05 für entgangene paritätische Lohn- und FAK-Beiträge sowie Verwaltungskosten, Verzugszinsen und Gebühren betreffend das Jahr 2012 geltend (Urk. 5/109) und reduzierte die Schadenersatzforderung mit Einspracheentscheid vom 16. Juni 2016 auf Fr. 5‘063.05, da am 30. März 2016 eine Zahlung von Fr. 50.-- erfolgt sei (Urk. 2).

3.3    Am 12. März 2013 wurde gestützt auf die am 24. Januar 2013 unterzeichnete Lohndeklaration für das Jahr 2012 (Urk. 5/17) die Jahresabrechnung 2012 (Abrechnungs-Nr. KD2.629 2013 0004) erstellt und ein Gesamtbetrag von Fr. 27‘711.90 nachgefordert (Urk. 5/21). Für die Begleichung der Schuld wurde der Gesellschaft am 22. März 2013 ein Zahlungsaufschub mit Ratenzahlungen gewährt (Urk. 5/22), wobei ein Restbetrag von Fr. 9‘020.-- unbezahlt blieb, welcher am 26. März 2014 in Betreibung gesetzt wurde (Urk. 5/46; vgl. auch Urk. 5/48 mit der Angabe der Betreibungs-Nr. 45‘902 und Urk. 5/60/1 [Rückzug des Rechtsvorschlags]). Nach dem Pfändungsvollzug resultierte für die Ausgleichskasse ein Verlust von Fr. 5‘018.35 (Verlustschein vom 2. Juli 2015; Urk. 5/94). Infolge Sitzwechsels der Schuldnerin erfolgte die Fortsetzung des Pfändungsverfahrens durch ein weiteres Betreibungsamt, was zu zusätzlichen Kosten von Fr. 181.80 und der Neuausstellung eines Verlustscheines am 7. Oktober 2015 über Fr. 5‘200.15 führte (Urk. 5/104). Nach Abzug einer Gutschrift von Fr. 87.10 vom 25. Juni 2015 (Urk. 5/96; vgl. auch Abrechnung über Rückverteilung der Erträge aus der CO2-Abgabe 2015 [Urk. 5/88] und Konto-Auszug vom 6. April 2016 [Urk. 5/128/7], Posten 2015 0000 und 2015 0001) betrug der Schaden im Verfügungszeitpunkt noch Fr. 5‘113.05. Durch eine weitere Zahlung von Fr. 50.-- (Urk. 2) wurde die Schuld auf Fr. 5‘063.05 reduziert (vgl. auch den Konto-Auszug vom 6. April 2016 [Urk. 5/128/3], Position 2013 004).

3.5    Der Eintritt des Schadens in dieser Höhe ist nach dem Gesagten durch die Akten ausgewiesen und wird vom Beschwerdeführer auch zu Recht nicht in Zweifel gezogen.


4.

4.1    

4.1.1    Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6).

4.1.2    Nach Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV haben die Arbeitgeber der Ausgleichskasse die Beiträge monatlich oder, bei jährlichen Lohnsummen unter 200‘000 Franken, vierteljährlich zu bezahlen. Gemäss Art. 35 Abs. 1 AHVV haben die Arbeitgeber im laufenden Jahr periodisch Akontobeiträge zu entrichten. Diese werden von der Ausgleichskasse auf Grund der voraussichtlichen Lohnsumme des Beitragsjahres festgesetzt. Gemäss Art. 36 Abs. 4 AHVV nimmt die Ausgleichskasse den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen aufgrund der Abrechnung der Arbeitgeber vor. Ausstehende Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. Überschüssige Beiträge werden von der Ausgleichskasse zurückerstattet oder verrechnet. Die Abrechnungsperiode umfasst das Kalenderjahr.

4.1.3    Gemäss Art. 35 Abs. 2 AHVV sind die Arbeitgeber verpflichtet, der Ausgleichskasse wesentliche Änderungen der Lohnsumme während des laufenden Jahres zu melden. Als wesentliche Änderung gilt eine Abweichung der jährlichen Lohnsumme um mindestens 10 Prozent von der ursprünglichen voraussichtlichen Lohnsumme (vgl. die Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB] Rz. 2048, Stand 01.01.2012).

4.1.4    Leistet ein Arbeitgeber in Verletzung der Meldepflicht nach Art. 35 Abs. 2 AHVV zu tiefe Akontobeiträge ohne sicherzustellen, etwa durch Bildung von Rückstellungen, dass unter Berücksichtigung der zu erwartenden wirtschaftlichen Entwicklung genügend Mittel für die Begleichung der entsprechend höheren Schlussabrechnung innert nützlicher Frist zur Verfügung stehen, verhält er sich widerrechtlich und schuldhaft im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_247/2016 vom 10. August 2016 E. 5.1.1 mit Hinweis auf 9C_355/2010 vom 17. August 2010 E. 5.2.1 und 9C_369/2012 vom 2. November 2012 E. 7.3.3.2).


4.2    

4.2.1    Y.___ füllte den Fragebogen der Gesellschaft betreffend
AHV-Beitragspflicht am 13. Juni 2012 aus (Eingangsdatum am 14. Juni 2012) und gab an, seit Januar 2012 Geschäftsführer der Gesellschaft zu sein und eine Lohnsumme von Fr. 10‘000.-- pro Monat zu beziehen. Zusätzlich sei der Beschwerdeführer angestellt, welcher ebenfalls eine Lohnsumme von monatlich Fr. 10‘000.-- beziehe (Urk. 5/5). Die Mutationsmeldung der Gesellschaft ins Handelsregister des Kantons Zürich (früher Kanton Genf) war allerdings erst ab 1. Februar 2012 erfolgt (vgl. Bemerkung in Urk. 5/5), weshalb die Beschwerdegegnerin am 17. August 2012 erstmals Lohnbeiträge für die Monate Februar bis August 2012 – ausgehend von einer Lohnsumme von Fr. 140‘000.-- (sieben Monate à Fr. 20‘000.--) – in Rechnung stellte (Urk. 5/8). Bereits für diese Forderung musste die Ausgleichskasse der Gesellschaft einen Zahlungsaufschub gewähren (Urk. 5/9), wobei auch die Raten teilweise nicht fristgerecht bezahlt wurden (Urk. 5/9/2). Die Beschwerdegegnerin stellte in der Folge per September 2012 auf eine monatliche Rechnungsstellung der Akontobeiträge um bei einer gleichbleibenden monatlichen Lohnsumme von Fr. 20‘000.-- (Urk. 5/10). Am 26. September 2012 (Eingangsdatum am 27. September 2012) meldete Y.___ der Beschwerdegegnerin per 1. September 2012 einen neuen Mitarbeiter, unter der Angabe, die neue jährliche AHV-Lohnsumme betrage nun Fr. 291‘000.-- (Urk. 5/11). Die Beschwerdegegnerin passte die monatlichen Rechnungen umgehend an (vgl. Urk. 5/12-14 mit einer monatlichen Lohnsumme von Fr. 24‘250.--). Am 3. Dezember 2012 (Eingangsdatum am 13. Dezember 2012) meldete Y.___ der Beschwerdegegnerin für das Jahr 2013 eine neue Jahreslohnsumme von Fr. 363‘000.-- (Urk. 5/15). Daraufhin passte die Beschwerdegegnerin die monatlichen Rechnungen der neuen Lohnsumme von umgerechnet monatlich Fr. 30‘250.-- wiederum umgehend an (vgl. Urk. 5/16, Urk. 5/18-19). In der Lohndeklaration 2012 vom 24. Januar 2013 (Eingangsdatum am 5. Februar 2013) gab Y.___ eine im Jahr 2012 ausgerichtete AHV-pflichtige Jahreslohnsumme von Fr. 441‘644.-- an (Urk. 5/17). Daraufhin stellte die Beschwerdegegnerin am 12. März 2013 eine Nachforderung von Fr. 27‘711.90 (Urk. 5/21). Diese Forderung wurde in der Folge nicht gänzlich beglichen, es blieb ein Betrag von Fr. 5‘063.05 ungedeckt (E. 3.4).


4.2.2    Die Gesellschaft verletzte somit sowohl die Beitragszahlungs- als auch die Abrechnungspflicht, insbesondere die Meldepflicht gemäss Art. 35 Abs. 2 AHVV. Für das Jahr 2012 war der Beschwerdegegnerin am 14. Juni 2012 zunächst eine Lohnsumme von monatlich Fr. 20‘000.-- beziehungsweise jährlich Fr. 240‘000.-- gemeldet worden (Urk. 5/5). Am 27. September 2012 erfolgte die Meldung eines zusätzlichen Mitarbeiters und einer neuen jährlichen AHV-Lohnsumme von Fr. 291‘000.-- (Urk. 5/11). Zu diesem Zeitpunkt waren jedoch bereits drei zusätzliche Mitarbeiter angestellt worden (einer ab Juli und zwei ab September 2012; Urk. 5/17/2), welchen gemäss Lohndeklaration 2012 insgesamt eine zusätzliche Jahreslohnsumme von effektiv 110125.-- ausgerichtet wurde. Es musste daher schon bei der Meldung im September 2012 klar gewesen sein, dass die gemeldete Jahreslohnsumme von Fr. 291‘000.-- nicht der effektiven Jahreslohnsumme entsprechen würde. Dies umso mehr, als die effektive Jahreslohnsumme von Fr. 441‘644.-- die im September gemeldete Jahreslohnsumme um über 50 % überstieg. Der Grenzbereich für eine wesentliche Änderung der Lohnsumme von 10 % war damit klar und um ein Vielfaches überschritten. Auch stellte die Gesellschaft nicht genügend Mittel für die Begleichung der höheren Schlussabrechnung sicher (E. 4.1.4). Sie musste betrieben und sogar gepfändet werden. Dennoch blieb ein Betrag von Fr. 5‘063.05 ungedeckt (E. 3.4). Die Gesellschaft verletzte ihre Arbeitgeberpflichten in mehrfacher Hinsicht.

An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die Meldung vom 3. Dezember 2012 (Urk. 5/15) nicht das Jahr 2012, sondern erst das Jahr 2013 betraf und somit vorliegend nicht von Relevanz ist.

Zu prüfen bleibt, ob und inwieweit der entstandene Schaden von Fr. 5‘063.05 auf ein qualifiziert schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist.


5.

5.1    Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a).

5.2    

5.2.1    Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss (BGE 112 V 156 E. 4 mit Hinweisen; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6).

5.2.2    Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende Verschulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). Bei einfachen Verhältnissen muss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstellung zu besorgen hat, in der Regel der Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma verlangt werden, und dies selbst dann, wenn er seine Befugnisse weitgehend an einen Geschäftsführer delegiert hat. Er kann mit der Delegation der Geschäftsführung nicht zugleich auch seine Verantwortung als einziges Verwaltungsorgan an den Geschäftsführer delegieren (BGE 108 V 199 E. 3b).

5.2.3    Ein Verschulden des Organs kann nur so lange in Frage kommen, als es die Möglichkeit hat, durch Handlungen oder Unterlassungen die Geschäftsführung massgeblich zu beeinflussen. Die Organstellung endet mit der tatsächlichen Beendigung des Mandates oder dem Ausscheiden aus der Firma und nicht erst mit der Löschung einer bestimmten Eintragung im Handelsregister (BGE 126 V 61; 123 V 172 E. 3a).

5.3

5.3.1    Der Beschwerdeführer war vom 25. September 2012 bis am 14. Februar 2013 als Mitglied des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung der Gesellschaft mit Einzelzeichnungsberechtigung eingetragen und somit deren formelles Organ. Er war als formelles Organ verpflichtet, jederzeit die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft zu kennen, besonders, da es sich um eine kleine Aktiengesellschaft mit im Jahr 2012 zeitgleich maximal drei Angestellten handelte (Urk. 5/17/2). Bei derart leicht überschaubaren Verhältnissen muss von einem Mitglied des Verwaltungsrats beziehungsweise der Geschäftsleitung verlangt werden, dass es den Überblick über alle wesentlichen Belange des Unternehmens hat. Dabei richten sich die Anforderungen nach einem objektiven Massstab.

5.3.2    Bei einfachen und überschaubaren Verhältnissen werden praxisgemäss erhöhte Anforderungen an Kenntnis und Erledigung von Abrechnungs- und Zahlungsverkehr mit der Ausgleichskasse gestellt. Gemäss Art. 716 Abs. 2 OR führt der Verwaltungsrat die Geschäfte der Gesellschaft, soweit er die Geschäftsführung nicht übertragen hat. Art. 716a Abs. 1 OR enthält sodann einen Katalog unübertragbarer und unentziehbarer Aufgaben. So obliegt dem Verwaltungsrat insbesondere die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen (Ziffer 1), die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung (Ziffer 3) und die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen (Ziffer 5). Der Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft hat die mit der Geschäftsführung beauftragten Personen zu überwachen und sich regelmässig über den Geschäftsgang unterrichten zu lassen. Das Gesetz verbietet zwar nicht die Vornahme einer bestimmten Arbeits- und Kompetenzaufteilung, doch die Überwachungs- und Kontrollpflichten verbleiben auch dann beim Verwaltungsrat. Deshalb hat sich jedes Mitglied des Verwaltungsrats periodisch über den Geschäftsgang und die wichtigsten Geschäfte, welche nicht zu seinem (primären) Aufgabenbereich gehören, zu orientieren, Rapporte zu verlangen, diese sorgfältig zu studieren und nötigenfalls ergänzende Auskünfte einzuholen, Irrtümer abzuklären und bei Unregelmässigkeiten einzugreifen (BGE 114 V 223 E. 4a).

5.3.3    Die Verletzung der Meldepflicht betreffend die Jahreslohnsumme 2012 und die nicht erfolgte Rückstellung von genügend Mitteln für die Begleichung der höheren Schlussabrechnung für das Jahr 2012 sind damit nicht nur Y.___, sondern auch dem Beschwerdeführer anzulasten. Dass die Jahresabrechnung für das Jahr 2012 erst am 12. März 2013 und damit nach dem Rücktritt des Beschwerdeführers als formelles Organ erstellt wurde, ändert daran nichts, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhielt.

5.3.4    Nachdem der Beschwerdeführer am 14. Februar 2013 als formelles Organ der Gesellschaft zurückgetreten ist, haftet er jedoch nicht mehr für die nach diesem Zeitpunkt in Rechnung gestellten Verzugszinsen und angefallenen Mahn- und Betreibungskosten. Denn ab diesem Zeitpunkt konnte er den weiteren Abrechnungs- und Zahlungsverkehr mit der Ausgleichskasse nicht mehr beeinflussen. Daraus ergibt sich, dass vom Schadensbetrag von Fr. 5‘063.05 die Mahn- und Betreibungskosten von insgesamt Fr. 770.45 (in Rechnung gestellt ab dem 21. März 2014) sowie die Verzugszinsen von Fr. 906.85 (in Rechnung gestellt am 10. Juli 2015) in Abzug zu bringen sind. Es resultiert somit ein Schaden von Fr. 3385.75, für welchen der Beschwerdeführer einzustehen hat.


6.    

6.1    Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missachtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 120 E. 4).

    Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 334 E. 3c).

6.2    Der Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Beschwerdeführers und dem eingetretenen Schaden ist gegeben. Die Beschwerdegegnerin passte ihre Verfügungen jeweils unverzüglich den geänderten Verhältnissen an (E. 4.2.1) und trägt somit kein Mitverschulden.


7.    Eine Abzahlungsvereinbarung zwischen Y.___ und der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 5/118 = Urk. 6) bleibt ohne Einfluss auf die Haftung des Beschwerdeführers. Ein Erlass der der Schadenersatzforderung zugrunde liegenden Beitragsforderung lässt sich den Akten sodann nicht entnehmen. Die Ausgleichskasse teilte Y.___ im Mail vom 7. März 2016 auch mit, dass ein Erlass der Forderung (wohl Schadenersatzforderung) nicht möglich sei (Urk. 6), was indes ohne Einfluss auf die Schadenersatzpflicht des Beschwerdeführers verbliebe, solange der Schaden, für welchen auch er einzustehen hat, nicht durch einen Solidarschuldner getilgt ist, was nach Lage der Akten (noch) nicht eintrat. Eine allfällige interne (d.h. zwischen Y.___ und dem Beschwerdeführer vereinbarte) Schuldübernahme würde zudem keine Wirkung gegenüber der Beschwerdegegnerin zu entfalten vermögen.


8.    Der Beschwerdeführer ist somit in teilweiser Gutheissung der Beschwerde zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin Schadenersatz in der Höhe von Fr. 3385.75 (in solidarischer Haftung mit Y.___ und Z.___) zu leisten.





Die Einzelrichterin erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichkasse, vom 16. Juni 2016 dahingehend geändert, dass der Beschwerdeführer verpflichtet wird, der Ausgleichskasse Schadenersatz im Betrag von Fr. 3385.75 zu bezahlen, solidarisch haftend mit Y.___ und Z.___.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Y.___

- Z.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen


4.    Da der Streitwert unter Fr. 30'000.-- liegt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde nach Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 2 BGG), wobei in der Beschwerde auszuführen ist, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG).

    Soweit keine Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG zulässig ist, kann gegen diesen Entscheid innert der gleichen Frist von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Gerügt werden kann nach Art. 116 BGG die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten.

    Werden sowohl die Beschwerde als auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

    Die Fristen stehen während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin




Arnold GramignaMuraro