Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AK.2016.00027


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Muraro

Urteil vom 12. Juni 2017

in Sachen

1.    X.___


2.    Y.___


Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    X.___ und Y.___ waren ab dem Zeitpunkt der Eintragung der Z.___ GmbH (am 20. Dezember 2007) einzige Gesellschafter und Geschäftsführer der Gesellschaft, je mit Einzelzeichnungsberechtigung. Ab dem 7. Juli 2010 amtete X.___ überdies als Vorsitzender der Geschäftsführung, im Übrigen änderte sich an den Funktionen der beiden Gesellschafter nichts (Urk. 12). Die Gesellschaft ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, seit dem 1. Januar 2008 als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen (vgl. Urk. 10/1 und Urk. 10/5). Am 10. Februar 2015, 10. März 2015 und 19. Juni 2015 erwirkte die Ausgleichskasse in Betreibungen gegen die Gesellschaft für ausstehende Lohnbeiträge der Jahre 2011 bis 2013 Verlustscheine über Fr. 5‘590.25 (Beitragsperiode 2012 [Urk. 10/102]), Fr. 8‘752.30 (Beitragsperiode 2011 [Urk. 10/106]), Fr. 1‘550.35 (Beitragsperiode 2013 [Urk. 10/107]) und Fr. 2‘270.15 (Beitragsperiode 1. Januar bis 30. Juni 2013 [Urk. 10/108]). Mit Urteil vom 3. Juli 2015 eröffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts A.___ über die Gesellschaft den Konkurs. Das Obergericht des Kantons Zürich hob die Konkurseröffnung mit Urteil vom 24. Juli 2015 jedoch wieder auf. Die Gesellschaft ist aktuell noch immer im Handelsregister aktiv eingetragen (Urk. 12). Mit Verfügungen vom 25. Januar 2016 verpflichtete die Ausgleichskasse X.___ und Y.___ als Solidarhafter, für entgangene Lohnbeiträge der Gesellschaft Schadenersatz von Fr. 18‘163.05 zu leisten (Urk. 10/111 und Urk. 10/112). Die von X.___ und Y.___ gemeinsam erhobene Einsprache vom 19. Februar 2016 (Urk. 10/115) hiess die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 9. Juni 2016 teilweise gut und reduzierte die Schadenersatzsumme auf Fr. 18‘141.40 (Urk. 2 [= Urk. 10/119]).


2.    Dagegen erhob X.___ (Beschwerdeführer 1) in eigenem und im Namen von Y.___ (Beschwerdeführer 2) mit Eingabe vom 8. Juli 2016 (Poststempel) Beschwerde und beantragte sinngemäss die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Urk. 1). Mit Verfügung vom 14. Juli 2016 wurde dem Beschwerdeführer 1 Frist angesetzt, um den angefochtenen Entscheid vollständig einzureichen. Den Beschwerdeführern wurde sodann Frist angesetzt, um dem Gericht eine aktuelle schriftliche Vertretungsvollmacht des Beschwerdeführers 2 oder die von beiden Beschwerdeführern unterzeichnete Beschwerdeschrift einzureichen (Urk. 4). Innert Frist reichten die Beschwerdeführer die von beiden Beschwerdeführern unterzeichnete Beschwerde (Urk. 7) und den angefochtenen Entscheid vollständig ein (Urk. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 9. September 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was den Beschwerdeführern mit Verfügung vom 12. September 2016 angezeigt wurde (Urk. 11).


Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerdein die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).


2.    

2.1    Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG).

2.2    Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit. c).


3.

3.1    Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5).

3.2    Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE 126 V 443 E. 3a, 121 III 382 E. 3bb, 388 E. 3a, je mit Hinweisen). Dies trifft unter anderem dann zu, wenn ihre Entrichtung wegen Zahlungsunfähigkeit des beitragspflichtigen Arbeitgebers nicht mehr möglich ist (vgl. beispielsweise BGE 121 V 234, 240). In diesem Fall gilt der Schadenseintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können (BGE 123 V 12 E. 5b, 170 E. 2a, 121 III 382 E. 3bb, 113 V 256, 112 V 156 E. 2). Eine solche tatsächliche Uneinbringlichkeit und damit ein Schaden liegt vor, wenn die Ausgleichskasse in der gegen den Arbeitgeber eingeleiteten Betreibung auf Pfändung vollständig zu Verlust gekommen ist. Der Pfändungsverlustschein gemäss Art. 115 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 149 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), welcher den Schaden grundsätzlich und in masslicher Hinsicht fest umschreibt, manifestiert, dass der Arbeitgeber seine Beitragspflicht nicht erfüllt hat und damit realistischerweise auch der Schadenersatzpflicht nach Art. 52 Abs. 1 AHVG nicht nachkommen kann. Deshalb steht vom Zeitpunkt der Ausstellung des Pfändungsverlustscheines an einer Belangung der subsidiär haftbaren Organe nichts im Wege. (BGE 113 V 256; SVR 2000 AHV Nr. 8; ZAK 1991 S. 125, 1988 S. 300).

3.3    Die Beschwerdegegnerin machte gegenüber den Beschwerdeführern in den Verfügungen vom 25. Januar 2016 einen Schaden von Fr. 18‘163.05 für entgangene paritätische Lohn- und FAK-Beiträge sowie Verwaltungskosten, Verzugszinsen und Gebühren betreffend die Jahre 2011 bis 2013 geltend (Urk. 10/111 und Urk. 10/112) und reduzierte die Schadenersatzforderung mit Einspracheentscheid vom 9. Juni 2016 auf Fr. 18‘141.40, da am 23. Mai 2016 eine Gutschrift von Fr. 21.65 erfolgt sei (Urk. 2 S. 2).

3.4    Der Schaden von Fr. 18‘141.40 ist aufgrund der vorhandenen Verlustscheine (Urk. 10/102, Urk. 10/106-108), abzüglich der am 23. Mai 2016 zur Verrechnung gebrachten CO2-Rückverteilung von Fr. 21.65, ausgewiesen (vgl. auch die Kontoauszüge vom 26. Mai 2016 [Urk. 10/120] und 9. Juni 2016 [Urk. 10/121] sowie die Beitragsübersicht vom 9. Juni 2016 [Urk. 10/122]) und wird von den Beschwerdeführern in masslicher Hinsicht denn auch nicht bestritten.


4.

4.1    Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6).

4.2    Nach Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV haben die Arbeitgeber der Ausgleichskasse die Beiträge monatlich oder, bei jährlichen Lohnsummen unter 200‘000 Franken, vierteljährlich zu bezahlen. Gemäss Art. 35 Abs. 1 AHVV haben die Arbeitgeber im laufenden Jahr periodisch Akontobeiträge zu entrichten. Diese werden von der Ausgleichskasse auf Grund der voraussichtlichen Lohnsumme des Beitragsjahres festgesetzt. Gemäss Art. 36 Abs. 4 AHVV nimmt die Ausgleichskasse den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen aufgrund der Abrechnung der Arbeitgeber vor. Ausstehende Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. Überschüssige Beiträge werden von der Ausgleichskasse zurückerstattet oder verrechnet. Die Abrechnungsperiode umfasst das Kalenderjahr.

4.3    Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Gesellschaft für die Einreichung der Jahresabrechnungen seit Aufnahme der Geschäftstätigkeit jährlich gemahnt werden musste (2008: Urk. 10/3; 2009: Urk. 10/14; 2010: Urk. 10/26; 2011: Urk. 10/36; 2012: Urk. 10/46); ausgenommen für das Jahr 2013, wo ihr ein Aufschub für die Einreichung der Lohndeklaration gewährt wurde (vgl. Urk. 10/77 und Urk. 10/80). Etliche Male ersuchte die Gesellschaft die Beschwerdegegnerin um Zahlungsaufschub für die Begleichung der Beiträge, wobei die Raten meistens nicht rechtzeitig beglichen wurden. Die Gesellschaft musste in der Folge mehrfach betrieben werden, was letztlich zum durch Verlustscheine ausgewiesenen Schaden in der Höhe von Fr. 18‘141.40 für Beiträge der Jahre 2011 (Urk. 10/106), 2012 (Urk. 10/102) und 2013 (Urk. 10/107 f.) führte. Die Gesellschaft verletzte somit ihre Arbeitgeberpflichten.


5.

5.1    Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbe-folgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a).

5.2

5.2.1    Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss (BGE 112 V 156 E. 4 mit Hinweisen; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6).

5.2.2    Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende Verschulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). Bei einfachen Verhältnissen muss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstellung zu besorgen hat, in der Regel der Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma verlangt werden, und dies selbst dann, wenn er seine Befugnisse weitgehend an einen Geschäftsführer delegiert hat. Er kann mit der Delegation der Geschäftsführung nicht zugleich auch seine Verantwortung als einziges Verwaltungsorgan an den Geschäftsführer delegieren (BGE 108 V 199 E. 3b).

5.2.3    Formell eingesetzte Geschäftsführer einer GmbH wie auch Personen, die faktisch die Funktion eines Geschäftsführers ausüben, haften für den der Ausgleichskasse zufolge nicht bezahlter Bundessozialversicherungsbeiträge entstandenen Schaden nach den gleichen Grundsätzen wie Organe einer Aktiengesellschaft. Dagegen besteht für den blossen Gesellschafter einer GmbH vorbehältlich einer abweichenden statutarischen Regelung keine Pflicht zur Kontrolle oder Überwachung der Geschäftsführung, weshalb ihm das Fehlverhalten der Gesellschaft auch nicht angerechnet werden darf (BGE 126 237 ff.).

5.3    

5.3.1    Die Beschwerdeführer waren ab dem Zeitpunkt der Eintragung der Gesellschaft einzige Gesellschafter und Geschäftsführer der Gesellschaft, je mit Einzelzeichnungsberechtigung. Ab dem 7. Juli 2010 amtete X.___ überdies als Vorsitzender der Geschäftsführung, im Übrigen änderte sich an den Funktionen der beiden Gesellschafter nichts (Urk. 12). Die Beschwerdeführer waren somit formelle Organe der Gesellschaft und für einen korrekten Abrechnungs- und Zahlungsverkehr mit der Beschwerdegegnerin verantwortlich. Aus den Jahresabrechnungen ergibt sich, dass es sich bei der Gesellschaft um ein kleines Unternehmen mit – nebst den Beschwerdeführern – zweitweise höchstens einem zusätzlichen Angestellten handelte (2008: Urk. 10/5; 2009: Urk. 10/16/3; 2010: Urk. 10/27/3; 2011: 10/47/3; 2012: Urk. 10/54 beziehungsweise Urk. 10/62 und Urk. 10/66; 2013: Urk. 10/80). Bei derart leicht überschaubaren Verhältnissen muss von jedem Geschäftsführungsmitglied einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung verlangt werden, dass es den Überblick über alle wesentlichen Belange des Unternehmens hat. Praxisgemäss werden erhöhte Anforderungen an Kenntnis und Erledigung von Abrechnungs- und Zahlungsverkehr mit der Ausgleichskasse gestellt.

5.3.2    Die Beschwerdeführer brachten vor, ihr Geschäftsfeld im Bereich der grafischen Industrie sei in den vergangenen fünf bis acht Jahren ausgesprochen schwierig geworden, wie die Löhne der Jahre 2011 bis 2013 zum Ausdruck brächten. Sie (die Beschwerdeführer) hätten alles unternommen, um die ausstehenden Beiträge, nach Absprachen einer Zahlungsvereinbarung, fristgerecht auszugleichen. Ein Auftragseinbruch und die ausbleibende Nachfrage nach grafischen Produkten hätten Liquiditätsprobleme ausgelöst. Trotz unerschöpflichem Einsatz, den Betrieb zu sichern, sei es nicht gelungen, die Zahlungsvereinbarung einzuhalten. Angesichts ihres Alters liege ein Härtefall vor, in dem alle Beteiligten soziale Verantwortung übernehmen müssten. Sie würden bei Erlass der Haftung eine Kürzung der AHV-Rente akzeptieren und bis zum Erreichen des 65. Altersjahres die AHV-Beitragslücken schliessen (Urk. 7).

5.3.3    Die Beschwerdeführer vermögen sich mit ihrem Hinweis auf eine schwierige Geschäftslage nicht zu exkulpieren. Nach der Rechtsprechung zu Art. 52 AHVG, von welcher abzuweichen kein Anlass besteht, ist es – allenfalls abgesehen von kurzfristigen Ausständen – grobfahrlässig, Löhne zu bezahlen, wenn die darauf geschuldeten AHV-Beiträge nicht gedeckt sind. Gegenteiliges Verhalten ist den verantwortlichen Organen grundsätzlich als qualifiziertes Verschulden zuzurechnen, was die volle Schadenersatzpflicht nach sich zieht, sofern ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der schuldhaften Verletzung von Vorschriften und dem Schadenseintritt besteht und die Ausgleichskasse kein Mitverschulden trifft. Der Grund liegt in der besonderen Natur der AHV-Beiträge, hinsichtlich welcher der Arbeitgeber die Funktion eines Vollzugsorgans ausübt (Art. 51 AHVG). Daraus resultiert eine besondere Pflicht, für die ordnungsgemässe Bezahlung der Beiträge zu sorgen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_311/2015 vom 9. Juli 2015 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Die Voraussetzungen für eine sogenanntebusiness defense, bei welcher die Gesellschaft durch das verspätete Zahlen der Lohnbeiträge das Überleben des Unternehmens ermöglichen kann (vgl. Marco Reichmuth, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Diss. Freiburg 2008, S. 156 N 669; BGE 108 V 183 E. 2, Urteil des Bundesgerichts H 201/01 vom 2. Juli 2002, E. 5b), sind vorliegend nicht gegeben, da die Beschwerdeführer keinen Betrieb aufrecht zu erhalten hatten; es ging primär darum, das eigene Auskommen finanzieren zu können. Dass wesentliche Drittforderungen hätten befriedigt werden müssen, brachten die Beschwerdeführer denn auch nicht vor.

Die Gesellschaft konnte offensichtlich nicht genügend Aufträge akquirieren, um den Beschwerdeführern beziehungsweise den einzigen Gesellschaftern damit den Lebensunterhalt ausreichend zu finanzieren. Dies stellt jedoch keinen Grund dar, um die auf den Löhnen entfallenden Beiträge nicht zu bezahlen. Die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit (im wirtschaftlichen Sinne) birgt bekannter Weise das Risiko, vom Arbeitsmarkt direkt abhängig zu sein und vor allem in den ersten Jahren der Geschäftsaufnahme möglicherweise keinen Gewinn erzielen zu können. Wie im vorliegenden Fall kann es auch dazu kommen, dass die Gesellschaft nicht in der Lage ist, ihren eigenen Gesellschaftern einen zur Deckung des Lebensunterhalts genügenden Lohn auszubezahlen. Dieses Risiko kann jedoch nicht auf die Beschwerdegegnerin abgewälzt werden. Vielmehr wären die Beschwerdeführer gehalten gewesen, sich nur soviel Lohn auszuzahlen, als auch die darauf ex lege entstandenen Beiträge gedeckt gewesen wären. Es liegen somit keine Exkulpationsgründe vor.


6.    

6.1    Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missachtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 120 E. 4).    
Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 334 E. 3c).

6.2    Im laufenden Jahr haben die Arbeitgeber periodisch Akontobeiträge zu entrichten. Diese werden von der Ausgleichskasse aufgrund der voraussichtlichen Lohnsumme festgesetzt. Die Ausgleichskassen stützen sich dabei auf die letzte bekannte Lohnsumme unter Berücksichtigung der zu erwartenden Lohnentwicklung (E. 4.2). Zwar hatte die Gesellschaft für die Jahre 2011 bis 2013 nie eine Pauschallohnsumme gemeldet und erhob die Beschwerdegegnerin für die Jahre 2011 bis 2012 auch keine Akontobeiträge; dies tat sie erst im Jahr 2013 (vgl. Urk. 10/49, Urk. 10/52, Urk. 10/57 beziehungsweise Urk. 10/67, Urk. 10/63 sowie Urk. 10/121 [Kontoauszug vom 9. Juni 2016]). Dieser Umstand begründet keine Unterbrechung des Kausalzusammenhanges, entsteht die Beitragspflicht doch nicht erst mit der Rechnungsstellung
durch die Ausgleichskasse, sondern unmittelbar mit der Lohnzahlung. Die Beiträge sind bei Realisierung des Lohn- oder Entschädigungsanspruchs eines Arbeitnehmers geschuldet und die Beitragsforderungen werden ex lege vierteljährig zur Zahlung fällig, wenn wie hier die jährliche Lohnsumme Fr. 200'000.-- nicht erreicht wird. Einer (Akonto-)Rechnung der Ausgleichs-kasse bedarf es dazu nicht. Primär sind die Organe einer juristischen Person dafür verantwortlich, dass die Beiträge für ausbezahlte Löhne fristgerecht abgeliefert werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_851/2015 vom 21. Januar 2016 E. 4.3 f. mit weiteren Hinweisen).

6.3    Der Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten der Beschwerdeführer sowie dem eingetretenen Schaden ist gegeben. Damit sind sie auch schadenersatzpflichtig.


7.

7.1    Die Beschwerdeführer machten wie bereits im Einspracheverfahren sinngemäss einen Härtefall geltend.

7.2    Beiträge nach den Artikeln 6, 8 Abs. 1 oder 10 Abs1 AHVG, deren Bezahlung einem obligatorisch Versicherten nicht zumutbar ist, können auf begründetes Gesuch hin für bestimmte oder unbestimmte Zeit angemessen herabgesetzt werden; sie dürfen jedoch nicht geringer sein als der Mindestbeitrag (Art. 11 Abs. 1 AHVG). Der Mindestbeitrag, dessen Bezahlung für einen obligatorisch Versicherten eine grosse Härte bedeutet, kann erlassen werden, wenn ein begründetes Gesuch vorliegt und eine vom Wohnsitzkanton bezeichnete Behörde angehört worden ist. Für diese Versicherten bezahlt der Wohnsitzkanton den Mindestbeitrag. Die Kantone können die Wohnsitzgemeinden zur Mittragung heranziehen (Art. 11 Abs. 2 AHVG).

Herabgesetzt werden können nach dem Wortlaut von Art. 11 AHVG somit lediglich die Beiträge der Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber (Art. 6 AHVG), die Beiträge von Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Art. 8 Abs. 1 AHVG) sowie die Beiträge nicht erwerbstätiger Versicherter (Art. 10 Abs1 AHVG). Dabei handelt es sich um eine abschliessende Ordnung (BGE 113 V 251 E. 2b), weshalb keine Möglichkeit besteht, Arbeitgeberbeiträge gestützt auf Art. 11 AHVG oder gar eine Schadenersatzforderung herabzusetzen oder zu erlassen.

7.3    Ein Arbeitgeber – sowohl eine natürliche als auch eine juristische Person beziehungsweise eine Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft – kann sich aber auf die Erlassmöglichkeit gemäss Art. 40 Abs. 1 AHVV berufen (BGE 113 V 251 E. 2c).

Die Voraussetzungen für einen Erlass nach Art. 40 Abs. 1 AHVV sind vorliegend jedoch nicht gegeben, weil hier keine Nachzahlung nicht abgelieferter Lohnbeiträge, sondern Ersatz eines durch Nichtbezahlung solcher entstandenen Schadens im Recht liegt.

7.4    Im Übrigen kann auch der von den Beschwerdeführern unterbreitete Vorschlag einer AHV-Kürzung bei Erlass der Schadenersatzpflicht nicht umgesetzt werden, zumal es in einzelnen Jahren auch nicht nur um ihren eigenen Lohn geht (vgl. aber Art. 138 Abs. 3 AHVV).


8.    In Würdigung der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde somit abzuweisen.





Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen


4.    Da der Streitwert unter Fr. 30'000.-- liegt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde nach Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 2 BGG), wobei in der Beschwerde auszuführen ist, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG).

    Soweit keine Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG zulässig ist, kann gegen diesen Entscheid innert der gleichen Frist von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Gerügt werden kann nach Art. 116 BGG die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten.

    Werden sowohl die Beschwerde als auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

    Die Fristen stehen während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin




Arnold GramignaMuraro