Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AK.2016.00028
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Hausammann
Urteil vom 30. November 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
1. Y.___
Beigeladene
2. Z.___
Beigeladener
Sachverhalt:
1. X.___ amtete vom 17. Dezember 1996 bis am 31. Juli 2014 (Tagebucheintragungen im Handelsregister des Kantons Zürich, Urk. 6/400) als Präsident des Verwaltungsrates der A.___ respektive der vormals unter der Firma B.___ bzw. C.___ geführten Baugesellschaft (Urk. 6/1, Urk. 6/107). Die A.___ war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen. Mit Urteil des Konkursrichters des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Oktober 2015 wurde die Gesellschaft aufgelöst und ihre Liquidation angeordnet (Urk. 6/361, Tagebucheintragung vom 14. Dezember 2015). Mit Urteil vom 7. Januar 2016 stellte der Konkursrichter das Verfahren mangels Aktiven ein (Urk. 6/364). Die Gesellschaft wurde von Amtes wegen gelöscht (Tagebucheintragung im Handelsregister des Kantons Zürich vom 15. April 2016 (Urk. 6/392). Mit Verfügung vom 8. Februar 2016 verpflichtete die Ausgleichskasse X.___ zur Leistung von Schadenersatz für entgangene Lohnbeiträge, Verwaltungskosten, Verzugszinsen und Gebühren im Betrag von Fr. 66‘141.70 in solidarischer Haftung mit Z.___ und Y.___ (Urk. 6/368). Am 18. Februar 2016 erhob X.___ gegen die ihn betreffende Verfügung Einsprache (Urk. 6/369). Die Einsprachen der solidarisch mithaftenden Y.___ sowie Z.___ vom 20. Februar 2016 (Urk. 6/373, Urk. 6/377) gegen die sie betreffenden Verfügungen (Urk. 6/366-367) wurden teilweise gutgeheissen (Urk. 6/394-395) und erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. Mit Einspracheentscheid vom 14. Juni 2016 hiess die Ausgleichskasse die Einsprache von X.___ teilweise gut und reduzierte die Schadenersatzsumme auf gesamthaft Fr. 39‘238.95 (Urk. 2 [= Urk. 6/393]).
2. Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 11. Juli 2016 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, eventuell sei die Forderung auf die bis am 23. Dezember 2013 noch ausstehenden AHV-Beiträge zu reduzieren, subeventuell sei die Forderung gegen ihn bis am 1. Januar 2017 zu sistieren, falls bis dann noch keine Tilgung durch den Inhaber der Konkursitin Z.___, stattgefunden habe (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 22. August 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), unter Beilage der Akten (Urk. 6/1-400). Mit Gerichtsverfügung vom 5. September 2016 (Urk. 7) wurden Y.___ und Z.___ zum Prozess beigeladen. Mit Stellungnahme vom 17. September 2016 beantragten die Beigeladenen die vollumfängliche „Gutheissung der Klage“ (Urk. 8). Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Stellungnahme vom 26. Oktober 2016 an ihrem Antrag fest (Urk. 11). Mit Verfügung vom 1. November 2016 wurden dem Beschwerdeführer die beiden Eingaben der Beschwerdegegnerin (Urk. 5, Urk. 11) und diejenige der Beigeladenen (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht und Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 12). Die Frist verstrich ungenutzt (vgl. Verfügung vom 5. Dezember 2016, Urk. 14).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG).
1.2 Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit. c).
2.
2.1 Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5).
2.2 Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE 126 V 443 E. 3a, 121 III 382 E. 3bb, 388 E. 3a, je mit Hinweisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt sind (vgl. beispielsweise BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Entrichtung wegen Zahlungsunfähigkeit des beitragspflichtigen Arbeitgebers nicht mehr möglich ist (vgl. beispielsweise BGE 121 V 234, 240). Im ersten Fall gilt der Schaden als eingetreten, sobald die Beiträge verwirkt sind (BGE 123 V 12 E. 5b, 170 E. 2a, 112 V 156 E. 2, 108 V 189 E. 2d, je mit Hinweisen). Im zweiten Fall gilt der Schadenseintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können (BGE 123 V 12 E. 5b, 170 E. 2a, 121 III 382 E. 3bb, 113 V 256, 112 V 156 E. 2).
2.3
2.3.1 Die Beschwerdegegnerin machte gegenüber dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. Februar 2016 (Urk. 6/381) Schadenersatz für entgangene Lohnbeiträge, Verwaltungskosten, Verzugszinsen und Mahnkosten/Gebühren im Betrag von Fr. 66‘141.70 geltend.
2.3.2 Der im Konkurs der Arbeitgeberin erlittene Schaden wurde anhand der Kassenakten (Urk. 6/1-400) – insbesondere mit dem Konto-Auszug vom 19. August 2016 und der Beitragsübersicht der Beschwerdegegnerin vom 18. August 2016 (Urk. 6/398-399) – substantiiert dargelegt. Der Schaden von total Fr. 98‘868.30 setzt sich folgendermassen zusammen:
Fr. 38‘968.30 (2012):
- Fr. 39‘384.55 für die Restanz der Schlussrechnung 2012 (Position 2013 0011) inkl. Fr. 20.—Mahnkosten, Fr. 50.-- Veranlagungskosten und Fr. 125.60 Betreibungskosten, abzüglich Fr. 416.25 für CO2-Rückverteilungsanteil für das Jahr 2012.
Fr. 36‘493.50 (2013):
- Fr. 36‘998.60 für die Schlussrechnung 2013 (Positionen 2014 0006-0007) inkl. Fr. 133.30 Mahn- und Betreibungskosten sowie zuzüglich Fr. 75.60 Mahn- und Betreibungskosten, abzüglich Fr. 580.70 für CO2-Rückverteilungsanteil.
Fr. 23‘406.50 (2014):
- Fr. 26‘373.65 für Lohnbeiträge des Jahres 2014 abzgl. Fr. 3‘850.-- für die Verrechnung von FAK-Zulagen, zzgl. Verzugszinsen von Fr. 124.10 sowie Mahn- und Betreibungskosten von Fr. 123.30 und die Inkassokosten, welche bei der Eintreibung der Beitragspauschalen Januar bis Juni 2014 (Position 2014 0001-0005) angefallen sind von total Fr. 635.45 (Fr. 168.95 für Januar 2014, Fr. 168.95 für Februar 2014, Fr. 174.25 für März 2014, Fr. 123.30 für April-Juni 2014).
Aufgrund der vorliegenden Akten ist der Schaden umfangmässig ausgewiesen. Soweit der Beschwerdeführer unter Berufung auf Art. 87 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) vorbringt (Urk. 1 S. 4), die „älteren“ Lohnbeiträge 2012 (und 2013) seien getilgt, so ist er darauf aufmerksam zu machen, dass die sogenannte „Habenher“-Buchung (Fr. 39‘384.55) keinem Zahlungseingang entspricht, sondern bloss einer buchungsmässigen Gutschrift bereits früher in Rechnung gestellter, jedoch nicht geschuldeter Beiträge, die vorliegend indes nicht bezahlt wurden (vgl. Urk. 6/399 S. 13 „E-HABÜB“ Position 2016 0001). Ausser der teilweise entrichteten Ratenzahlungen (vgl. auch Urk. 6/238) erfolgte keine weitere Tilgung auf Anrechnung der Schlussrechnung 2012 (Urk. 6/399 S. 8).
2.4 Aus der vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichten Erklärung von Z.___, worin er erklärt, den ihn betreffenden Einspracheentscheid vom 14. Juni 2016 in Rechtkraft erwachsen zu lassen und die ausstehende Schuld von rund Fr. 98‘000.-- bis zum 31. Dezember 2016 tilgen zu wollen (Urk. 3), sowie dessen Wiederholung in der Stellungnahme der Beigeladenen vom 17. September 2016 (Urk. 8) vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Eine Tilgung der Schadenersatzforderung ist bislang nicht erfolgt, weshalb der Schaden weiterhin mindestens im Umfang des belangten Teilbetrages besteht. Die Erklärung betrifft lediglich das Innenverhältnis und wirkt sich betreffend die Haftung des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin nicht aus. Aus diesen Gründen sowie infolge Zeitablaufs erübrigt sich die vom Beschwerdeführer subeventuell beantragte Sistierung des Verfahrens bis zur Zahlung der Schuld durch den Beigeladenen 2.
3.
3.1
3.1.1 Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6).
3.1.2 Gemäss Art. 35 Abs. 1 AHVV haben die Arbeitgeber im laufenden Jahr periodisch Akontobeiträge zu entrichten; nach Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV sind die Beiträge monatlich oder, bei jährlichen Lohnsummen unter Fr. 200‘000.--, vierteljährlich zu bezahlen. Diese werden von der Ausgleichskasse auf Grund der voraussichtlichen Lohnsumme des Beitragsjahres festgesetzt, wobei sich die Ausgleichskasse dabei auf die letzte bekannte Lohnsumme unter Berücksichtigung der zu erwartenden Lohnentwicklung stützt und die Angaben der Arbeitgeber berücksichtigt. Die Arbeitgeber haben der Ausgleichskasse die für die Festsetzung der Akontobeiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Unterlagen einzureichen (vgl. die Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB] Rz. 2039 ff., Stand 1. Januar 2017). Gemäss Art. 36 Abs. 4 AHVV nimmt die Ausgleichskasse den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen aufgrund der Abrechnung der Arbeitgeber vor. Ausstehende Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. Überschüssige Beiträge werden von der Ausgleichskasse zurückerstattet oder verrechnet. Die Abrechnungsperiode umfasst das Kalenderjahr.
3.1.3 Gemäss Art. 35 Abs. 2 AHVV sind die Arbeitgeber verpflichtet, der Ausgleichskasse wesentliche Änderungen der Lohnsumme während des laufenden Jahres zu melden. Als wesentliche Änderung gilt eine Abweichung der jährlichen Lohnsumme um mindestens 10 Prozent von der ursprünglichen voraussichtlichen Lohnsumme (vgl. WBB Rz. 2048, Stand 1. Januar 2011).
3.1.4 Leistet ein Arbeitgeber in Verletzung der Meldepflicht nach Art. 35 Abs. 2 AHVV zu tiefe Akontobeiträge ohne sicherzustellen, etwa durch Bildung von Rückstellungen, dass unter Berücksichtigung der zu erwartenden wirtschaftlichen Entwicklung genügend Mittel für die Begleichung der entsprechend höheren Schlussabrechnung innert nützlicher Frist zur Verfügung stehen, verhält er sich widerrechtlich und schuldhaft im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_247/2016 vom 10. August 2016 E. 5.1.1 mit Hinweis auf 9C_355/2010 vom 17. August 2010 E. 5.2.1 und 9C_369/2012 vom 2. November 2012 E. 7.3.3.2).
3.2 Den Kassenakten ist zu entnehmen, dass die Gesellschaft ihren Pflichten in mehrfacher Hinsicht nicht nachgekommen ist und damit öffentlich-rechtliche Vorschriften missachtet hat.
Vorliegend ist die unterbliebene Meldung der voraussichtlichen Lohnsumme als Grundlage für die Akontobeiträge für das Jahr 2012 für die Schadensposition, für welche der Beschwerdeführer durch die Beschwerdegegnerin haftbar gemacht wird, von Relevanz. Am 27. Dezember 2010 erfolgte eine entsprechende Meldung für das Jahr 2011 und auch für das Jahr 2013 erstattete die Konkursitin eine solche – wenn auch ebenfalls um rund 57 % zu tief bemessene – Meldung (Urk. 6/180, Urk. 6/215). Die Beschwerdegegnerin ging für das Jahr 2012 mangels Gegenbericht unverändert von einer Lohnsumme von Fr. 90‘000.-- – entsprechend der Lohnmeldung für das Jahr 2011 – aus. Die Lohndeklaration 2012, welche erst am 23. Juli 2013 der Beschwerdegegnerin eingereicht worden war, ergab dann jedoch, dass im Jahr 2012 tatsächlich Lohnauszahlungen im Umfang von Fr. 754‘406.85 erfolgt waren (vgl. Lohndeklaration 2012 vom 14. März 2013 [Urk. 6/232] sowie ergänzende Lohndeklaration vom 19. Dezember 2013 [Urk. 6/256]). Eine solche wesentliche Abweichung von 738.2 % der voraussichtlichen von der effektiven Lohnsumme (voraussichtliche Lohnsumme 2013: Fr. 90‘000.-- / effektive Lohnsumme: Fr. 754‘406.--) stellte einen meldepflichtigen Sachverhalt dar. Eine Meldung unterliess die Gesellschaft rechtswidrig (Art. 35 Abs. 2 AHVV). Die Gesellschaft bezahlte für das Beitragsjahr 2012 zwar die laufenden Akontobeiträge, jedoch bildete sie keine Rückstellungen. Dadurch alleine blieben Fr. 39‘384.55 für das Jahr 2012 unbezahlt (vgl. Urk. 6/399/12) und kam die Beschwerdegegnerin im Konkurs voll zu Schaden. Gleiches gilt auch für die Jahresrechnung 2013, die Lohndeklaration erfolgte viel zu spät (Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 5. September 2014 [Urk. 6/308]). Die 2013 effektiv bezahlte Lohnsumme von 785‘766.-- entspricht rund 157% der in der Lohnmeldung angegebenen mutmasslichen Lohnzahlungen von Fr. 500‘000.--, eingegangen am 21. Januar 2013 (Eingangsdatum; Urk. 6/215).
Zudem mussten bereits kurz nach der Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin Mahnungen für Beitragsrechnungen und das Erstellen von Jahresabrechnungen ergehen sowie Zahlungsbefehle erwirkt werden (vgl. Aktenverzeichnis Urk. 6). Bezüglich der vorliegend interessierenden Beitragsjahre 2012, 2013 und 2014 ist namentlich aktenkundig, dass die Gesellschaft für die Bezahlung der Schlussrechnung für das Jahr 2012 vom 31. Juli 2013 (Urk. 6/234) nach Bewilligung eines Zahlungsaufschubs (Urk. 6/238) gemahnt und betrieben werden musste. Auch für die Bezahlung der laufenden Akontobeiträge mussten regelmässig Mahnungen ausgesprochen werden (Positionen 2011 0001, 2011 0006, 2011 0008, 2012 0006, 2012 0009, 2013 0002, 2013 0007-0012, 2013 0014-0015, 2013 0018-0020, 2014 0001-0007, 2015 0001) und Betreibungen eingeleitet (Positionen 2013 0011-0015, 2013 0018-0020, 2014 0001-0007, 2015 0001) werden. Insgesamt blieben schlussendlich Lohnbeiträge zzgl. Mahn- und Betreibungskosten, Verzugszinsen und weiterer Kosten im Gesamtbetrag von Fr. 98‘868.30 unbezahlt (Urk. 6/399).
Damit ist die Gesellschaft ihren Pflichten als Arbeitgeberin in mehrfacher Hinsicht nicht nachgekommen und hat öffentlich-rechtliche Vorschriften missachtet.
4.
4.1 Zu prüfen bleibt, ob und inwieweit der durch Pflichtverletzungen seitens der Organe der Arbeitgeberin entstandene Schaden auf qualifiziert schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist.
4.2
4.2.1 Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a).
4.2.2 Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss (BGE 112 V 156 E. 4 mit Hinweisen; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6).
4.2.3 Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende Verschulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). Bei einfachen Verhältnissen muss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstellung zu besorgen hat, in der Regel der Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma verlangt werden, und dies selbst dann, wenn er seine Befugnisse weitgehend an einen Geschäftsführer delegiert hat. Er kann mit der Delegation der Geschäftsführung nicht zugleich auch seine Verantwortung als einziges Verwaltungsorgan an den Geschäftsführer delegieren (BGE 108 V 199 E. 3b).
4.2.4 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei den nicht geschäftsführenden Verwaltungsratsmitgliedern von Aktiengesellschaften entscheidend, ob sie den ihnen obliegenden Kontroll- und Aufsichtspflichten nachgekommen sind. Nach Art. 716a Abs. 1 Ziff. 5 des Obligationenrechts (OR) obliegt dem Verwaltungsrat die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen. Gemäss dieser Bestimmung hat das Verwaltungsratsmitglied nicht nur die Pflicht, an den Verwaltungsratssitzungen teilzunehmen, sondern sich periodisch über den Geschäftsgang zu informieren und bei Unregelmässigkeiten einzuschreiten (Urteil des Bundesgerichts 9C_651/2012 vom 15. Mai 2013 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen). Zwar ist der nicht geschäftsführende Verwaltungsrat nicht verpflichtet, jedes einzelne Geschäft der mit der Geschäftsführung und Vertretung Beauftragten zu überwachen, sondern darf sich auf die Überprüfung der Tätigkeit der Geschäftsleitung und des Geschäftsganges beschränken. Dazu gehört, dass er sich laufend über den Geschäftsgang informiert, Rapporte verlangt, sie sorgfältig studiert, nötigenfalls ergänzende Auskünfte einzieht und Irrtümer abzuklären versucht. Ergibt sich aus diesen Informationen der Verdacht falscher oder unsorgfältiger Ausübung der delegierten Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse, ist der Verwaltungsrat verpflichtet, sogleich die erforderlichen Abklärungen und Massnahmen zu treffen (nötigenfalls durch Beizug von Sachverständigen) und eine genaue und strenge Kontrolle hinsichtlich der Beobachtung gesetzlicher Vorschriften auszuüben (BGE 114 V 219 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 9C_461/2009 vom 31. Dezember 2010 E. 5.3, je mit weiteren Hinweisen).
4.3
4.3.1 Der Beschwerdeführer war seit 17. Dezember 1996 bis zu seinem Rücktritt per 23. Dezember 2013 bzw. 31. Juli 2014 Präsident des Verwaltungsrates der konkursiten Gesellschaft mit Kollektivzeichnungsberechtigung (Urk. 6/400). Gemäss unbestrittenem Konkurseinvernahmeprotokoll vom 6. Januar 2016 (Urk. 6/382/28-36) hatten neben dem Beschwerdeführer die Beigeladene 1 und der Beigeladene 2 Organstellung, die Geschäftsführung wurde durch den Beigeladenen 2 und den Beschwerdeführer besorgt (Urk. 6/382/34). Der Beschwerdeführer war somit formelles Organ der Konkursitin. Damit war er für einen korrekten Abrechnungs- und Zahlungsverkehr mit der Beschwerdegegnerin mitverantwortlich und muss sich anrechnen lassen, dass er als Organ der Gesellschaft zumindest seinen Überwachungsaufgaben nicht nachgekommen ist.
4.3.2 Werden bei ungenügender Liquidität die einen Forderungen bezahlt, andere aber nicht, ist dies grundsätzlich nicht grobfahrlässig. Nach der Rechtsprechung zu Art. 52 AHVG, von welcher abzuweichen kein Anlass besteht, ist es allerdings - allenfalls abgesehen von kurzfristigen Ausständen - grobfahrlässig, Löhne zu bezahlen, wenn die darauf geschuldeten AHV-Beiträge nicht gedeckt sind. Gegenteiliges Verhalten ist den verantwortlichen Organen grundsätzlich als qualifiziertes Verschulden zuzurechnen, was die volle Schadenersatzpflicht nach sich zieht, sofern ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der schuldhaften Verletzung von Vorschriften und dem Schadenseintritt besteht und die Ausgleichskasse kein Mitverschulden trifft. Der Grund liegt in der besonderen Natur der AHV-Beiträge, hinsichtlich welcher der Arbeitgeber die Funktion eines Vollzugsorgans ausübt (Art. 51 AHVG). Daraus resultiert eine besondere Pflicht, für die ordnungsgemässe Bezahlung der Beiträge zu sorgen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_311/2015 vom 9. Juli 2015 E. 4.2.2 mit Hinweisen).
4.3.3 Für die Jahre 2012, 2013 und 2014 blieben Lohnbeiträge, Verwaltungs- und Mahnkosten sowie Betreibungsgebühren im Umfang von rund Fr. 98‘868.30 unbezahlt (E. 2.3.2, E. 3.2). Dennoch zahlte die Gesellschaft in den betreffenden Jahren laufend Löhne im Umfang von Fr. 726‘406.85 (Lohndeklaration 2012 vom 23. Juli 2013 [Urk. 6/232], ergänzende Lohndeklaration vom 13. Dezember 2013 [Urk. 6/256]), Fr. 785‘766.-- (Lohndeklaration 2013 vom 5. September 2014 Urk. 6/308]) und Fr. 191‘502.55 (Lohndeklaration 2014 vom 28. Januar 2015 im Rahmen des Berichts über die Arbeitgeberkontrolle an Ort und Stelle vom 30. März 2016 [Urk. 6/382]), ohne die Jahresrechnungen 2012 und 2013 und die im Jahr 2014 anfallenden Lohnbeiträge zu bezahlen bzw. diese sicherzustellen. Dem Beschwerdeführer ist als Geschäftsführer und formellem Organ der Konkursitin die Nichtbegleichung der längst fällig gewesenen Sozialversicherungsbeiträge als grobfahrlässige Unterlassung anzurechnen.
Für das Jahr 2012 erfolgte eine viel zu späte Meldung über die effektiv ausbezahlten Löhne (Lohndeklaration 2012 vom 23. Juli 2013 [Eingangsdatum] statt per 31. Januar 2013 [Urk. 6/232]). Die Nachtragsforderungen konnten nur noch teilweise vor dem Konkurs der Gesellschaft am 26. Oktober 2015 durchgesetzt werden. Die Summe von Fr. 39‘384.55 blieb schlussendlich unbezahlt (vgl. E. 3.2). Damit haftet der Beschwerdeführer für den ganzen durch entgangene Beiträge des Jahres 2012 entstandenen Schaden. Korrekt ist, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer nicht für die Mahn- und Betreibungskosten für die Jahresrechnung 2012 haftbar machte (Fr. 20.-- für Mahnkosten, Fr. 125.60 für Betreibungskosten), da die entsprechenden Verbuchungen erst am 15. August resp. 25. September 2014 erfolgt waren, also zu einem Zeitpunkt, zu welchem der Beschwerdeführer unbestrittenermassen aus dem Verwaltungsrat zurückgetreten war. Der Betrag, für welchen der Beschwerdeführer als Organ in zeitlicher Hinsicht einzustehen hat, beträgt somit zumindest Fr. 39‘238.95.
4.3.4 Bezüglich der Schadenersatzforderung, welche aus der Schlussrechnung 2013 resultiert, kann offen gelassen werden, ob ein tatsächlicher Austritt per 23. Dezember 2013 als erwiesen zu erachten ist oder erst per 31. Juli 2014, dem im Handelsregister eingetragenen Zeitpunkt. Eine Haftung des Beschwerdeführers für die Schlussrechnung des Jahres 2013 (allenfalls Akontobeiträge 2014) wäre grundsätzlich möglich, sofern von einem Verwaltungsratsrücktritt per 31. Juli 2014 ausgegangen würde.
5.
5.1 Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missachtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 120 E. 4).
Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 334 E. 3c).
5.2 Das vorwerfbare Verhalten führte zum Schaden der Beschwerdegegnerin. Hätte der Beschwerdeführer dafür gesorgt, dass die Konkursitin unter seiner Verantwortung ihren Melde-, Zahlungs- und Abrechnungspflichten rechtzeitig und vollständig nachkommt und wären nur soweit Löhne ausbezahlt worden, als die darauf geschuldeten Abgaben bei Fälligkeit hätten beglichen werden können, wäre der Schaden nicht eingetreten.
6. Nach dem Gesagten erweist sich der den Beschwerdeführer betreffende Einspracheentscheid vom 14. Juni 2016 im Ergebnis als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Y.___
- Z.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Da der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff., insbesondere Art. 85, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHausammann